Nachbarhaftung: Schadensersatz wegen mangelhaften Dachanschlusses und Erddruck auf Zaun
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von den Nachbarn Zahlungsansprüche wegen Schäden am eigenen Gebäude infolge eines Anbaus sowie wegen einer Kies-/Erdaufschüttung an der Grundstücksgrenze. Das LG verneinte einen Vorschussanspruch mangels vertraglicher Beziehung, wertete das Begehren aber als Schadensersatzforderung. Es bejahte eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB für den nicht fachgerechten Dachrandanschluss und für die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der verbleibenden Zaunbelastung durch Erddruck. Ansprüche wegen der Balkonkürzung lehnte es ab, da diese von den Veräußerern veranlasst worden sei.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz teilweise erfolgreich (3.978,17 €); im Übrigen (u.a. Balkonkürzung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorschussanspruch auf Mängelbeseitigungskosten setzt grundsätzlich eine rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen den Parteien voraus; fehlt diese, kommt nur deliktischer Schadensersatz in Betracht.
Wer als Bauherr durch die nicht fachgerechte Ausführung eines Dachanschlusses in die Sachsubstanz des Nachbargebäudes eingreift, haftet dem Nachbarn aus § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz der zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands erforderlichen Kosten.
Die Verantwortlichkeit des Bauherrn für einen ordnungsgemäßen Anschluss des Neubaus an das Nachbargebäude besteht unabhängig davon, wer einen vorangehenden Rückschnitt am Bestandsgebäude veranlasst hat, wenn der Schaden auf der Anschlussausführung beruht.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB kann auch die Kosten zur Abwehr einer fortbestehenden Gefährdung einer Sache (hier: Zaun) umfassen, wenn die Gefährdung auf eine vom Anspruchsgegner verursachte Einwirkung (z.B. Anfüllung/Erddruck) zurückgeht.
Für Schäden aus einer baulichen Maßnahme haftet nicht, wer diese weder veranlasst noch die Sachherrschaft darüber ausgeübt hat; eine Störerhaftung scheidet dann aus.
Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.978,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten tragen die Streithelfer zu 30 % und die Beklagten zu 70 %, dies jeweils als Gesamtschuldner.
Von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 10 OH 9/06 Landgericht Bonn tragen die Beklagten ihre dort angefallenen außergerichtlichen Kosten, soweit diese nicht auf das Hauptverfahren angerechnet werden, zu 30 % und die Streithelfer ihre dort angefallenen außergerichtlichen Kosten, soweit diese nicht auf das Hauptverfahren angerechnet werden, zu 12 % selbst. Von der dort angefallenen gerichtlichen Verfahrensgebühr und den dort angefallenen außergerichtlichen Kosten der hiesigen Klägerin tragen, soweit diese jeweils nicht auf die Gebühren/Kosten im Hauptverfahren angerechnet werden, die hiesigen Beklagten als Gesamtschuldner 15 % und die hiesigen Streithelfer als Gesamtschuldner 6 %. Entsprechendes gilt für die in dem Verfahren 10 OH 9/06 Landgericht Bonn angefallenen Kosten des Sachverständigen C. Im übrigen ist eine Kostenentscheidung bzgl. des Verfahrens 10 OH 9/06 Landgericht Bonn nicht veranlasst.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten von der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks Y-Straße, die Beklagten sind Eigentümer des benachbarten Hausgrundstücks Y a. Eigentümer beider Grundstücke waren ursprünglich der Zeuge Q2 und der im Jahr 2003 verstorbene Ehemann der Zeugin K. Diese hatten das ursprüngliche Gesamtgrundstück in die beiden nunmehr vorhandenen Grundstücke aufgeteilt und auf dem Grundstück Y-Straße Wohnungseigentum gebildet. Mit notariellem Vertrag vom 24.06.2004 hatten die Beklagten das Grundstück Y a von dem Zeugen Q2 und der Erbengemeinschaft G als Rechtsnachfolgerin des zwischenzeitlich verstorbenen ursprünglichen Miteigentümers G erworben. In der Folgezeit bebauten die Beklagten das Grundstück Y a in der Weise, dass – jedenfalls in einem Teilbereich – unmittelbar an das bestehende Gebäude Y-Straße angebaut wurde. Zur Ermöglichung dieses Anbaus musste zum einen ein rückwärtiger Balkon des Gebäudes Y-Straße gekürzt werden und zum anderen ein Rückschnitt des Dachüberstandes des Gebäudes Y-Straße auf der Anbauseite erfolgen. Beide Maßnahmen wurden durchgeführt, wobei streitig ist, wer dies jeweils veranlasst hat.
