Klage auf Rückzahlung von Lebensversicherungsprämien wegen Widerspruchs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Rückzahlung entrichteter Prämien und Nutzungsersatz wegen eines 2016 erklärten Widerspruchs gegen einen 1996 geschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrag. Zentrale Frage ist, ob das Widerspruchsrecht gewahrt und der Vertrag rückwirkend unwirksam ist. Das Gericht verneint ein Anspruchsrecht: Die Widerspruchsbelehrung war drucktechnisch deutlich und die Frist verstrichen; zudem steht die Geltendmachung nach langjährigem vertragsgemäßen Verhalten treuwidrig.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Prämien und Nutzungsersatz wegen angeblichem Widerspruch abgewiesen; Widerspruchsrecht verfristet und Geltendmachung treuwidrig
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. beginnt mit der Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen, sofern der Versicherungsnehmer bei Aushändigung schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form belehrt worden ist.
Eine drucktechnisch deutliche Belehrung erfordert ausreichende Lesbarkeit und eine optische Hervorhebung gegenüber dem übrigen Text (z. B. Fettdruck, größere Schrift), sodass die Belehrung nicht zu übersehen ist.
Leistungen, die aufgrund eines wirksamen Versicherungsvertrages erbracht wurden, begründen keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder auf vertragliche Rückabwicklung.
Die nachträgliche Geltendmachung eines Widerspruchs kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als widersprüchlich und damit unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Berechtigte über Jahre vertragsgemäß gehandelt hat und hieraus berechtigtes Vertrauen der Gegenpartei entstanden ist.
Hat die Gegenpartei schlüssig die Übersendung und den Inhalt der Vertragsunterlagen dargelegt und werden diese Darstellungen nicht bestritten, sind sie nach den prozessualen Vorschriften als zugestanden zu werten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung von Versicherungsprämien sowie auf Ersatz prämienbezogener Nutzungen im Zusammenhang mit dem Widerspruch eines mit der Beklagten im Jahr 1996 geschlossenen Versicherungsvertrages über eine Kapitallebensversicherung geltend.
Unter dem 30.07.1996 stellte der Kläger gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E Lebensversicherungs-AG der Y Bank, einen von dieser formularmäßig vorgefertigten Antrag auf Abschluss einer so bezeichnetenY-Dynamik-Police / Y-Intervall-Police mit vorläufigem Versicherungsschutz (VVS).
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandte dem Kläger im September 1996 einen auf den 06.09.1996 datierten Versicherungsschein mit der Versicherungsnummer #$$-####### nebst den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), den Produktbedingungen und weiteren Verbraucherinformationen. Der Versicherungsschein enthält auf Seite 3 unmittelbar vor den Unterschriften den nachfolgenden, vollständig in Fettdruck gehaltenen Text:
„Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Der Lauf dieser 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen – einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht – vollständig vorliegen; abweichend hiervon erlischt Ihr Recht zum Widerspruch jedoch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Diese Unterlagen gingen dem Kläger zu. Er nahm die monatliche Prämienzahlung in Höhe von 100,00 EUR zum 01.08.1996 auf und entrichtete an die Beklagte zwischen dem 01.08.1996 und dem 31.08.2002 Prämien im Gesamtwert von 7.300,00 EUR. Mit Schreiben vom 01.07.2002 adressierte der Kläger an die Beklagte die Bitte um Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages, welcher die Beklagte mit Schreiben vom 19.08.2002 nachkam. Nach Kündigung des Klägers vom 26.03.2003 rechnete die Beklagte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 15.04.2003 zum 01.04.2003 ab und zahlte an den Kläger einen als Rückkaufswert (netto) bezeichneten Betrag in Höhe von 5.409,85 EUR aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2008 forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung von Abschlusskosten und Stornoabzügen im Zusammenhang mit der Vertragskündigung auf. Die Beklagte kam der Aufforderung gemäß Schreiben vom 02.06.2008 nach.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.06.2016 widersprach der Kläger dem Lebensversicherungsvertrag und forderte die Beklagte erfolglos auf, bis zum 07.07.2016 eine anfängliche Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages infolge des Widerspruches anzuerkennen und dem Kläger die Höhe der mithilfe der klägerseits entrichteten Prämien erwirtschafteten Erträge darzulegen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erstattung von Versicherungsprämien in restlicher Höhe von 1.890,15 EUR sowie Nutzungsersatz in Höhe von 5.217,50 EUR.
Der Kläger ist der Ansicht, infolge seines Schreibens vom 23.06.2016 sei der Lebensversicherungsvertrag unwirksam geworden; es handele sich um einen wirksamen Widerspruch. Das Recht des Klägers zum Widerspruch ergebe sich daraus, dass er bei Aushändigung des Versicherungsscheins nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an der Kläger einen Betrag in Höhe von 6.938,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2016 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 939,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Versicherungsschein enthalte einen inhaltlich und formell ordnungsmäßigen Hinweis auf das gesetzliche Widerspruchsrecht. Dieses sei infolgedessen verfristet, weshalb dem Kläger auch kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm entrichteten Beiträge oder Ersatz von Nutzungen zustehe. Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf Verwirkung sowie auf Entreicherung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch aus keiner ersichtlichen Rechtsgrundlage herleiten.
