Einstweilige Verfügung: Anbieter zur Fortsetzung von Telekommunikationsleistungen verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bonn ordnet auf Antrag einstweilig an, dass die Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigungen die vertraglich geschuldeten Telekommunikationsleistungen nicht einstellen darf. Die Antragstellerin hat Glaubhaftmachung der vertraglichen Ansprüche und des dringenden Verfügungsgrundes durch eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Die fristlosen Kündigungen enthalten keine tragfähigen Tatsachen und bloße Vermutungen zur Zahlungsunfähigkeit genügen nicht als wichtiger Grund nach § 314 BGB. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO, der Streitwert wurde auf 50.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung stattgegeben: Anbieter untersagt, Leistungen einzustellen, und zur Fortsetzung der Telekommunikationsleistungen verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass Verfügungsanspruch und dringender Verfügungsgrund vorliegen.
Zur fristlosen Kündigung wegen vermuteter Zahlungsunfähigkeit sind konkrete, tatsachenbasierte Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen oder auf Sanktionen gestützte Befürchtungen genügen nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB.
Eine Kündigung darf nicht dazu dienen, die spezielle Regelung des § 321 BGB zu umgehen; bloße Besorgnisse über künftige Leistungsunfähigkeit rechtfertigen daher nicht zwingend eine außerordentliche Kündigung.
Der dringende Verfügungsgrund ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn die sofortige Einstellung von Telekommunikationsleistungen für den Betroffenen eine faktische Geschäftseinstellung zur Folge hat und kurzfristig kein adäquater Ersatz verfügbar ist.
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 22.11.2018 gemäß § 935 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene
Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird einstweilen - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 16.11.2018 der Verträge , die bei der Antragsgegnerin unter den Kundennummern ######### und ########## geführt werden - untersagt, die Erbringung der in den Verträgen , die bei der Antragsgegnerin unter den Kundennummern ######## und ########## geführt werden, vereinbarten Telekommunikationsdienstleistungen einzustellen, und sie wird verpflichtet, die Telekommunikationsdienstleistungen einstweilen - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 16.11.2018 der Verträge, die bei der Antragsgegnerin unter den Kundennummern ######## und ########## geführt werden - gegenüber der Antragstellerin zu erbringen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
• die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250 .000 ,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
• die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren .
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 22.11 .2018 sind sowohl die den vertraglichen Erfüllungsanspruch aus den mit der Antragsgegnerin geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935 , 937 Abs. 2 , 940 ZPO) .
Die Antragsgegnerin ist der Antragstellerin aus den geschlossenen Verträgen zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen verpflichtet. Die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16.11.2018 ausgesprochene fristlose Kündigung der mit der Antragstellerin für eine Vertragslaufzeit von 36 Monaten zum Ausführungstermin
23 .12.2016 geschlossenen Telekommunikations-dienstleistungsverträge enthält selbst keine tragfähigen Angaben zu einem außerordentlichen Kündigungsgrund.
Dort heißt es lediglich, dass die Antragsgegnerin davon ausgehen müsse, dass die Antragstellerin keine Zahlungen mehr bewirken und somit ihren vertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen könne. Bei der Antragsstellerin, die in der Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 21.11 .2018 unwidersprochen, bislang ihren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachgekommen ist, handelt es sich um eine deutsche Geschäftsbank. Tatsachen, die eine drohende Zahlungsunfähigkeit erkennen ließen, sind auch in der Schutzschrift nicht vorgetragen. Die in der Schutzschrift nachgeschobene Begründung der Kündigung, dass aufgrund des US-amerikanischen Embargos gegenüber dem Iran und
iranischen Unternehmen zu erwarten sei, dass die Antragstellerin in Zahlungsschwierigkeiten gerate, und dass es der Antragsgegnerin deshalb unzumutbar sei, künftig ihre vertraglich zugesagten Leistungen gegenüber der Antragstellerin zu erbringen, stellt ebenfalls keinen wichtigen Grund im Sinne von § 314 BGB dar. Einer Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund bloß befürchteter mangelnder Leistungsfähigkeit der Antragsstellerin steht insbesondere bereits entgegen, dass dadurch die einschlägige Sondervorschrift des § 321 BGB umgangen würde.
Ein Verfügungsgrund ist glaubhaft gemacht. In den Kündigungsschreiben erklärte die Antragsgegner in die Kündigung "mit sofortiger Wirkung". Die Antragsstellerin hat ergänzend vorgetragen, ihre Festnetztelefonverbindungen seien seit dem 23 .11.2018 abgeschaltet. Es liegt auf der Hand, dass dies für ein Kreditinstitut der Einstellung des Geschäftsbetriebes gleichkommt. Soweit die Antragsgegnerin in der Schutzschrift eine mögliche Telekommunikationsversorgung durch Wettbewerber einwendet, kann dahinstehen , ob die Antragsstellerin sich darauf verweisen lassen müsste, da dadurch jedenfalls keine kurzfristige Abhilfe möglich erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs . 1 GKG, 3 ZPO.