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Landgericht Bonn·10 O 394/03·27.10.2003

Klage abgewiesen: Leistungsfreiheit des Versicherers bei Frost-Leitungswasserschaden

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Versicherungsleistungen für einen im Januar 2003 entdeckten Leitungswasserschaden. Das LG Bonn weist die Klage ab und stellt fest, dass die Klägerin Obliegenheiten nach § 19 Nr.1 lit. b und d VGB 2000 verletzt hat. Das Nicht-Absperren/Entleeren und unzureichende Kontrollieren eines nicht genutzten Hauses war kausal für den Schaden; zudem liegt mindestens grobe Fahrlässigkeit vor.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Frost-Leitungswasserschaden abgewiesen; Versicherer leistungsfrei wegen Obliegenheitsverletzungen nach § 19 VGB 2000

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Obliegenheiten zur Verhinderung von Frostschäden nach § 19 Nr. 1 VGB 2000 verletzt und die Verletzung kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls war.

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Ein Gebäude gilt als nicht genutzt im Sinne des § 19 Nr. 1 lit. d VGB 2000, wenn darin weder Wohnungen noch Gewerbe, Betriebe oder Lager betrieben werden; bloß abgestellter Hausrat begründet keine Nutzung.

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Der Versicherungsnehmer hat während Frostperioden ausreichend zu beheizen und das Gebäude genügend häufig zu kontrollieren; bloßes Vertrauen auf Dritte oder die Annahme bevorstehender Umbauarbeiten entbindet nicht von der Kontroll- und Absperpflicht und kann grobe Fahrlässigkeit begründen.

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Der Versicherer hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine Obliegenheitsverletzung vorliegt und geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls zu verhindern oder zu erschweren; der Versicherungsnehmer kann sich durch einen sicheren Kausalitätsgegenbeweis entlasten.

Relevante Normen
§ 19 Nr. 1 lit b und d VGB 2000§ 19 Nr. 1 lit. d VGB 2000§ 9 Ziff. 2 lit. b VGB 62§ 19 Nr. 1 lit. b und d VGB 2000§ 6 Abs. 1 WG§ 19 Nr. 2 WG 2000

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Leistungspflicht der Beklagten aus einem von ihnen geschlossenen· und dem Anwendungsbereich der VGB 2000 unterfallenden Wohngebäudeversicherungsvertrag bezüglich eines am ##.1.2003 entdeckten Leitungswasserschadens.

3

Die Klägerin war Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Hausgrundstücks T-Weg in U. Am #.4.2002 verkaufte sie den gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnten Grundbesitz an die Eheleute T und M. Das Anwesen sollte am ##.1.2003, nicht aber vor dem Auszug der Klägerin, in den Besitz der Erwerber übergehen.

4

Am ##.12.2002 räumten die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnräume und zogen nach F, .ohne die Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren und zu entleeren. Am #.1.2003 hielt sich eine Bekannte der Klägerin in dem Gebäude auf. Am #. und #.1.2003 baute der Ehemann der Klägerin die zurückgelassene Einbauküche ab. Im Keller des Hauses befand sich bereits Hausrat der Erwerber, die bereits über Schlüssel für das Gebäude verfügten, ohne dass eine Übergabe stattgefunden hätte. Am ##.1.2003 suchte die von den Eheleuten T und M mit der Planung und Überwachung von Umbauarbeiten beauftragte Architektin X das Anwesen auf. Da diese den Schlüssel zum Anwesen vergessen hatte, verließ sie das Grundstück, ohne das Haus zu betreten.

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Am ##.1.2003 erfuhr die Klägerin, dass es aufgrund des ab Anfang Januar 2003 herrschenden Dauerfrostes zu einem erheblichen Wasserschaden in dem nicht mehr bewohnten Gebäude gekommen war. Noch am gleichen Tage informierte sie die Beklagte über den Schadensfall.

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Die Beklagte beauftragte den Sachverständigen V mit der Schadensermittlung. Dieser fertigte unter dem ##.1.2003 einen Vorbericht an. Hinsichtlich der Schadensursache führte er aus, dass im Badezimmer des Dachgeschosses die Klemmverbindung der Zuwasserleitung des WC- Spülkastens aufgrund Frosteinwirkung auseinandergedrückt worden sei.

