Telekommunikationsvertrag: Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen US-Sanktionsrisiken
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach außerordentlicher und ordentlicher Kündigung die Fortführung mehrerer Telekommunikationsleistungen. Das LG Bonn hielt die außerordentliche Kündigung mangels wichtigen Grundes (§ 314 BGB) für unwirksam; drohende Zahlungsausfälle und Reputationsrisiken durch US-Sanktionen liegen im Risikobereich der Beklagten. Die ordentliche Kündigung wirkte nur für einen Vertragsbestandteil ohne Mindestlaufzeit (Beendigung zum 31.03.2019); im Übrigen liefen Mindestvertragszeiten noch. EU-Blocking-Verordnung und § 7 AWV griffen mangels internationalen Bezugs nicht, § 84 TKG und § 826 BGB standen der Kündigung ebenfalls nicht entgegen.
Ausgang: Klage auf Vertragserfüllung überwiegend stattgegeben; nur ein Vertragsbestandteil durch ordentliche Kündigung wirksam beendet, im Übrigen Fortführung der Leistungen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach § 314 BGB setzt voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung bis zum Vertragsende oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Die bloße Besorgnis künftigen Zahlungsverzugs begründet grundsätzlich keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung, insbesondere wenn mit § 321 BGB eine speziellere Regelung zur Unsicherheitseinrede besteht.
Reputations- oder Geschäftsnachteile infolge der Missbilligung der Vertragsbeziehung durch Dritte liegen regelmäßig in der Risikosphäre des kündigenden Vertragspartners und rechtfertigen für sich genommen keine außerordentliche Kündigung.
Eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) scheidet aus, wenn das spätere Entstehen politischer Sanktionen bei Vertragsschluss keine erkennbare Grundlage des Vertragsverhältnisses war.
Für die Anwendung der EU-Blocking-Verordnung und des § 7 AWV ist ein internationaler bzw. außenwirtschaftlicher Bezug erforderlich; fehlt es an diesem, begründen diese Normen kein Kündigungsverbot nach § 134 BGB.
Tenor
Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, verurteilt, die zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Verträge zu der Kundennummer ##########, betreffend die Produkte E mit der Rufnummer #####/#######, N2 $ Z mit der Rufnummer ####/########, E2 D mit der Rufnummer ####/########, N2 $$ mit der Rufnummer ####/########, N2 $$ mit der Rufnummer ####/#######, N2 $$ mit der Rufnummer ####/######, N2 $$ mit der Rufnummer ####/########, N2 $$ mit der Rufnummer ####/#######, N2 $$ mit der Rufnummer ####/#######, N2 $$ mit der Rufnummer ####/########, N2 $$ mit der Rufnummer ####/########, N2 $ mit der Rufnummer ####/######## zu erfüllen, indem die den jeweiligen Verträgen bzw. Produkten zugrundeliegenden Leitungen frei geschaltet bleiben.
lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin, eine nach deutschem Recht gegründete und im HRB des Amtsgerichts A eingetragene Tochtergesellschaft eines K-ischen Metallkonzerns, nimmt die Beklagte auf Grundlage bestehender Telekommunikationsdienstleistungsverträge nach von dieser erklärter Kündigung auf Vertragserfüllung in Anspruch.
Die Parteien sind durch mehrere Telekommunikationsdienstleistungsverträge bzw. einen Rahmenvertrag betreffend eine Vielzahl im Klageantrag näher benannter Einzelprodukte der Beklagten miteinander verbunden (Auflistung Bl. ### d.A. bzw. Anlagen K 1-19). Die Vertragsbeziehung reicht hinsichtlich der ersten von der Klägerin im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Anspruch genommenen Leistungen der Beklagten - mindestens - bis in das Jahr 2004 zurück. Zur Grundlage der Verträge wurden jeweils die AGB der Beklagten. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten sehen die AGB der Beklagten die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vor und stellen zugleich klar, dass das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen, unberührt bleibt. In der Auftragsbestätigung der Beklagten vom 02.09.2004 hinsichtlich des Produkts C ### (Anlage K 18, Bl.##ff. d.A.) heißt es (Bl. ## d.A.): „Das Vertragsverhältnis C2 ### ist für beide Vertragspartner zum Ende eines Abrechnungszeitraumes kündbar. Die Kündigung muss der zuständigen Kundenniederlassung der X oder dem Kunden mindestens drei Monate vor dem Ende des Abrechnungszeitraumes, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen." Die im Übrigen neben den jeweiligen Produktbeschreibungen vorgelegten Rechnungen K 1ff. (Bl. ##ff.) sehen gestaffelte Mindestvertragslaufzeiten je nach Abschlussdatum und eine Kündigungsfrist von einem Monat vor, wobei wegen der einzelnen Mindestvertragslaufzeiten auf die vorgenannten Anlagen verwiesen wird.
