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Landgericht Bonn·10 O 409/07·21.04.2008

Einspruch gegen Versäumnisurteil mangels Bezeichnung des Urteils verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte fristgemäß, jedoch formunwirksam Einspruch gegen ein am 10.03.2008 verkündetes Versäumnisurteil ein; die Einspruchsschrift enthielt keine Bezeichnung des angefochtenen Urteils. Das Landgericht Bonn verwirft den Einspruch als unzulässig und weist den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Letzterer scheitert, weil das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen ist. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen; Antrag auf Wiedereinsetzung wegen zuzuschreibenden Verschuldens des Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einspruchsschrift muss das gegen sie gerichtete Versäumnisurteil bezeichnen; die Bezeichnungspflicht des § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eigenständige Bedeutung gegenüber Nr. 2.

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Die Erklärung, dass Einspruch eingelegt werde, kann zwar aus dem Schriftsatz hergeleitet werden, ersetzt aber nicht die gesonderte Bezeichnung des angefochtenen Urteils.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Partei ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war; persönliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen und schließt Wiedereinsetzung aus.

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Kostenentscheidungen und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach § 91 Abs. 1 ZPO bzw. § 708 Nr. 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1§ 341 Abs 1 S 2 ZPO§ 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 17 ZPO§ 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Leitsatz

Die Einspruchsschrift muss das Versäumnisurteil, gegen das Einspruch eingelegt werden soll, bezeichnen. Insoweit kommt § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine eigenständige Bedeutung gegenüber § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 17.04.2008 gegen die Versäumung der Einspruchsfrist bezüglich des am 10.03.2008 verkündeten Versäumnisurteils der Kammer 10 O 409/07 wird zurückgewiesen.

II. Der Einspruch des Klägers vom 27.03.2008 gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 10.03.2008 – 10 O 409/07 – wird als unzulässig verworfen.

III. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht mit der ursprünglich beim Landgericht Hamburg eingereichten Klage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen aus klägerischer Sicht verspäteter Ausführung eines Auftrages auf Umschaltung einer Telefonnummer geltend.

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Mit der seit dem 14.06.2007 zunächst beim Landgericht Hamburg anhängig gewordenen Klage, die der Beklagten am 17.10.2007 zugestellt worden ist, hatte der Kläger zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Das Landgericht Hamburg hat sich mit Beschluss vom 25.10.2007   319 O 122/07  für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das gemäß § 17 ZPO zuständige Landgericht Bonn verwiesen. In dem beim Landgericht Bonn zunächst auf den 11.02.2008 bestimmten und sodann auf den 10.03.2008 verlegten frühen ersten Termin, für den das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war, ist für den Kläger niemand erschienen (Bl.87 d.A.), obwohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich seines Empfangsbekenntnisses vom 04.01.2008 (Bl.80 d.A.) zu diesem Termin vom 10.03.2008 ordnungsgemäß geladen worden ist und der Kläger persönlich ebenfalls ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 05.01.2008 (Bl.83 d.A.) eine Ladung zu diesem Termin erhalten hatte.

4

Auf Antrag der Beklagten hat die Kammer sodann in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2008 die Klage mit Versäumnisurteil vom 10.03.2008 – 10 O 409/07 – abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Dieses Versäumnisurteil ist in der mündlichen Verhandlung verkündet worden. Die Zustellung an den Kläger erfolgte am 13.03.2008 (Bl.96 d.A.) und an die Beklagte am 17.03.2008 (Bl.97 d.A.). Am 27.03.2008 ist per Fax vom gleichen Tage ein Schriftsatz des Klägers beim Landgericht Bonn eingegangen, der nach dem einleitenden Satz "... wird der eingelegte Einspruch wie folgt begründet: ...." nur inhaltliche Ausführungen zum Rechtsstreit enthält.

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Die Kammer hat den Kläger mit Verfügung vom 01.04.2008, welche den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03.04.2008 zugestellt worden ist (Bl.116 d.A.) auf Bedenken bezüglich der Zulässigkeit des Einspruchs vom 27.03.2008 hingewiesen.

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Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.04.2008, eingegangen beim Landgericht am gleichen Tage, die Bedenken der Kammer für nicht durchgreifbar erachtet und – hilfsweise – beantragt,

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dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren unter gleichzeitiger Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 10.03.2008.

