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Landgericht Bonn·10 O 452/02·01.07.2004

Telefonkarten-Umtausch: Restguthaben nur gegen Überlassung/Ausstanzung des Chips

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Telefonkartensammler verlangte nach Sperrung älterer Telefonkarten die unbeschädigte Rückgabe der Karten sowie zusätzlich neue Karten in Höhe der Restguthaben. Das LG Bonn bejahte einen Herausgabeanspruch für die zur Vergleichsanbahnung überlassenen Karten aus § 812 BGB, verneinte aber einen unbedingten Anspruch auf zusätzliche neue Karten. Neue Karten mit Restguthaben sind nur Zug um Zug gegen endgültige Überlassung der Altkarten oder zumindest Ausstanzung des Chips zu geben. Ein Sammlerwert der Altkarten ändert daran nichts.

Ausgang: Herausgabe der überlassenen Altkarten zugesprochen; Ausgabe neuer Karten nur Zug um Zug gegen Überlassung/Ausstanzung, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Scheitert eine beabsichtigte vergleichsweise Gesamtregelung, sind im Vorgriff hierauf überlassene Gegenstände mangels Rechtsgrunds nach § 812 BGB herauszugeben.

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Ein Anspruch auf Ausgabe neuer Telefonkarten in Höhe eines Restguthabens besteht nicht unbedingt, sondern kann davon abhängig gemacht werden, dass die Altkarten zur Missbrauchsvermeidung endgültig überlassen oder jedenfalls zur Ausstanzung des Chips herausgegeben werden.

3

Ein Anspruch auf unbeschädigte Behaltendürfen der Altkarten und gleichzeitige Realisierung des Restguthabens durch neue Karten lässt sich weder aus §§ 807, 793 BGB noch aus dem Telefonkartenvertrag herleiten, sondern ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung auszuschließen.

4

Bei der ergänzenden Vertragsauslegung des Telefonkartenvertrags kann die Wertung des § 797 BGB (Leistung nur gegen Aushändigung der Urkunde) als allgemeiner Rechtsgedanke herangezogen werden, auch wenn die Telefonkarte nicht als Inhaberpapier qualifiziert wird.

5

Ein etwaiger Sammlerwert gesperrter Telefonkarten begründet keine Pflicht des Anbieters, die Karte ohne substanzverletzende Sicherungsmaßnahmen im Umlauf zu belassen oder einen Umtausch ohne Überlassung/Ausstanzung zu ermöglichen.

Relevante Normen
§ 709 ZPO§ 711 ZPO§ 108 ZPO§ 320 BGB§ 3 ZPO§ 154, 812 BGB, §§ 807, 793 BGB

Leitsatz

Der Nutzer von Telefonkarten, deren zeitliche Gültigkeit durch den Telekommunikationsdienstanbieter nachträglich beschränkt worden ist, hat gegen diesen keinen Anspruch auf Ausgabe von neuen Karten in Höhe vorhandener Restguthaben auf den Altkarten, ohne diesem die Altkarten zu überlassen -sei es endgültig, jedenfalls aber zur Ausstanzung des Chips. Dies gilt unabhängig vom Vorhandensein eines Sammlerwertes.

Tenor

1.)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die in der Anlage zu diesem Urteil bezeichneten insgesamt 1197 (1401 abzüglich 204 der Beklagten bereits vorprozessual gegen Erhalt neuer Karten in Höhe des Restgesprächsguthabens überlassene) Telefonkarten herauszugeben.

------Die Anlage kann aus technischen Gründen nicht dargestellt werden------

2.)

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Überlassung der vorbezeichneten 1197 Telefonkarten -entweder entgültig, jedenfalls aber zur Ausstanzung des Chips und nachfolgender Rückgabe- weitere Telefonkarten mit einem Gesamtgesprächsguthaben von 2.699,57 EUR zu übergeben.

3.)

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.)

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7% und die Beklagte zu 93 %.

5.)

Das Urteil ist in der Hauptsache hinsichtlich des Urteilstenors zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR und hinsichtlich des Urteilstenors zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Wegen der Kosten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Beklagte unterhält bundesweit öffentliche Fernsprecher. Diese werden von den Kunden teilweise mit Telefonkarten genutzt, auf denen das aktuelle Gesprächsguthaben auf einem Chip elektronisch gespeichert ist.

