Öffentlicher Fernsprecher: Kein Anspruch auf UStG-konforme Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Telekommunikationsanbieterin eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG über Telefonumsätze an öffentlichen Fernsprechern, um Vorsteuer ziehen zu können. Das LG Bonn wies die Klage ab. Der Kläger sei zwar Unternehmer, aber nicht Leistungsempfänger der Telekommunikationsleistung, weil der Vertrag bei Automatennutzung mit dem jeweiligen Benutzer zustande komme und ein Auftreten im fremden Namen nicht erkennbar sei. Zudem sei die Rechnungserteilung bei öffentlichen Fernsprechautomaten nach Verkehrssitte regelmäßig stillschweigend abbedungen.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer § 14 Abs. 4 UStG entsprechenden Rechnung für Telefonautomatenumsätze abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rechnungserteilung kann aus § 14 Abs. 2 UStG i.V.m. einer Nebenpflicht aus § 242 BGB folgen, wenn ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer leistet.
Bei der Benutzung eines Automaten kommt der Vertrag regelmäßig mit demjenigen zustande, der den Automaten tatsächlich bedient; ein Vertragsschluss „im Namen eines Dritten“ ist mangels Erkennbarkeit gegenüber dem Automatenaufsteller grundsätzlich ausgeschlossen.
Leistungsempfänger im Sinne eines zivilrechtlichen Abrechnungsanspruchs ist nur, wer Vertragspartner der Leistung ist; ein bloßes wirtschaftliches Zugutekommen der Leistung für einen Dritten genügt nicht.
Die zivilrechtliche Pflicht zur Rechnungserteilung ist abdingbar und kann nach Verkehrssitte stillschweigend ausgeschlossen sein, wenn bei der jeweiligen Leistungsabwicklung typischerweise keine Rechnung erwartet wird.
Bei der Benutzung öffentlicher Fernsprechautomaten ist ein Anspruch des Benutzers auf Ausstellung einer den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügenden Rechnung regelmäßig stillschweigend abbedungen, sofern keine unmittelbare Quittungs-/Rechnungsfunktion bereitgestellt ist.
Leitsatz
Bei der Benutzung eines öffentlichen Fernsprechautomaten ist regelmäßig ein Anspruch des Benutzers gegen den Telekommunikationsdienstleister auf Ausstellung einer den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügenden Rechnung stillschweigend abbedungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Ausstellung einer dem § 14 UStG genügenden Rechnung.
Der Kläger betreibt als Einzelperson ein Geschäft mit dem Namen "U Sammlerbedarf". Aus seiner Gewerbeummeldung ergibt sich, daß er einen Handel von Sammelartikeln aller Art ausübt sowie sich mit der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen befaßt.
Der Kläger erwarb in der Vergangenheit eine Vielzahl von Telefonkarten der Beklagten mit einem Nennwert von 20,00 € zu einem Einkaufspreis von jeweils 10,00 €. Karten mit einem Sammlerwert veräußert der Kläger an dritte Interessierte weiter. Er betreibt zudem einen von dem Provider "F" bereitgestellten Mehrwertdienst mit der Nummer 0....., bei der jedoch keine speziellen Dienste angeboten werden. Umsätze mit dieser Mehrwertdienstnummer generiert der Kläger ausschließlich aus Anrufen von öffentlichen Fernsprechern der Beklagten auf seine eigene Rechnung mit den von ihm preisgünstig erworbenen Karten. Bei einer Karte mit einem Wert von 20,00 € macht der Kläger auf diese Weise einen Gewinn von 5,00 €. 75 % des abtelefonierten Kartenwertes, also 15,00 €, werden dem Kläger von der Beklagten über den Provider als Anbietervergütung ausgeschüttet. Unter Abzug der 10,00 € Einkaufspreis für die Karten verbleiben dem Kläger 5,00 € Gewinn.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Verurteilung zur Ausstellung einer den § 14 UStG genügenden Rechnung mit einem Rechnungsbetrag von 5.500,00 € brutto für den Leistungszeitraum 1.03.2005 bis 04.03.2005. Ausweislich den von dem Kläger in der Klageschrift (dort Bl. 5 ff. (Bl. 18-21 GA)) vorgelegten Aufstellungen telefonierten die Zeugen X, S und L im Zeitraum vom 01.03.2005 bis 04.03.2005 von öffentlichen Fernsprechanlagen der Beklagten mit dem Mehrwertdienst des Klägers. Die Umsätze belaufen sich auf insgesamt 5.500,00 €.
Hintergrund des Begehrens des Klägers ist, daß der Kläger mit Hilfe der Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend machen möchte. Die an den öffentlichen Fernsprechern der Beklagten getätigten Umsätze sind der Umsatzbesteuerung unterworfen. Die Beklagte führt entsprechende Umsatzsteuer ab.
Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 09.09.2005 forderte der Kläger die Beklagte zur Ausstellung einer entsprechenden Rechnung auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 12.10.2005 ab.