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Die Beklagte beantragt,

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den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 10.03.2008 zu dem Aktenzeichen 10 O 409/07 als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch ist unzulässig und war daher gemäß § 341 Abs.1 S.2 ZPO zu verwerfen.

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A)

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Der Einspruch des Klägers vom 27.03.2008 ist zwar fristgemäß, nicht jedoch formgerecht eingelegt worden, während ein formgerechter Einspruch binnen der Notfrist nicht eingegangen ist.

14

Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt nach §339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Diese Frist ist durch den klägerischen Schriftsatz vom 27.03.2008 nicht unter vollständiger Wahrung der Form des § 340 Abs.2 S.1 ZPO gewahrt worden.

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Zwar ist nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 13.03.2008 der klägerische Schriftsatz vom 27.03.2008 per Fax am gleichen Tage   und damit grundsätzlich rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Er enthält jedoch nach dem einleitenden Satz "... wird der eingelegte Einspruch wie folgt begründet: ..." nur noch inhaltliche Ausführungen zum Rechtsstreit. Damit ist zwar dem zwingenden Erfordernis des § 340 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO im Wege der Auslegung genüge getan. Der Einspruchsschrift kann also die Erklärung, dass gegen ein Versäumnisurteil Einspruch eingelegt werden soll, durchaus entnommen werden.

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Die ebenfalls für eine formwirksame Einlegung des Einspruchs erforderliche Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet ist (§ 340 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) fehlt dagegen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1213, Juris Rz. 8-10; Reichholdt, in: Thomas-Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 340 Rz.6; a.A.  aber ohne Zitat aus der Rechtsprechung und gegen den Wortlaut der Vorschrift – Herget, in: Zöller, 25. Aufl., § 340 Rz.3).

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Soweit der Kläger in seinem weiteren Schriftsatz vom 17.04.2008 die Ansicht vertritt, dass nicht entscheidend sei, ob ein einzelnes Wort oder eine bestimmte Formulierung gewählt werde; vielmehr sei ausreichend, dass ersichtlich sei, welche Partei das Urteil nicht gelten lassen wolle und das Verfahren fortsetzen wolle, solange nur diese Erklärung rechtzeitig, d.h. binnen der 14-tägigen Frist zur Akte gelange, so ist diese Auffassung bezüglich des Erfordernisses des § 340 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO durchaus zutreffend. Dieses Erfordernis ist aber durch die Einspruchsschrift des Klägers vom 27.03.2008 auch gewahrt.

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Vorliegend geht es vielmehr darum, dass die Einspruchsschrift des Klägers die davon zu unterscheidende weitere Voraussetzung des § 340 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO nicht wahrt. Denn der klägerischen Einspruchsschrift ist eine "... Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet sein soll ...", in keiner Weise zu entnehmen. Wäre die Rechtsansicht des Klägers auch in Bezug auf diese Ziffer Nr. 1 des § 340 Abs. 2 S. 1 ZPO zutreffend, dann wäre es nicht erforderlich gewesen, in diesem Satz 1des Absatzes 2 des § 340 ZPO zwei unterschiedliche Ziffern im Gesetzestext auszuweisen. Die Ziffer 1 hätte dann nämlich keine eigenständige Bedeutung mehr. Dies würde dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift entgegenlaufen, die eben zwei voneinander zu unterscheidende Erfordernisse für einen formgültigen Einspruch aufstellt.

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B)

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Der weitere Antrag des Klägers vom 17.04.2008, ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu geben, war ebenfalls zurückzuweisen. Denn die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen insoweit nicht vor.

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Insbesondere war der Kläger hier nicht ohne sein Verschulden gehindert, eine Notfrist einzuhalten. Denn dem Kläger ist insoweit das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten selbst anders als ein womögliches Verschulden von Büromitarbeitern seines Prozessbevollmächtigten – zuzurechnen. Ausweislich der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 17.04.2008 beruhte aber die Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 340 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO auf einem eigenen Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers und nicht etwa nur auf ein Verschulden von Mitarbeitern des Prozessbevollmächtigten des Kläger. Denn wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst ausführt, ist ihm dieser Formfehler wegen einer erheblichen Arbeitsbelastung und Überarbeitung seiner eigenen Person unterlaufen. Dies stellt eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten als Prozessbevollmächtigter zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Mandats dar.

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C)

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs.1 ZPO und wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr.3 ZPO.

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Streitwert: 10.000,00 EUR.