Supermarkt-Sturz auf Kirsche: 30-minütige Reinigung und Mitarbeiterkontrolle genügt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Sturz in der Obst- und Gemüseabteilung eines SB-Warenhauses Schmerzensgeld sowie Ersatz materieller Schäden und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Sie behauptete, auf einer am Boden liegenden Kirsche ausgerutscht zu sein und rügte unzureichende Reinigung sowie ungeeigneten Steinboden. Das Landgericht wies die Klage ab, weil zwar der Sturz feststand, aber keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bewiesen war. Halbstündliche, dokumentierte Kontrollen/Reinigungen durch eine instruierte Kraft sowie zusätzliche fortlaufende Aufmerksamkeit der Mitarbeiter seien ausreichend; verbleibende Risiken gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko.
Ausgang: Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung im Supermarkt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Betreiber eines SB-Warenhauses muss Verkaufsflächen in zumutbaren, kurzen und regelmäßigen Abständen kontrollieren und bei Bedarf reinigen, um Sturzgefahren durch herabfallende Waren zu reduzieren; eine permanente Kontrolle ist nicht geschuldet.
Die Häufigkeit und Ausgestaltung von Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen richtet sich nach den konkreten Umständen, insbesondere Art der Ware (z.B. lose, feuchte Obst-/Gemüseware) und Kundenfrequenz.
Ein dokumentierter Reinigungs- und Kontrollturnus von etwa 30 Minuten kann genügen, wenn zusätzlich Marktmitarbeiter fortlaufend auf Verunreinigungen achten und bei Bedarf sofortige Reinigung veranlassen.
Verbleibende, auch bei pflichtgemäßer Organisation nicht sofort vermeidbare Verschmutzungen fallen im Kundenbereich eines Selbstbedienungsmarktes grundsätzlich in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos; Kunden haben ihre Aufmerksamkeit hierauf einzustellen.
Ein in Supermärkten üblicher, leicht zu reinigender Steinplattenboden begründet für sich genommen keine Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn ausreichende Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen organisiert sind.
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1 neutral
Leitsatz
Die regelmäßige Kontrolle und bei Bedarf Reinigung des Fußbodens der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes ca. alle 30 Minuten durch eine spezielle instruierte und überwachte Reinigungskraft reicht jedenfalls dann aus, wenn Marktmitarbeiter permanent vor Ort sind und zusätzlich den Boden kontrolieren und gegebenenfalls reinigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt in ganz Deutschland SB-Warenhäuser. Am Freitag, den #.7.2010 am frühen Nachmittag besuchte die Klägerin den Einkaufsmarkt der Beklagten in T. In der Obst- und Gemüseabteilung rutschte die Beklagte gegen 13.35 Uhr aus und fiel zu Boden. Dabei zog sie sich vor allem einen Oberschenkelhalsbruch zu. Sie wurde kurze Zeit später mit dem Krankenwagen in das Krankenhaus in O gebracht und operiert. Vom #. bis #.7.2010 befand sie sich dort stationär in Behandlung (zu den Details Anlage K#). In der Folge unterzog sie sich einer Physiotherapie (insgesamt acht Termine) und machte eine erste Rehabilitationskur in C vom #.9. bis ##.10.2010 sowie eine weitere vom #.4. bis ##.6.2011.
Die Klägerin behauptet, auf einer am Boden liegenden Kirsche ausgerutscht zu sein. Diesen Unfallhergang habe die Beklagte auch vorprozessual eingeräumt (Schreiben vom ##.7.2010, Anlage Bl. ##). Der Unfall sei auf mangelnde Vorsorge der Beklagten zurückzuführen, da sie den Boden der Obst- und Gemüseabteilung nicht gut oder häufig genug gereinigt habe. Dies sei ihr aufgrund des nicht übermäßig stark besuchten Marktes gut möglich gewesen, zumal die Kirschen einzeln und lose gelagert worden seien und so das Herunterfallen einzelner Früchte leicht möglich gewesen sei. Zudem sei auch der Steinplattenboden in einer Obst- und Gemüseabteilung ungeeignet, da er Stürze erleichtere. Sie habe sich beim Einkauf in Begleitung der Zeugin Y befunden.
