Verkehrsunfall: 100% Haftung trotz Verstoßes des Fußgängers gegen § 25 Abs. 3 StVO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung einer 100%igen Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall mit schwersten Verletzungen. Streitig war insbesondere, ob die Klägerin bei Rotlicht bzw. außerhalb der Furt ging und wie dies haftungsrechtlich zu bewerten ist. Das Gericht nahm zwar einen Verstoß der Klägerin gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO an, hielt aber wegen absoluter Fahruntüchtigkeit (BAK mind. 1,16‰) und Unfallvermeidbarkeit durch die Fahrerin eine Haftung der Beklagten zu 100% für angemessen. Die Feststellungsklage wurde über ein zuvor ergangenes Teilanerkenntnis (50%) hinaus voll stattgegeben; die Kosten wurden wegen sofortigen Teilanerkenntnisses hälftig geteilt.
Ausgang: Feststellung der Schadensersatzpflicht zu 100% über ein Teilanerkenntnis hinaus; Kosten hälftig wegen sofortigen Teilanerkenntnisses.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Unfall zwischen Kraftfahrzeug und Fußgänger ist die Haftungsverteilung nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB anhand der bewiesenen Verursachungsbeiträge vorzunehmen; die Beweislast für ein Mitverschulden trägt derjenige, der sich darauf beruft.
Absolute Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholisierung des Fahrzeugführers begründet ein erhebliches Verschulden und kann in der Haftungsabwägung dazu führen, dass ein geringeres Mitverschulden des Fußgängers vollständig zurücktritt.
Ein Verstoß des Fußgängers gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO liegt vor, wenn er die Fahrbahn nicht zügig auf dem kürzesten Weg unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs überquert und sich deshalb beim Umschalten der Fußgängerampel bereits länger als durch die Zwischenzeiten abgesichert auf der Fahrbahn befindet.
Für die Berücksichtigung eines Rotlichtverstoßes in der Haftungsabwägung bedarf es des Vollbeweises nach § 286 ZPO, dass der Fußgänger die Fahrbahn erst bei bereits roter Fußgängerampel betreten hat.
Ein Feststellungsinteresse für die Haftungsquote kann bei lange zurückliegendem Unfallereignis wegen drohenden Beweisverlustes sowie bei der Möglichkeit künftiger Schadensfolgen bestehen (§ 256 ZPO).
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner über das Teilanerkenntnisurteil vom 02.03.2009 (Az.: 10 O 428/08) hinaus verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 2) am 15.03.1997, 01:30 Uhr auf der Kreuzung T Straße (B ##) / B-Straße, ##### C entstanden ist und noch entstehen wird und zwar in Höhe von 100%, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 50% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Beklagte zu 2) steuerte am 15.03.1997 um 01:30 Uhr das bei der Beklagten zu 1) versicherte Auto mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,16 Promille auf der T Straße aus Richtung T2 kommend in Fahrtrichtung Zentrum. Die Zeugin L fuhr hinter der Beklagten zu 2) auf der T Straße in Fahrtrichtung Zentrum. Die Klägerin sowie ihre Halbschwester, die Zeugin L2, die beide helle Kleidung trugen, waren auf dem Nachhauseweg von einer Party und unterhielten sich. Sie beschritten den Kreuzungsbereich T Straße/B-Straße, wobei streitig ist, ob sie im Bereich der Fußgängerfurt die Straße überquerten.
Die Beklagte zu 2) übersah die in ihre Fahrtrichtung von links kommenden beiden Passanten, erfasste sie ungebremst mit ihrem Fahrzeug und lud diese auf ihre Motorhaube. Die Klägerin wurde gegen eine ca. 18 m hinter dem Aufprallpunkt stehende Birke rechts neben der Straße geschleudert und lebensbedrohlich verletzt. Ihre schwerwiegenden Verletzungen erforderten mehrere Operationen. Wegen der Einzelheiten der erlittenen Verletzungen wird auf Bl. ## d.A. verwiesen.
