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Landgericht Bonn·10 O 387/16·18.09.2017

Pensionskasse: Kündigung der Beteiligungsvereinbarung beendet laufende Beitragspflicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Pensionskasse verlangte von zwei Arbeitgeberinnen nach Kündigung ihrer Beteiligungsvereinbarungen weitere laufende Mitglieds- und Firmenbeiträge sowie Feststellungen zum Fortbestand beitragspflichtiger Versicherungsverhältnisse. Das LG Bonn hielt die Beteiligungsvereinbarungen für als Auftrag (§§ 662 ff. BGB) kündbar und sah damit ab 01.04.2016 keine vertragliche Beitragspflicht mehr. Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen/Abtretungen bzw. eine Schuldübernahme verneinte die Kammer ebenfalls; die Hilfsfeststellungsanträge zur Beendigung der Versicherungen seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Widerklage, nicht zu Sanierungsplan-Nachschüssen verpflichtet zu sein, wurde abgewiesen, weil eine nachwirkende Kapitaldeckungs-/Aufwendungsersatzpflicht aus §§ 669, 670 BGB (ggf. auch aus § 13 AVB 2006) in Betracht komme.

Ausgang: Klage auf laufende Beiträge und Feststellungen abgewiesen; Widerklage auf Nichtbeteiligung an Sanierungsplänen abgewiesen (Hilfsfeststellungen teils unzulässig).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine schuldrechtliche Beteiligungsvereinbarung zwischen Pensionskasse und beteiligtem Arbeitgeber kann als Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB einzuordnen sein, wenn die Kasse zur Durchführung fremdnütziger Versorgungszusagen eingebunden wird und die Arbeitgeberbeiträge als Aufwendungs-/Vorschussleistung dienen.

2

Fehlt in einer auf unbestimmte Zeit geschlossenen Beteiligungsvereinbarung eine Regelung zur Beendigung, ist diese grundsätzlich nach § 671 Abs. 1 BGB jederzeit kündbar; ein vollständiger Ausschluss der Kündbarkeit bedarf klarer vertraglicher Grundlage und stößt als AGB regelmäßig an § 307 BGB.

3

Mit der wirksamen Kündigung der Beteiligungsvereinbarung entfällt ohne Vereinbarung einer Nachlauffrist die Pflicht des beteiligten Arbeitgebers zur Zahlung laufender Mitglieds- und Firmenbeiträge ab dem Beendigungszeitpunkt.

4

Die Geltendmachung abgetretener Entgeltansprüche auf Mitgliedsbeiträge setzt voraus, dass die zugrundeliegende Mitgliedschaft/Beitragsbeziehung fortbesteht; endet diese satzungsgemäß mit der Beendigung der Beteiligungsvereinbarung, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage gegen den Arbeitgeber.

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Eine Feststellungsklage zur Beendigung von Versicherungsverhältnissen ist unzulässig, wenn die Entscheidung gegenüber den Versorgungsberechtigten nicht wirkt und das Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien dadurch nicht abschließend geklärt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG§ 232 VAG§ 613a BGB§ 134 VAG 2016§ 136 VAG 2016§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und seinen außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger 48%, die Beklagte zu 1) 23% und die Beklagte zu 2) 29 %. Der Kläger trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) 41% und denen der Beklagten zu 2) 47%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Zahlung von Beiträgen für Versicherungsverhältnisse zwischen dem Kläger und Arbeitnehmern der Beklagten, die der Kläger infolge von Versorgungszusagen der Beklagten gegenüber ihren Arbeitnehmern und gesetzlichen Vertretern („Versorgungsberechtigte“) eingegangen ist. Der Kläger stellt ein Kündigungsrecht der Beklagten, welches einen Wegfall der Beitragspflicht zur Folge hätte, in Abrede und will durch Feststellungsanträge (Ziffern I.2 und II.2) für die Zukunft sicherstellen, dass die Beklagten die monatlichen Beitragszahlungen (bis zu einer einvernehmlichen Beendigung) fortsetzen. Mit dem für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung gestellten Hilfsantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Versicherungsverhältnisse nicht beitragsfrei fortgeführt werden, sondern rückabzuwickeln sind.

3

Der Kläger ist ein reguliertes Versicherungsunternehmen in Form einer Pensionskasse im Sinne der § 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG und § 232 VAG mit Sitz in U, dessen Gesellschaftszweck in der Gewährung von Rentenleistungen an seine Mitglieder und deren Hinterbliebene entsprechend den Bestimmungen der Satzung und der AVB des Klägers ist. Er dient der Durchführung von Zusagen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern und Organen erteilen bzw. erteilt haben.

4

Die Beklagte zu 1) hat in ihrer Funktion als Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die sie über den Kläger als externen Versorgungsträger erbringt. Zu diesem Zweck hat die Beklagte zu 1) mit dem Kläger am 28.02.2007 eine Beteiligungsvereinbarung (Anlage K3) abgeschlossen. Auf die Beklagte zu 1) wurde im Jahr 1995 das Sprengstoffgeschäft der E AG übertragen. Die Mitarbeiter gingen nach § 613a BGB über. Im Januar 2007 schied die Beklagte zu 1) aus dem E Konzern aus und ist seither Teil der französischen O-Gruppe.

5

Die Beklagte zu 2) wurde als E GmbH am 23.10.2001 gegründet und übernahm mit Wirkung zum 01.04.2002 von der Beklagten zu 1) den Geschäftsbereich kleinkalibrige Munitionsherstellung. Infolge dieser Transaktion kam es zu einem Betriebsübergang nach § 613a BGB, durch den die Arbeitsverhältnisse der dem übernommenen Betrieb zuzurechnenden Arbeitnehmer auf die Beklagte zu 2) übergingen. Als Teil dieses Betriebsübergangs gingen auch die Anwartschaften der übergehenden Arbeitnehmer aus Versorgungszusagen über, die über den Kläger durchgeführt wurden. Die Beklagte zu 2) hat in ihrer Funktion als Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die sie über den Kläger als externen Versorgungsträger erbringt. Zu diesem Zweck hat sie mit dem Kläger am 15.11.2002 eine Beteiligungsvereinbarung (Anlage K4) abgeschlossen.

6

Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung ist Folgender: Im Jahr 2008, als erstmals vom Kläger ein Verlust in Millionenhöhe erwirtschaftet worden war, verlangte die BaFin gemäß den Vorgaben des VAG die Vorlage eines plausiblen und genehmigungsfähigen Sanierungsplans. Im Zuge dieses Sanierungsplans schossen die beteiligten Unternehmen, darunter auch die beiden Beklagten, einen zweistelligen Millionenbetrag in die Kasse nach. Dabei wurde den Beklagten seitens des Klägers verschwiegen, dass das Trägerunternehmen in der Vergangenheit eine Garantieerklärung (Patronatserklärung) zu Gunsten des Klägers abgegeben hatte. Bei dem seinerzeitigen Trägerunternehmen handelte es sich um die E AG, deren Rechtsnachfolgerin die S GmbH (im Folgenden: S) ist. Mittlerweile haben sich die Vermögensverhältnisse des Klägers jedoch weiter verschlechtert. Er hat per 31.12.2015 erneut eine Unterdeckung von 10,4 Millionen EUR aufgewiesen. Daraufhin forderte die BaFin erneut gemäß §§ 134, 136 VAG 2016 die Aufstellung eines Sanierungsplans. Ein solcher ist per 30.06.2016 auch zu Stande gekommen und sieht außerordentliche Nachschüsse der beteiligten Unternehmen von mindestens 45,7 Millionen EUR vor. Den beteiligten Unternehmen wurde seitens des Klägers mitgeteilt, dass die Nachschüsse auch auf das Doppelte ansteigen könnten. Mehrere Beteiligungsunternehmen, darunter die Beklagten, haben ihre Zustimmung zu dem Plan verweigert und erklärt, dass sie nicht bereit sind, erneut Millionenbeträge an den Kläger nachzuschießen. Der Kläger hingegen hat die Auffassung vertreten, alle Beteiligungsunternehmen seien zur Teilnahme am Plan verpflichtet, deshalb werde man die Beteiligungsunternehmen verklagen, welche die Teilnahme am Plan verweigerten. Deshalb begehren die Beklagten widerklagend die Feststellung, dass sie sich an dem Sanierungsplan 2016 und gegebenenfalls auch an künftigen weiteren Sanierungsplänen nicht beteiligen müssen.