Im Zusammenhang mit dem Dachrückschnitt und/oder dem danach erfolgten Dachanschluss des Neubaus, sowie im Zusammenhang mit der Balkonkürzung kam es jeweils zu Schäden an dem Gebäude Y-Straße, die – neben einer Reihe anderer Punkte – Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens 10 OH 9/06 Landgericht Bonn waren, welche die hiesige Klägerin als Antragstellerin teilweise gegen die hiesigen Beklagten und teilweise gegen die hiesigen Streithelfer geführt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte 10 OH 9/06 Landgericht Bonn Bezug genommen. Der gerichtliche Sachverständige C hat im Rahmen des vorgenannten Verfahrens ein schriftliches Gutachten nebst Ergänzungsgutachten erstellt, wonach zur ordnungsgemäßen Herstellung eines Dachanschlusses im Grenzbereich der Gebäude einen Aufwand von 3.085,67 € einschließlich 19 % Mehrwertsteuer und zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung des abgeschnittenen Balkons ein solcher von 1.190,00 € einschließlich 19 % Mehrwertsteuer erforderlich ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Gutachten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 01.07.2008 mahnte die Klägerin die Klageforderung vergeblich bei den Beklagten an.
Die Klägerin trägt vor, für beide vorgenannten Schäden seien die Beklagten als Bauherren des Neubaus verantwortlich und dem entsprechend zum Schadensersatz verpflichtet. Darüber hinaus, so behauptet die Klägerin, hätten die Beklagten auf ihrem Grundstück Kies aufgefüllt, welcher gegen den hölzernen Geflechtzaun auf dem Grundstück der Klägerin an der Gartengrenze drücke und diesen zu schädigen drohe. Der Aufwand zur Abwendung eines solchen Schadens belaufe sich entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen C im selbständigen Beweisverfahren auf 1.338,75 € einschließlich 19 % Mehrwertsteuer.
Die Klägerin ist der Auffassung, die genannten Beträge im Wege der Vorschussklage geltend machen zu können.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.614,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2008 zu zahlen,
2.
die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des isolierten Beweisverfahrens Landgericht Bonn 10 OH 9/06 den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzugeben.
Auf eine entsprechende Streitverkündung der Klägerin hin sind die Streithelfer der Klägerin dem Rechtsstreit am 04.09.2009 auf Seiten der Klägerin beigetreten und schließen sich den Anträgen der Klägerin an.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, das Instrument der Vorschussklage stehe der Klägerin nicht zur Verfügung.
Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden sehen sie sich nicht in der Verantwortung und behaupten hierzu, die Herstellung des Dachrückschnittes wie des Dachanschlusses sei Sache der Veräußerer ihres Grundstücks, der Streithelfer der Klägerin, gewesen. Diese hätten nicht nur schon vor Vertragsschluss die Zusage gegeben, dass sie, die Beklagten, keinerlei Kosten für die Anpassungen an das Nachbarhaus zu tragen hätten. Darüber hinaus habe der Zeuge Q auch den Dachrückschnitt in Auftrag gegeben. Entsprechendes gelte für den Rückschnitt des rückwärtigen Balkons.
Hinsichtlich des Trennzaunes sei die Kiesaufschüttung schon im Sommer des Jahres 2008 beseitigt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Akte 10 OH 9/06 LG Bonn Bezug genommen.
Das Gericht hat durch Verwertung der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen C vom 27.08.2007 und 06.11.2007, Einholung eines mündlichen Ergänzungsgutachtens sowie durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der vorgenannten Gutachten sowie der Sitzungsniederschrift vom 04.09.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im übrigen unbegründet.
Das Gericht folgt den Beklagten darin, dass mangels rechtsgeschäftlicher Beziehungen zwischen den Parteien die Klägerin die geltend gemachten Beträge nicht vorschussweise verlangen kann. Das Gericht entnimmt dem Vorbringen der Klägerin in seiner Gesamtheit jedoch, dass sie diese Beträge zumindest hilfsweise als – nicht abzurechnenden – Schadensersatz verlangt.