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Mit Schreiben vom #.2.2003 berief sich die Beklagte gegenüber der Klägerin darauf, nach § 19 Nr. 1 lit. b und d VGB 2000 leistungsfrei geworden zu sein, erklärte die Kündigung des Versicherungsverhältnisses und verweigerte jegliche Zahlung.

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Mit der am ##.7.2003 zugestellten Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Versicherungsleistungen in Höhe der zur Beseitigung des Wasserschadens angeblich erforderlichen Aufwendungen in Anspruch, die sie auf insgesamt 11.946,05 € beziffert. Wegen der Einzelheiten der Berechnung, die zwischen den Parteien streitig ist, wird auf von der Klägerin in Auftrag gegebene Privatgutachten des Sachverständigen N vom ##.5.2003 sowie die Rechnung der Firma G vom ##.2.2003 Bezug genommen.

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Die Klägerin behauptet, die Heizungsanlage nach ihrem Auszug in Betrieb gelassen zu haben. Sowohl am #. als auch am #. und #.1.2003 habe die Anlage einwandfrei funktioniert. Weitere Kontrollen sowie ein Absperren der Wasser führenden Leitungen habe sie, wie die Klägerin weiter geltend macht, in der Annahme, die Erwerber würden unmittelbar nach dem Abbau der Einbauküche mit Umbauarbeiten beginnen, nicht für nötig gehalten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.487,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.7.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend: die Klägerin habe pflichtwidrig versäumt, die Wasser führenden Leitungen abzusperren und zu entleeren. Außerdem habe sie es an der nötigen Kontrolle des Gebäudes und der Heizungsanlage fehlen lassen. Sie ist deshalb der Ansicht, sie sei gemäß § 19 Nr. 1 lit b und d VGB 2000 leistungsfrei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

17

1.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlung, weil die Beklagte nach § 19 Nr. 1 lit. b und d VGB 2000, § 6 WG leistungsfrei ist.

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Die Klägerin hat ihre Obliegenheiten aus § 19 Nr. 1 lit. b und d VGB 2000 verletzt. Danach hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit alle versicherten Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten (§ 19 Nr. 1 lit b VGB 2000). Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile hat er kumulativ genügend häufig zu kontrollieren und alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtung abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten (§ 19 Nr. 1 lit d VGB 2000). Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden.

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a)

21

Sie war nach § 19 Nr. 1 lit. d VGB 2000 gehalten, die Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Denn bei Eintritt des Schadensfalles war das versicherte Einfamilienhaus ein nicht genutztes Gebäude im Sinne der Versicherungsbedingungen.

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Gebäude werden nicht genutzt, wenn darin weder Wohnungen, noch Geschäfte, Betriebe oder Lager unterhalten werden. Diese Voraussetzungen waren bei Eintritt des Schadensfalles erfüllt. Nach dem Auszug der Klägerin und ihres Ehemannes war das versicherte Gebäude unbewohnt und stand weitgehend leer. Der dort verbliebene bzw. abgestellte Hausrat machte aus dem zu Wohnzwecken bestimmten Anwesen kein benutztes Gebäude im Sinne der Versicherungsbedingungen.

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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob das Einfamilienhaus nach dem Auszug der Klägerin und ihres Ehemannes noch beheizt worden ist. Zwar wird dem auch in § 9 Ziffer 2 lit b VGB 62 verwandten Begriff des "nicht genutzten Gebäudes" bisweilen die Bedeutung eines "nicht geheiztes Gebäudes" beigemessen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.6.1984 - 5 U 257/83, VersR 1986, 675). Dieses Verständnis lässt sich nicht indes auf die Regelung des § 19 VGB 2000 übertragen. Diese unterscheidet mehrere voneinander unabhängige Obliegenheitsbereiche. § 19 Nr. 1 lit d VGB 2000 regelt den Fall des nicht genutzten Gebäudes, § 19 Nr. 1 lit b VGB 2000 beschäftigt sich damit, wie der Frostgefahr zu begegnen ist. Würde man dem Begriff des "nicht genutzten Gebäudes" im Sinne von § 19 Nr. 1 lit. d VGB 2000 die Bedeutung eines "nicht beheizten Gebäudes" beimessen, hätte Ziffer 1 lit d hätte gegenüber Ziffer 1 lit b keine eigenständige Bedeutung, da beide nur regeln würden, wie der Frostgefahr zu begegnen ist (OLG Köln, Urt. v. 18.3.2003 - 9 U 69/02, n. v.).

