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Landgericht Bonn·10 O 435/17·16.07.2018

§ 5a VVG a.F.: Rückabwicklung von Rentenversicherungen nach Spätwiderspruch verwirkt

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte nach erklärtem Widerspruch/Widerruf die Rückzahlung von Prämien und Nutzungen aus drei Rentenversicherungen nach § 5a VVG a.F. Streitpunkt waren Ordnungsgemäßheit der Belehrung, Vollständigkeit der Verbraucherinformation sowie Verwirkung. Das LG Bonn hielt die Belehrungen drucktechnisch und inhaltlich für ordnungsgemäß. Unabhängig von möglichen Informationsdefiziten seien Rückabwicklungsansprüche jedenfalls wegen treuwidriger, widersprüchlicher Rechtsausübung nach jahrelanger Vertragsdurchführung und teils vollständiger Abwicklung ausgeschlossen. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Prämien und Nutzungen nach Spätwiderspruch gegen drei Rentenversicherungen abgewiesen (u.a. wegen § 242 BGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist drucktechnisch deutlich, wenn sie sich durch Fettdruck und klare räumliche Absetzung aus dem übrigen Text hervorhebt und so platziert ist, dass sie bei der Durchsicht nicht übersehen wird.

2

Die Formulierung, die Widerspruchsfrist beginne, wenn dem Versicherungsnehmer die Unterlagen „vollständig vorliegen“, ist nicht bereits deshalb inhaltlich fehlerhaft, weil sie den Fristbeginn nicht juristisch exakt nach § 187 Abs. 1 BGB beschreibt.

3

Der Hinweis in der Belehrung auf die in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. vorgesehene Jahresfrist macht die Belehrung nicht unordentlich, wenn eine Belehrung über diese Jahresfrist gesetzlich nicht geschuldet war.

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Rückabwicklungsansprüche aus einem erst Jahre nach Vertragsschluss erklärten Widerspruch können nach § 242 BGB wegen widersprüchlicher Rechtsausübung ausgeschlossen sein, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag über lange Zeit durchgeführt, Vertragsänderungen veranlasst und/oder den Vertrag bereits abgewickelt hat.

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Sind Rückgewähransprüche aus dem Hauptanspruch ausgeschlossen, teilen akzessorische Nebenforderungen (insbesondere Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) dieses Schicksal.

Relevante Normen
§ 5a VVG§ 10a VAG in Verbindung mit Anlage D zu diesem Gesetz§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.§ 5 Abs. II 1 VVG a.F.§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB§ 818 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht nach behauptetem Widerspruch gem. § 5a VVG Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien und Auskehr behaupteter gezogener Nutzungen aus 3 Rentenversicherungen geltend, die er bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern abschloss. Es handelt sich um zwei Fonds-Rentenversicherungen und eine Kapital-Rentenversicherung.

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Mit Antrag von November 2001 schloss der Kläger bei der Beklagten unter der Bezeichnung „BerufsKasko Plus classic“ eine aufgeschobene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) mit Beitragsrückgewähr in der Aufschubzeit und mit Rentengarantiezeit ab, über die die Beklagte den dem Kläger mit dem Anschreiben Anl. K5 übersandten Versicherungsschein vom 21.11.2001 (Anl. K4) ausstellte, auf den wegen der weiteren dort enthaltenen Informationen verwiesen wird (u.a. Garantiewerttabelle, Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung (AVB), Produktbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung, Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) und Besondere Bedingungen für die Anpassungsversicherung in der Rentenversicherung). Versicherungsbeginn war 01.12.2001; Rentenzahlungsbeginn 01.12.2031; Beitragsdynamiksatz 5 %. Anfänglicher Gesamtbeitrag nach Verringerung durch Überschussverrechnung war 51,13 €. Wegen der näheren Aufschlüsselung wird auf Anl. K4 verwiesen. In dem Versicherungsschein befand sich auf Seite 2 unmittelbar oberhalb der Unterschriften folgender, seitlich neben dem Text mit dem Stichwort Widerspruchsrecht gekennzeichneter insgesamt fett gedruckter Abschnitt:

5

„Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 14-tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen – einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht – vollständig vorliegen.