Auf dieser Grundlage steht der Klägerin gegen die Beklagten gem. § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 3.978,17 € zu, der sich wie folgt zusammensetzt:
- Aufwand zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Dach-
anschlusses einschließlich 19 % Mehrwertsteuer 3.085,67 €
- Aufwand zur Vermeidung einer Schädigung des Holz-
geflechtzaunes einschließlich 19 % Mehrwertsteuer 892,50 €
= insgesamt einschließlich 19 % Mehrwertsteuer: 3.978,17 €
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die nicht fachgerechte Ausführung des Dachrandanschlusses an das Gebäude der Klägerin, die sich als Eingriff in dessen Sachsubstanz darstellt, von den Beklagten verursacht und verschuldet ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge Q2 bekundet hat, den Beklagten zugesagt zu haben, den Dachrückschnitt zu Lasten der Veräußerer vorzunehmen und dies dann auch entsprechend beauftragt zu haben. Dessen ungeachtet war die Herstellung eines ordnungsgemäßen Dachrandanschlusses in Folge der Bebauung Aufgabe der Beklagten. Dies wird auch von den Beklagten so gesehen. Im Termin vom 04.09.2009 haben sie ausgeführt, diesen Anschluss durch ihren Bauunternehmer veranlasst zu haben. Wie der Sachverständige C überzeugend ausgeführt hat, ist die jetzt vorhandene unzuträgliche Situation erst durch die – nicht fachgerechte – Herstellung des Dachrandanschlusses, nicht aber schon durch den Dachrückschnitt verursacht worden, wie sich aus dem Umstand ergebe, dass die provisorisch angebrachte Kastenrinne erst nach Einsetzen des Gaubenfensters hergestellt worden sein muss. Die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes insbesondere auch für das Gebäude der Klägerin war aber nicht mehr Aufgabe der Veräußerer im Zuge des Dachrückschnittes, sondern Aufgabe der Beklagten im Zuge des Anschlusses ihres Daches an das vorhandene Dach. Hierfür ist unerheblich, ob möglicherweise der Zeuge Q2 entsprechend seiner Bekundung der Fa. F und G2 im Zuge eines späteren Wassereinbruchs im Grenzbereich gesagt hat, sie solle dort im Zusammenhang mit der Beseitigung dieses Wassereinbruchs bzw. von dessen Ursachen noch etwas machen. Selbst wenn die besagte Kastenrinne in diesem Zusammenhang angebracht worden sein sollte, war es die Verantwortung der Beklagten, für die Herstellung eines dauerhaften ordnungsgemäßen Dachrandanschlusses zu sorgen, was bis heute nicht erfolgt ist. Hinsichtlich des Aufwandes schließt sich das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen C an, der diesen mit 3.085,67 € einschließlich 19 % Mehrwertsteuer beziffert hat.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB desweiteren ein Anspruch auf Zahlung der Kosten zu, welche zur Herstellung eines gefahrlosen Zustandes für den Holzflechtzaun der Klägerin im Grenzbereich der Gärten erforderlich ist. Der Sachverständige C hat terminsvorbereitend am 01.07.2009 eine weitere Ortsbesichtigung vorgenommen und hierbei festgestellt, dass die Belastung des Lamellenzauns der Klägerin durch Anfüllung und Erddruck zwar geringer war als bei der seinerzeitigen Besichtigung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens, aber noch nicht völlig beseitigt war. Auf die Fotos Bl. ### ff der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Der Sachverständige hat den nunmehr noch erforderlichen Beseitigungsaufwand im Termin vom 04.09.2009 mit etwa 10 Stunden á 75,- € netto, das sind 892,50 € brutto, beziffert. Das Gericht schließt sich dem an.
Die Klägerin hat dagegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch der noch erforderlichen Herstellungskosten im Zusammenhang mit dem Rückschnitt des rückwertigen Balkons. Der Zeuge Q2 hat diesbezüglich bekundet, was durch diverse Unterlagen bestätigt wird, das dieser Rückschnitt im Zusammenhang mit dem Abriss einer auf dem an die Beklagten verkauften Grundstück stehenden Garage erfolgt ist, um die Baureife dieses Grundstückes herzustellen. Die entsprechende Maßnahme ist von ihm als Mitveräußerer in Auftrag gegeben worden. Die Beklagten haben diesen Rückschnitt nicht veranlasst und diesbezüglich auch keine Sachherrschaft ausgeübt. Sie sind für hierbei evtl. verbliebene Unzuträglichkeiten weder im Rahmen von § 823 BGB noch von § 906 BGB als Handlungs- oder Zustandsstörer verantwortlich.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 92, 101 ZPO.
Hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens war zu berücksichtigen, dass diese nur insoweit Kosten des Rechtsstreits als Hauptsacheverfahren sind, als eine Identität der Verfahrensgegenstände vorliegt. Dies war nur hinsichtlich der in das Hauptverfahren eingeführten Punkte „Dachanschluss“, „Trennzaun“ und „Balkonkürzung“ der Fall, nicht aber hinsichtlich der zahlreichen weiteren Punkte des selbständigen Beweisverfahrens. Hinzu kommt, dass sich das selbständige Beweisverfahren teilweise gegen die hiesigen Beklagten richtete und teilweise gegen die hiesigen Streithelfer der Klägerin. Ersteres gilt für die Punkte Dachanschluss und Trennzaun, wobei die Beklagten insoweit unterlegen sind, letzteres hinsichtlich des Punktes Balkonkürzung, wobei insoweit die Klägerin unterlegen ist und dies sich auf deren Streithelfer in kostenmäßiger Hinsicht auswirken muss.
Grundlage der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind die §§ 708 Ziffer 11, 709, 711, 118 ZPO.
Streitwert: 5.614,42 Euro.