3

Die Telefonkarten werden einmal durch die Beklagte, regelmäßig zum "Nennwert", selbst veräußert. Zum anderen wurden und werden über einen ursprünglich von der Beklagten betriebenen Sammlerservice, der seit einiger Zeit von einer Tochtergesellschaft der Beklagten, der Y GmbH, fortgeführt wird, Telefonkarten mit besonderen Motiven auch zu über dem "Nennwert" liegenden Preisen verkauft. Überdies hat die Beklagte "Rohlinge" von Telefonkarten an Wirtschaftsunternehmen verkauft, die diese mit Werbung u.ä. bedruckt und ihreseits unabhängig von der Beklagten zu selbst festgesetzten Preisen an Telefonkunden abgegeben haben.

4

Zum 31.12.2001 sperrte die Beklagte über ihr elektronisches Hintergrundsystem alle Telefonkarten, die von ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin bis zum 15. 10.1998 ausgegeben worden waren und keinen aufgedruckten Hinweis auf die Gültigkeitsdauer tragen. Telefonkarten, die ab dem 15.10.1998 von der Beklagten ausgegeben wurden, tragen einen Aufdruck, wie lange sie gültig sind. Diese Telefonkarten werden von den öffentlichen Kartentelefonen der Beklagten auch nach dem 01.01.2002 bis zum Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer akzeptiert. Die Sperrung erfolgte, um einem Mißbrauch durch Manipulation zu begegnen. Aufgrund der geplante Sperrung gab die Beklagte durch vielfältige Presseveröffentlichungen und durch Schreiben - u.a. gegenüber dem Kläger - bekannt, dass Telefonkarten, die aufgrund der Sperrung nicht mehr akzeptiert würden, bei der Beklagten unbefristet in aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthaben umgetauscht werden könnten. Ein solcher Umtausch findet jedoch nur unter der Voraussetzung statt, dass der Umtauscher seine gesperrten Telefonkarten abgibt und grundsätzlich nicht mehr zurückerhält. Zu einer Rückgabe der gesperrten Telefonkarten war und ist die Beklagte allenfalls bereit, wenn durch sie zuvor der Chip auf der Karte herausgestanzt worden ist.

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Der Kläger, ein Sammler von Telefonkarten, erwarb bei der Beklagten und über Dritte insgesamt mindestens 1401 bis zum 15.10.1998 ausgegebene - zwischenzeitlich gesperrte - Telefonkarten.

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Mit Schreiben vom 28.12.2001 (Bl.9 d.A.) übersandte der Kläger der Beklagten hiervon 204 Telefonkarten (mit einem Gesamtrestwert nach der Behauptung des Klägers von 626,62 EUR, nach derjenigen der Beklagten von 620,71 EUR). Die Y GmbH übersandte dem Kläger im Gegenzug mit Schreiben vom 30.01.2002 mindestens 120 (nach der Behauptung der Beklagten 124) Telefonkarten zu je 5,00 EUR (sowie lt. Beklagter 1 Karte zu 1 EUR). Am 15.02.2002 übergab der Kläger der Beklagten in deren Niederlassung in N 120 Telefonkarten mit jeweils 5,00 EUR Gesprächsguthaben mit der Begründung, dass er auf Ersatz in Geld oder Überweisung bestehe. Die Beklagte übersandte dem Kläger schließlich nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens mit Schreiben vom 19.12.2002 Telefonkarten im Wert von 630,- Euro.

