Ehegattenbürgschaft für Existenzgründungskredite wegen krasser Überforderung sittenwidrig
KI-Zusammenfassung
Die Bank nahm eine Arzthelferin aus zwei selbstschuldnerischen Bürgschaften für Geschäftskredite ihres (später geschiedenen) Ehemanns in Anspruch. Das LG Bonn hob den Vollstreckungsbescheid nach Einspruch auf und wies die Klage ab. Beide Bürgschaften seien nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil die Beklagte krass finanziell überfordert gewesen sei und bei Ehegatten eine Vermutung für die ausgenutzte emotionale Bindung greife. Zudem könne die Beklagte wegen unterlassener Belehrung über das Fortbestehen der Bürgschaft bei Scheitern der Ehe Schadensersatz aus c.i.c. entgegenhalten.
Ausgang: Nach Einspruch aufgehobener Vollstreckungsbescheid; Klage aus Bürgschaft wegen § 138 BGB (und c.i.c.-Einwand) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bürgschaft ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn der Bürge bei Vertragsschluss voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der gesicherten Hauptverbindlichkeiten aus dem pfändbaren Einkommen aufbringen kann und eine krasse finanzielle Überforderung vorliegt.
Bei einer krass überforderten Ehegattenbürgschaft besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Bürge aus emotionaler Verbundenheit handelt und der Gläubiger diese Bindung in rechtlich anstößiger Weise ausnutzt; der Gläubiger muss Umstände darlegen, die diese Vermutung widerlegen.
Für die Sittenwidrigkeitsprüfung ist eine Gesamtbetrachtung der Bürgschaftsabrede vorzunehmen; eine formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf „alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche“ bleibt dabei als Teil des Gesamtvertrags zu berücksichtigen.
Sichert eine Bürgschaft mehrere Darlehen, sind diese bei der Prüfung der finanziellen Überforderung als Einheit zu bewerten; eine Aufspaltung der Hauptverbindlichkeit in Teilforderungen darf den Schutz des § 138 Abs. 1 BGB nicht umgehen.
Unterlässt der Gläubiger bei Abschluss einer Ehegattenbürgschaft die Belehrung, dass die Bürgschaft auch im Fall des Scheiterns der Ehe fortbesteht, kann dies eine Haftung aus culpa in contrahendo begründen, die der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft entgegengehalten werden kann.
Tenor
Unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts F vom 19.06.2001 (AZ: 01-........) wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch Erlaß des Vollstreckungsbescheides veranlaßt worden sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.100, DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus zwei Bürgschaftsurkunden auf Zahlung in Anspruch.
Die Beklagte ist Arzthelferin. Ihr Nettoeinkommen beträgt zur Zeit 3.054,16 DM pro Monat. Sie hat zwei Kinder, geboren am 08.01.1995 und am 24.12.1989. Beide sind aus der Ehe mit Herrn I hervorgegangen. Die Ehe wurde im März 2000 geschieden; seit 1998 leben die Eheleute getrennt. Die streitgegenständlichen Bürgschaftsurkunden, die aus den Jahren 1995 und 1997 stammen, betreffen Verbindlichkeiten für den Geschäftsbetrieb des geschiedenen Ehemannes der Beklagten. Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 20.07.1995 schloß die W eG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, mit Herrn I bezüglich dessen Girokonto Nr. 1 zur "Existenzgründung von nicht mehr als 100.000,- DM" einen Kreditvertrag über einen Kontokorrentkredit in Höhe von 20.000,- DM bei einem Zinssatz von 12,50 % p. a. (Bl. 29 ff. d. A.). Außerdem bewilligte sie Herrn I zur Finanzierung der Einrichtung und der Anlaufkosten des "T Centers " ein Darlehen in Höhe von 60.000,- DM mit einem Zinssatz von 8,25 % p. a., rückzahlbar in monatlichen Raten a 1.334,- DM ab dem 28.02.1996 (Bl. 32 ff. d. A.). Gutschrifts- und Belastungskonto des Darlehens war wiederum das Girokonto Nr. 1 (Ziff. 1. des Darlehensvertrages). Anläßlich dieser Rechtsgeschäfte unterzeichnete die Beklagte an demselben Tag bei der Bank eine Bürgschaftsurkunde, die sie als selbstschuldnerische Bürgin "aller, bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche" der Bank oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Bank gegen Herrn I bis zu einem Betrag von 86.000,- DM ausweist (Bl. 35 f. d. A.).
Am 18.04.1997 unterzeichnete die Beklagte eine weitere von der W eG vorbereitete Bürgschaftserklärung, diesmal zur Sicherung "aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche" aus zwei näher bezeichneten Darlehen, welche die Bank Herrn I gewährte (Bl. 37 f. d. A.). Dabei handelte es sich um das Darlehen Nr.2 über 75.000,- DM, Rückzahlung monatlich 1.334,- DM ab dem 30.04.1997, Festzins bis 30.04.2001, sowie das Darlehen Nr. 4 über 13.000,- DM, Rückzahlung monatlich 300,- DM ab dem 30.04.1997. Wiederum war eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten vorgesehen; der Höchstbetrag wurde mit 88.000,- DM angegeben.