Die Heilbehandlung der Klägerin ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Die Klägerin kann aufgrund einer durch den Unfall erlittenen Beckenringfraktur nach wie vor nicht länger als 10 Minuten sitzen und muss noch weitere Krankenhausaufenthalte mit Rehamaßnahmen absolvieren. Bislang erhielt sie seitens der Beklagten zu 1) Akontozahlungen für Sach- und Personenschäden in Höhe von rund 30.000,00 Euro. Die Beklagte zu 1) regulierte mit außergerichtlichem Schreiben vom 23.11.2008 kleinere Nebenpositionen auf der Basis 60:40 Prozent (die Klägerin 40%; die Beklagte zu 2) 60%) (vgl. Bl. ## d.A.).
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 2) das für sie geltende Rotlicht der Lichtzeichenanlage (LZA) T Straße/B-Straße übersehen habe. Sie selbst habe an der Kreuzung den Knopf für die Grünschaltung der Fußgängerampel gedrückt. Nachdem die Fußgängerampel auf grün geschaltet habe, seien sie und die Zeugin L2 in einem eher gemütlichen Tempo losgegangen, um die Straße zu überqueren.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 2) am 15.03.1997, 01:30 Uhr auf der Kreuzung T Straße (B ##) / B-Straße, ##### C entstanden ist und noch entstehen wird und zwar in Höhe von 100%, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Die Beklagten haben im Wege des sofortigen Anerkenntnisses nach Zustellung der Klageschrift den klageweise geltend gemachten Anspruch in Höhe von 50% anerkannt und nur im Übrigen Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Dementsprechend ist am 02.03.2009 Teilanerkenntnisurteil zu Lasten der Beklagten ergangen (vgl. Bl. ## d.A.). Sie beantragen im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin und die Zeugin L2 bei für sie roter Fußgänger-Lichtzeichenanlage auf die Fahrbahn getreten seien und die Fußgängerfurt bei für sie roter LZA überschritten hätten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen L und L2, durch die Verwertung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Q vom 28.04.1997 zum Unfallhergang aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gem. § 411a ZPO, durch ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Q sowie durch ein mündliches Gutachten des Sachverständigen X. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2009 (Bl. ### ff. d.A.), vom 10.07.2009 (Bl. ### ff. d.A.) und vom 11.09.2009 (Bl. ### ff. d.A.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Q wird auf die Akte der Staatsanwaltschaft C (Az.: ## DS ###/##, Bl. ## ff.), hinsichtlich seines mündlichen Gutachtens auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2009 (Bl. ### ff. d.A.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses des mündlichen Gutachtens vom Sachverständigen X zur streitgegenständlichen LZA B##/B-Straße in C wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2009 (Bl. ### ff. d.A.) verwiesen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht C mit dem Aktenzeichen ## DS ###/## waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Über das Teilanerkenntnisurteil des Gerichts vom 02.03.2009 ist die Feststellungsklage erfolgreich. Sie ist in vollem Umfang zulässig und begründet.
Das Feststellungsinteresse der Klägerin bezüglich der Haftungsquote ergibt sich aus einem drohenden Verlust der Beweisführungsmöglichkeiten hinsichtlich des seit über 12 Jahre zurück liegenden Verkehrsunfalls. Auch ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass es möglich erscheint, dass weitere Schäden eintreten können, insbesondere weil die Klägerin nach ihrem Vortrag noch weitere Krankenhausaufenthalte mit Rehamaßnahmen absolvieren muss.
Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von materiellem und immateriellem Schadensersatz in Höhe von 100% des ihr entstandenen Schadens gem. §§ 7, 11 S. 1, 2 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG a.F.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor, da die Klägerin durch den Betrieb des Pkw der Beklagten zu 2), dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist, verletzt worden ist. Die Haftung der Beklagten ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Ein Fall von höherer Gewalt, d.h. ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann, liegt nicht vor.
Da beim vorliegenden Unfall ein Fußgänger und ein Autofahrer beteiligt sind, ist hier eine Haftungsabwägung der jeweiligen Unfallbeiträge gemäß §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB vorzunehmen. Bei dieser Abwägung ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Es kommt für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße bewirkt hat (vgl. BGH NZV 1998, 148). Dabei sind nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Die Beweislast obliegt demjenigen, der sich auf einen Verursachungsbeitrag des anderen beruft.
