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Landgericht Bonn·10 O 508/09·01.08.2010

Rücktritt vom Kauf eines Pellet-Heizkessels wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs unwirksam

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer verlangte die Rückabwicklung eines 2006 gekauften Pellet-Heizkessels und berief sich auf erst 2008/2009 aufgetretene bzw. gerügte Mängel. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil der Nacherfüllungsanspruch nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre nach Übergabe (06.12.2006) verjährt sei. Ein späterer Ablieferungs-/Verjährungsbeginn wegen erst späterer Inbetriebnahme komme bei Nichtanwendbarkeit von § 377 HGB nur bei konkreter Vereinbarung eines späteren Einbau-/Inbetriebnahmezeitpunkts in Betracht, an der es fehlte. Maßnahmen der Herstellerin im Rahmen einer Garantie stellten keine Nacherfüllung des Verkäufers dar und begründeten keinen Neubeginn der Verjährung; der Rücktritt war daher nach § 218 BGB unwirksam.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung/Rücktritt wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist gemäß § 218 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB verjährt ist.

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Bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen beginnt die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich mit der Ablieferung, die regelmäßig mit der Übergabe zusammenfällt.

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Bei Nichtanwendbarkeit von § 377 HGB kommt ein von der Übergabe abweichender späterer Ablieferungszeitpunkt nur in Betracht, wenn spätestens bei Übergabe konkret vereinbart ist, dass Einbau/Inbetriebnahme zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt erfolgen soll.

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Mängelbeseitigungsmaßnahmen des Herstellers im Rahmen einer Garantie sind ohne hinreichende Anknüpfung an den Verkäufer grundsätzlich nicht als Nacherfüllung des Verkäufers zu qualifizieren.

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Mängelanzeigen gegenüber dem Hersteller wahren ohne Empfangszuständigkeit keine Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer und hemmen oder verlagern den Verjährungsbeginn nicht.

Relevante Normen
§ 437, 434, 438, 439, 323, 346, 218 BGB§ 377 HGB§ 437 Nr. 2 BGB§ 434 BGB§ 323 BGB§ 346 BGB

Leitsatz

Bei Nichtanwendbarkeit von § 377 HGB ist Voraussetzung für die Annahme eines Ablieferungszeitpunkts abweichend vom Zeitpunkt der Übergabe der Sache, dass bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabsschlusses bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer zwischen den Parteien des Kaufvertrages konkret abgesprochen ist, dass der Verkäufer den Einbau bzw. die Inbetriebnahme der verkauften Sache für den Käufer vornehmen soll oder anderweitig geschehen soll und dies zu einem bestimmten (späteren) Zeitpunkt stattfinden soll.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Streithelferin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückabwicklung des Erwerbs eines Pellets-Heizkessels nebst Zubehör.

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Der Kläger erwarb im Dezember 2006 vom Beklagten den im Klageantrag bezeichneten X Pellets-Heizkessel mit dem angegebenen Zubehör zum Preis von 12.969,96 €, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob allein der Kläger auf der einen Seite Vertragspartner war oder zugleich neben dem Kläger noch seine Ehefrau; es wird auf die Rechnung des Beklagten vom 06.12.2006 Anlage K1, Bl.9 GA Bezug genommen. Der Kläger beabsichtigte zu diesem Zeitpunkt eine Renovierung seines Hauses. In dieses Haus sollte der Heizkessel eingebaut werden. Der Beklagte führte Teile der Renovierungsarbeiten am Haus des Klägers durch. Die Pellet-Heizkessel-Anlage nebst Zubehör wurde sodann im Mai 2008 im Haus des Klägers in Betrieb genommen. Im November 2008 wurde durch die Herstellerfirma des Heizkessels, die Streithelferin, eine defekte Platine ausgetauscht. Am 31.12.2008 rügte der Kläger gegenüber der Streithelferin weitere Probleme der Anlage; hinsichtlich des genauen Inhalts der Rüge wird auf Anlage K3, Bl.12 GA Bezug genommen. Daraufhin erfolgte ein Kundendiensteinsatz der Streithelferin am 30.01.2009. An diesem Tag kontaktierte der Kläger auch den Beklagten, woraufhin der Beklagte mit seinem Gesellen am 12.02.2009 die Anlage in Augenschein nahm. Die Ehefrau des Klägers Frau L, trat sämtliche etwaigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag über die Pellets-Heizungsanlage an den Kläger ab; insoweit wird Bezug genommen auf Anlage K 19, Bl. 92g GA.