Die Klägerin habe durch den Sturz neben einer –unstreitigen- Oberschenkelhalsfraktur links Prellungen am Kopf und der linken Schulter und Blutergüsse am linken Oberschenkel und Knie erlitten. In der Folge sei sie auf eine Gehhilfe und Physiotherapie angewiesen gewesen. Die Physiotherapie sei auch ärztlich verordnet worden. Zur Heilung seien des weiteren Rehabilitationskuren nötig gewesen. Neben der Kur im Jahre 20## sei sie vom #.4.2011 bis ##.6.2011 erneut unfallbedingt in C gewesen, um Bewegungsbäder zu nehmen.
Noch heute leide die Klägerin unter Schmerzen. Sie komme jetzt zwar ohne Gehilfe aus, sei aber weiterhin in der Bewegung eingeschränkt und könne weitere Wegstrecken mit über 2 km Länge nicht zurücklegen und müsse sich im Haushalt auf sitzende Tätigkeiten beschränken (näheres s. Anlagen K#, K#). Zudem bestehe die Gefahr, dass in etwa zwei Jahren eine Nachoperation durchgeführt werden müsse. Bereits vor dem Unfall bestehende Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule hätten die Behandlungsintensität weder erhöht noch hätten sie allein zu einer Behandlungsbedürftigkeit geführt.
Die Klägerin behauptet weiter, ihr sei durch die Folgen des Unfalls ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 6.643,17 € entstanden. Dies ergebe sich daraus, dass in einem Haushalt wie dem der Klägerin (240 m² Wohnfläche, 1.100 m² Grundstück, zwei Personen, ein Haustier, bis zum ##.8.2010 eine weitere, pflegebedürftige Person) ein wöchentlicher Arbeitsaufwand von 63 Stunden zu veranschlagen sei. Setze man eine Arbeitsstunde mit 9 € an und rechne man die durch die Erkrankung konkret nicht zu leistende Arbeit gegen, ergäbe sich so der oben genannte Betrag (s. im Detail Bl. #, # und Anlagen K#, K#).
Desweiteren seien ihr durch den Unfall Kosten entstanden, die nicht durch die Beihilfe oder die Krankenkasse übernommen worden seien. Die Behandlungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten wie Reisekosten beliefen sich zunächst insgesamt auf 13.442,95 € (Nachweise in den Anlagen K#-K## sowie Bl. ##-##, Bl. ###-###). Davon habe die Klägerin 3.977,87€ selbst tragen müssen. Darin enthalten seien auch 15,00 € für die Erstellung eines Berichts zur Dokumentation ihres Krankheitsverlaufs (Anlage K#, ##), des weiteren Kosten für die Unterbringung der Klägerin und ihres Mannes auf einem Campingplatz im Kurort C während der Kur (Anlage K##). Im Prozessverlauf seien weitere Kosten von 1.654,60 € entstanden, die neben der erneuten Kur auch die Unterbringung für sie und ihrem Mann am Kurort C sowie Eigenleistungen hierfür, die die Beihilfe nicht trage, beträfen (s. Bl. ###-###).
Daneben seien ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,46 € entstanden. Aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwands bei der Sichtung und Prüfung der Schadenspositionen sei die veranschlagte 1,6-fache Gebühr angemessen.
Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der erlittenen Schmerzen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 € angemessen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.643,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.632,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.101,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf den Unfall am #.7.2010 zurückzuführen sind, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die mit Schriftsatz der Klägerin vom ##.09.2011 erklärte geringfügige Teilklagerücknahme um 43,30 € bleibt mangels Zustimmung der Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Obst- und Gemüseabteilung werde nach der Befüllung der Regale täglich intensiv gereinigt und hiernach im 30-minütigen Turnus erneut kontrolliert und gereinigt. Dies werde durch ein Kontrollbuch dokumentiert. So sei auch durch die für die Reinigung zuständige Zeugin am Unfalltag verfahren worden, was im Kontrollbuch dokumentiert sei. Zuletzt sei die Abteilung am Unfalltag um 13.30 Uhr gereinigt worden. Dies hätten auch der Leiter bzw. der stellvertretende Leiter der Abteilung kontrolliert. Zudem sei ein Zeuge zu dieser Zeit damit beauftragt gewesen, sich in der Abteilung aufzuhalten und dabei, zwischen den Reinigungsintervallen – insbesondere viertelstündlich -, besonders auf die Sauberkeit des Bodens zu achten. Dies habe er auch zur Unfallzeit so gemacht, den Sturz der Klägerin aber nicht direkt beobachtet. Es sei üblich, dass die anwesenden Mitarbeiter der Abteilung Verunreinigungen selbst entfernten oder aber – auch außerhalb des Turnus – die Reinigungskräfte damit beauftragten, da diese sich ständig im Haus aufhielten. Die Einhaltung dieser Vorschriften werde durch den Marktleiter überwacht. Durch den sehr hellen Steinboden seien Verunreinigungen zudem leicht für die Kunden erkennbar. Ein solcher Steinboden sei aus hygienischen Gründen der einzig mögliche Bodenbelag.
Die physiotherapeutischen Behandlungen sowie der Kuraufenthalt der Klägerin seien nicht erforderlich gewesen. Die Schmerzen der Klägerin seien nicht allein Folge des Sturzes, sondern auch verschleißbedingt (vgl. Anlage K#). Der Anfall der Heilbehandlungskosten im einzelnen und damit zusammenhängender Kosten sowie die Frage der Übernahme derselben durch Dritte wird mit Nichtwissen bestritten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom ##.08.2011 ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom ##.08.2011 (Bl.### ff d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht nach § 311 Abs.2 Ziff.2 BGB oder nach § 823 Abs.1 BGB wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.
Zwar steht aufgrund der Aussage der Zeugin Y und der Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin in dem von der Beklagten betriebenen Markt in T am Freitag, den ##.07.2010 auf einer auf dem Boden der Obst- und Gemüseabteilung liegenden Kirsche ausgerutscht und aufgrund dessen zu Fall gekommen ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch erwiesen, dass dies nicht auf einer (Verkehrssicherungs-) Pflichtverletzung der Beklagten beruht. Denn diese hat hiernach alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen, so dass der Unfall als Folge des nie ganz vermeidbaren Lebensrisikos entschädigungslos bleiben muss.
Verkehrssicherungspflichten dienen dem Schutz von Dritten und sind ein Instrument der Risikoverteilung. Ein absoluter Schutz vor Unfällen ist damit nicht einforderbar, es geht vielmehr darum, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind (OLG Köln VersR 2009, 233; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rn. 51). Dabei trägt derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, die Verantwortung für von ihr ausgehende Risiken; ein allgemeiner Schutz vor Risiken, die jedem vor Augen stehen und vor denen sich jedermann selbst schützen kann, überdehnt die Anforderungen aber (BGH NJW 1985, 1076, 1077). Das allgemeine Lebensrisiko soll nicht durch Verkehrssicherungspflichten umverteilt werden. Es ist daher zur Definition der Verkehrssicherungspflicht eine Gesamtabwägung der jeweiligen Situation vorzunehmen. Vorliegend betreibt die Beklagte ein SB-Warenhaus mit Obst- und Gemüseabteilung. Durch die eigenständige Bedienung der Kunden ist mit Herunterfallen von Gegenständen und unsachgemäßem Zurückstellen derselben zu rechnen (ebenso OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158). Gerade organische Abfälle stellen durch ihre feuchte, glitschige Konsistenz auf Steinböden eine Gefahrenquelle für Sturzverletzungen dar. Andererseits handelt es sich bei den Kunden der Beklagten um Privatpersonen, von denen keine besondere Sorgfalt zu erwarten ist; insbesondere ist nicht zu erwarten, dass sie selbst geschaffene Verschmutzungen des Bodens beseitigen oder dem Personal melden.