7

Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung des Klägers besteht sein Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs vom Trägerunternehmen, der S, entsandt werden. Gemäß § 20 Abs. 7 der Satzung des Klägers wird der Vorsitzende des Aufsichtsrats ausschließlich aus dem Kreis derjenigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt, welche durch das Trägerunternehmen entsandt werden. Die Vorstandsmitglieder werden gemäß § 24 der Satzung vom Aufsichtsrat bestellt. Kommt bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern ein Beschluss des Aufsichtsrates wegen Stimmengleichheit nicht zustande, so hat der Aufsichtsratsvorsitzende gemäß § 24 Abs. 1 der Satzung zwei Stimmen. Gemäß § 17 der Satzung des Klägers werden Satzungsänderungen nur mit der schriftlichen Zustimmung des Trägerunternehmens wirksam. Den aus dem Konzernverbund ausgeschiedenen Beteiligungsunternehmen räumt die Satzung keine spezifischen Minderheitenrechte ein.

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Die Beklagten haben die monatlichen Beitragszahlungen, welche sich aus Mitglieds- und Firmenbeiträgen zusammensetzen, mit Wirkung zum 31.03.2016 eingestellt. Sie berufen sich darauf, dass sie die Beteiligungsvereinbarung zwischen ihnen und dem Kläger gekündigt hätten und die Beitragspflicht für sie und die Versorgungsberechtigten zu diesem Zeitpunkt geendet habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten ihm unverändert monatliche Beitragszahlungen in der geltend gemachten Höhe schulden.

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In Ziffer 1.3 der beiden Beteiligungsvereinbarungen heißt es im Wesentlichen gleichlautend:

10

„Die Rechte und Pflichten aus dieser Beteiligungsvereinbarung ergeben sich aus den jeweils geltenden Bestimmungen der Satzung und den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse sowie den nachfolgenden Regelungen.“

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Nach § 2 Abs. 1 der Satzung des Klägers (Anlage K1) kann nur ein beschränkter Kreis an Personen Mitglied des Klägers werden. Hierzu berechtigt sind insbesondere Arbeitnehmer und gesetzliche Vertreter des Trägerunternehmens sowie Arbeitnehmer und gesetzliche Vertreter solcher Unternehmen, die mit dem Kläger eine Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen und sich verpflichtet haben, den Firmenbeitrag nach Maßgabe der jeweils geltenden AVB des Klägers an diesen zu zahlen. Nach § 2 Abs. 3 S.2 der Satzung des Klägers ist der jeweils nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Versorgungszusage haftende Arbeitgeber für die Beitragszahlung an den Kläger verantwortlich. Die Satzung des Klägers sieht in § 3 Abs. 2 eine sogenannte Pflichtmitgliedschaft vor. Hiernach muss jeder Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer oder gesetzlicher Vertreter Mitglieder des Klägers werden können, sicherstellen, dass alle seine Arbeitnehmer Mitglieder der Kasse werden und während der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses bleiben. Tatbestände, die zu einer Beendigung der Mitgliedschaft führen, sind in § 7 der Satzung des Klägers geregelt. Nach § 7 Ziffer 4 der Satzung endet die Mitgliedschaft bei dem Kläger unter anderem, sofern nicht eine beitragsfreie Versicherung gemäß § 10 der Satzung begründet wird, für die Mitarbeiter eines Unternehmens, das mit der Pensionskasse eine Beteiligungsvereinbarung geschlossen hat, mit Beendigung der Beteiligungsvereinbarung.

12

Nach § 12 Abs. 2 der AVB 2006 des Klägers tritt der jeweilige Versorgungsberechtigte seinen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe des Mitgliedsbeitrages an den Kläger ab. Die Mitgliedsbeiträge werden also aus dem Gehaltsanspruch des jeweiligen Mitglieds finanziert. Nach der Regelung des § 13 der AVB 2006 leistet der jeweilige Arbeitgeber sogenannte Firmenbeiträge an den Kläger. Diese setzt der Vorstand des Klägers auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars im Sinne des § 141 VAG fest. Die Beiträge werden monatlich fällig. Nach § 12 Abs. 3 AVB 2006 bzw. § 13 Abs. 4 AVB 2006 sind sie zum zehnten des Folgemonats an den Kläger zu leisten. Neben den Firmenbeiträgen sieht die Regelung des § 13 S. 2, zweiter Halbsatz AVB 2006 vor, dass die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer Leistungen der Grundversicherung beanspruchen können, gemeinschaftlich gewährleisten, dass der Kläger diese Leistungen erbringen kann. Sind die nach dem Bedarfsdeckungsverfahren erhobenen Beiträge also nicht ausreichend, um eine solche Finanzierung sicherzustellen, kann der Kläger von den Arbeitgebern die für die ausreichende Finanzierung erforderlichen Mittel beanspruchen. Nach § 12 Abs. 6 AVB 2006 bzw. § 13 S. 5 i.V.m. § 12 AVB 2006 gilt ein Verzugszins von 4 % für verspätet geleistete Beiträge.

13

Mit Wirkung zum 01.12.2007 schloss der Kläger den im Wege der Bedarfsdeckung finanzierten und in den AVB 2006 niedergelegten Tarif und führte einen neuen in den AVB 2007 abgebildeten Tarif ein. Dieser findet Anwendung auf die Versicherungsverhältnisse mit den Versorgungsberechtigten, die am 30.11.2007 noch nicht Mitglieder des Klägers waren. Die Regelungen zu den Mitgliedsbeiträgen in den AVB 2007 entsprechen denjenigen in den AVB 2006. Die Regelungen zu den Firmenbeiträgen für die Grundversicherung nach den AVB 2007 unterscheiden sich von denjenigen nach den AVB 2006. Abweichend bestimmt § 13 AVB 2007 einen feststehenden Beitragssatz von 1,5 % des pensionsfähigen Einkommens.