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Im Anschluss an den Verhandlungstermin vom 04.04.2003 nahmen die Parteien auf Anregung der Kammer - sich dann langwierig hinziehende - Vergleichsverhandlungen auf mit dem Ziel, das Ausstanzen des Chips auf den gesperrten Karten durch eine Prägung zu ersetzen. Mit an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 26.09.03 (Bl. 270 GA) umriss der Prozessbevollmächtigte der Beklagten einen im wesentlichen abgestimmten Vergleichsinhalt, der u.a. die nicht streitige Verpflichtung des Klägers enthielt, sich bei Abschluss des Vergleiches, der nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden könne, zum Stillschweigen zu verpflichten. Am 17. und 20.11.03 wurden die streitgegenständlichen Karten, die sich seither bei der Beklagten befinden, von den Parteien bzw. durch von ihnen bstimmte Vertreter gemeinsam erfasst und das Restguthaben mit 2.699,57 EUR festgestellt. Der Kläger erteilte seine Erlaubnis zum Herunterladen der Restwerte. Auf die Vereinbarung Bl. 379 f GA wird Bezug genommen. Im Anschluss formulierte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten einen mit Schriftsatz vom 05.12.03 zu den Akten gereichten Vergleichsentwurf nach § 278 Abs. 6 ZPO (Bl. 309, 310 ff GA). In der Folgezeit, bevor ein Einverständnis des Klägers, der weiteren Verhandlungsbedarf sah, einging, verweigerte die Beklagte einen Vergleichsschluss unter Hinweis auf bekannt gewordene Verstöße des Klägers gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung.

8

Der Kläger meint, die Beklagte sei nicht nur verpflichtet, ihm auf sein Verlangen hin neue Karten mit dem Restgesprächsguthaben gesperrter alter Karten zu überlassen, sondern nach § 823 BGB und aufgrund Vertrages auch, ihm darüber hinaus auch die alten Karten ohne Substanzverletzung zu belassen bzw. nach "Herunterladen" des Restgutabens wieder zu überlassen.

9

In diesem Zusammenhang behauptet er, dass seine Telefonkarten einen über das bloße Gesprächsguthaben hinausgehenden Wert hätten. Sammlerkarten seien zudem nur dann werthaltig, wenn sie unbeschädigt seien. Die Beklagte sei aber verpflichtet, diesen Wert zu erhalten. Einer Mißbrauchsgefahr könne auf schonendere Weise als durch Einzug oder Substanzverletzung der Karten begegnet werden.

10

Die Beklagte sei, wie sich bei der einheitlichen Behandlung aller Karten bei Herausgabe und Umtausch zeige, unabhängig davon passsivlegitimiert, ob er die Karten von ihr oder von Dritten erworben habe.

11

Nunmehr sei das Klagebegehren auch aufgrund eines zwischen den Parteien bereits abgeschlossenen Vergleiches gerechtfertigt.

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Der Kläger beantragt zuletzt (sinngemäß),

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn

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1.)

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die in der Anlage zu diesem Urteil bezeichneten

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(insgesamt 1401 Telefonkarten herauszugeben.

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------Die Anlage kann aus technischen Gründen nicht dargestellt

19

werden------

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2.)

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weitere Telefonkarten mit einem Gesamtgesprächsguthaben von 2.699,57 EUR zu übergeben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Sie sieht sich zu der klägerseits begehrten unbeschädigten Zurückgabe der alten Karten bei gleichzeitiger Überlassung neuer Karten über den Restwert nicht verpflichtet.

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Soweit der Kläger die Karten nicht bei ihr selbst erworben habe, fehle ihr für ein solches Begehren bereits die Passivlegitimation. Vielmehr könne und müsse sich der Kläger insoweit an seinen Vertragspartner halten.

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Aber auch inhaltlich sei das Begehren des Klägers nicht begründet.

27

Die Beklagte behauptet hierzu, bei den streitgegenständlichen "alten" Karten sei ein Mißbrauch insoweit nicht auszuschließen, dass diese Karten nach Erstattung vorhandener Restwerte durch Ausgabe entsprechender neuer Karten und unbeschädigter Herausgabe an den Einreicher eventuell erneut zur Erstattung eines Restwertes eingereicht würden. Es sei technisch nicht möglich, auf der einzelnen Karte bzw. auf dem darauf befindlichen Chip im Falle einer kundenseits gewünschten Übertragung des Restguthabens auf eine neue Karte eine Information über diesen Vorgang abzuspeichern oder in sonstiger wirtschaftlich zumutbarer Weise ohne Einziehung der Karte oder ohne Substanzverletzung einen solchen Mißbrauch auszuschließen. Eine Unterscheidung zwischen Sammlerkarten und anderen Karten sei insoweit - unwidersprochen - weder möglich noch gerechtfertigt.