Auf Seiten der Beklagten ist zu ihren Lasten neben der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) zunächst die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie zum Unfallzeitpunkt eine BAK von mindestens 1,16 Promille aufwies. Mit dieser Blutalkoholkonzentration war die Beklagte zu 2) absolut fahruntüchtig, so dass ihre Aufmerksamkeit gestört war und sie sich auf neue Situationen im Straßenverkehr nicht rechtzeitig einstellen konnte. Die Alkoholisierung der Beklagten zu 2) führte auch dazu, dass sie, ohne abzubremsen, die Klägerin und die Zeugin L2 erfasste, obgleich sie noch rechtzeitig hätte abbremsen und damit eine Kollision hätte vermeiden können. Der Sachverständige Q hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass aus technischer Sicht der Beklagten zu 2) nur eine Geschwindigkeit von 50 km/h nachgewiesen werden kann. Unter Berücksichtigung der Annahme, dass die Beklagte zu 2) 50 km/h gefahren ist, hat der Sachverständige Q festgestellt, dass die Beklagte zu 2) ca. 100 bis 110m von dem Kollisionsort entfernt war, als die Fußgänger losgingen, und dass der Anhalteweg ca. 35 m betrug (Bl. ### d.A. und Bl. ## der Ermittlungsakte). Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Unfallstelle auch gut beleuchtet und es herrschten gute Sichtverhältnisse (vgl. Bl. ## d. Ermittlungsakte). Auch waren die Klägerin und die Zeugin L2 gut zu erkennen, da sie helle Kleidung trugen. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen kommt der Sachverständige Q zu dem schlüssigen Ergebnis, dass aus Sicht der Beklagten zu 2) bei normaler Aufmerksamkeit der Unfall vermeidbar gewesen wäre und sie die Klägerin und die Zeugin L2 hätte wahrnehmen und bremsen müssen (Bl. ### d.A.).
Der Beklagten zu 2) kann hingegen nicht vorgeworfen werden, dass sie das für sie geltende Rotlicht der LZA T Straße/B-Straße übersehen habe. Die Klägerin bleibt insoweit beweisfällig. Die Zeugin L2, die mit der Klägerin über die Fußgängerampel gegangen ist, konnte schon mangels Wahrnehmungsfähigkeit zum Lichtzeichen der LZA der Autoampel der Beklagten zu 2) keine näheren Angaben machen. Die Zeugin L konnte ebenfalls keine Angaben dazu machen, ob die Beklagte zu 2) über rot oder grün fuhr. Denn sie hat glaubhaft sowohl im Rahmen ihrer Aussage im polizeilichen Ermittlungsverfahren als auch im Rahmen ihrer Aussagen im hiesigen Verfahren geschildert, dass sie das Fahrzeug der Beklagten zu 2) erst nach der Ampel an der Kreuzung bewusst wahrgenommen hat (vgl. B. ## d. Ermittlungsakte, Bl. ### und Bl. ### d.A.). Auch den Ausführungen der Sachverständigen lässt sich keine positive Feststellung dahingehend entnehmen, dass die für die Beklagte zu 2) geltende LZA T Straße/B-Straße „rot“ zeigte.