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Zum Zwecke der Durchführung von Versorgungszusagen der Beklagten zu 1) haben insgesamt 514 Personen Versorgungsanrechte nach den Bedingungen der Grundversicherung nach den AVB 2006 und 122 Personen nach den AVB 2007 gegen den Kläger. Zum 31.12.2015 betrug die Deckungsrückstellung 37.302.693,00 EUR. Im März 2016 wurde seitens des Klägers für die Grundversicherung nach Maßgabe seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 1) ein monatlich zu leistender Beitrag in Höhe von 88.891,03 EUR berechnet. Der Beklagte zu 1) hat dem Kläger seit April 2016 keine veränderten Bemessungsgrundlagen für die Beitragsberechnung mitgeteilt.

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Zum Zwecke der Durchführung von Versorgungszusagen der Beklagten zu 2) haben insgesamt 703 Personen Versorgungsanrechte nach den Bedingungen der Grundversicherung nach den AVB 2006 und 575 Personen nach den AVB 2007 gegen den Kläger. Zum 31.12.2015 betrug die Deckungsrückstellung 47.625.925,00 EUR. Im März 2016 wurde seitens des Klägers für die Grundversicherung nach Maßgabe seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 2) ein monatlicher Beitrag in Höhe von 178.002,82 EUR berechnet. Die Beklagte zu 2) hat dem Kläger seit April 2016 keine veränderten Bemessungsgrundlagen für die Beitragsberechnung mitgeteilt.

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Die Beklagte zu 1) hat mit Schreiben vom 22.12.2015 Folgendes gegenüber dem Kläger erklärt (Anlage K7): „Hiermit kündigen wir unsere Mitgliedschaft in der E Pensionskassen VVaG auf Basis der Beteiligungsvereinbarung vom 28.02.2007 ordentlich mit Wirkung zum 31.03.2016, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.“

17

Diese Kündigungserklärung wurde von der Beklagten zu 1) vorab per E-Mail mit einem Begleitschreiben versandt in dem es wörtlich heißt, dass die „Beteiligungsvereinbarungen gekündigt“ werden. Hilfsweise hat die Beklagte zu 1) mit Klageerwiderung vom 22.12.2016 ausdrücklich die Kündigung der Beteiligungsvereinbarung erklärt, und zwar fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

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Der Kläger hat diese Kündigungserklärungen unverzüglich zurückgewiesen. Unter Berufung auf die Wirksamkeit ihrer Kündigung hat die Beklagte zu 1) seit April 2016 keine Beiträge mehr an den Kläger geleistet. Dieser hat die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 12.05.2016 zur Beitragszahlung für den Monat April 2016 aufgefordert, welche diese Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 13.05.2016 zurückgewiesen und endgültig mitgeteilt hat, dass sie keine weiteren Beiträge mehr leisten werde.

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Die Beklagte zu 2) hat mit Schreiben vom 23.09.2015 (Anlage K 10) die Kündigung der Beteiligungsvereinbarung mit Wirkung zum 31.03.2016, hilfsweise zum nächst möglichen Termin erklärt. Der Kläger hat auch in diesem Fall die Kündigungserklärung unverzüglich zurückgewiesen. Unter Berufung auf die Wirksamkeit ihrer Kündigung hat die Beklagte zu 2) seit April 2016 keine Beiträge mehr an den Kläger geleistet. Dieser hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 12.05.2016 zur Beitragszahlung für den Monat April 2016 aufgefordert, welche diese Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 13.05.2016 zurückgewiesen und endgültig mitgeteilt hat, dass sie keine weiteren Beiträge mehr leisten werde.

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Die Beklagten haben bereits vorprozessual jeweils die Auffassung vertreten, die mit dem Kläger bestehenden Versicherungsverhältnisse bestünden seit dem 1. April 2016 als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse fort.

21

Für Personen, die bereits vor dem 01.12.2007 Mitglied des Klägers waren, ist nach § 41 Nr. 3b der Satzung eine beitragsfreie Versicherung auch dann möglich, wenn der für die Versorgungszusage haftende Arbeitgeber den Kläger aufgrund einer Beteiligungsvereinbarung als Versorgungsträger nutzt und die Beteiligungsvereinbarung beendet. Dort heißt es wörtlich:

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„b) Beitragsfrei Versicherter wird mit Zustimmung des Trägerunternehmens nach Erfüllung der Wartezeit (§ 14 AVB 2006) auch das Mitglied, dessen Firma die gemäß § 2 Abs. I Nr. 2 oder 3 mit der Pensionskasse abgeschlossene Beteiligungsvereinbarung beendet.“

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In diesem Fall bedarf die beitragsfreie Versicherung der Zustimmung des Trägerunternehmens des Klägers, also der S. Eine solche Zustimmung wurde bisher in keinem Fall erteilt. Für Personen, die erst nach dem 01.12.2007 Mitglied des Klägers geworden sind, findet sich weder in der Satzung noch in den AVB eine Aussage zum Schicksal der Versicherungsverhältnisse im Falle der Beendigung einer Beteiligungsvereinbarung.

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In einem Schreiben des Vorstands des Klägers vom 29.04.2014 an eine damals von den Beklagten mandatierte Anwaltskanzlei heißt es wörtlich: „Ihre Mandantschaft übersieht außerdem, dass es seinerzeit beim Ausscheiden aus dem E2-Konzern ihre freiwillige Entscheidung war, ihren damaligen und künftigen Mitarbeitern die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu ermöglichen. Diese Entscheidung ist auch nicht irreversibel. Ihre Mandantschaft kann dies für die Zukunft jederzeit ändern, wenn sie tatsächlich der Ansicht ist, dass ein anderer Durchführungsweg der bAV für sie oder ihre Mitarbeiter attraktiver ist.“

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Die Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) verweist hinsichtlich der zu zahlenden laufenden Unternehmensbeiträge auf § 13 AVB 2006. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese auch eine Pflicht enthält, sich mit Einmalzahlungen an Sanierungs-/Solvabilitätsplänen zu beteiligen. Gemäß § 31 V der Satzung sind Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Dort heißt es ausdrücklich: „Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.“

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Das Trägerunternehmen hat mit Datum vom 21.06.1989 eine Garantieerklärung abgegeben, die satzungsgemäßen Leistungen des Klägers entsprechend den versicherungsmathematischen Gutachten über die Vermögensüberprüfung des Klägers ausreichend zu finanzieren und eine zum Bilanzstichtag aufgetretene bilanzielle Unterdeckung zuzüglich einer etwaigen Erhöhung im folgenden Wirtschaftsjahr auszugleichen.

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Die im Sanierungsplan vorgesehenen Sonderzuwendungen entfallen zu 100% auf die Versicherungsverhältnisse, für die die AVB 2006 zur Anwendung kommen.