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Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger die Wahl hat, entweder die alten Karten mit einem eventuellen - bestrittenen - entsprechenden Sammlerwert zu behalten, ohne dann allerdings eventuelle Restgesprächsguthaben realisieren zu können, oder aber, wenn ihm dies wichtig sei, die alten Karten abzugeben, jedenfalls den Chip ausstanzen zu lassen, so dass eine eventuelle Eigentums- oder Besitzverletzung ausscheide.

29

Auch das Äquivalenzprinzip sei durch die Handhabung der Beklagten daher nicht zulasten des Klägers verletzt, wohl dagegen zulasten der Beklagten im Falle der Stattgabe des Begehrens des Klägers.

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Bei Abschluss von Telefonkartenverträgen habe sie zudem für den Käufer erkennbar keinen dahingehenden Verpfichtungswillen, einen eventuellen Sammlerwert solcher Karten unter allen Umständen zu erhalten, vielmehr nur einen solchen, die Telefonierfunktion zu gewährleisten und gespeicherte Guthaben als Zahlung zu akzeptieren. Bei der Telefonkarte handele es sich nicht um ein "kleines" Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB, sondern um ein Geldsurrogat.

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Eine entgültige und umfassende vergleichsweise Einigung der Parteien sei noch nicht erfolgt und deshalb nicht geeignet, Ansprüche des Klägers zu begründen.

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Zur Herausgabe der alten Karten wie auch von neuen Karten über das festgestellte Restguthaben auf den alten Karten sieht sich die Beklagte mit Rücksicht auf § 320 BGB nicht als verpflichtet an, weil der Kläger nicht bereit sei, seine ihm nach dem Austauschverhältnis obliegende Leistung zu erbringen.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach und Streitstandes im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Umfang des Tenors begründet.

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1.)

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Der Kläger hat gemäß § 812 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der in der Anlage zu diesem Urteil bezeichneten insgesamt 1197 (1401 abzüglich 204 der Beklagten bereits vorprozessual gegen Erhalt neuer Karten in Höhe des Restgesprächsguthabens überlassenen) Telefonkarten ohne Substanzbeeinträchtigung.

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------Die Anlage kann aus technischen Gründen nicht dargestellt werden ------

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Ein solcher Anspruch ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem etwa zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich.

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Nach § 154 BGB ist im Zweifel ein Vertrag nicht geschlossen, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte. So liegt die Sache hier. Die Parteien wollten sich auch nicht trotz der noch offenen Punkte erkennbar schon vertraglich binden.

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Dem steht der Wortlaut der Vereinbarung vom 17.11.03 nicht entgegen. Zwar setzt danach das zwischenzeitlich erfolgte Löschen aller Restguthaben "einen endgültigen Vergleich voraus" und die beschriebene Vorgehensweise "wird fest vereinbart". Nach dem Gesamtkontext, in dem diese Vereibarung steht, handelte es sich aber nur um eine vorgezogene Teilabwicklung einer intendierten vergleichsweisen Gesamtregelung, nicht aber bereits um diese Gesamtregelung selbst. Aus dem begleitenden Schriftverkehr wird deutlich, dass die angestrebte Gesamtregelung zum einen weitere, in der Vereinbarung vom 17.11.03 nicht enthaltene Punkte enthalten und zum anderen auch in der Form eines gerichtlichen Vergleiches abgeschlossen werden sollte: Mit an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 26.09.03 (Bl. 270 GA) umriss der Prozessbevollmächtigte der Beklagten einen im wesentlichen abgestimmten Vergleichsinhalt, der u.a. die nicht streitige Verpflichtung des Klägers enthielt, sich bei Abschluss des Vergleiches, der nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden könne, zum Stillschweigen zu verpflichten. Am 17. und 20.11.03 wurden die streitgegenständlichen Karten, die sich seither bei der Beklagten befinden, von den Parteien bzw. durch von ihnen bstimmte Vertreter gemeinsam erfasst und das Restguthaben mit 2.699,57 EUR festgestellt. Der Kläger erteilte seine Erlaubnis zum Herunterladen der Restwerte. Im Anschluss formulierte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten einen mit Schriftsatz vom 05.12.03 zu den Akten gereichten Vergleichsentwurf nach § 278 Abs. 6 ZPO. Noch mit Schriftsatz vom 24.11.03 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, die Verhandlungen zwischen den Parteien seien wohl soweit gediehen, dass ein Vergleich, der nach § 278 Abs. 6 geschlossen werden könne, wahrscheinlich sei, ohne sich auf einen etwa schon materiell geschlossenen Vergleich zu berufen. Noch im Januar 2004 sah der Kläger Verhandlungsbedarf zur Frage eines Haftungsausschlusses der Beklagten im Zusammenhang mit den in Ausssicht genommenen Prägungen. Danach kann in der Vereinbarung vom 17.11.03 noch kein endgültiger Vergleichsschluss gesehen werden.