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Der Beklagte verkündete der Herstellerfirma X GmbH aus N den Streit mit Schriftsatz vom 04.02.2010. Diese erklärte mit Schriftsatz vom 10.03.2010 den Beitritt auf Seiten des Beklagten.

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Der Kläger behauptet, er habe bereits frühzeitig und fortwährend Mängel im Hinblick auf die Heizungskessel-Anlage geltend gemacht. Er habe sich dann allerdings im Verlauf fast nur noch an die Herstellerfirma X gehalten und gegenüber dieser Mängel geltend gemacht, da der Beklagte mit der Mängelbeseitigung völlig überfordert gewesen sei und wiederholt geäußert habe, dass er wegen des jeweiligen Mangels Rücksprache mit der Herstellerfirma der Anlage, der Streitverkündeten halten wollte. Es habe einen Mangel an der Platine gegeben, welchen die Streithelferin durch Austausch im November 2008 behoben habe. Ein weiterer Mangel liege daran, dass die Pellets im Tank nicht abrutschten, wodurch gleichzeitig ein hoher Restbestand an Pellets im Tank verbleibe, was daran liege, dass nicht genügend Ansaugstutzen vorhanden seien. Die Feinsicherung brenne dauernd durch. Es gebe Probleme an der Schaltung des Mischers. Es bilde sich fortwährend Silikat im Brennertopf. Die Parteien seien sich schon bei Kaufvertragsabschluss einig gewesen, dass die Inbetriebnahme des Heizkessels erst nach erforderlichen Renovierungsarbeiten im Haus des Klägers erfolgen sollte. Im Zuge dieser Renovierungsarbeiten habe der Beklagte Fertigstellungsarbeiten der Heizungs- und Sanitäranlage gemacht, welche gleichsam Vorbereitungsmaßnahmen der Installation des Heizkessels dargestellt hätten. U.a. habe der Beklagte die Heizungsrohre im Haus verlegt. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte sich die Inbetriebnahme des Heizkessels durch die Herstellerfirma X im Mai 2008 zurechnen lassen müsse, da er – soweit unstreitig – bei der Inbetriebnahme zugegen gewesen sei. Der Kläger habe sich wegen der Mängel auch an den Beklagten gehalten, der mehrmals vor Ort gewesen sei, auch mit seinem Gesellen, jedoch nie Abhilfe habe schaffen können. Deshalb sei dem Kläger nichts anderes übrig geblieben, als sich unmittelbar an die Herstellerfirma zu wenden. Er ist der Ansicht, dass keine Verjährung vorliege, da durch das Fehlschlagen der Nacherfüllung die Rechte aus § 437 BGB neu entstanden seien, zumal die Verjährung vorliegend nicht mit der Übergabe des Heizkessels begonnen habe, sondern erst mit dem Einbau und der Inbetriebnahme des Heizkessels im Mai 2008.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.996,96 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 24.12.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des X Pellet-Heizkessels mit 200 Liter Warmwasserspeicher, witterungsgeführter Außensteuerung, Mischereinheit, thermischer Ablaufsicherung und Pellets-Stahltank 2m x 3m x 1,9m gemäß Rechnung Nr.642 des Beklagten vom 06.12.2006;