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Auch der Kläger ist der Ansicht, dass das Versicherungsverhältnis fortbestehe, wobei hieraus entgegen der Auffassung der Beklagten weiterhin eine Beitragspflicht resultiere. Die Pflicht der Beklagten zur Leistung sowohl der Mitglieds- als auch der Firmenbeiträge ergebe sich aus § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 2 der Satzung. Hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge hätten die Versorgungsberechtigten ihre Vergütungsansprüche gegen die Beklagten an den Kläger abgetreten (§ 12 Abs. 2 der AVB 2006 bzw. 2007). Die Regelung der § 13 AVB 2006 bzw. 2007 begründe eine Pflicht zur Leistung von Firmenbeiträgen als originäre Leistungspflicht der Beklagten, da auch die Beklagten neben den Versorgungsberechtigten Vertragspartnerinnen der Versicherungsverhältnisse seien (doppelte Versicherungsnehmereigenschaft). Die Beklagten hätten, indem sie die Versorgungsberechtigten in Umsetzung der Versorgungszusagen verpflichtet hätten, Mitglied bei dem Kläger zu werden, Satzung und AVB des Klägers als gegen sich geltend anerkannt. Dies gebe dem Kläger einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung der Firmenbeiträge. Denn der Kläger habe nur deshalb Versicherungsverhältnisse mit den Versorgungsberechtigten begründet, weil die Beklagten ihre Versorgungszusagen mittels des Klägers durchführten. Eine Kündigungsmöglichkeit widerspreche der Bedarfsdeckungssystematik. Hilfsweise argumentiert der Kläger damit, dass, soweit der jeweilige Versorgungsberechtigte seine Schuld aus dem Versicherungsverhältnis nicht durch Abtretung seines Anspruchs gegen die Beklagten auf Entgelt erbringe (so die Mitgliedsbeiträge), er diese auf die Beklagten im Wege der Schuldübertragung gemäß § 415 BGB übertragen hätte. Der Kläger habe diese Schuldübernahme durch Abschluss der Versicherungsverhältnisse genehmigt. Hilfsweise beruft der Kläger sich darauf, dass die Versorgungszusagen echte Verträge zu Gunsten des Klägers darstellten. Die Verpflichtung aus der Versorgungszusage wirke deshalb zu Gunsten des Klägers, weil er nur aufgrund des Handelns der Beklagten zum Träger von Versicherungsleistungen gegenüber den Versorgungsberechtigten geworden sei. An dieser Verpflichtung der Beklagten zur Leistung der Mitglieds- und der Firmenbeiträge hätten auch ihre Kündigungserklärungen nichts geändert, da sie ein nicht bestehendes Mitgliedschaftsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger kündigen wollten. Schließlich könne eine Kündigung der Beteiligungsvereinbarung keine Auswirkungen auf die Beitragsverpflichtungen der Beklagten haben. Die Kündigungserklärungen bezögen sich ausdrücklich auf die Kündigung „unserer Mitgliedschaft“ bei dem Kläger. Mitglieder seien aber satzungsgemäß nur die Versorgungsberechtigten. Damit hätten die Beklagten eine Erklärung über die Kündigung eines Rechtsverhältnisses abgegeben, das nicht existiere. Sofern man die Erklärung als eine einseitige Kündigung der Beteiligungsvereinbarung auslegen wolle, entfalte diese keine gestaltende Wirkung. Deren Kündigung sei rechtlich nicht möglich. Die Parteien hätten bei Abschluss der Beteiligungsvereinbarung die Möglichkeit der einseitigen Beendigung offensichtlich ausschließen wollen. Nach Ziffer 1.3 der jeweiligen Beteiligungsvereinbarung ergeben sich die Rechte und Pflichten aus der Beteiligungsvereinbarung aus der Satzung und dem Inhalt der Beteiligungsvereinbarung. Die Beklagten würden durch die Beteiligungsvereinbarung damit ihre grundsätzliche Pflicht zur Beitragszahlung an den Kläger anerkennen. Es habe den Beklagten damit klar sein müssen, dass sie die Beteiligungsvereinbarung nicht mit Wirkung für bereits begründete Versicherungsverhältnisse kündigen könnten, solange noch beitragspflichtige Versicherungsverhältnisse bestünden. Ferner habe sich die Beklagte durch Abschluss der Beteiligungsvereinbarung gegenüber dem Kläger verpflichtet, jeden neu eintretenden Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag zu verpflichten, unverzüglich einen Aufnahmeantrag zu stellen sowie nach Aufnahme für die Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse zu bleiben (§ 3 Abs. 2 der Satzung). Der Kläger und die Beklagten hätten also die gemeinsame Absicht gehabt, dass die Versorgungsberechtigten der Beklagten für die gesamte Dauer ihrer Arbeitsverhältnisse Mitglieder des Klägers bleiben sollten. Nach § 7 Nr. 4 der Satzung soll die Beendigung der Beteiligungsvereinbarung aber zum Ende der Mitgliedschaft der Versorgungsberechtigten führen. Das Recht, die Beteiligungsvereinbarung einseitig zu kündigen, würde also nach der Satzung den Beklagten das Recht geben, einseitig über die Mitgliedschaft der von ihnen beschäftigten Versorgungsberechtigten zu bestimmen. Dies wiederum stehe in offenem Widerspruch zu der Pflicht aus § 3 Abs. 2 der Satzung, die Arbeitnehmer zu verpflichten, Mitglied der Pensionskasse zu bleiben. Durch die Kündigung würden die Beklagten mithin gegen ihre Pflichten aus § 3 Abs. 2 der Satzung verstoßen. Das könne aber nicht der Wille des Satzungsgebers und damit nicht der Wille der Parteien gewesen sein. Beteiligungsvereinbarungen könnten folglich nur einvernehmlich beendet werden. Eine wirksame Beendigung der Beteiligungsvereinbarung unterstellt, ändere dies nichts an den Zahlungsverpflichtungen der Beklagten, welche aus den Versicherungsverhältnissen zwischen dem Kläger und den Versorgungsberechtigten resultiere. Diese seien rechtlich unabhängig von den Beteiligungsvereinbarungen. Da den Versorgungsberechtigten unwiderrufliche Bezugsrechte gegen den Kläger zustünden, könnten die Beklagten ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers das Versicherungsverhältnis nicht beenden. Die Satzung treffe in § 10 und § 41 eine abschließende Regelung der Fälle, in denen der Kläger ein Versicherungsverhältnis ausnahmsweise beitragsfreie fortführe. Keiner dieser Fälle liege vor. Weder das VAG, noch die Satzung, noch die AVB des Klägers würden für den Bestand eines beitragspflichtigen Versicherungsverhältnisses ein bestehendes Mitgliedschaftsverhältnis vorschreiben. Vielmehr sei das Mitgliedschaftsverhältnis akzessorisch zum Versicherungsverhältnis, nicht aber das Versicherungsverhältnis zum Mitgliedschaftsverhältnis. Er ist der Ansicht, eine Pflicht der Beklagten zur Teilnahme an Solvabilitätsplänen und damit einhergehend zur Zahlung von Nachschüssen ergebe sich unmittelbar aus den Versicherungsverhältnissen, die er aufgrund der Versorgungszusagen der Beklagten eingegangen sei, nämlich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die diesen zugrunde liegen in Verbindung mit seiner Satzung.  Die Beklagten hätten, indem sie die Versorgungsberechtigten in Umsetzung der Versorgungszusage verpflichtet haben, Mitglied bei dem Kläger zu werden, Satzung und AVB des Klägers als für und gegen sich geltend anerkannt. Dies gebe dem Kläger einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Beiträgen. Denn er habe nur deshalb Versicherungsverhältnisse mit den Versorgungsberechtigten begründet, weil die Beklagten ihre Versorgungszusagen mittels des Klägers durchführen. Nach § 13 S. 2 Hs. 2 der AVB 2008 seien die Beteiligungsunternehmen jeweils zur Leistung von ausreichenden Beiträgen, auch in Form von Sonderzuwendungen, zur Finanzierung des Klägers verpflichtet. Dieser Anspruch sei unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung von laufenden Beiträgen, bestehe also auch für Versicherungsverhältnisse, die beitragsfrei fortbestünden. Diese folge zudem aus der Rechtsnatur einer Pensionskasse als gemeinsame Einrichtung der beteiligten Arbeitgeber. Der Anspruch des Klägers auf Beteiligung der Beklagten folge aus § 669 BGB, nach dem der Auftraggeber den Auftragnehmer wirtschaftlich in die Lage versetzen müsse, den Auftrag zu erfüllen.  § 31 V der Satzung, wonach die Erhebung von Nachschüssen ausgeschlossen ist, beziehe sich auf gesellschaftsrechtlich fundierte Leistungen aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses. Mitglieder des Klägers seien aber nicht die Beklagten, sondern deren Arbeitnehmer. Die Patronatserklärung sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Vorstand des Trägerunternehmens nur solange und soweit die satzungsgemäßen Leistungen der Pensionskasse finanzieren wollte, wie sie für die Festsetzung der Beiträge verantwortlich waren und Finanzierungsleistungen konzernangehörigen Arbeitnehmern zugutekommen. Eine bilanzielle Unterdeckung zum Bilanzstichtag habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, die Verlustrücklagen des Klägers seien positiv, weshalb die Patronatserklärung unbeachtlich sei.