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Die Beklagte ist jedoch nach § 812 BGB zur Herausgabe der in der Anlage

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(------Die Anlage kann aus technischen Gründen nicht dargestellt werden ------)

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zu diesem Urteil bezeichneten insgesamt 1197 Telefonkarten verpflichtet.

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Sie hat diese Karten im Vorgriff auf eine intendierte vergleichsweise Gesamtregelung erhalten, die letztlich nicht zustandegekommen ist. Ein Behaltensgrund besteht damit nicht mehr. Auch § 320 BGB ist insoweit nicht einschlägig. Der Kläger will hinsichtlich dieser Karten ja gerade keinen "Austausch" im Sinne des Angebotes der Beklagten (Ausgabe neuer Karten in Höhe des Restwertes gegen Überlassung der gesperrten Karten - jedenfals zur Heraustrennung des Chips). Ein "Austauschverhältnis" mit gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht mithin nicht. Vielmehr ist die rechtliche Situation gegeben, wie sie auch ohne die vorliegende Klage bestünde und auch von der Beklagten vorgetragen wird: Der Kläger mag nach seiner Wahl die gesperrten Karten ohne Substanzbeeinträchtigung behalten oder sich über den Restwert neue Karten geben lassen, wobei sich der Kläger - vor diese Wahl gestellt - erkennbar für die erstgenannte Alternative entschieden hat.

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Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe von 204 der Beklagten bereits vorprozessual gegen Erhalt neuer Karten in Höhe des Restgesprächsguthabens überlassener Telefonkarten ohne Substanzbeeinträchtigung.

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Diesbezüglich hat der Kläger neue Karten in Höhe des Restwertes vereinnahmt, deren Rückgabe er nicht anbietet. Damit steht ihm insoweit die Herausgabe der alten Karten ohne Substanzbeeinträchtigung, wie der Klageantrag zu 1.) auszulegen ist, nicht mehr zu (dazu sogleich unter 2.)).

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2.)

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Ist die Beklagte nach dem Vorstehenden verpflichtet, dem Kläger die ihr im November zur Vergleichsabwicklung überlassenen 1197 gesperrten Karten ohne Substanzbeeinträchtigung zu überlassen, hat der Kläger aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf unbedingte zusätzliche Überlassung neuer Karten in Höhe des festgestellten Restguthabens. Ein Anspruch im Sinne des Klageantrages zu 2.) besteht vielmehr - insoweit ist der Beklagten zu folgen - gemäß § 320 BGB nur Zug um Zug gegen Überlassung der vorbezeichneten 1197 Telefonkarten -entweder entgültig, jedenfalls aber zur Ausstanzung des Chips und nachfolgender Rückgabe.

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Daran ändert zunächst der Umstand nichts, dass die alten Karten zwischenzeitlich ausgelesen sind. Auch ohne dass dies geschehen wäre, hätte der Kläger aufgrund der Sperre mit ihnen nicht mehr telefonieren können.