6

Den Umfang einer vollständigen Information regelt § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Verbindung mit der Anlage D zu diesem Gesetz. Wenn Sie die Unterlagen nicht vollständig erhalten haben oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte, erlischt abweichend von Satz 2 Ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

7

Der Vertrag sollte auf Wunsch des Klägers bereits im Jahr 2006 beitragsfrei gestellt werden. Mangels Erreichens der Mindestversicherungssumme gelangte bedingungsgemäß der Rückkaufswert zur Auszahlung. Mit Schreiben vom Juli 2006 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung. Die Beklagte rechnete daraufhin ab mit Schreiben vom 28.07.2006 (Anl. K6), bezifferte den Rückkaufswert auf 669,14 € und zahlte nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einen Betrag von 658,40 € aus. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger insgesamt Beiträge von 3141,76 € auf diesen Vertrag gezahlt.

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9

Mit Antrag vom 09.11.2004 schloss der Kläger bei der Beklagten unter der Bezeichnung „$$ FondsRente“ eine fondsgebundene Versicherung ab, über die die Beklagte den dem Kläger mit dem Anschreiben Anl. K2 übersandten Versicherungsschein vom 15.11.2004 (Anl. K1) ausstellte, auf den wegen der weiteren dort enthaltenen Informationen verwiesen wird. Versicherungsbeginn war 01.12.2004; Beitragszahlungsdauer 35 Jahren; das Todesfallrisiko war mit einer Versicherungssumme i.H.v. 6300 € mitversichert. Der Beitrag war anfänglich 25,00 € mit 3 % jährlicher Dynamik. Die Anlage erfolgte zu 100 % in dem K Vermögensbildungfonds I.

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In dem Versicherungsschein befand sich auf Seite 2 unmittelbar oberhalb der Unterschrift folgender, seitlich neben dem Text mit dem Stichwort Widerspruchsrecht gekennzeichneter insgesamt fett gedruckter Abschnitt (wie oben, jedoch mit 30 statt mit 14 Tagen):

11

„Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 30-tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen – einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht – vollständig vorliegen.

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Der Umfang einer vollständigen Information regelt § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Verbindung mit der Anlage D zu diesem Gesetz. Wenn Sie die Unterlagen nicht vollständig erhalten haben oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte, erlischt abweichend von Satz 2 Ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

13

Zum 01.04.2012 veranlasste der Kläger einen Fondswechsel (vergleiche Anl. B1). Im Juni 2016 wurde die Versicherung beitragsfrei gestellt. Bis dahin zahlte der Kläger Beiträge von insgesamt 4084,67 €.

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Mit Antrag vom 01.06.2006 schloss der Kläger bei der Beklagten ebenfalls unter der Bezeichnung „# FondsRente“ eine fondsgebundene Versicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ab, über die die Beklagte den dem Kläger übersandten Versicherungsschein vom 23.06.2006 (Anl. K3) ausstellte, auf den wegen der weiteren dort enthaltenen Informationen verwiesen wird. Versicherungsbeginn war 01.07.2006; Beitragszahlungsdauer 25 Jahren; das Todesfallrisiko war mit einer Versicherungssumme i.H.v. 30.000,00 € mitversichert. Der Beitrag war anfänglich nach Verringerung durch Überschussverrechnung 160,27 €. Die Anlage erfolgte zu 100 % in dem K Vermögensbildungfonds I.

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In dem Versicherungsschein befand sich auf Seite 3 unmittelbar oberhalb der Unterschrift seitlich neben dem Text derselbe mit dem Stichwort Widerspruchsrecht gekennzeichneter insgesamt fett gedruckter Abschnitt wie bei dem Vertrag #$$-#######.

17

Zum 01.04.2012 und erneut im März 2015 veranlasste der Kläger Fondswechsel (vergleiche Anl. B2, B3). Im Juni 2016 wurde die Versicherung beitragsfrei gestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte der Kläger auf diesen Vertrag Beiträge in Höhe von insgesamt 19.232,40 €.

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Mit separaten Schreiben vom 30. Mai 2016 bzw. 31.05.2016 (Anl. K7-K9) erklärte der Kläger, die drei Verträge zu widerrufen, zu widersprechen, zurückzutreten, was die Beklagte mit Schreiben vom 23.06.2016 (Anlage K10) und – nach Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.06.2017 (Anlage K11) – mit Schreiben vom 10.07.2017 (Anlage K12) zurückwies.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Prämien ohne Rechtsgrund geleistet zu haben und Anspruch auf Auskehr behauptet gezogener Nutzungen zu haben; die Widerspruchsfrist gemäß § 5 II 1 VVG a.F. sei nicht abgelaufen. Zum einen seien die Widerspruchsbelehrungen nicht ordnungsgemäß. Sie seien nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Sie seien auch inhaltlich fehlerhaft, weil sie den europarechtswidrigen § 5a II 4 VVG a.F. wiedergäben, ohne dass dies vorgeschrieben gewesen sei. Ferner seien dem Kläger keine vollständigen Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a.F. mitgeteilt worden.