29

Der Kläger beantragt,

30

I.

31

1.       die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 444.455,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 4 % aus 88.891,03 EUR seit dem 10.05.2016, aus 88.891,03 EUR seit dem 10.06.2016, aus 88.891,03 EUR seit dem 10.07.2016, aus 88.891,03 EUR seit dem 10.08.2016 aus 88.891,03 EUR seit dem 10.09.2016 zu zahlen;

32

2.       festzustellen, dass die Versicherungsverhältnisse, die er aufgrund von Versorgungszusagen, für die die Beklagte zu 1) haftet, eingegangen ist und die am 31.03.2016 noch beitragspflichtig waren, unverändert fortbestehen, insbesondere, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an ihn jeweils bis zu dem 10. eines Kalendermonats Mitgliedsbeiträge und Firmenbeiträge für die Grundversicherung nach Maßgabe seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu zahlen, bis sein letztes beitragspflichtiges Versicherungsverhältnis mit einem Versorgungsberechtigten der Beklagten zu 1) endet;

33

sowie hilfsweise und nur für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.

34

3.       festzustellen, dass die Versicherungsverhältnisse, die er aufgrund von Versorgungszusagen, für die die Beklagte zu 1) haftet, eingegangen ist und die bis zum 31.03.2016 noch beitragspflichtig waren, zum 31.03.2016 geendet haben und nicht als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse fortbestehen;

35

II.

36

1.       die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 890.014,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 4 % aus 178.002,82 EUR seit dem 10.05.2016, aus 178.002,82 EUR seit dem 10.06.2016, aus 178.002,82 EUR seit dem 10.07.2016, aus 178.002,82 EUR seit dem 10.8.2016 und aus 178.002,82 EUR seit dem 10.9.2016 zu zahlen;

37

2.       festzustellen, dass die Versicherungsverhältnisse, die er aufgrund von Versorgungszusagen, für die die Beklagte zu 2) haftet, eingegangen ist und die am 31.03.2016 noch beitragspflichtig waren, unverändert fortbestehen, insbesondere, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an ihn jeweils bis zu dem 10. eines Kalendermonats Mitgliedsbeiträge und Firmenbeiträge für die Grundversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Klägers zu zahlen, bis sein letztes beitragspflichtiges Versicherungsverhältnis mit einem Versorgungsberechtigten der Beklagten zu 2) endet;

38

sowie hilfsweise und für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) und 2)

39

3.       festzustellen, dass die Versicherungsverhältnisse, die er aufgrund von Versorgungszusagen für die die Beklagte zu 2) haftet, eingegangen ist und die bis zum 31.03.2016 noch beitragspflichtig waren, zum 31.03.2016 geendet haben und nicht als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse fortbestehen.

40

Die Beklagten beantragen,

41

                            die Klage abzuweisen.

42

Widerklagend beantragen die Beklagten,

43

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, sich in der Zeit nach dem 31.03.2016 an Sanierungsplänen/Solvabilitätsplänen des Klägers gemäß §§ 134,136 VAG zu beteiligen und auf der Basis solcher Sanierungspläne/Solvabilitätspläne Sonderzuwendungen oder sonstige über die laufenden monatlichen Beiträge hinausgehende Zahlungen an den Kläger zu erbringen.

44

Der Kläger beantragt,

45

                            die Widerklage abzuweisen.

46

Die Beklagten behaupten, der Kläger befinde sich seit Jahren aufgrund Missmanagement seiner Organe in einer existenzbedrohenden Schieflage. Die Regelung einer ordentlichen beiderseitigen Kündigungsmöglichkeit sei bei Vertragsschluss des Klägers mit den Beklagten schlicht übersehen worden. Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie selbst nicht Versicherungsnehmer des Klägers seien. Dazu fehle nicht nur jede Regelung, sondern § 210 Abs. 1 Satz 2 VAG verbiete beim VVaG sogar den Abschluss von Versicherungsverträgen mit Nichtmitgliedern. Die Beklagten leiten daraus ab, dass sich die Kündbarkeit ihrer schuldrechtlichen Beteiligungsvereinbarungen mit dem Kläger nach Auftragsrecht (§ 671 Abs. 1 BGB) richte. Die Beteiligungsvereinbarungen seien vom Kläger vorformuliert worden und gegenüber einer Vielzahl von Unternehmen, welche den E-Konzern verlassen hätten, gleichlautend verwendet worden. Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung hätte gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot) klar und verständlich geregelt werden müssen. Ferner liege eine unbillige Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB vor. Eine unbefristete Bindung würde die Beklagten übermäßig belasten und in ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit unangemessen einschränken. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte der Beklagten gemäß § 87 Nr. 10 BetrVG würden ausgehebelt, wenn man der Auffassung des Klägers folge, dass die Beklagten ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit verpflichtet seien, ihre betriebliche Altersversorgung über den Kläger nach Maßgabe von dessen Satzung und AVB durchzuführen. Eine Auflösung der Versicherungsverhältnisse nach Ablauf der fünfjährigen Unverfallbarkeitsfrist sei mit dem Abfindungsverbot in § 3 BetrAVG nur schwer in Einklang zu bringen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass das Wort „Beitrag“ sowohl in den Beteiligungsvereinbarungen als auch in § 13 AVB 2006/ § 14 der Satzung von 1999 ausschließlich laufende monatliche Zahlungen beinhalte. Für diese Auslegung spreche auch die Fälligkeitsregelung, wonach der Firmenbeitrag zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag monatlich nachträglich fällig und bis spätestens 10. des Folgemonats zu zahlen ist. Sie - die Beklagten - bildeten auch keine Risikogemeinschaft mit dem Trägerunternehmen des Klägers, sondern seien mit dem Kläger ausschließlich schuldrechtlich verbunden. Im Falle des Bestehens eines Anspruchs auf Leistung von Sanierungsbeiträgen aufgrund der Beteiligungsvereinbarungen stehe ihnen ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer hieraus resultierenden Aufklärungspflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu, den sie den Forderungen des Klägers nach § 242 BGB entgegenhalten könnten. Die Beklagten erachten die Hilfsanträge aufgrund der Ausführungen für unzulässig, weil der Kläger mit seinem Hilfsantrag lediglich die Feststellung begehre, dass die Versicherungsverhältnisse nicht beitragsfrei fortbestehen. Was die Folge einer solchen Feststellung ist, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse für eine solche Klage bestehe aber nur dann, wenn durch die Entscheidung der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werde.