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Unabhängig davon, ob die Beklagte hinsichtlich nicht bei ihr gekaufter Karten für das Begehren des Klägers entsprechend dem nunmehrigen Klageantrag zu 2.) überhaupt passivlegitimiert ist, was deshalb offenbleiben kann, ist dieses Klagebegehren neben dem Klageantrag zu 1.) jedenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt inhaltlich begründet. Hierfür kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Telefonkarten um sogenannte "kleine" Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB handelt oder nicht. Weder nach §§ 807, 793 Abs. 1 Satz 1 BGB, noch aus dem der Kartenbegebung zugrundeliegenden Vertrag ergibt sich ein Anspruch des Klägers, nicht nur die Altkarten ohne Substanzverletzung zu behalten, sondern daneben auch noch neue Karten in Höhe des Restwertes zu erhalten.

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Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt im einen wie im anderen Fall, dass die Beklagte die Ausgabe neuer Karten in Höhe des Restwertes der Altkarten von der Überlassung der Altkarten -entweder entgültig, jedenfalls aber zur Ausstanzung des Chips - abhängig machen durfte.

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Das in Rechtsprechung und Lehre entwickelte Institut der ergänzenden Vertragsauslegung dient dazu, den von den Parteien bei ihren Absprachen entwickelten und einverständlich festgelegten Regelungsplan für solche Lücken zu ergänzen, für die ein Regelungsbedarf besteht, den die Parteien zwar nicht erkannt haben, dem sie aber genügt hätten, wenn ihnen die Regelungsbedürftigkeit bekannt gewesen wäre. Eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke besteht, wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt (z.B.: BGH, Urteil vom 4. März 2004, MMR 2004, 308 [310]; BGH, Urteil vom Urteil vom 20. Januar 1994, BGHZ 125, 7 [17]; BGH, Urteil vom Urteil vom 29. April 1982, BGHZ 84, 1 [7]). Unmaßgeblich ist grundsätzlich, auf welchen Gründen die Unvollständigkeit der Regelung beruht (BGH, Urteil vom 4. März 2004, MMR 2004, 308 [310]; BGH, Urteil vom Urteil vom 29. April 1982, BGHZ 84, 1 [7]). Die ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings zumeist nicht in Betracht, wenn das dispositive Recht Regelungen für die offen gebliebene Problematik bereit hält (Palandt/Heinrichs, 63. Auflage, § 157 Rdn. 4).

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Die Voraussetzungen für die ergänzende Vertragsauslegung sind hier erfüllt: Eine individuelle Regelung darüber, was geltend soll, wenn die Altkarten - grundsätzlich zulässigerweise, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt - gesperrt werden, ist nicht ersichtlich und erst recht nicht vorgetragen. Dispositive gesetzliche Bestimmungen, die das Vertragswerk zu dem fraglichen Punkt vervollständigen könnten, existieren - bis auf § 797 BGB, dazu unten - nicht. Die Ergänzung dieses offenen Punktes ist indes geboten, weil eine interessengerechte Lösung der vorliegenden Problematik innerhalb des ausdrücklich vereinbarten Regelwerkes nicht gefunden werden kann, jedoch eine Regelung, nicht zuletzt wegen der wirtschaftlichen Bedeutung für die Vertragsparteien, zwingend erforderlich ist.

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Die ergänzende Vertragsauslegung richtet sich danach, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (z.B.: BGH, Urteil vom 4. März 2004, MMR 2004, 308 [310]; BGH, Urteil vom Urteil vom 29. April 1982, BGHZ 84, 1 [7]; Palandt/Heinrichs, 63. Auflage, § 157 Rn. 7). Bei der Ermittlung dieses hypothetischen Parteiwillens sind in erster Linie die in dem Vertrag schon vorhandenen Regelungen und Wertungen zu berücksichtigen (z.B.: BGH, Urteil vom 4. März 2004, MMR 2004, 308 [310]). Die hieraus herzuleitende Vertragsauslegung muß sich als zwanglose Folge aus dem gesamten Zusammenhang des Vereinbarten ergeben (BGH, Urteil vom 4. März 2004, MMR 2004, 308 [310]).

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Danach war die Beklagte berechtigt, den Inhalt des Leistungsversprechens in der geschehenen Weise entsprechend der Billigkeit ( § 315 BGB ) anzupassen.