Der Klägerin kann im Rahmen der Haftungsabwägung nicht angelastet werden, dass sie, wie die Beklagten behaupten, die T Str. hinter dem Fußgängerüberweg überschritten habe. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zusammen mit der Zeugin L2 entweder direkt im Bereich des Fußgängerübergangs oder sogar kurz davor im Kreuzungsbereich die Straße überquert haben. Die Zeugin L hat zwar sowohl im Rahmen ihrer Zeugenaussage vor der Polizei als auch im Rahmen ihrer Aussagen im hiesigen Verfahren bekundet, dass die Klägerin und die Zeugin L2 nicht auf Höhe der Fußgängerampel über die Straße gegangen sind, sondern etwas versetzt dahinter ungefähr auf Höhe der F-Tankstelle (vgl. Bl. ## der Ermittlungsakte, Bl. ### und Bl. ### d.A.).Die Aussage der Zeugin L ist in diesem Teilaspekt aber durch die nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Q zur Lage der Kollisionsstelle, die sich aus der Lage des Splitterfeldes rekonstruieren lässt, widerlegt worden. Die Lage des Splitterfeldes wird auf den Fotos 13-15 in der strafrechtlichen Ermittlungsakte dokumentiert (Bl. ## d. Ermittlungsakte). Danach befand sich das erste massive Splitterfeld auf der Fahrbahn im Bereich des Fußgängerüberwegs. Glassplitter wurden ca. 10 m von der ersten Begrenzung des Fußgängerüberganges (in Fahrtrichtung des Fahrzeugs) vorgefunden (vgl. Bl. ## d. Ermittlungsakte). Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass Splitter immer, da sie mit dem beweglichen Fahrzeug mitgehen, von dem Fahrzeug abfallen müssen und dadurch immer erst kurz hinter der Kollision auf der Straße liegen können (Bl. ### d.A.). Aufgrund dieser Feststellungen ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen technisch definitiv auszuschließen, dass die Kollision hinter dem Fußgängerübergang stattfand (Bl. ### f. d.A.).
Der Klägerin kann aber ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO vorgeworfen werden. Nach dieser Bestimmung haben Fußgänger die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg zu überqueren. Das Gericht stützt sich diesbezüglich auf die insoweit glaubhafte Aussage der Zeugin L sowie die Feststellungen der Sachverständigen X und Q. Die Zeugin L hat unmittelbar im Anschluss an den Unfall im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen bekundet, dass die (Auto-)Ampel an der Kreuzung für sie Grünlicht zeigte, so dass sie ohne anzuhalten weiterfahren konnte (vgl. Bl. ## d. Ermittlungsakte). Diesem Teil der Aussage der Zeugin L, der nach den Feststellungen des Sachverständigen Q auch technisch möglich ist (vgl. Bl. ### d.A.), folgt das Gericht, da die Zeugin L diesen Teil der Aussage mehrfach mehr oder wenig identisch im Rahmen ihrer Zeugenaussagen, auch im hiesigen Verfahren, bestätigt hat. Für ihre Glaubhaftigkeit in dieser Hinsicht spricht ferner, dass es für die menschliche Wahrnehmung und Erinnerung einfacher ist, Lichtsignale einer Ampelanlage wiederzugeben als Meterangaben und die Lage von bestimmten Örtlichkeiten.
Der Sachverständige X hat zu der streitgegenständlichen Lichtzeichenanlage folgendes ausgeführt (Bl. ### f. d.A.): Die LZA war verkehrsabhängig geschaltet, was bedeutet, dass die Autoampel dauergrün war, wenn keine Anforderung aus den Nebenrichtungen, u.a. von der Fußgängerampel, da war. Beide verkehrsfeindlichen Signalgruppen konnten nicht gleichzeitig grün haben, was im Steuergerät durch zwei unabhängige Prozessoren überwacht wurde. Die Fußgängerampel hatte jedenfalls nachts eine sehr kurze Grünphase, insgesamt 6 Sekunden. Zwischen dem Ende des Fußgängergrüns und dem Anfang der Grünphase der feindlichen Fahrzeugrichtung waren insgesamt 10 Sekunden sicherheitsrelevante Zeit (sog. Zwischenzeit). Der Fußgängerweg von der einen Straßenseite zur anderen Straßenseite betrug insgesamt 14 Meter. Bei der Berechnung der sicherheitsrelevanten Zeit wird davon ausgegangen, dass der Fußgänger in einer Sekunde 1,2 Meter zurücklegt, so dass er für die Strecke von 14 Meter insgesamt 11,67 Sekunden braucht.