47

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.

50

Klage und Widerklage haben in der Sache keinen Erfolg, wobei die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge I.3 und II.3 des Klägers sich bereits als unzulässig erweisen.

51

Demgegenüber sind die mit dem Hauptantrag zu I.2 und II.2 begehrten Feststellungen gemäß § 256 ZPO zulässig. Das besondere Feststellungsinteresse des Klägers resultiert daraus, dass die Beklagten durch ihre Kündigung nicht allein den Bestand der Beteiligungsvereinbarungen infrage stellen, sondern aufgrund dessen bezüglich der Versicherungsverhältnisse, die der Kläger aufgrund von Versorgungszusagen, für die die Beklagten haften, eingegangen ist und die am 31.03.2016 noch beitragspflichtig waren, eine künftige Beitragszahlung ablehnen.

52

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Mitglieds- oder Firmenbeiträgen in Höhe von 444.455,15 EUR gegen die Beklagte zu 1) und in Höhe von 890.014,10 EUR gegen die Beklagte zu 2) für die geltend gemachten Zeiträume 01.04.2016 bis 31.08.2016. Ein solcher Anspruch folgt weder aus (a) den Beteiligungsvereinbarungen zwischen den Parteien noch aus (b) bestehenden Versicherungsvertragsverhältnissen mit den versorgungsberechtigten Mitarbeiter der Beklagten oder aus einer anderen Rechtsgrundlage.

53

a) Aus den zwischen den Parteien geschlossenen Beteiligungsvereinbarungen folgt kein Anspruch auf Fortzahlung der Firmen- und Mitgliedsbeiträge über den Monat März 2016 hinaus. Diese sind mit Wirkung zum 31.03.2016 durch Kündigungen der Beklagten beendet worden.

54

aa) Die per E-Mail vorab übersandte Kündigungserklärung der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 22.12.2015 bezieht sich auf die Beteiligungsvereinbarung mit dem Kläger vom 28.02.2007. Bei der Kündigung handelt es sich um ein einseitiges empfangsbedürftiges Gestaltungsrecht, bei dessen Ausübung für den Empfänger hinreichend klar sein muss, wie sich die Rechtslage aufgrund der Kündigungserklärung gestaltet. Die Auslegung von einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärungen richtet sich nach den §§ 133, 157 BGB. Dabei ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen, ohne an dem buchstäblichen Sinn haften zu bleiben. Für die Auslegung sind nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Empfänger der Erklärung bekannt oder erkennbar waren (BGH Urteil vom 05.10.2006 - III ZR 166/05 -, Rn. 18, juris). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien Ergebnis führt und der seinerzeitigen Interessenlage (hier: des Erklärenden) entspricht (Palandt/Ellenberger, 75. Aufl., § 133 BGB, Rn. 18). Zudem ist im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einer Rechtswirksamkeit der Erklärung führt und diese nicht leerlaufen lässt. Bei der Auslegung kann unterstellt werden, dass der Erklärende aus seiner damaligen Sicht wirtschaftlich vernünftige Ziele verfolgt hat.

55

Gemessen daran ergibt die Auslegung, dass die Beklagte zu 1) die Kündigung der Beteiligungsvereinbarung von 28.02.2007 gewollt hat. Der Wortlaut der  Kündigungserklärung ist zwanglos in diesem Sinne auslegungsfähig. Dort heißt es wörtlich, dass die Beklagte zu 1) ihre „Mitgliedschaft in der E Pensionskassen VVaG auf Basis der Beteiligungsvereinbarung vom 28.02.2007“ kündige. Die Beklagte zu 1) bezieht sich mithin ausdrücklich auf die Beteiligungsvereinbarung. Demgegenüber bestand eine „Mitgliedschaft“ der Beklagten zu 1) bei dem Kläger im vereinsrechtlichen Sinne nicht, da der Kreis der Mitglieder in § 2 Abs. 1 der Satzung des Klägers abschließend definiert wird. Danach sind lediglich die Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) aufgrund der Beteiligungsvereinbarung Mitglieder der Pensionskasse geworden. Diese Beschränkung des Gesellschafterkreises auf die versicherten Arbeitnehmer entspricht der typischen Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; § 176 VAG.

56

Aus dem Begleitschreiben, welches vorab per E-Mail an den Kläger versandt wurde, geht unmissverständlich hervor, dass eine Beendigung der Beteiligungsvereinbarung herbeigeführt werden sollte. Dort heißt es wörtlich, dass die „Beteiligungsvereinbarungen gekündigt“ werden. Der Kläger hat diese Erklärung ihrem objektiven Sinngehalt und Ziel nach zutreffend aufgefasst. Ihm war nicht zuletzt aufgrund des Vorgeschehens klar, dass die Beklagte zu 1) bestrebt war, sich einseitig von der zwischen den Parteien geschlossenen Beteiligungsvereinbarung zu lösen. Derartigen Bestrebungen gegenüber hatte der Vorstand des Klägers sich noch in seinem Schreiben vom 29.04.2014 offen gezeigt. Demgegenüber hat der Kläger die Kündigung mit Antwortschreiben vom 23.12.2015 unverzüglich zurückgewiesen. Die schon in diesem Schreiben vertretene Rechtsauffassung, dass überhaupt keine Möglichkeit der Kündigung der Beteiligungsvereinbarung bestehe, deutet darauf hin, dass der Kläger zumindest ernsthaft in Betracht gezogen hat, dass die Kündigung sich auf die Beteiligungsvereinbarung bezieht.

57

bb) Die Beklagte zu 2) hat ausdrücklich die Beteiligungsvereinbarung mit dem Kläger vom 15.11.2002 mit Schreiben vom 23.09.2015, dem Kläger zugegangen am 29.09.2015 gekündigt.

58

cc) Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wurde - wie oben bereits ausgeführt - nicht als eine Mitgliedschaft der Beklagten, sondern durch selbstständige schuldrechtliche Beteiligungsvereinbarung ausgestaltet. Dementsprechend richtet sich dessen Beendigung zunächst nach dem Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen. Es handelt sich bei der Einräumung einer Kündigungsmöglichkeit mithin nicht um eine innere Angelegenheit der Pensionskasse, welche diese nach ihrem Gutdünken durch Satzung oder ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln kann. Von einer privatautonom auszuhandelnden Regelungsbedürftigkeit der Rechtsbeziehungen zwischen der Pensionskasse und Unternehmen, welche Unternehmen, Betriebe oder Betriebsteile des Trägerunternehmens oder mit diesen in Sinne des § 17 AktG verbundene Unternehmen entweder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder im Zuge eines Betriebsübergangs übernommen haben („ übernehmende Unternehmen“), durch Beteiligungsvereinbarungen geht im Übrigen auch § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des Klägers aus.