Aus dieser Grundsituation ergibt sich für den Betreiber eines SB-Warenhauses die Pflicht, Sturzverletzungen durch eine Sauberhaltung der Verkaufsräume vorzubeugen (OLG Köln VersR 2009, 233). Dies gilt in erhöhtem Maße für die Obst- und Gemüseabteilung, da durch den Verkauf von losen Waren von feuchter Konsistenz besondere Gefahren geschaffen werden (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03). Um eine Zumutbarkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, kann dennoch keine permanente Kontrolle der Sauberkeit gefordert werden (OLG Hamm VersR 1983, 43; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; OLG Köln NJW-RR 1995, 861), es muss aber eine Kontrolle in kurzen und regelmäßigen Abständen durchgeführt werden (OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158). Wann diese zu erfolgen hat, ist von den verkauften Waren und der Kundenfrequenz abhängig (OLG Hamm NJW-RR 2002, 171; OLG Köln VersR 2009, 233). Eine stündliche Reinigung genügt bei lebhaftem Betrieb sicher nicht (OLG Köln NJW-RR 1995, 861). Eine Reinigung alle 15-20 Minuten sowie im Bedarfsfall genügt hingegen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441, 442; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03), wohl ebenso eine solche alle 30 Minuten, wenn zwischenzeitlich Mitarbeiter flexibel auf Verunreinigungen reagieren können (für einen Drogeriemarkt OLG Hamm NJW-RR 2002, 171; für ein SB-Warenhaus AG Siegburg NJOZ 2010, 1519).
Neben einem regelmäßigen Reinigungsturnus kann auch eine allgemeine Beobachtung der Situation durch die Mitarbeiter die Gefahrenlage erheblich reduzieren (OLG Köln VersR 2009, 233). Hierzu können alle Mitarbeiter angewiesen werden, auf Verunreinigungen zu achten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03; OLG Köln VersR 2009, 233), oder eine Reinigungskraft permanent zur Verfügung gestellt werden, die im Bedarf rasch eingreifen kann. Zumindest die Beauftragung bestimmter Mitarbeiter mit einer Kontrolle der Sauberkeit erscheint sehr effektiv, da es so nicht zu einer Weiterreichung von Pflichten kommen kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03, eine allgemeine Pflicht aller Mitarbeiter wird hier nicht für ausreichend gehalten). Auch eine allgemeine Kontrolle durch den Leiter des Warenhauses ist angezeigt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.7.2004, AZ 7 U 18/03; OLG Köln r+s 1997, 244).
Andererseits muss auch von Kunden eines SB-Warenhauses eine erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden. Dass gerade in der Obst- und Gemüseabteilung leicht Verschmutzungen auf dem Fußboden entstehen können, ist Teil der allgemeinen Lebenserfahrung. Ebenso kann absolute Sauberkeit zu allen Zeiten nicht vorausgesetzt werden, da selbst ein pflichtgemäß arbeitendes Unternehmen Verunreinigungen nicht sofort erkennen und beseitigen kann. Daher muss der Kunde ein Stück weit mit solchen Gefahren rechnen und seine Verhaltensweise an sie anpassen (OLG Stuttgart VersR 1991, 441; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 158; MüKo/Wagner § 823 Rn. 251), etwa indem er vorsichtiger läuft oder auf den Boden sieht. Dies ist bei einer roten Kirsche auf einem hellen Steinboden besonders offensichtlich.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine (Verkehrssicherungs-) Pflichtverletzung zur Last.