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2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des X Pellet-Heizkessels mit 200 Liter Warmwasserspeicher, witterungsgeführter Außensteuerung, Mischereinheit, thermischer Ablaufsicherung und Pellets-Stahltank 2m x 3m x 1,9m gemäß Rechnung-Nr. 642 des Beklagten vom 06.12.2006, in Verzug befindet.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, es habe vor dem Jahre 2009 keine konkreten Mängelrügen hinsichtlich der verkauften Heizkessel-Anlage ihm gegenüber seitens des Klägers oder seiner Ehefrau gegeben. Der Kläger habe sich wohl immer nur an die Streithelferin gewandt. Er ist der Ansicht, dass etwaige Nacherfüllungsansprüche aufgrund der erfolgten Übergabe der Kaufsache am 06.12.2006 verjährt seien und entsprechend der vom Kläger – unstreitig – mit Schreiben vom 10.12.2009 und vom 23.12.2009 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam sei, wobei hinsichtlich des genauen Inhalts der Schreiben, in denen der Kläger von "Wandlung" sprach, auf den Inhalt der jeweiligen Schreiben, Anlage K 10, Bl. 23, Anlage K 13, Bl. 27 Bezug genommen wird. Es sei zwar angedacht gewesen, dass der Beklagte die Installationsarbeiten hinsichtlich der Heizkessel-Anlage übernehmen sollte, dies auch bereits zum Zeitpunkt im Jahre 2006. Es sei allerdings so gewesen, dass er noch kein konkretes Angebot gemacht habe. Er habe Einzelheiten mit dem Kläger und seiner Ehefrau, wie etwa den Preis, noch nicht besprochen gehabt – im Tatsächlichen unstreitig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrags und entsprechende Zahlung des mit der Klage begehrten Betrags in Folge eines etwaig wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 346 BGB.

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Dabei kann offen bleiben, ob die vom Kläger erworbenen Sachen, der Pellets-Heizkessel nebst Zubehör, mangelhaft im Sinne von § 434 BGB sind.

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Jedenfalls ist der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag, welcher am 06.12.2006 über die in Rede stehende Sache zustande kam, unwirksam gemäß § 218 BGB i.V.m. 438 Abs. 1 Nr.3, Abs. 2 2. Alternative, Abs. 4 S. 1 BGB.

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Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) verjährt ist gemäß § 218 I S.1 BGB. Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Nacherfüllungsanspruch verjährte mit Ablauf des 06.12.2008, und vor diesem Zeitpunkt wurde keine Nacherfüllung gegenüber dem Beklagten wegen der in Rede stehenden Mängel konkret geltend gemacht.

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Maßgeblich ist vorliegend die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB für den Erwerb des in Rede stehenden Heizkessels nebst Zubehör. Die Verjährung begann dabei mit Ablieferung der Sachen. Der Zeitpunkt der Ablieferung kann sich dabei mit der Übergabe decken (Palandt-Weidenkaff, 68. Auflage, § 438, Rn. 15). Unstreitig erfolgte die Übergabe der verkauften Sachen am 06.12.2006. Vorliegend deckt sich der Zeitpunkt der Ablieferung mit der Übergabe; Ablieferung erfolgte also am 06.12.2006. Demnach begann die Verjährungsfrist für den Nacherfüllungsanspruch am 06.12.2006 und endete am 06.12.2008.

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1.

