Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·10 O 4/14·23.06.2014

Kombinierte Kfz-/Haftpflicht-/Sachversicherung: Unwirksame Umsatz-Schätzung zur Prämienanpassung

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer kombinierten B-Protect-Police den Quartalsbeitrag für 1.10.2012 bis 1.1.2013 auf Grundlage eines neu berechneten Versicherungsscheins nach geschätztem Umsatz. Streitpunkt war, ob die Prämienanpassung aufgrund unterbliebener Umsatzmeldung wirksam einseitig festgesetzt werden konnte. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil die zugrunde liegenden AGB zur Prämienanpassung wegen widersprüchlicher Meldefristen intransparent und wegen fehlender Billigkeitsbindung unangemessen benachteiligend sind (§ 307 BGB). Ein Anerkenntnis der Beklagten durch Schweigen oder durch Zahlung früherer Quartale nahm das Gericht nicht an; Zinsen wurden mangels Hauptforderung nicht zugesprochen.

Ausgang: Zahlungsklage auf Versicherungsbeitrag aus geschätzter Prämienanpassung wegen unwirksamer AGB abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Preisanpassungsklauseln in Versicherungsbedingungen unterliegen auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, wenn sie von dispositivem Recht (insb. § 315 BGB) abweichen.

2

Eine Prämienanpassungsregelung ist wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam, wenn sie in einem kombinierten Versicherungsprodukt unterschiedliche, nicht eindeutig auflösbare Fristen für die Umsatzmeldung vorsieht.

3

Eine AGB-Klausel, die dem Versicherer eine endgültige einseitige Festsetzung der Prämie ohne Begrenzung oder Bindung an Billigkeitserwägungen ermöglicht, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

4

Das Schweigen des Versicherungsnehmers auf eine angekündigte Schätzung begründet grundsätzlich kein Anerkenntnis der Prämienanpassung, insbesondere wenn das Vertragswerk widersprüchliche Fristregelungen enthält.

5

Die vorbehaltlose Zahlung laufender Prämien über mehrere Quartale lässt ohne weitere Umstände keinen Rechtsbindungswillen für die Anerkennung künftiger, streitiger Prämienanpassungen erkennen.

Relevante Normen
§ 307 ff. BGB§ 315 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Beitragsansprüche einer W B-Police, konkret den Beitrag für die Zeit vom 1.10.2012 bis zum 1.1.2013.

3

Der Beitrag betreffend die Police ist ausweislich der Versicherungsbedingungen vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Gemäß den Bedingungen für die Versicherung (B-Protect) besteht Versicherungsschutz für Sachschäden, daraus resultierenden Ertragsausfall, Haftpflichtschäden, Kfz-Schäden (Haftpflicht und Kasko) sowie Umweltschäden. Die einheitlich zu zahlende Prämie basiert auf dem Vorjahresumsatz, Teilbereiche für die jeweiligen Versicherungszweige werden nicht herausgerechnet. Die Berechnung der Versicherungsprämie basiert auf dem Umsatz des jeweils vorangegangenen Jahres zum vereinbarten Beitragssatz von 6,9 Promille des Umsatzes. Ausweislich der Versicherungsbedingungen stimmt das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr überein, dass Bilanzjahr des Versicherungsnehmers ist nicht maßgeblich. Die Kundeninformationen B-Protect (Anlage K 5 im Anlagenheft), die ausweislich des Versicherungsscheines Vertragsgrundlage geworden sind, nehmen sowohl auf die Kraftfahrtversicherung, die Sachversicherung und die Haftpflichtversicherung sowie die jeweiligen Versicherungsbedingungen Bezug.

4

Der § 10 der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden B-Protect-Versicherungsbedingungen (APB) betrifft den Bereich der Sachversicherung und regelt in Ziffer 4, dass wenn die Meldung der Umsatzzahlen durch den Versicherungsnehmer nicht bis zum 30. Juni des laufenden Jahres trotz Aufforderung des Versicherers erfolgt, der Versicherer berechtigt ist, für das laufende Versicherungsjahr einen Zuschlag von 20 % auf diejenige Prämie zu erheben, die sich aufgrund der letzten Meldung errechnet.

5

Für den Bereich der Haftpflichtversicherung (ebenfalls zugrunde liegende AHB-N 2003) ist in § 8 Ziff. I der Beitragsverzug geregelt. Im Rahmen der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Autobetriebe (ebenfalls zugrunde liegende BBR B-Protect) ist in Ziffer A1.2 geregelt, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Versicherungsjahres zu melden, welchen Umsatz er nach seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen Versicherungsjahr erwirtschaftet hat (endgültige Meldung); Sofern diese Meldung nicht bis zu dem Zeitpunkt erbracht wird, so wird nach dieser Regelung der Betrag vom Versicherer schätzungsweise endgültig festgesetzt.