Nach den Aussagen der Zeugin I und des Zeugen E hatte die Beklagte in der fraglichen Zeit ein Reinigungsunternehmen damit beauftragt gehabt, die Obst- und Gemüseabteilung jede halbe Stunde zu kontrollieren und bei Bedarf den Boden zu reinigen. Zweifel an den glaubhaften Aussagen der vorbezeichneten Zeugen sind umso weniger veranlasst, als die Beklagte im Termin die Kopie des hierüber geführten Kontrollbuches für den fraglichen Tag vorgelegt hat. Diesem ist zu entnehmen, dass die Zeugin I den Fußboden der Obst- und Gemüseabteilung am ##.07.2010 zwischen 08.00 Uhr und 14.00 Uhr jede halbe Stunde kontrolliert und bei Bedarf gereinigt hat. Die Zeugin hat im Termin bestätigt, dass es sich um ihre Unterschriften handelt. Zwar geht das Gericht nicht davon aus, dass die entsprechenden Kontrollen/Reinigungen, wie in dem Kontrollbuch vorgegeben, auf die Minute genau jede halbe Stunde stattgefunden haben. Das Gericht folgt insoweit jedoch der realistischen und plausiblen Angabe des, mittlerweile bei der Beklagten ausgeschiedenen und im Vorruhestand befindlichen, Zeugen E, der den Zeitraum der Genauigkeit auf etwa 5 Minuten davor oder danach eingegrenzt hat. Festzuhalten ist danach, dass die Beklagte nicht nur regelmäßige, halbstündliche Kontrollen der Obst- und Gemüseabteilung veranlasst, sondern diese auch ihrerseits kontrolliert hat. Dies ist nicht nur durch das Kontrollbuch geschehen, sondern nach der Aussage des Zeugen E darüber hinaus durch Anweisungen an die Marktmitarbeiter. Diese hatten danach auf die Durchführung der regelmäßigen Kontrollen/Reinigungen zu achten und dies auch befolgt.
Hinzu kommt, dass nach der Bekundung des Zeugen E die Marktmitarbeiter angewiesen waren, wobei auch diese Anweisung befolgt wurde, permanent zu schauen, ob etwas auf dem Fußboden liegt und etwas wegzuräumen oder sauber zu machen ist, und, falls dies der Fall sein sollte, dies entweder durch die Mitarbeiter bereinigt wurde oder die eingeteilte Reinigungskraft auch außerhalb des halbstündigen Turnus hierzu hinzugezogen wurde.
Angesichts dessen ist es auch unschädlich, dass sich der regelmäßige Kontrollturnus unter Umständen auf zumindest gut 40 Minuten verlängert hat, wenn man davon ausgeht, dass eine Kontrolle möglicherweise ca. 5 Minuten "zu früh" und die nächste ca. 5 Minuten "zu spät" erfolgt sein kann. Nach Auffassung des Gerichts ist dies aufgrund der zusätzlichen Kontrollen durch die Marktmitarbeiter unschädlich, wobei im streitgegenständlichen Fall hinzu kommt, dass auch nach dem Vortrag der Klägerin im Unfallzeitpunkt der Publikumsverkehr im Bereich um den Obst- und Gemüsestand "normal", nicht jedoch besonders stark war.
Der Umstand, dass die Beklagte die Kirschen offen und angehäuft, ohne Schutz z.B. durch eine Plastikfolie, zum Verkauf angeboten hat, vermag angesichts der durch die Beklagte getroffenen dichten Kontrollmaßnahmen eine (Verkehrssicherungs-) Pflichtverletzung ebenfalls nicht zu begründen.
Entsprechendes gilt für den Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe durch Verwendung eines Steinplattenbodens ihre (Verkehrssicherungs-) Pflicht verletzt. Zwar treffen den Inhaber von Supermärkten bei der Auswahl und Unterhaltung des Fußbodens besondere Sorgfaltspflichten (BGH NJW 1994, 2617). Ein Bodenbelag aus Steinplatten ist in Supermärkten jedoch häufig und üblich, schon, weil er verhältnismäßig unempfindlich und leicht zu reinigen ist (OLG Köln NJW-RR 1995, 861). Aus diesem Grund erscheint die Wahl eines solchen Belages i.V.m. den von der Beklagten veranlassten Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen unbedenklich. Der Kaufhausbesucher konnte sich bei normalem, vernünftigem Verhalten sicher auf dem Steinfußboden in der Obst- und Gemüseabteilung bewegen, weswegen die Wahl eines solchen Belages pflichtgemäß erscheint.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.
Streitwert: 20.275,64 €.