Die Klägerin erbrachte ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten bislang stets vollständig und fristgerecht. Sie ist auf die Dienste der Beklagten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit dringend angewiesen, da diese für sie bei der Teilnahme am geschäftlichen Verkehr einen unabdingbaren Bestandteil ihrer Kommunikationsstruktur bilden.
Die Beklagte kündigte die Vertragsbeziehungen zur Klägerin mit der Begründung, „da wir davon ausgehen müssen, dass Sie keine Zahlungen mehr bewirken und somit Ihren vertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen können", zunächst außerordentlich unter dem 16.11.2018 (Anlage K 20, Bl. ##ff.) und sodann ordentlich unter dem 04.12.2018 (Anlage K 27, Bl. ###ff.), wonach sie einen Teil ihrer Leistungen auch faktisch durch Abschaltung der betreffenden Leitungen einstellte.
Die Kammer hat unter dem 13.12.2018 auf Antrag der Klägerin vom 12.12.2018 im Verfahren 10 O 451/18 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Beklagten die weitere Leistungserbringung auf Grundlage der bestehenden Verträge aufgegeben wurde (Bl. ##ff. der beigezogenen Akte 10 O 451/18).
Hierauf setzte die Beklagte die entsprechenden Verträge bzw. Vertragsbestandteile unter dem 26.12.2018 wieder in Vollzug, indem sie die abgeschalteten Leitungen wieder freischaltete (und andere freigeschaltet ließ), und rechnete ihre Leistungen gegenüber der Klägerin wie zuvor in monatlichen Rechnungen ab, wobei sie in der betreffenden Monatsrechnungen nunmehr abweichende (längere) Mindestvertragslaufzeiten nannte (26.12.2019 bzw. 26.12.2020). lm Einzelnen wird auch insoweit auf die Anlagen Ast11 (Bl, ###ff . der beigezogenen Akte 10 O 451/18) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Vertragsverhältnis bestehe hinsichtlich sämtlicher Vertragsbestandteile fort. Weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung der Beklagten habe das Vertragsverhältnis wirksam beendet. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung habe nicht vorgelegen und die ordentliche Kündigung sei gemäß § 134 BGB i.V.m. der sog. EU-Blocking-Verordnung (hierzu Anlage K22, Bl.##ff.; Anlage K24, Bl. ###ff.) bzw. wegen Verstoßes gegen § 7 AWV unwirksam, da die Beklagte hiermit unzulässigerweise die „Kian Transactions and Sanctions Regulations" (K TSR) der US-amerikanischen Regierung befolge. Die Unwirksamkeit folge des Weiteren wegen der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten auch aus § 826 BGB sowie aus § 84 TKG, welcher einen Kontrahierungszwang begründe, der eine Lösung vom Vertrag verbiete. Zudem seien auch die Mindestvertragslaufzeiten der einzelnen Vertragsbestandteile noch nicht abgelaufen.
Sie beantragt,
die Beklagte bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen, die zwischen ihr und der Klägerin geschlossenenen Verträge zu der Kundennummer ##########, betreffend die Produkte E mit der Rufnummer #####/#######, N2 $ Z mit der Rufnummer ####/########, E2 D mit der Rufnummer ####/########, N2 $$ mit der Rufnummer ####/########, N2 $$ mit der Rufnummer ####/#######, N2 $$ mit der Rufnummer ####/######, N2 $$ mit der Rufnummer ####/########, N2 $$ mit der Rufnummer ####/#######, N2 $$ mit der Rufnummer ####/#######, N2 $$ mit der Rufnummer ####/########, N2 $$ mit der Rufnummer ####/########, N2 $ mit der Rufnummer ####/########, ($$# L Anschluss C2 mit der Rufnummer ####/######, $$# L Anschluss C2 mit der Rufnummer ####/#######, $$$ F (#) mit der Rufnummer ####/#######-#, $$$ C2 Q, $$$#########, W P, W P2 #### MB, W P, E2 G L) zu erfüllen, indem die den jeweiligen Verträgen bzw. Produkten zugrundeliegenden Leitungen freigeschaltet bleiben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (gewesen) zu sein. Sie behauptet hierzu, die Klägerin „drohe" durch das US-Embargo gegenüber K-ischen Unternehmen „in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten". Die von ihr ausgesprochene außerordentliche Kündigung rechtfertige sich auch unter dem Blickwinkel eines drohenden Reputationsschadens für die Beklagte im US-amerikanischen Raum, wodurch die dortige Geschäftstätigkeit beeinträchtigt und dortige Arbeitsplätze gefährdet würden. Sie sieht hierin zugleich eine Störung der Geschäftsgrundlage. Sie ist der Ansicht, jedenfalls die von ihr im Nachgang ausgesprochene ordentliche Kündigung habe die Vertragsbeziehung wirksam beendet, ohne dass dem die von der Klägerin eingewandten Unwirksamkeitsgründe entgegenstünden. Soweit hinsichtlich eines Teils der Verträge bzw. Vertragsbestandteile u.a. in den Monatsrechnungen für den Abrechnungszeitraum März 2019 abweichende Mindestvertragslaufzeiten enthalten seien, sei dies unbeachtlich und lediglich systembedingt erfolgt, weil die Wiederinvollzugsetzung der Verträge sich „systemseitig" wie ein Neubeginn auswirke.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2019 (Bl. ###f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im erkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