6

Die ursprüngliche Police des Versicherungsvertrages weist einen vierteljährlich zu zahlenden Betrag in Höhe von 2463,30 EUR aus (Anlage B1, ab Blatt ## d.A.). Für das Jahr 2010 meldete die Beklagte einen Umsatz in Höhe von 1.350.000 EUR im Jahr 2009. Im Jahr 2011 meldete die Beklagte keine Umsätze, weshalb die Klägerin ein Umsatzplus in Höhe von 50% für das Jahr 2010 schätzte und infolgedessen der Beitragsberechnung für das Jahr 2011 einen Umsatz in Höhe von 2.025.000 EUR zu Grunde legte.

7

Für das Jahr 2011 meldete die Beklagte zunächst keine Umsätze. Die Klägerin übersandte der Beklagten unter dem 5.3.2012 einen Fragebogen, mit denen die Beklagte der Klägerin die Umsätze melden sollte. Am 3.5.2012 erinnerte die Klägerin über das Maklerbüro der Beklagten an die zu erfolgende Umsatzmeldung für das Jahr 2011 und kündigte an, die Umsätze mit einem Plus von 50 % zu schätzen, wenn nicht bis zum 20.12.2012 die Umsatzmeldungen eingegangen sind (Anlage K8 im Anlagenheft).

8

Unter dem 25.5.2012 übersandte die Klägerin der Beklagten ein als „Versicherungsschein (Neuausfertigung inklusive Rechnung)“ bezeichnetes Dokument, aus welchem sich ein vierteljährlich zu zahlender Betrag in Höhe von 6234,21 EUR ergibt (Anlage K 1, ab Blatt # d.A.). In diesem Dokument schätzte die Klägerin den Umsatz der Beklagten für das Jahr 2011 auf einen Betrag in Höhe von 3.037.000 EUR und legte diesen Betrag der Prämienrechnung zu Grunde.

9

Mit E-Mail vom 29.6.2011 (Anlage B2, Blatt ## und ## d.A.) gab der zuständige Versicherungsmakler gegenüber der Klägerin bekannt, dass der Umsatz im Versicherungsjahr 2010 1.058.000 EUR betragen habe und im Versicherungsjahr 2011 1.880.000 EUR. Die Klägerin teilte hierauf mit, dass sie nicht gewillt sei, die bereits festgesetzte Prämie abzuändern.

10

*(1)

11

Die Klägerin buchte den Beitrag für die streitgegenständliche Zeit Anfang Oktober 2012 ab. Die Beklagte widersprach der Abbuchung, so dass der Betrag zurückgebucht wurde.

12

Die Klägerin behauptet, die Voraussetzung für eine endgültige Schätzung der Umsätze hätte vorgelegen, zumal die Beklagte innerhalb von vier Monaten nach Ende des Kalenderjahres keine Umsatzzahlen übersandt hätte und sie – insoweit unstreitig – wiederholt an die Überweisung der Zahlen erinnert sowie die Schätzung mit einem Aufschlag von 50 % angekündigt hat.

13

Die Klägerin ist der Auffassung, der unter dem 25.5.2012 versandte Versicherungsschein sei Basis des Vertrages geworden. Die Beklagte habe sich, da sie eben auch eine Haftpflichtversicherung bei der Klägerin abgeschlossen habe, auch an die entsprechenden Bedingungen zu halten. Insoweit sich die Beklagte auf die Bedingungen zur Sachversicherung berufe, habe sie die dort genannte Vierwochenfrist ebenfalls nicht eingehalten. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie den Umsatz mit einem Plus von 50 % eingeschätzt habe. Spätestens aufgrund der verstrichenen Fristen habe sie davon ausgehen können, dass die beabsichtigte Schätzung den tatsächlichen Umständen entspricht. Zudem seien die Einwände nicht nachzuvollziehen, da die Beklagte die ersten drei Quartale des Jahres 2012 die entsprechenden Beiträge gezahlt und erst den vierten Quartalsbeitrag habe zurück buchen lassen.

14

Auf Antrag der Klägerin ist gegen die Beklagte ein Mahnbescheid erlassen worden, der der Beklagten am 7.2.2013 zugestellt worden ist.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6234,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte ist der Auffassung, die Berechnung der Klägerin beruhe auf einer völlig intransparenten und damit auch im geschäftlichen Verkehr unzulässigen Vertragsklausel. Insbesondere die Regelung im Rahmen der BBR B-Protect enthalte eine einseitige vorzunehmende Beitragsbemessung, ohne dass sich hieraus nachvollziehbar ergebe, in welcher Art und Weise entsprechende Schätzungen zu erfolgen hätten. Zudem widersprächen sich die Regelungen im Hinblick auf die Meldetermine. Die Klägerin erhalte eine völlig freie und nicht überprüfbare Festlegungskompetenz der Umsatzzahlen und damit auch der Versicherungsprämie. Tatsächlich sei der Beitrag zu hoch angesetzt, da ihre Umsätze den in der E-Mail vom 29.6.2011 genannten Werten entsprächen. Sie habe die maßgebliche Frist bis zum 30.6.2012 eingehalten.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 6.5.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

24

I.                  Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 6234,21 EUR aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. dem unter dem 25.5.2012 erstellten als „Versicherungsschein (Neuausfertigung inklusive Rechnung)“ bezeichneten Dokument (Anlage K 1, ab Blatt # d.A.).