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b)

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Schließlich ist die Klägerin auch nicht den Kontrollobliegenheiten des § 19 Nr. 1 lit. b und d VGB 2000 gerecht geworden. Für den Umfang der erforderlichen Beheizung und Kontrolle ist der Zweck dieser Sicherheitsvorschrift maßgeblich, Leitungswasserschäden infolge Frostes zu vermeiden. Erforderlich ist demnach eine solche Kontrolldichte, dass selbst bei einem Ausfall der Heizungsanlage keine Frostschäden entstehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.3.2000 - 7 U 37/99, NVersZ 2000,427,428).

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Daran gemessen hat die Klägerin keine ausreichende Kontrolle walten lassen. Ihr Ehemann hat das unbewohnte Gebäude letztmalig am #.1.2003 aufgesucht. Bis zum Bekanntwerden des Schadens am ##.1.2003 ist das Haus von niemandem mehr betreten worden. Dass eine derart geringe Kontrolldichte in der winterlichen Jahreszeit den Anforderungen der §§ 19 Nr. 1 lit b und d VGB 2000 nicht gerecht wird, liegt auf der Hand. Wie der Streitfall belegt, kann ein Gebäude während einer Frostperiode innerhalb kurzer Zeit so weit abgekühlt sein, dass Frostschäden entstehen.

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c)

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Die Verletzung der Obliegenheiten aus §§ 19 Nr. 1 lit. b und d VGB 2000 ist auch für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich geworden. Hierfür muss der Versicherer nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine Obliegenheit verletzt hat, die bezweckt und bei abstrakter, vom Einzelfall losgelöster Betrachtung auch geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhindern oder zumindest zu erschweren (OLG Frankfurt NVersZ 2000,427,429). Dies ist hier der Fall.

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Die Verletzung der Verpflichtung, eine ausreichende Beheizung des Gebäudes zu kontrollieren, vergrößert die Gefahr von Rohrleitungsschäden und damit des Eintritt des Versicherungsfalls. Es liegt auch auf der Hand, dass das Auseinanderdrücken der Klemmverbindung der Zuwasserleitung des WC- Spülkastens im Badezimmer des Obergeschosses verhindert oder zumindest erschwert hätte, wenn alle Wasser führenden Leitungen abgesperrt, entleert oder entleert gehalten worden wären.

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Der Versicherungsnehmer kann sich zwar mit dem Kausalitätsgegenbeweis entlasten. Dieser Beweis ist aber nur erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des Versicherungsfalls ausgewirkt hat (BGH VersR 1997, 485; OLG Frankfurt, a.a.O.). Dies hat die Klägerin weder behauptet noch unter Beweis gestellt.

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d)

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Sie hat auch zumindest grob fahrlässig gehandelt. Gemäß § 6 Abs. 1 WG, 19 Nr. 2 WG 2000 tritt die Leistungsfreiheit für den Versicherer nicht ein, wenn die Versicherungsnehmer darlegen und beweisen kann, dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die sich daraus ergebende Verschuldensvermutung hat die Klägerin schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht widerlegt.

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Die Klägerin hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dass während einer Frostperiode die verlassene Wohnung, deren Wasserleitungen nicht geleert worden waren, und die Funktion der Heizung nicht tagelang Unkontrolliert bleiben durften, war für jeden unschwer zu erkennen. Offensichtlich geht auch die Klägerin selbst davon aus, dass eine dichtere Kontrolle nötig war, indem sie geltend macht, davon ausgegangen zu sein, dass die Erwerber unmittelbar nach dem Abbau der Einbauküche mit Umbauarbeiten begonnen hätten. Eine bloße Annahme, die nötige Kontrolle werde durch Dritte ausgeübt, vermag die Klägerin indes ebenso wenig von dem von dem Vorwurf eines zumindest grob fahrlässigen Handelns zu entlasten wie das offenbar von der Architektin der Erwerber für den ##.1.2003 in Aussicht gestellte Aufsuchen des Hauses.

34

e)

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Schließlich hat die Beklagte pflicht- und fristgemäß nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WG binnen eines Monats gekündigt. Mit Schreiben vom #.2.2003 berief sie sich auf Leistungsfreiheit und sprach die Kündigung des Versicherungsverhältnisses aus.

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2.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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3.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

40

Streitwert: 11.487,05 €