20

Der Kläger ist ferner der Ansicht, bezüglich des Vertrags #$$-####### habe er nach erklärtem Widerspruch Anspruch auf Auszahlung weiterer 1255,28 € sowie gezogener Nutzungen i.H.v. 2706,63 €, insgesamt 3961,91 € (Klageantrag zu 3.)). Bezüglich des Vertrages #$$-####### habe er nach erklärtem Widerspruch Anspruch auf Auszahlung von 4066,60 € sowie gezogener Nutzungen i.H.v. 478,29 €, insgesamt 4.562,96 € (Klageantrag zu 1.)). Bezüglich des Vertrages #$$-####### habe er nach erklärtem Widerspruch Anspruch auf Auszahlung von 15.039,60 € sowie gezogener Nutzungen i.H.v. 4004,25 €, insgesamt 19.043,85 € (Klageantrag zu 2.)). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

21

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn

22

1.       einen Betrag i.H.v. 4562,96 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem ehemaligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2017 zu zahlen;

23

2.       einen Betrag i.H.v. 19.043,85 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem ehemaligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2017 zu zahlen;

24

3.       einen Betrag i.H.v. 3961,91 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem ehemaligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2017 zu zahlen;

25

4.       außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1120,62 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2017 zu zahlen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

              die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagte hält die Belehrung für inhaltlich und formal ordnungsgemäß, die Verbraucherinformationen für vollständig und beruft sich auf Verwirkung und Verjährung.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Klage ist unbegründet.

32

I.

33

Der Kläger hat gegen die Beklagte in keinem der streitgegenständlichen Versicherungsverträge einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nebst von diesen gezogenen Nutzungen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB oder den §§ 346, 357 BGB. Denn der vom Kläger erklärte Widerspruch führte nicht zur Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags unter dem Blickwinkel einer unwirksamen Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a VVG (i.d.F. vom 13.07.2001 bzw. 02.12.2004).

34

Der Kläger hat die vollständigen, d.h. auch die in der Widerspruchsbelehrung zum streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag genannten Unterlagen als solche erhalten.

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Der Kläger wurde durch die jeweiligen Versicherungsscheine inhaltlich zutreffend und in hinreichend deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die -dauer belehrt.

36

Die Belehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies erfordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (BGH NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbige Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (BGH NJW 2006, 3060). Nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, kann als geeignete Belehrung angesehen werden (BGH BB 2013, 2753). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Gesetzgeber hat dem Versicherer die konkrete drucktechnische Ausgestaltung und die Wahl des Standorts des Belehrungstextes in den Vertragsunterlagen überlassen, solange sichergestellt ist, dass die gewählte Form das besondere Augenmerk auf den Belehrungstext lenkt.

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Das ist hier der Fall. Die streitgegenständliche Belehrung befindet sich hier bei allen streitgegenständlichen Versicherungsscheinen ganz an deren Ende auf der zweiten Seite unmittelbar oberhalb der wiedergegebenen Geschäftsdaten der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Unterschriften. Der Textblock ist vollständig durch Fettdruck optisch hervorgehoben und von dem vorherigen Text abgegrenzt. Er ist zudem seitlich mit dem fett gedruckten Schlagwort „Widerspruchsrecht“ gekennzeichnet. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Augenmerk auch bei oberflächlicher Durchsicht auf die Belehrung gelenkt wird.

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Die Belehrung weist auch keine inhaltlichen Fehler auf. Der jeweils verwendete Belehrungstext ist eng an den seinerzeit geltenden Gesetzestext (Fassung vom 13.07.2001 bzw. 02.12.2004) angelehnt und weist den Beginn und die Dauer der Widerspruchsfrist (14 bzw. 30 Tage) ebenso zutreffend aus wie die erforderliche Textform. Auch wird zutreffenderweise darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung genügt.

39

Die Formulierung, „der Lauf […] beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen […] vollständig vorliegen“, begegnet keinen Bedenken, zumal eine juristisch exakte Belehrung, dass der rechnerische Fristbeginn gemäß § 187 Abs. 1 BGB erst der Tag nach dem fristauslösenden Ereignis ist, gerade nicht erforderlich ist (BGH NJW 2010, 3503ff. zu § 355 BGB). Diese Formulierung kann nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, der Tag des Zugangs zähle entgegen § 187 Abs. 1 BGB mit. Ohne dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese Vorschrift und die damit korrespondierende Bestimmung des § 188 Abs. 1 BGB kennen muss, wird er nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont die Belehrung so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der genannten Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft (BGH Beschl. v. 25.8.2015 – IV ZR 244/14).