59

dd) Ob ein Dauerschuldverhältnis nach dem Willen der Parteien einer ordentlichen Kündigung unterliegt, bestimmt sich zunächst nach den konkreten vertraglichen Grundlagen. Im Zweifelsfall kommen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze zur Anwendung. Zu berücksichtigen sind dabei unter anderem die zum Vertragsschluss führenden Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien. Die auf unbestimmte Zeit geschlossenen Beteiligungsvereinbarungen sehen weder ausdrücklich noch sinngemäß ein Kündigungsrecht vor, schließen ein solches aber auch nicht aus. Sie enthalten überhaupt keine Regelung der Voraussetzungen einer einseitigen Beendigung dieser schuldrechtlichen Verträge.

60

Konkrete Anhaltspunkte dafür, ob nach dem seinerzeitigen Parteiwillen den Beklagten ein einseitiger Ausstieg aus den übernommenen (Beitrags-)Verpflichtungen überhaupt möglich sein sollte, haben in den Vertragstexten nicht einmal andeutungsweise ihren Niederschlag gefunden. §§ 7 Ziffer 4 und 41 Ziffer 3 b) der Satzung des Klägers gehen von einer Beendigungsmöglichkeit der Beteiligungsvereinbarung durch das beteiligte Unternehmen aus. Die Parteien haben die Satzung des Klägers zwar in der Präambel der Beteiligungsvereinbarungen zur Vertragsgrundlage gemacht. Indes verhält sich diese an keiner Stelle dazu, ob die Beendigung der Beteiligungsvereinbarung durch ordentliche Kündigung herbeigeführt werden kann. Das ist auch folgerichtig, da die Statuten grundsätzlich keine unmittelbare Drittwirkung entfalten. Es finden sich in der Satzung auch keine Hinweise auf einen in dem Zweck der Vereinigung begründeten Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Eine wirksame Kündigung der Beteiligungsvereinbarungen lässt sowohl das Versicherungsvertragsverhältnis als auch den Bestand der Versorgungszusage unberührt. Was daraus für die Beitragspflicht abzuleiten ist, ist gesondert zu betrachten (s.u.).

61

dd) Wenn - wie hier - ein gesetzlich beschriebener Vertragstyp vorliegt, kann sich eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit auch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

62

Das durch die Beteiligungsvereinbarungen nur rudimentär ausgestaltete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist dem Auftragsrecht (§§ 662ff. BGB) und nicht der entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zuzuordnen. Bei der Eingehung von Verbindlichkeiten für einen anderen auf dessen Veranlassung handelt es sich um einen Vorgang, der schon seinem äußeren Erscheinungsbild nach einem Auftrag entspricht. Im vorliegenden Fall gewährt die Pensionskasse den beteiligten Unternehmen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage des Rechts des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit die Erfüllung von Versorgungszusagen gegenüber deren Mitarbeitern. Zwar haben sich die Unternehmen zur Leistung von Beiträgen an die Pensionskasse nach Maßgabe der Satzung bzw. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verpflichtet. Hierbei handelt es sich aber nicht etwa um ein Entgelt für die Erfüllung der Versorgungszusagen, sondern um einen Vorschuss auf zur Ausführung des Auftrags erforderliche Aufwendungen gemäß § 669 BGB.

63

ee) Damit ist, da individualvertraglich nichts anderes bestimmt ist, eine Wirksamkeit der Kündigungen nach § 671 Abs. 1 BGB  zu beurteilen. Danach bestand ein jederzeitiges begründungsloses „Widerrufsrecht“ der Beklagten, welches der Sache nach eine Kündigung ist (Palandt/Sprau, 75. Aufl., § 671, Rn. 1 m.w.N.).

64

ff)  Der Sinn und Zweck der Vereinbarung, nämlich die Gewährleistung der Erfüllung der Versorgungszusagen gegenüber den Arbeitnehmern der Beklagten, spricht nicht gegen eine unbeschränkte Anwendung von § 671 Abs. 1 BGB. Ein Ausschluss des jederzeitigen Kündigungsrechts lässt sich weder aus der Rechtsnatur der Beteiligung an einer Pensionskasse herleiten, noch steht ein solches grundsätzlich im Widerspruch zur Bedarfsdeckungssystematik oder dem fundamentalen Prinzip „pacta sunt servanda“. Die Erfüllung der Versorgungszusagen erfolgt ausschließlich fremdnützig im Interesse der Beklagten und der Versicherten. Ein eigenes Vergütungsinteresse des Klägers, welches den Erhalt des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen rechtfertigt, besteht demgegenüber nicht, da Pensions- und Unterstützungskassen nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Auch die Interessen der Versichertengemeinschaft bleiben bei einer Auftragsbeendigung gewahrt. Denn der Aufwendungsersatz und damit die Schadloshaltung des Beauftragten sind ohnehin durch § 670 BGB gewährleistet (Staudinger/Martinek/Omlor (2017) BGB § 671, Rn.1). Die gegenteilige Rechtsauffassung würde ohne eine einvernehmliche Vertragsauflösung zu einer Endlosbindung führen, bis eine der Parteien aufhört zu existieren, da neu hinzukommende Mitarbeiter nach dem Inhalt  Beteiligungsvereinbarungen ebenfalls beim Kläger zu versichern sind. Die Beklagten können die Beteiligungsvereinbarungen demnach nicht auslaufen lassen. Der Ausschluss jeglicher Kündigungsmöglichkeit, ganz gleich aus welchem Grund, ist den im BGB typisierten Dauerschuldverhältnissen allgemein (§ 314 BGB), insbesondere aber dem Auftrag, der ausschließlich dem Interesse des Auftraggebers dient, wesensfremd. Zwar sind die gesetzlichen Kündigungsvorschriften, was Form, Frist und die übrigen Voraussetzungen (insbesondere die Kündigungsgründe) anbelangt, dispositiv, jedoch würde ein Ausschluss jeglicher Kündbarkeit durch AGB ohne die Festlegung einer Höchstbindungsfrist und Vorliegen eines besonderen Interesses eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 Nr. 1 und Nr. 2 BGB darstellen.

65

gg) Das Gericht musste dem gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwurf der Misswirtschaft nicht nachgehen, weil es keiner Widerrufsbegründung bedurfte. Allerdings zeigen die von den Beklagten aufgestellten Prognosen zum künftigen Finanzbedarf des Klägers, dass das erforderliche Grundvertrauen in dessen Leistungsfähigkeit nachhaltig erschüttert ist. Gerade diese dem Rechtsstreit zugrunde liegende Konfliktsituation spricht für eine jederzeitige begründungslose Auflösbarkeit des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, zumal die ökonomischen Hintergründe der Entscheidung der Beklagten mit Maßstäben des Rechts kaum überprüfbar sind.

66

hh) Da die Beteiligungsvereinbarungen zum 31.03.2016 geendet haben, steht zugleich fest, dass die Beklagten in der Zeit ab dem 01.04.2016 keine Beiträge mehr gemäß § 2 Abs. 3 Satz der Satzung des Klägers an diesen zu entrichten haben. Eine nachlaufende Beitragspflicht wurde nicht vereinbart.

67

b) Eine Beitragspflicht der Beklagten folgt auch nicht aus den Versicherungsverhältnissen des Klägers mit den versorgungsberechtigten Mitarbeitern der Beklagten oder aus dem VVG.

68

aa) Der Kläger kann auch nicht aus abgetretenen Lohnanspruchsanteilen seiner Mitglieder unter Berufung auf § 12 Abs. 2 AVB 2006 und AVB 2007 gegen die Beklagten auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge vorgehen, da deren Mitgliedschaft gemäß § 12 Ziffer 4. der Satzung des Klägers mit Beendigung der Beteiligungsvereinbarung endete, sofern nicht eine beitragsfreie Versicherung gemäß § 10 der Satzung des Klägers begründet wurde.