I
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin liegt vor, nachdem die Beklagte die gesamte Vertragsbeziehung zur Klägerin zunächst außerordentlich und sodann nochmals ordentlich gekündigt und zugleich die Abschaltung der streitbefangenen Leitungen angekündigt sowie z.T. zwischenzeitlich bereits umgesetzt hat.
II.
Die Beklagte ist im Hinblick auf die im Tenor konkret benannten Vertragsbestandteile zur Leistungserbringung auf Grundlage der zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Verträge bzw. Vertragsbestandteile weiter verpflichtet, denn die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien besteht insoweit fort. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 02.04.2019 waren die im Tenor aufgeführten Vertragsbestandteile nicht durch Kündigung der Beklagten beendet.
Wirksam beendet wurde durch die (ordentliche) Kündigung der Beklagten lediglich der Vertragsbestandteil C2 ### mit den hierunter versammelten Einzelprodukten ($$# L Anschluss C2 mit der Rufnummer ####/######, $$# L Anschluss C2 mit der Rufnummer ####/#######, $$$ F (#) mit der Rufnummer ####/#######-#, $$$ C2 Q, $$$#########, W P, W P2 #### MB, W P, E2 G L).
1.
Die von der Beklagten zunächst ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 16.11.2018 ist unwirksam und hat die streitgegenständlichen Vertragsverhältnisse nicht beendet. Es fehlt insoweit an einem wichtigen Grund im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB. Ein solcher läge nur dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, § 314 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Beklagte führt zur Begründung ihrer außerordentlichen Kündigung zum einen den Umstand an, dass die Klägerin „in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten drohe". Die bloße Besorgnis künftigen Zahlungsverzugs kann aber keinen wichtigen Grund darstellen, zumal vor dem Hintergrund der spezielleren Regelung des § 321 BGB. Hinzu kommt, dass es der Klägerin selbst überlassen bleibt, wie sie ihre Zahlungspflichten gegenüber der Beklagten erfüllt. Der Kammer erschließt sich insoweit auch schon nicht, über welche Mechanismen der Klägerin, einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH mit Sitz in A, die Wahrnehmung ihrer in Deutschland zu erfüllenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten unmittelbar erschwert werden sollte.
Auch der von der Beklagten weiter ins Feld geführte, ihr bei Vertragsfortsetzung drohende Reputationsschaden, insbesondere mit Blick auf ihre Geschäftstätigkeit am US-amerikanischen Markt, vermag eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zu begründen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Kündigungsgründe grundsätzlich im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen müssen (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 314 Rn. 7 mwN). Die Missbilligung eines Rechtsgeschäfts durch einen Dritten und hierauf beruhende etwaige geschäftliche Nachteile liegen jedoch einzig in der Risikosphäre der Beklagten. Die Klägerin, für die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses von großer geschäftlicher Relevanz ist, hat hierauf selbst naturgemäß keinerlei Einfluss; sie wäre andernfalls als Vertragspartner auch schutzlos willkürlichen politischen Entwicklungen ausgesetzt.
Aus denselben Gründen ist auch von einer Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB nicht auszugehen. Es kann nicht angenommen werden, dass das seinerzeitige Fehlen nunmehr bestehender Sanktionen der US-Regierung gegenüber dem K zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bei Abschluss der streitgegenständlichen Telekommunikationsdienstleistungsverträge irgendeine Rolle gespielt haben, geschweige denn Voraussetzung für den Bestand der vertraglichen Beziehungen gewesen sein sollte.