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Auch der Umstand, dass in der streitgegenständlichen Belehrung auf die in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. normierte Jahresfrist hingewiesen wird, obwohl sich diese nach der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (Rs. C-209/12) als europarechtswidrig erweist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es war von Gesetzes wegen lediglich eine Belehrung zur kurzen Widerspruchsfrist, nicht aber zur Jahresfrist erforderlich (vergleiche OLG Köln vom 27.02.2015 – 20 U 183/14). Die Wiedergabe eines ggf. gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzeswortlautes ändert nichts an der Ordnungsgemäßheit der Belehrung, zumal wenn dieser Teil der Belehrung nicht geboten war.

41

Es kann dahinstehen, ob trotz ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht an sich die Widerspruchsfrist gleichwohl deshalb nicht zu laufen begonnen hat, weil die Verbraucherinformationen ihrerseits unvollständig gewesen sind, da es an erforderlichen Einzelinformationen gefehlt habe. Denn die Klägerin kann – im Übrigen auch unabhängig von der Frage, ob das Policenmodell des § 5a VVG a.F. in Einklang mit europarechtlichen Vorgaben steht – wegen des von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwandes rechtsmissbräuchlichen Verhaltens wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nach Treu und Glauben jedenfalls keine Ansprüche aus einer nicht abgelaufenen Widerspruchsfrist mehr herleiten, § 242 BGB (vgl. BGH v. 16.07.2014 – IV ZR 73/13; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30ff.).

42

Dem Kläger ist es insoweit verwehrt, aufgrund des fast 15 bzw. 12 bzw. 10 Jahre nach dem Vertragsschluss erklärten Widerspruchs und nach bis dahin vollständiger Vertragsabwicklung Rückgewähransprüche gegen die Beklagte geltend zu machen.

43

Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung jedoch grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH  NJW 2014, 3030-3032).

44

Gemessen daran ist das Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten unter Abwägung der beiderseitigen Interessen als rechtsmissbräuchlich zu werten. Das erforderliche Zeitmoment liegt wie das Umstandsmoment vor. Hier liegt – wie zuvor dargelegt – jedenfalls kein Belehrungsmangel vor, der die Annahme rechtfertigt, dass der Kläger sein(e) Widerrufsrecht(e) überhaupt nicht gekannt hätte. Demgegenüber durfte die Beklagte aufgrund der jahrelangen Durchführung des Vertrages auf dessen Bestand vertrauen. Der Kläger hat über viele Jahre Versicherungsschutz genossen, den er bei einem Eintritt des Versicherungsfalls zweifelsfrei in Anspruch genommen hätte. Er hat regelmäßig monatliche Beiträge gezahlt, wobei er auch auf die ursprünglich geschlossenen Verträge einwirkte. Im Vertrag #$$-####### wollte er den Vertrag bereits im Jahr 2006 beitragsfrei stellen und hat dann schließlich mangels Erreichens der Mindestversicherungssumme die Kündigung erklärt und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen. In den anderen beiden Verträgen hat er jeweils 2012 und bei einem Vertrag zusätzlich 2015 einen Fondswechsel veranlasst und beide Verträge jeweils im Jahr 2016 beitragsfrei gestellt. Die Beklagte, die hierauf jeweils einging, durfte danach auf den Bestand und die Durchführung der Verträge vertrauen.

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Zudem wäre, was das monierte Fehlen der Angabe einer Antragsbindungsfrist anbelangt, deren Angabe nach Annahme durch die Beklagte ohnehin nur verwirrend gewesen und hätte nicht zu dem Policenmodell gepasst. Auch die Angabe konkreter Rückkaufswerte wäre angesichts der Unvorhersehbarkeit der Fonds-Entwicklungen nicht möglich oder aber – soweit sie auf Prognosen gestützt wäre – wegen nicht vorhersehbarer tatsächlicher Entwicklungen nur verwirrend gewesen.

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II.

47

Die vom Kläger neben der Hauptforderung geltend gemachten Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der nach dem oben Gesagten unbegründeten Hauptforderung und sind demgemäß gleichfalls unbegründet.

48

III.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

50

Der Streitwert wird auf 27.568,72 EUR festgesetzt.