Der Kläger trägt vor:
Die von ihm benannten Zeugen hätten die Gespräche am öffentlichen Fernsprechautomaten der Beklagten in seinem Namen geführt. Es handele sich dabei auch um Leistungen für sein Unternehmen. Denn er habe Aufwendungen für die Telefonate getätigt, um als Unternehmer Umsätze zu erzielen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine dem Inhalt und der Form dem § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1-9 UStG genügende Rechnung mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 5.500,00 € brutto für den Leistungszeitraum 01.03.2005 - 04.03.2005 zu erstellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, daß es sich bei dem Kläger um einen Unternehmer handelt.
Des weiteren trägt sie vor:
Der Kläger sei nicht Leistungsempfänger im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG. Ein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen sei zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht zustande gekommen, sondern nur zwischen den jeweiligen Anrufern und der Beklagten. Der zivilrechtliche Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung sei nach der Verkehrssitte ausgeschlossen und durch konkludente Vereinbarung abbedungen worden. Es seien zudem keine Leistungen für das Unternehmen des Klägers erbracht worden. Schließlich sei im Hinblick auf § 14 c UStG wegen zweifelhafter Rechtslage die Rechnungsausstellung nicht zumutbar. Für die Beklagte sei nämlich nicht nachprüfbar im Hinblick auf die Anonymität der Nutzung der Fernsprechanlagen, wer tatsächlich an den Automaten telefoniert habe.
Die Parteien haben unter dem 10.03./14.03.2006 hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts eine nachträgliche Gerichtsstandvereinbarung gem. § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Nachdem die Parteien eine nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, die den Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO genügt, ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn gegeben, obwohl der Streitwert sich auf lediglich 1.000,00 € beläuft.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die begehrte, den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügenden Rechnung verlangen.
Gemäß § 14 Abs. 2 Ziffer 2 UStG ist ein Unternehmer, sobald er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer ausführt, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Aus dieser Vorschrift in Verbindung mit einer sich aus § 242 ergebenden Nebenpflicht aus dem jeweiligen Schuldverhältnis zwischen Leistungsempfänger und Leistendem leitet sich ein zivilrechtlicher Abrechnungsanspruch ab. Soweit in der Literatur (Birkenfeld, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, § 160 Rdz. 43) vertreten wird, daß § 14 UStG nur noch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung regele, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Denn die ältere Fassung des Umsatzsteuergesetzes enthielt lediglich eine zivilrechtliche Fassung, während § 14 UStG in der neueren Fassung nunmehr auch ein öffentlich-rechtlicher Charakter beizumessen ist (vgl. Rau/Dürrweiler, Umsatzsteuer, § 14 Rdz. V 11).
Die Voraussetzungen eines solchen zivilrechtlichen Abrechnungsanspruchs sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der Kläger überhaupt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies betrifft nämlich eine steuerrechtliche Frage, die der Prüfungskompetenz der Finanzverwaltung unterliegt und nicht durch die Zivilgerichte zu entscheiden ist. An dem Umstand, daß der Kläger möglicherweise gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so wie von der Beklagten vorgetragen, scheitert jedenfalls ein Abrechnungsanspruch nicht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger auch Unternehmer. Soweit die Beklagte dies zunächst bestritten hat, ist seine Unternehmereigenschaft nach Vorlage der Gewerbeummeldung nunmehr nicht mehr zweifelhaft. Nach der Definition des § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer derjenige, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Darunter ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen. Da der Kläger mit seiner Geschäftsidee die Absicht verfolgt, Einnahmen zu erzielen, ist er auch als Unternehmer zu qualifizieren. Darauf, ob er den Mehrwertdienst beispielsweise nicht bewirbt und Anrufer ausschließlich auf eigene Rechnung generiert, kommt es nicht an.
Zur Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte im Zusammenhang mit der Benutzung der Telefonkarten jedoch keine Leistung an den Kläger erbracht. Insoweit ist der Kläger nicht Leistungsempfänger. Nach der Konstruktion des Unternehmens des Klägers erwirtschaftet er Gewinn damit, daß er unter anderem billige Telefonkarten erwirbt, diese dadurch abtelefonieren läßt, daß er Verbindungen zu seiner 0190-Nummer herstellen läßt und nach Auszahlung der Anbietervergütung unter Abzug der Einkaufskosten für die Telefonkarten ein Überschuß verbleibt. Bei dieser Konstruktion ist bezüglich der Frage, ob der Kläger überhaupt Empfänger der Telekommunikationsdienstleistung der Beklagten geworden ist, nach den einzelnen Vertragsbeziehungen in dieser Konstruktion zu differenzieren. Dabei ist zunächst zu erörtern, wer Vertragspartner der an den öffentlichen Fernsprecheinrichtungen der Beklagten betreffend die dort hergestellte Telekommunikationsdienstleistung geworden ist.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Aufstellen eines Automaten ein an jedermann gerichtetes Angebot darstellt, hier gerichtet auf Herstellung einer Telekommunikationsverbindung. Durch ordnungsgemäßes Betätigen des Automaten, im vorliegenden Fall durch Einführen einer gültigen Telefonkarte, nimmt der jeweilige Benutzer das Angebot an (siehe Palandt, BGB, 63. Aufl., § 145 Rdz. 7).