2.
Auch die von der Beklagten nachgeschobene ordentliche Kündigung vom 04.12.2018 vermochte - jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung - nur den o.g. Vertragsbestandteil C2 ### mit den hierunter versammelten Einzelprodukten wirksam zu beenden.
Dies folgt aus den vereinbarten Vertragslaufzeiten der einzelnen Verträge bzw. Vertragsbestandteile und den entsprechenden Kündigungsfristen.
a)
Betreffend die Vertragsbestandteile E, N2 $ Z, E D sowie Ns $ ist die vertraglich vereinbarte Mindestvertragslaufzeit noch nicht abgelaufen, eine ordentliche Kündigung insoweit mangels Erreichen der Kündigungsfrist noch nicht wirksam geworden. Für die vorgenannten Produkte geht selbst die Beklagte bei Wirksamwerden nur der von ihr ausgesprochenen ordentlichen Kündigung von in der Zukunft liegenden Beendigungszeitpunkten aus (18.07.2020 bzw. 17.01.2020 bzw. 18.12.2019 bzw. 01.12.2020 in der Reihenfolge der o.g. Produkte).
Auf die Angabe hierüber noch hinausgehender Mindestvertragslaufzeiten aus den Abrechnungen aus März 2019 kommt es insoweit nicht an.
b)
Nicht beendet sind auch alle Vertragsbestandteile mit dem Produktnamen N zu den jeweils angegebenen Rufnummern.
Zwar wiesen die von der Klägerin zunächst vorgelegten Monatsrechnungen für Oktober bzw. November 2018 (Anlagen K 7-15, Bl. ##ff . d A ) Mindestvertragslaufzeiten aus, die eine ordentliche Kündigung innerhalb der geltenden einmonatigen Kündigungsfrist inzwischen hätten wirksam werden lassen (01.03.2019 bzw. 21.03.2019). Jedoch hat die Beklagte in ihren jüngsten Rechnungen bis zum Abrechnungszeitraum März 2019 (Anlage Ast 11, Bl. ### der beigezogenen Akte 10 O 451/18) der Klägerin eine abweichende einheitliche Mindestvertragslaufzeit bis zum 26.12.2019 benannt. Hiernach kann die von der Beklagten erklärte Kündigung erst zum vorgenannten Datum Wirkung entfalten.
Die Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich bei den von ihr in den vorgenannten Rechnungen angegebenen abweichenden Daten zur Mindestvertragslaufzeit lediglich um ,,systemseitige" Konsequenzen der Befolgung der ihr per einstweiliger Verfügung der Kammer vom 13.12.2018 aufgegebenen Vertragsfortführung, da die Wiederinvollzugsetzung der Verträge vom System wie ein Neubeginn behandelt würde. Der Hinweis auf die Eigenmächtigkeit der Technik entlastet die Beklagte, Deutschlands größtes Telekommunikationsunternehmen, insoweit nicht. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen für März 2019 bereits um die dritte Folgerechnung nach Wiederinvollzugsetzung der Verträge gehandelt haben muss.
Zwar mögen die insoweit geänderten Mindestvertragslaufzeiten vor dem Hintergrund der zuvor durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigungen widersprüchlich anmuten. Gleichwohl konnte die Klägerin als Empfängerin der Abrechnungen diese Angaben, zumal nicht lediglich einmalig, sondern wiederholt bis in den Rechnungszeitraum März 2019 hinein, jeweils nicht anders verstehen als eine von der Beklagten vorgegebene Laufzeitänderung, die die Klägerin ihrerseits durch widerspruchslose Hinnahme und Zahlung der abgerechneten Entgelte annahm bzw. bestätigte. Die von der Beklagten insoweit vorgebrachten technischen Gründe liegen allein in ihrer eigenen Sphäre begründet und waren naturgemäß für die Klägerin zu keiner Zeit erkennbar, geschweige denn ihr bekannt. Ersichtlich handelt es sich hierbei auch um keinen technisch unbeherrschbaren zwangsläufigen Mechanismus, sondern allenfalls um eine Nachlässigkeit der Beklagten bei der Abrechnungserstellung, welche sie insoweit nicht entlastet, an der sie sich vielmehr festhalten lassen muss, zumal sie selbst - jedenfalls grundsätzlich - die in ihren Monatsabrechnungen enthaltenen Angaben. der Mindestvertragslaufzeiten für maßgeblich erachtet und insoweit nicht etwa auf Dokumente über die eigentlichen Vertragsschlüsse Bezug nimmt.