57

Sie durfte zunächst die ursprünglich unbefristeten Karten zum 01.01.2002 ungültig werden lassen. Aufgrund des Telefonkartenvertrages ist ist die Beklagte zwar verpflichtet, für die Kartennutzer ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher vorzuhalten und ihne die Führung von Telefongesprächen im Rahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen. In dem voliegenden Bereich hat sich allerdings unstreitig ein schneller technischer Wandel vollzogen. Der von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt, schon wegen dieser ständigen Fortentwicklung der Informationstechnologie, wie auch zur Begegnung von Missbräuchen, immer wieder gezwungen zu sein, Veränderungen an ihren öffentlichen Fernsprechern und Telefonkarten vorzunehmen, enthält ein anerkennenswertes Interesse einer zeitlichen Begrenzung unabhängig von der Umfang solcher Manipulationen (BGH 148, 74, 84 f). Dies stellt auch der Kläger im Ansatz nicht in Frage; er wendet sich nicht gegen die nachträgliche Befristung als solche.

58

Die Interessen der Nutzer sind dadurch ausreichend gewahrt, dass vorhandene Restguthaben durch Ausgabe von entsprechenden neuen Karten, soweit gewünscht, erhalten bleiben ( OLG Köln, Urteil vom 03.03.2004, - 11 U 193/02 -, soweit ersichtlich, bisher unveröffentlicht ).

59

Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehalten, daneben die gesperrten alten Karten - jedenfalls nicht ohne Herausstanzen des Chips - im Umlauf zu lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Altkarten einen besonderen Sammlerwert haben und ob dieser durch die vorbezeichnete Maßnahme beeinträchtigt oder gar vernichtet wird.

60

Eventuelles Eigentum oder eventueller Besitz des Klägers sind, wie die Beklagte zutreffend geltend macht, bereits deshalb nicht tangiert, weil es dem Kläger freisteht, die Altkarten einfach zu behalten.

61

"Sammlerkarten" können von anderen Karten seitens der Beklagten nicht unterschiedlich behandelt werden. Für die Beklagte ist nicht klar erkennbar, welche Karten von den Nutzern in der einen oder der anderen Form verwendet werden. Auch ein eventuell höherer Ausgabepreis oder eine besondere Gestaltung sind insoweit letztlich kein zuverlässiges Kriterium.

62

Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass es bei Ausgabe der Karten - auch im vorliegenden Fall - aus Sicht aller Vertragsparteien klar war, nicht nur einen eventuell vorhandenen Sammlerwert, der jedenfalls auch in der unbeeinträchtigten Substanz der Karte begründet ist, und daneben auch noch den wirtschaftlichen Wert eines vorhandenen restlichen Gesprächsguthabens unbefristet zu erhalten ( vgl. auch Westermann, Umtausch und Sperre von Telefonkarten, Kommunikation und Recht, 2001, 492 ff). Dafür, dass hiervon nicht auszugehen ist, spricht insbesondere auch die in § 797 BGB enthaltene gesetzliche Regelung, dass der Aussteller einer Inhaberschuldverschreibung nur gegen deren Aushändigung zur Leistung verpflichtet ist. Handelt es sich bei den Telefonkarten um sogenannte "kleine" Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB, ist diese Vorschrift direkt anwendbar. Verneint man dies, ist die darin zum Ausdruck kommende Wertung jedenfalls als allgemeiner Rechtsgedanke auf den der Kartenbegebung zugrundeliegenden Vertrag zu übertragen. Ob und inwieweit es der Beklagten mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand möglich wäre, Missbräuchen auch in anderer Weise entgegenzutreten, ist danach unerheblich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1; 708, 709, 711, 108 ZPO.

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Bei Ermittlung der Kostenquote hat die Kammer die Einrede nach § 320 BGB mit 50% des entsprechenden Klageantrages bewertet ( Anders/Gehle, Handbuch für das Zivilurteil, 2. Aufl., Rn. B 220 ).

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Streitwert:

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Klageantrag zu 1.): 10.000,00 EUR

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(nach den Angaben des Klägers gemäß § 3 ZPO geschätzter Wert)

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Klageantrag zu 2.): 2.699,57 EUR

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insgesamt: 12.699,57 EUR