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Es ist dabei kein vom Zeitpunkt der Übergabe der Sachen abweichender (späterer) Ablieferungszeitpunkt i.S.v. § 438 Abs. 2 2. HS BGB anzunehmen, auch nicht weil der Kläger die bereits im Dezember 2006 erworbene Heizkessel-Anlage erst im Mai 2008 in Betrieb nahm bzw. nehmen konnte, dies vor dem Hintergrund von Anfang an geplanter Renovierungsarbeiten im Haus. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Regelung des § 377 Abs.1 HGB in besonderen Fallkonstellationen dahingehend entschieden, dass der Zeitpunkt der Ablieferung ausnahmsweise dadurch nach hinten verlagert werden kann, dass eine bestimmungsgemäße Untersuchung (nach Inbetriebnahme) erst später möglich war und deshalb dieser spätere Zeitpunkt für die Ablieferung maßgeblich ist (BGHZ 93, 338; BGHZ 143, 307; vgl. Palandt-Weidenkaff, 68 Aufl., § 438, Rn.15). Nach Auffassung der Kammer hätte eine solche Ausnahme, jedenfalls bei Nichtanwendbarkeit von § 377 HGB, wie vorliegend der Fall ist, jedenfalls zur Voraussetzung, dass bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer zwischen den Parteien des Kaufvertrags konkret abgesprochen ist, dass der Verkäufer den Einbau bzw. die Inbetriebnahme der verkauften Sache für den Käufer vornehmen soll oder dies anderweitig geschehen soll und dies zu einem bestimmten (späteren) Zeitpunkt stattfinden soll. Allenfalls unter diesen Voraussetzungen wäre es gerechtfertigt, einen vertraglich vereinbarten bzw. nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gerechtfertigten späteren Verjährungsbeginn zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Inbetriebnahme der Sache(n) anzunehmen. Nur unter diesen Voraussetzungen läge es nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach Treu und Glauben auch in der Risikosphäre des Verkäufers, dass die bereits frühzeitig verkaufte und gelieferte Sache erst später durch den Käufer auf ihre Mangelhaftigkeit überprüft wird werden kann. Soweit hingegen zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Übergabe der Sache noch unklar ist, ob bzw. wann - und ob überhaupt durch den Verkäufer - der Einbau bzw. die Inbetriebnahme der Sache erfolgen soll, liegt es einseitig im Belieben bzw. zumindest der Risikosphäre des Käufers, wann der Einbau bzw. die Inbetriebnahme der Sache erfolgen wird und dementsprechend zu diesem Zeitpunkt dann auch eine Überprüfung auf etwaige Mängel erfolgen kann. In letzterem Falle wäre es unangemessen, einen anderen Zeitpunkt als denjenigen der Übergabe der Sache für den Verjährungsbeginn anzusetzen. Der Verkäufer hätte dann keinen entscheidenden Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist, welcher sich u.U. erheblich in die Zukunft verlagern könnte – je nachdem, wann die Inbetriebnahme dann erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer die an den Käufer verkaufte Sache vielfach selber zuvor von einem Dritten erworben hat. D.h., der Verkäufer ist seinerseits einer ähnlich gelagerten Verjährungsfrist für die eigenen Nacherfüllungsansprüche ausgesetzt. Falls allerdings die Verjährungsfrist, wie vorliegend nach Ansicht des Beklagten der Fall sein soll, erst deutlich nach der Übergabe der Sache beginnen sollte, wäre dem Verkäufer (also vorliegend dem Beklagten) der Regress gegen seinen Verkäufer vielfach unmöglich, da für den Verkäufer die Verjährungsfrist für seine eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Dritten oftmals bereits abgelaufen wäre, wenn für den Käufer die Verjährungsfrist erst durch den Einbau und die Inbetriebnahme begänne und dieser dann später sein Nacherfüllungsrecht geltend macht. Zumindest im Falle des Verkaufs einer neuen Sache, wie vorliegend der Fall ist, wäre es nicht sachgerecht, dass dem Verkäufer durch die in der alleinigen Risikosphäre des Käufers liegende späte Inbetriebnahme der Sache(n) einseitig das Mängelbeseitigungsrisiko ohne hinreichend gesicherte Regressmöglichkeit aufgebührdet wird. Daher rechtfertigt auch diese oftmals in der Praxis anzutreffende Dreieckssituation, die hier auch einschlägig ist angesichts des anzunehmenden zuvor erfolgten Erwerbs der Anlage durch den Beklagten von der Streithelferin, dass ein Verjährungsbeginn abweichend von dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache(n) im Rahmen von § 438 Abs.2 2.Hs. BGB nur unter den dargestellten restriktiven Voraussetzungen angenommen werden kann.