Für den vorliegenden Fall heißt dies, daß ein Vertrag nicht mit dem Kläger, der unstreitig selbst die Karten nicht abtelefoniert hat, sondern mit den von ihm benannten Zeugen zustandegekommen ist. Soweit der Kläger geltend macht, daß diese für dessen Rechnung und in seinem Namen aufgetreten sind, verfängt dies nicht. Ein ausdrückliches Handeln im Namen eines anderen bei Benutzung eines Automaten scheidet aus. Zudem handelt es sich bei einer Erklärung in fremden Namen auch um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese muß dem Vertragspartner zugehen gem. § 130 BGB. Bei Benutzung eines Automaten kann jedoch eine Annahme des Angebotes des Aufstellers auf Abschluß eines Vertrages mit dem Anwender nicht mit der Modifikation angenommen werden, daß im Namen eines anderen dieser Benutzungsvertrag geschlossen werden soll. Die Betätigung des Automaten ist deshalb so zu verstehen, daß der Vertrag mit dem Benutzer zustande kommt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen erfolgen sollen. Auch in dieser Konstellation muß der Wille, im Namen des Unternehmens bei unternehmensbezogenen Geschäften zu handeln, hinreichend zum Ausdruck kommen und für den anderen Teil erkennbar sein. An dieser Erkennbarkeit fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.
Daraus folgt, daß der Kläger gar nicht Empfänger der Telekommunikationsleistung der Beklagten geworden ist. Dass diese seinem Unternehmen letztendlich zugute kommt, indem durch Benutzung des Fernsprechautomaten eine Verbindung zwischen dem jeweiligen Anrufer zu dem Mehrwertdienst des Klägers hergestellt wird, hat auf das vorgenannte Ergebnis keinen Einfluß. In diesem Zusammenhang kommt es lediglich auf die Benutzung des Fernsprechers und das Abtelefonieren der Telefonkarten an.
Ein Abrechnungsanspruch ist jedoch auch aus einem weiteren Grund abzulehnen.
Zur Überzeugung des Gerichts ist die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung stillschweigend aufgrund einer Verkehrssitte ausgeschlossen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Pflicht zur Erteilung einer Rechnung zivilrechtlich ausgeschlossen werden kann. Die zivilrechtliche Pflicht zur Rechnungsausstellung ist abdingbar nach den Grundsätzen des Zivilrechtes. Eine ausdrückliche Vereinbarung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, auch keine in allgemeine Geschäftsbedingungen geregelte. Insoweit kann dahinstehen, ob ein solcher formularmäßig geregelter Ausschluß überhaupt zulässig wäre.
Jedoch ist im vorliegenden Fall die Pflicht zur Rechnungsausstellung aufgrund einer Verkehrssitte stillschweigend ausgeschlossen. Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß nach der Verkehrssitte die Benutzer eines Automaten in der Regel nicht erwarten, daß ihnen eine Rechnung ausgestellt wird. Eine Einschränkung ist für den Fall vorzunehmen, sobald der Automat eine entsprechende Funktion für eine Rechnungserstellung vorweist, beispielsweise durch entsprechende Tasten an Automaten zur Erstellung einer Quittung. Soweit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Benutzungsvorgang eine solche Leistung des Automaten nicht abgerufen werden kann, ist eine Rechnungserteilung nach der Erwartung der Teilnehmer am Rechtsverkehr ausgeschlossen.
Schließlich hat die Beklagte durch Herstellung der Telekommunikationsverbindung insbesondere auch keine Leistung für das Unternehmen des Klägers erbracht. Diese Voraussetzung wäre allenfalls dann erfüllt, wenn der Kläger durch die Bereitstellung einer Telekommunikationsverbindung durch die Beklagte eine Leistung für sein Unternehmen bezogen hat (sog. Eingangsumsatz). Einen solchen Eingangsumsatz erzielt der Kläger durch die Anrufe zu seinem Mehrwertdienst. D.h., durch die Fernsprechverbindung zwischen Anrufer und Mehrwertdienst erzielt er einen Umsatz für sein Unternehmen, jedoch nicht durch die Dienstleistung der Beklagten in Form der Bereitstellung einer Telekommunikationsverbindung. Ob der Kläger dem jeweiligen Benutzer des Fernsprechautomaten auf seine Kosten eine Telefonkarte zur Verfügung stellt oder ob der Benutzer auf eigene Kosten telefoniert, kann für die Frage, ob durch Abtelefonieren der Karte ein Eingangsumsatz erzielt wird, keinen Unterschied machen. Es handelt sich insoweit allenfalls um einen sogenannten Innenumsatz, der dadurch zustande kommt, daß der Kläger eine Leistung an sein eigenes Unternehmen erbringt.
Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger von der Beklagten nicht die Ausstellung einer Rechnung für die geltend gemachten Fernsprechverbindungen verlangen kann.
Dahinstehen kann, ob der Beklagten zudem ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund des § 14 UStG zusteht. Dies bedarf im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: bis 1.000,00 €