Insbesondere kommt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB oder aufgrund vertraglicher Rückabwicklung nicht in Betracht. Denn die von dem Kläger an die Beklagte in Ansehung der Lebensversicherung entrichteten Beiträge werden in Gestalt des von den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrages von einem wirksamen Rechtsgrund getragen.
Dieser Lebensversicherungsvertrag ist nicht durch den mit Schreiben vom 23.06.2016 erklärten Widerspruch des Klägers rückwirkend unwirksam geworden, da dem Kläger zu jener Zeit kein Widerspruchsrecht mehr zustand. Ein etwaiges Widerspruchsrecht des Klägers gemäß § 5a Abs. 1 VVG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.07.1994, BGBl. 1994 I, S. 1630 (nachfolgend: VVG a.F.) war bereits verfristet. Die Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechts beträgt gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. vierzehn Tage ab Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen. Gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist, sobald dem Versicherungsnehmer die vorgenannten Unterlagen vollständig vorliegen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist belehrt worden ist.
Dies ist unter Berücksichtigung des von der Beklagten dargelegten Belehrungstextes im Rahmen des Versicherungsscheines und des von der Beklagten dargelegten Übersendungsvorgangs des Versicherungsscheines nebst Anlagen der Fall. Die zugrunde liegende schlüssige Darlegung der Beklagten im Rahmen ihrer Klageerwiderung war klägerseits gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten, da sie der Kläger nicht bestritten hat.
Durch den Erhalt des Versicherungsscheins einschließlich der Widerspruchsbelehrung und der weiteren Anlagen und Informationen wurde die Widerspruchsfrist wirksam in Gang gesetzt. Die Klausel, welche das Widerspruchsrecht zum Gegenstand hat, enthält inhaltlich alle für einen Fristbeginn erforderlichen Angaben; sie weist auf das Widerspruchsrecht hin und nennt dessen Dauer sowie die Voraussetzungen des Fristbeginns. Die Angaben sind unter Berücksichtigung von § 5a VVG a.F. rechtlich fehlerfrei und in ihrer Wortwahl an die damalige gesetzliche Regelung angelehnt. Zudem verfügt die Klausel über eine schriftliche, drucktechnisch deutliche Form. Eine derartige Form erfordert eine ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (BGH NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbige Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (BGH NJW 2006, 3060). Nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, kann als geeignete Belehrung angesehen werden (BGH BB 2013, 2753). Dies ist im Hinblick auf die von der Beklagten verwendeten Klausel der Fall. Eine ausreichende Lesbarkeit der Klausel wird jedenfalls durch ihre mittels Fettdruck erfolgte Hervorhebung gewahrt. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die vor diesem Hintergrund einer drucktechnisch deutlichen Hervorhebung entgegen stehen könnten.
Auch aus anderen Gründen ergibt sich keine Unwirksamkeit des Lebensversicherungsvertrages. Auf eine Prüfung der Vereinbarkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages mit europäischem Recht kommt es hierbei jedoch nicht an (vgl. BVerfG NJW 2015, 1294). Denn angesichts der über 5jährigen Laufzeit des Vertrages bei anfänglich korrekter Information des Klägers durch die Beklagte gemäß § 5a VVG a.F. und einer weiteren Zeitspanne von über zehn Jahren zwischen der Kündigung nebst Abrechnung des Lebensversicherungsvertrages und dem nachfolgenden Widerspruch wäre eine Berufung auf eine etwaige Unwirksamkeit in jedem Fall als widersprüchlich zu betrachten und dem Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Kläger über mehrere Jahre hinweg durch seine Beitragszahlung vertragstreu verhielt und sich zu keiner Zeit und zu keinem Anlass auf die Unwirksamkeit der seinerzeitigen Widerspruchsbelehrung berief. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung dann rechtsmissbräuchlich und unzulässig, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn ein früheres Verhalten mit einem späteren Verhalten sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf als vorrangig schutzwürdig zu bewerten sind (BGH NJW 2014, 3030). Gemessen daran verhielte sich auch der Kläger treuwidrig, wenn er nach weiland ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, dem Vertragsschluss ohne Nachteile zu widersprechen, jahrelang an dem Vertrag und seiner ordnungsgemäßen Abwicklung festhielte und sich trotz mehrmaliger zwischenzeitlicher Kontaktaufnahme mit der Beklagten erst knapp 20 Jahre nach Vertragsschluss auf eine etwaige Unwirksamkeit berief. Die Beklagte, die sich gemessen an § 5a VVG a.F. rechtlich korrekt verhielt, erscheint insofern schutzwürdiger.
Aus den genannten Gründen ergibt sich der von dem Kläger in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auch aus keiner anderen Rechtsgrundlage.
Mangels Anspruchs des Klägers in der Hauptsache ist auch der von ihm erhobene Anspruch auf Freistellung im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht gegeben. Entsprechendes gilt für die von dem Kläger geltend gemachten Zinsansprüche.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 6.938,33 EUR festgesetzt.