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Nach diesen Voraussetzungen ist ein Verjährungsbeginn erst zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Inbetriebnahme, vorliegend im Mai 2008, also ca. 1 ½ Jahre nach der Übergabe der Sache an den Kläger, nicht anzunehmen. Unstreitig hatten der Kläger und der Beklagte zwar bereits im Dezember 2006 also im Rahmen des Verkaufs und der Übergabe der Sache, darüber geredet, dass der Beklagte die Installationsarbeiten auch in Bezug auf den Heizkessel nach Durchführung noch ausstehender Renovierungsarbeiten übernehmen sollte. Allerdings hatten die Parteien ebenso unstreitig zu diesem Zeitpunkt noch keine Details hierzu ausgehandelt. D.h., der Beklagte hatte dem Kläger hierzu auch noch kein konkretes Angebot unterbreitet und Einzelheiten, wie etwa der Preis, waren noch nicht besprochen worden. Ebenso stand ein Zeitpunkt dieser Arbeiten zwischen den Parteien nicht fest. Dieser Zeitpunkt hing vielmehr von den noch ausstehenden Renovierungsarbeiten des Klägers ab. D.h. gleichsam, das im Dezember 2006 gerade der Zeitpunkt der Installation des Kessels (in der Zukunft) für die Parteien unklar war, und entscheidend davon abhing, wann die noch ausstehenden Renovierungsarbeiten beendet sein würden und ob die Parteien sich auf einen Werkvertrag hinsichtlich der Installationsarbeiten verständigen können würden. Diese Unwägbarkeiten lagen gleichsam (allein) in der Risikosphäre des Klägers. Der Beklagte hatte insbesondere keinen entscheidenden Einfluss darauf, wie schnell nunmehr die Renovierungsarbeiten abgeschlossen sein würden, noch hatte er eine konkrete Vorstellung davon, auch wenn er an den Renovierungsarbeiten beteiligt war. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte alleine die Renovierungsarbeiten vorgenommen hätte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Kläger als Auftraggeber der Renovierung die Entscheidungshoheit über die Renovierung hatte und dementsprechend am ehesten abschätzen konnte und es in der Hand hatte, wann die Arbeiten abgeschlossen sein würden und der Heizkessel dann eingebaut werden würde, wobei ein konkreter Zeitpunkt nicht feststand. D.h., der in der Zukunft liegende Zeitpunkt der avisierten Installation des Kessels "stand in den Sternen"   zumindest aus Sicht des Beklagten. Dementsprechend kann nicht die Rede davon sein, dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Übergabe der Sache ein vertraglich vereinbarter Einbau- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt zwischen den Parteien feststand, welcher die Annahme eines späteren Ablieferungszeitpunkts und damit Verjährungsbeginns begründen könnte. Daher begann die Verjährungsfrist am 06.12.2006 und nicht erst im Mai 2008.

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Dabei ist auch keine konkrete Nacherfüllung durch den Kläger vorgetragen, welche der Beklagte vor dem Ablauf dieser Verjährungsfrist vorgenommen hätte. Ein etwaiger Neubeginn der Verjährungsfrist nach fehlgeschlagener oder mangelhafter Nacherfüllung (vgl. zu den Voraussetzungen und zum Streitstand Palandt-Weidenkaff, 68. Auflage, § 437, Rn. 16a, m.w.N.) scheidet insoweit von vornherein aus. Vielmehr räumte auch der Kläger in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ein, dass – sowohl erfolgreiche als auch nach Ansicht des Klägers fehlgeschlagene bzw. mangelhafte – "Nacherfüllungshandlungen", also die (versuchte) Behebung von (vermeintlichen) Defekten der Anlage, vor dem Jahre 2009 lediglich durch die Streithelferin erfolgten wie etwa der Austausch der Platine im November 2008. Eine entsprechende Mängelrüge gegenüber dem Beklagten behauptete auch der Kläger nicht, so dass die etwaige Behebung von vorhandenen Mängeln durch die Streithelferin nicht als Nacherfüllung des Beklagten im Rahmen des bestehenden Kaufvertrags anzusehen ist, sondern vielmehr als Handlungen im Rahmen der bestehenden Garantie zwischen der Streithelferin und dem Kläger. Dies rechtfertigt keinen Neubeginn der laufenden Verjährungsfrist der etwaigen Nacherfüllungsansprüche des Klägers.