69

bb) Der Kläger kann auch aus § 13 AVB 2006 und § 13 AVB 2007 keine originäre Schuld der Beklagten aus den Versicherungsverhältnissen herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten neben ihren Mitarbeitern, – wofür der Kläger darlegungs- und beweisbelastet wäre -, überhaupt die Stellung als Versicherungsnehmer erlangt haben. In der Satzung des Klägers findet sich hierzu jedenfalls nichts. Jedenfalls endet auch die Verpflichtung zur Leistung von Firmenbeiträgen, wenn mit Beendigung der Beteiligungsvereinbarung gemäß § 12 Abs. 4 Ziffer 4 der Satzung des Klägers die Mitgliedschaft endet oder gemäß § 10 der Satzung eine beitragsfreie Versicherung begründet wird.

70

cc) Die Beklagten haben weder ausdrücklich noch konkludent eine Schuldübernahme nach § 415 BGB bezogen auf etwaige Beitragspflichten der Mitglieder erklärt. Jedenfalls mangelt es an substantiiertem Vortrag des Klägers dazu, worin er eine solche Erklärung der Beklagten gegenüber jedem einzelnen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer sehen will. Hierauf kommt es aber im Ergebnis aus den oben genannten Gründen nicht an, da entweder die Mitgliedschaft beendet oder in eine beitragsfrei umgewandelt ist.

71

2. Die Feststellungsanträge zu I.2 und II.2 des Klägers sind ebenfalls unbegründet. Denn die Beteiligungsvereinbarungen zwischen den Parteien haben zum 31.03.2016 geendet. Damit steht zugleich fest, dass die Beklagten für Zeiträume nach dem 01.04.2016 keine Mitglieds- oder Firmenbeiträge mehr an den Kläger zu entrichten haben (s.o.). Dies wirkt sich mittelbar auf den Bestand der Versicherungsverhältnisse der versorgungsberechtigten Mitarbeiter der Beklagten aus.

72

3. Die Hilfsanträge I.3 und II.3 sind unzulässig, worauf die Kammer bereits im Termin am 20.06.2017 hingewiesen hat. Es besteht kein rechtliches Interesse daran, die Beendigung der Versicherungsverhältnisse zum 31.03.2016 festzustellen und dass diese nicht als beitragsfreie Versicherungsverhältnisse fortbestehen.  Denn zum einen wirkt die begehrte Feststellung nicht gegenüber den Versorgungsberechtigten und zum anderen ist bereits unklar, ob die Beklagten überhaupt Partei dieses Rechtsverhältnisses sind (s.o.). Schließlich würde die begehrte Feststellung auch inter partes nicht zu einer abschließenden Klärung der Streitpunkte führen, da offen bliebe, wie im Falle einer Beendigung der Versicherungsverhältnisses eine Abwicklung zwischen dem Kläger und den betroffenen Mitgliedern (Arbeitnehmern der Beklagten) zu erfolgen hätte.

73

Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass Pensionskassen den Versorgungsberechtigten nach § 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG einen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gewähren. Den Versorgungsberechtigten werden durch die Kündigung der Beklagten auch nicht die bisher erworbenen Anwartschaften bei dem Kläger entzogen. Grundsätzlich richten sich die Ansprüche auf Versicherungsleitungen nach dem Versicherungsvertrag, ohne dass es auf die Fortdauer des Mitgliedschaftsverhältnisses im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit überhaupt ankäme, es sei denn, dessen Satzung regelte zulässigerweise etwas anderes. Die Satzung und die AVB 2006 enthalten keine eindeutige, auf den vorliegenden Fall zugeschnittene, Regelung. Das Versicherungsverhältnis wird gemäß § 41 Nr. 3 b der Satzung auch im vorliegenden Fall beitragsfrei, sofern die Zustimmung des Trägerunternehmens erteilt wird. Das ist allerdings hier nicht der Fall. Nicht geregelt ist der Fall, was geschieht, wenn das Trägerunternehmen endgültig seine Zustimmung versagt. Entweder greift § 7 Nr. 4 der Satzung ein, wonach die Mitgliedschaft in der Pensionskasse endet, wenn nicht eine beitragsfreie Versicherung begründet wird, mit der Konsequenz, dass dann eine Beitragserstattung erfolgt (wobei § 10 Abs. 1 der AVB 2006 dies eigentlich nur für den Fall vorsieht, dass kein Anspruch auf Rentenleistungen entstanden ist). Oder - diese Lösung erachtet die Kammer für vorzugswürdig - es wird unabhängig von der Zustimmung des Trägerunternehmens eine beitragsfreie Versicherung begründet. Im Ergebnis würden die Arbeitnehmer der Beklagten dann denjenigen versicherten Arbeitnehmern gleichgestellt, welche mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen bei fortbestehender Beteiligungsvereinbarung ausgeschieden sind. Jene werden gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung beitragsfrei weiterversichert. Im Übrigen setzt die Beitragserstattung gemäß § 10 AVB 2006 einen Antrag voraus. Wird ein solcher nicht gestellt, entsteht ebenfalls eine beitragsfreie Versicherung, deren Höhe sich nach § 17 Abs. 1 der Satzung des Klägers bemisst. Für den beitragsfreien Fortbestand der Versicherungen spricht auch § 165 VVG, der gemäß § 211 VVG auch für Pensionskassen gilt.

74

II.

75

Die Wiederklage erweist sich ebenfalls als unbegründet.

76

Die Pflicht zur Beteiligung der Beklagten an künftigen Sanierungsplänen kann jedenfalls bezogen auf die von dem Kläger beitragsfrei geführten Versicherungsverhältnisse zumindest aus §§ 669, 670 BGB hergeleitet werden, wenn sich dieser nicht bereits als nachvertragliche Verpflichtung zum Ausgleich einer bereits in der Vergangenheit begründeten wirtschaftlichen Schieflage des Klägers aus § 13 AVB 2006 ergibt. Bei den eingegangenen Versorgungszusagen für die Mitarbeiter der Beklagten handelt es sich um Aufwendungen, die auch und gerade im Interesse der Beklagten erfolgt sind und die möglicherweise auch noch in der Zukunft einen Kapitalbedarf des Klägers begründen. Eine Kündigung der Beteiligungsvereinbarungen vermag diese nachwirkende Kapitaldeckungsflicht nicht zu suspendieren. Auch die Patronatserklärung des Trägerunternehmens sollte die Beklagten von dieser Verpflichtung nicht freistellen, zumal diese zu einem Zeitpunkt abgegeben wurde, als der Kläger noch nicht für konzernfremde Beteiligungsunternehmen offen stand. Die Patronatserklärung wirkt zudem ausschließlich im Verhältnis zum Kläger.

77

III.

78

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO

79

Streitwert:              21.602.102,81 EUR

80

Klageanträge  I.1 bis 3: 3.431.193,76 EUR

81

Klageanträge II.1 bis 3: 6.870.908,85 EUR

82

Widerklage der Bekl. zu 1): 5.000.000,00 EUR

83

Widerklage der Bekl. zu 2): 6.300.000,00 EUR