3.
Beendet wurde durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.12.2018 mit Wirkung zum 31.03.2019 allein der Vertragsbestandteil C2 ### mit den hierunter versammelten Einzelprodukten.
a)
Denn gemäß der diesem Vertragsbestandteil zugrunde liegenden Auftragsbestätigung vom 02.09.2004 (Anlage K 18, Bl. ##ff. d.A.) war hier keine Mindestvertragslaufzeit vorgesehen und eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungszeitraums möglich. Die Rechnungen betreffend dieses Produkt enthalten demgegenüber anders als bei den übrigen Vertragsbestandteilen keine Angaben hinsichtlich Kündigungsfrist oder Mindestvertragslaufzeit (vgl. Anlagen K 19, Bl.##ff. d.A., bzw. Anlage Ast 14, Bl. ###ff. der beigezogenen Akte 10 O 451/18).
b)
Die ordentliche Kündigung der Beklagten ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.
Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob Art. 5 der EU-Blocking-Verordnung ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt, ergibt sich hieraus ebenso wenig wie aus § 7, (82) AWV die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten, da bereits der jeweilige Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Es fehlt bereits am internationalen Charakter der streitgegenständlichen Rechtsbeziehung. Ein solcher wäre aber für die Anwendung der vorgenannten Vorschriften erforderlich. Für § 7 AWV folgt dies bereits aus seinem unmissverständlichen Wortlaut („Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr"). Aber auch die EU-Blocking-Verordnung bezweckt ausweislich des von der Klägerin als Anlage K 24 (Bl. ###ff. d.A:) vorgelegten „Leitfadens" der Europäischen Kommission zur aktualisierten Blocking-Verordnung (Amtsblatt 07.08.2018 - C277 I/4) in Ziff . 1, ,,EU-Wirtschaftsteilnehmer zu schützen, die im Einklang mit dem EU-Recht rechtmäßig am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten mit Drittländern teilnehmen."
Bei der Klägerin handelt es sich indes wie dargestellt um eine nach deutschem Recht gegründete und im HRB des Amtsgerichts A eingetragene Gesellschaft. Insoweit stellen sich die zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisse als rein innerstaatliche Rechtsbeziehung ohne grenzüberschreitenden Charakter dar. Dass es sich bei der Klägerin um eine Offshore Company eines K-ischen Metallkonzerns handelt und eben dies der Anknüpfungspunkt für die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen ist, ändert hieran nichts und vermag den Schutzbereich der vorgenannten Vorschriften allein nicht zu eröffnen, da es schlicht am geschützten grenzüberschreitenden Bezug fehlt. So wenig, wie die von der Beklagten angeführten geschäftspolitischen Kündigungsgründe zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung ausreichen (s.o.), so wenig hindern sie die - grundsätzlich ohne jede Begründung mögliche - ordentliche Kündigung.
Auch steht § 84 Abs. 1 i.V.m. § 78 TKG einer ordentlichen Kündigung der Beklagten nicht entgegen. Denn der dort normierte Kontrahierungszwang führt nicht zur Unwirksamkeit einer jeden in Gemäßheit der vertraglichen Vereinbarungen erklärten (ordentlichen) Kündigung, zumal der Kontrahierungszwang sich auf alle Anbieter (von Universaldienstleistungen) gleichermaßen und nicht lediglich auf den jeweiligen Vertragspartner bezieht (vgl. BGF MMR 2009, 447). Andernfalls wäre eine (ordentliche) Kündigung seitens eines Telekommunikationsunternehmens gegenüber dem Vertragspartner stets per se unwirksam.
Für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB fehlt es bereits an Anhaltspunkten für eine gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßenden Handlung der Beklagten. Mögen die seitens der Beklagten vorgebrachten geschäftspolitischen Erwägungen für ihre Kündigung der Klägerin als Vertragspartnerin auch missbilligenswert erscheinen; eine objektive Verwerflichkeit im vorgenannten Sinne ergibt sich hieraus jedenfalls noch nicht.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 ZPO. Die Kammer hat sich insoweit bei der Kostenentscheidung - ungeachtet der von ihr nicht zu beurteilenden wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Vertragsbestandteile - daran orientiert, dass in Ansehung der von der Beklagten gekündigten insgesamt 20 Vertragsbestandteile/Produkte die Klägerin hinsichtlich acht Produkten (zusammengefasst unter dem Vertragsbestandteil „C2 ###") unterlegen ist, was die tenorierte anteilige Kostenfolge sachgerecht erscheinen lässt.
Streitwert: 50.000,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.