26

1.                Die Klägerin hat keine wirksame Anpassung der Versicherungsprämie vorgenommen, denn die entsprechenden Regelungen in den Versicherungsbedingungen betreffend die Prämienanpassung halten einer Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand.

27

Zwar sind Preisanpassungsklauseln im Rahmen von allgemeinen Vertragsbedingungen – auch gegenüber Privatpersonen (BGHZ 119,59) – grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall bedürfen sie jedoch einer Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte sind in § 315 BGB geregelt, wobei es sich hierbei um dispositives Recht handelt. Abweichungen von der gesetzlichen Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sind an den §§ 307 ff. BGB, gegenüber - wie hier – Unternehmern an § 307 BGB zu messen.

29

a.                Die Bestimmungen sind bereits insoweit unwirksam, dass sie i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent sind. Denn sie enthalten sich widersprechende Fristen. Während in § 10 (APB) betreffend Sachversicherung in Ziffer 4 eine Frist zur Einreichung der Umsatzzahlen bis zum 30. Juni des laufenden Jahres enthalten ist, sieht Ziffer A1.2 BBR B-Protect für den Bereich der Haftpflichtversicherung eine Frist zur Mitteilung von vier Monaten nach Ablauf eines Versicherungsjahres zur Mitteilung des Umsatzes vor. Im Hinblick auf die kombinierten Versicherungsleistungen, die sowohl die Sach- als auch die Haftpflichtversicherung beinhalten, ist für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar, welche Frist er im Hinblick auf die Umsatzmitteilung zu befolgen hat.

30

b.                Ferner benachteiligt die Regelung des § 8 AHB-N 2003 den Versicherungsnehmer unangemessen, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1). Nach § 315 BGB, von dem die Klausel eine Abweichung darstellt, muss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bzw. die Ausübung dessen jedenfalls Billigkeitserwägungen folgen. Durch § 8 AHB-N 2003 wird die Klägerin hingegen in die Lage versetzt, einen Betrag endgültig festzusetzen, ohne dass eine Begrenzung der Höhe nach vorgesehen ist oder sich die Klägerin an Billigkeitserwägungen zu halten hat. Vor diesem Hintergrund wäre auch eine weitaus höhere als die hier erfolgte Festsetzung theoretisch denkbar. Der Klausel entsprechend hat die Klägerin ihre Anpassung auch nicht in irgendeiner Weise belegt oder den Grund für ihre Schätzung angegeben.

32

2.                Die Beklagte hat die vorgenommene Preisanpassung auch nicht anerkannt.

34

a.                Ein solches Anerkenntnis liegt nicht darin, dass die Beklagte auf die Ankündigung, die Umsätze mit einem Plus von 50 % zu schätzen, wenn nicht bis zum 20.12.2012 die Umsatzmeldungen eingegangen sind (Anlage K8 im Anlagenheft), nicht reagiert hat. Dem ist nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht zu entnehmen, dass sich die Beklagte mit der Schätzung einverstanden erklären wollte. Unabhängig von der Frage, inwieweit ein Schweigen in dieser konkreten Situation im Rechtsverkehr überhaupt eine Erklärung mit Rechtsbindungswillen beinhalten kann, kommt eine Zustimmung hierdurch nicht in Betracht. Insoweit ist wiederum auf das widersprüchliche Regelungswerk in den Versicherungsbedingungen abzustellen. Im Hinblick hierauf durfte die Beklagte von einer Frist bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ausgehen. Dem folgend durfte die Klägerin mit ihrer Mitteilung keine kürzere Frist setzen und dann das Schweigen als Zustimmung werten.

35

b.                Auch der für drei Quartale erfolgten bloßen Zahlung des Quartalsbeitrages ist nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont kein Rechtsbindungswille im Hinblick auf zukünftige Zahlungsverpflichtungen zu entnehmen.

37

3.                Andere Anspruchsgrundlagen, welche der Klage zum Erfolg verhelfen würden, sind nicht ersichtlich.

38

4.                Mangels Anspruch in der Hauptsache stehen der Klägerin die begehrten Zinsen nicht zu.

40

II.               Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

41

Streitwert: 6234,21 EUR

42

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oderb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

43

*(1) Es erging der Nachfolgende Berichtigungsbeschluss 14.07.2014:

44

Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 24.06.2014 dahingehend berichtigt, dass

46

es auf Seite 3 im 3. Absatz und auf Seite 5 im letzten Absatz statt "wenn nicht bis zum 20.12.2012" wie folgt lautet: "wenn nicht bis zum 20.05.2012";

47

es auf Seite 3 im drittletzten Absatz sowie auf Seite 4 im vorletzten Absatz statt "E-Mail vom 29.06.2011" wie folgt lautet: "E-Mail vom 29.06.2012";

48

es auf Seite 3 im drittletzten Absatz statt "der Umsatz im Versicherungsjahr 2010 1.058.000,00 € betragen habe" wie folgt lautet: "der Umsatz im Versicherungsjahr 2010 1.850.000,00 € betragen habe".

49

Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht statt, § 320 Abs. 4 S. 4 ZPO.