Unter Zugrundelegungen dieser Eigenschaften der streitgegenständlichen LZA sowie der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin L, dass sie sich in einem bedeutenden Abstand hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) befand, für sie die Ampel, ohne dass sie anhalten musste, grün anzeigte, sie selbst die Kollision wahrgenommen hat und auch zuvor die Beine der Klägerin gesehen hatte, ist das Gericht im Anschluss an die übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen X und Q davon überzeugt, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Kollision zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) die Fußgängerampel rot zeigte (vgl. Bl. ### d.A. und Bl. ### d.A.). Beide Sachverständigen haben nachvollziehbar erklärt, dass die sicherheitsrelevante Zeit von 10 Sekunden zwischen der Rotschaltung der Fußgängerampel und dem Beginn der Grünphase der verkehrsfeindlichen Autoampel unter Zugrundelegung der obigen Angaben im Zeitpunkt der Kollision bereits abgelaufen war und die Fußgängerampel schon mindestens 10 Sekunden rot gezeigt haben muss. Damit steht fest, dass sich die Klägerin als Fußgängerin, selbst wenn sie im letzten Augenblick der Grünphase der Fußgängerampel die Fahrbahn zu überqueren begonnen hätte, auch nach Ablauf der komfortabel bemessenen Sicherheitszeit noch auf der Fahrbahn befunden hat. Sie hat deshalb gegen das Gebot, die Fahrbahn zügig auf dem kürzesten Weg zu überqueren, verstoßen.
Hingegen steht es nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für das Gericht i.S.d. § 286 ZPO fest, dass die Klägerin die Fahrbahn betrat, als die Fußgängerampel für sie bereits „rot“ zeigte. Zwar könnte man unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen Q zugrunde gelegten durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit von 5 bis 8 km/h und einer Strecke von ca. 11 m vom Straßenrand bis zum Erreichen der Kollisionsstelle der Auffassung sein, dass die Klägerin die Straße erst bei Rotlicht betrat. Denn die Zeit für die Zurücklegung der Strecke von ca. 11 m betrug dann 5- 8 Sekunden, was weniger lang ist als die sicherheitsrelevante Zeit von 10 Sekunden ist. Allerdings ist einerseits die Geschwindigkeit, die der Sachverständige Q dieser Berechnung zugrunde gelegt, eine Spekulation. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin und die Zeugin L2 langsamer als 5-8 km/h gegangen sind und sich damit die Dauer für die Zurücklegung der Strecke verlängert. Dies liegt schon deshalb nahe, weil sowohl die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung als auch die Zeugin L2 glaubhaft geschildert haben, dass sie in einem eher gemütlichen Tempo die Fahrbahn überquert und sich dabei auch unterhalten haben (Bl. ### und ### d.A). Angesichts dieser Umstände liegt es auch nicht fern, dass die Klägerin und die Zeugin L2 nicht den kürzesten Weg von ca. 11 m (senkrecht zur Längsachse der Fahrbahn, vgl. Bl. ## d. Ermittlungsakte) gewählt haben, sondern einen längeren Weg. Bei einer hypothetischen Zugrundelegung von 4 km/h Gehgeschwindigkeit der Klägerin und einer Strecke von 12 m betrüge die Dauer der Zurücklegung dieser Strecke ca. 11 Sekunden und damit mehr als die sicherheitsrelevante Zeit von 10 Sekunden.
Nach Gesamtabwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge hält das Gericht trotz des Verstoßes der Klägerin gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO eine Haftungsverteilung von 100% zu Lasten der Beklagten für angemessen. Das Fehlverhalten der Klägerin tritt bei einer Gesamtbetrachtung hinter der Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) und der Intensität der Straßenverkehrsverstöße der Beklagten zu 2), insbesondere ihr auf absolute Fahruntüchtigkeit zurückzuführender Fahrfehler, zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 93 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 50% zu tragen, da die Beklagten ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO in dieser Höhe abgegeben haben. Die Beklagten haben ihre Haftung zu 50% bereits vor Abgabe der Verteidigungsanzeige anerkannt. Auch haben sie wegen ihrer außergerichtlichen Regulierungsbasis insoweit keinen Anlass zur Klage gegeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 ZPO, 711 S. 2 ZPO.
Streitwert: 25.000,00 €