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Die am 06.12.2008 ablaufende Verjährungsfrist hat der Kläger hinsichtlich der Geltendmachung seines Nacherfüllungsrechts gegenüber dem Beklagten nicht gewahrt. Zwar behauptete der Kläger zunächst unsubstantiiert, dass er fortwährend die Mängel beim Beklagten gerügt habe. Aber in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2010 räumte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts ein, dass er sich nicht ganz genau erinnern könne, ob es vor dem 30. Januar 2009 bereits konkrete Mängelrügen bezüglich der hier in Rede stehenden Mängel gegenüber dem Beklagten gegeben habe. Er führte aus, dass er zwar meine, dass er sich erst an den Beklagten gewendet habe bei Problemen, aber konkret könne er das jetzt nicht darstellen. Dementsprechend fehlt zumindest jeglicher substantiierter Vortrag zu konkreten Mängelrügen hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mängel gegenüber dem Beklagten vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Verjährung am 06.12.2008. Der erstmalige, konkret vorgetragene Kontakt gegenüber dem Beklagten, bei dem konkrete Mängelrügen zur Sprache kamen, erfolgte nach der eigenen Darstellung des Klägers frühestens am 30.01.2009. Es ist dabei unerheblich, inwieweit der Kläger sich zuvor an die Streithelferin wegen konkreter Mängel gewandt hat. Die Streithelferin war aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt empfangszuständig für Mängelrügen des Klägers gegenüber dem Beklagten. Die Streithelferin war dabei insbesondere keine Vertreterin oder anderweitig Erfüllungsgehilfin des Beklagten. Soweit der Kläger sich an die Streithelferin wandte, musste auch die Streithelferin dies als Mängelrügen im Rahmen der bestehenden Garantie verstehen. Nicht anders stellt es sich im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten dar. Soweit der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihn aufgrund der eigenen Inkompetenz bezüglich der Probleme am Heizkessel an die Streithelferin verwiesen, so dass der Kläger sich – im Einverständnis mit dem Beklagten – wegen Nacherfüllungsverlangen an die Streithelferin (alleine) wenden sollte (und gleichsam keine Meldung von Problemen mehr an den Beklagten hätte erfolgen müssen), vermag dieser Vortrag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Beklagte bestritt bereits, dass er ein solches Einverständnis erklärt habe. Er habe vielmehr nur darauf hingewiesen, dass einige Arbeiten seinerseits die bestehende Garantie gefährden könne. Jedenfalls ist dieser Vortrag unerheblich, da sich dieser Vortrag wiederum konkret nur auf die Zeit ab dem 30.01.2009 bezieht und zu diesem Zeitpunkt der Nacherfüllungsanspruch bereits verjährt war, s.o. Der Kläger trug nicht substantiiert vor, dass es eine wie dargestellte Absprache mit dem Beklagten bereits vor dem 30.01.2009 gegeben habe, zumal der Kläger für diesen Vortrag auch beweisfällig wäre.

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Demnach sind etwaige Nacherfüllungsrechte des Klägers gegenüber dem Beklagten gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB verjährt, und der entsprechende Rücktritt ist gemäß § 218 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

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Entsprechend ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen und des Klageantrags zu 2.) unbegründet.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert: 12.969,96 Euro.