Klage zurückgenommen vor Insolvenzeröffnung: Keine Unterbrechung, Prozessvollmacht bleibt bestehen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Klage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück. Zu entscheiden war, ob durch die Insolvenzeröffnung eine Unterbrechung des Rechtsstreits eintritt und ob die Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten nach §117 InsO erlischt. Das Gericht stellte fest, dass wegen der vorangegangenen Rücknahme keine Unterbrechung nach §240 ZPO eintritt und die Vollmacht nach §87 ZPO gegenüber dem Gericht fortbesteht. Die Kosten wurden der Klägerin auferlegt; Streitwert 6.000 €.
Ausgang: Klage vor Insolvenzeröffnung zurückgenommen; Kosten der Klägerin auferlegt und Streitwert auf 6.000 € festgesetzt; Prozessvollmacht bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Klage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen, ist der Rechtsstreit nicht mehr anhängig und tritt mit Eröffnung keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO ein.
Die Unterbrechung nach § 240 ZPO setzt voraus, dass der Rechtsstreit zum Unterbrechungszeitpunkt noch anhängig ist; eine zuvor bewirkte Klagerücknahme schließt die Unterbrechung aus.
Die Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten des Insolvenzschuldners besteht gegenüber dem Gericht nach § 87 Abs. 1 ZPO fort und erlischt nicht allein deshalb nach § 117 Abs. 1 InsO, wenn wegen der Klagerücknahme keine Unterbrechung eingetreten ist.
Werden die Klage zurückgenommen, kann das Gericht den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Leitsatz
1. Wird die Klage des (späteren) Insovenzschuldners vor Eröffnung des Insovenzverfahrens zurückgenommen, tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Unterbrechung gem. § 270 ZPO nicht mehr ein, weil der Rechtsstreit nicht mehr anhängig ist, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
2. Die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten des Insolvenzschuldners besteht gem. § 87 ZPO fort und erlöscht nicht gem. § 117 InsO, weil keine Unterbrechung gem. § 240 ZPO mehr entstehen kann ( Abweichung von Brand. OLG, MDR 2001,471 = NJW - RR 2002, 265)
Tenor
1.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
2.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Da mit der Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch die Anhängigkeit des Rechtsstreits bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin entfallen ist, ist der Rechtsstreit nicht (mehr) gem. § 240 ZPO unterbrochen worden.
Denn die Unterbrechung gem. § 240 ZPO setzt voraus, dass zum Unterbrechungszeitpunkt der Rechtsstreit noch anhängig war (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. § 240 Rz. 4).
Die Prozessvollmacht der Klägervertreter ist auch nicht gem. § 117 Abs. 1 InsO erloschen, sondern besteht gem. § 87 Abs. 1 ZPO jedenfalls gegenüber dem Gericht fort, solange sich hier kein anderer Prozessbevollmächtigter bestellt hat. Dem steht die Entscheidung des Brandenburg. OLG vom 29.09.2000 – 7 W 47/00 – (MDR 2001, 471 f. = NJW-RR 2002, 265 f., juris-Rz. 9) nicht entgegen. Denn dort wird die Unanwendbarkeit des § 87 Abs. 1 ZPO und der Vorrang des § 117 Abs. 1 InsO darauf gestützt, dass es des Schutzes des § 87 Abs. 1 ZPO wegen der Unterbrechung des Rechtsstreits gem. § 240 ZPO nicht bedürfe.
Der vorliegende Fall zeigt aber gerade, dass eine Unterbrechung gem. § 240 ZPO gerade nicht eingetreten ist und die – inzwischen insolvente – Klägerin für den – auch kostenmäßigen – Abschluss des bereits nicht mehr anhängigen Rechtsstreits verfahrenstechnisch der Absicherung ihrer Vertretungsinteressen durch § 87 Abs. 1 ZPO bedarf.