Vor der Unterzeichnung hatte der damalige Ehemann der Beklagten diese jeweils gebeten, zur Bank zu gehen und dort "etwas zu unterschreiben". Die Bank hatte ihr dann lediglich die Bürgschaftsurkunden zur Unterschrift vorgelegt; eine Aufklärung über Inhalt oder Bedeutung der Urkunden war nicht erfolgt. Zu jener Zeit ging die Beklagte ihrer Beschäftigung als Arzthelferin nur halbtags nach; im übrigen widmete sie sich der Kindererziehung. Ihr Bruttoeinkommen (ohne
Kindergeld) betrug 1.945,94 DM im August 1995 und 1.998, 47 DM im März 1997. In die entsprechenden Einkommenssteuererklärungen hatte die Klägerin vor der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunden durch die Beklagte Einblick gehabt. Im Sommer 2000 überzog Herr I zwei der von ihm bei der Klägerin unterhaltenen Girokonten. Das Konto Nr. 1, für das ihm eine Kreditlinie von 10.000,- DM eingeräumt worden war, wies eine nicht genehmigte Überziehung in Höhe von 8.324,- DM und das Konto Nr. 3 eine nicht genehmigte Überziehung in Höhe von 4.336,- DM aus. Mit Schreiben vom 04.09.2000 forderte die Klägerin Herrn I auf, die Überziehungen bis zum 18.09.2000 zurückzuführen. Für den Fall der Nichteinhaltung drohte sie die Kündigung des gesamten Kreditengagements an. Mit Schreiben vom 17.10.2000 forderte sie Herrn I dann auf, die monatlichen Raten auf die Kredite bar einzuzahlen, da die Darlehenskonten inzwischen von ihr gelöscht worden seien. Herr I leistete jedoch - auch auf weitere Mahnungen hin - keine Ratenzahlungen mehr. Daher kündigte die Klägerin das Kreditengagement Anfang April 2001 fristlos. Ein späterer Vollstreckungsversuch gegen Herrn I blieb erfolglos (Bl. 48 d. A.) Mit Schreiben vom 09.04.2001 nahm die Klägerin die Beklagte aus "der" Bürgschaft in Anspruch und forderte sie zur Zahlung von 68.408,13 DM zuzüglich Zinsen bis zum 24.04.2001 auf. Als Einzelposten gab sie eine Forderung in Höhe von 25.525,99 DM betreffend das Girokonto Nr. 1, eine Forderung in Höhe von 5070,07 DM betreffend das Girokonto Nr. 3, eine Forderung in Höhe von 35.616,02 DM betreffend das Darlehen Nr. 2 und eine Forderung in Höhe von 2.682,12 DM betreffend das Darlehen Nr. 4 an. Die Beklagte zahlte daraufhin nicht.
Die Klägerin behauptet, auf Grund der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung, welche mit einer Scheidung notwendigerweise einhergehe, sei die Beklagte über die Vermögenslage ihres früheren Ehemannes bestens informiert gewesen.
Sie ist der Ansicht, daß die jeweiligen Kontostände gemäß Ziff. 7 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen als anerkannt gelten, da Herr I innerhalb der vorgeschriebenen Monatsfrist gegen den Rechnungsabschluß per 30.03.2001 keine Einwendungen erhoben habe. Eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaften komme nicht in Betracht, da nicht ersichtlich sei, daß die Inanspruchnahme gegenwärtig eine finanzielle Überforderung der Beklagten darstelle. Für die Beurteilung sei zwar auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der Bürgschaftsverträge abzustellen; dabei müsse aber eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorgenommen werden. Diesbezüglich habe die Beklagte weder einen Beweis angetreten noch substantiiert vorgetragen. Eine Aufklärungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten hätte im Zusammenhang mit dem Abschluß der Bürgschaftsverträge nicht bestanden. Soweit die Beklagte einwendet, eine Bürgschaft sei unwirksam, wenn sie sich auf "alle bestehenden, künftigen und bedingten"
Verbindlichkeiten aus einer Geschäftsverbindung beziehe, weist die Klägerin darauf hin, daß die Bürgschaft vom 18.04.1997 die zu sichernden Ansprüche genau bezeichne. Bei einer weiten Sicherungszweckerklärung bleibe die Haftung für diejenigen Forderungen unberührt, die Anlaß der Bürgschaftsübernahme gewesen seien. Anlaß der Bürgschaftsübernahme vom 20.07.1995 seien aber unstreitig der Kontokorrentkredit für das Konto Nr. 1 in Höhe von 20.000,- DM und das Darlehen in Höhe von 60.000,- DM, ebenfalls valutiert über das Konto Nr. 1, gewesen.
Die Zinsforderung ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 11 VerbrKrG.
Unter dem 19.06.2001 hat die Klägerin beim Amtsgericht F einen Vollstreckungsbescheid über 68.894,20 DM erwirkt, der der Beklagten am 17.08.2001 zugestellt worden ist. Dagegen hat die Beklagte per Fax noch am selben Tag Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30.11.2001 und vor Beginn der mündlichen Verhandlung der Beklagten zur Hauptsache hat die Klägerin die Klage in Höhe von 5.070,07 DM, also bezüglich des Girokontos Nr. 3, nebst Zinsen zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Vollstreckungsbescheid in Höhe von 63.187,13 DM aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, während der Ehe mit Herrn I niemals Einblick in dessen geschäftliche Tätigkeit gehabt zu haben. Auch habe sie zu keinem Zeitpunkt über nennenswerte eigene finanzielle Mittel verfügt.
Sie vertritt die Auffassung, die Bürgschaften seien gemäß § 138 BGB sittenwidrig, da die Klägerin die Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunden von ihr als Ehefrau des Herrn I verlangt habe, obwohl die Klägerin genau gewusst habe, daß ihr keine nennenswerten Mittel zur Verfügung gestanden hätten und sie die Bürgschaftsverpflichtungen daher zu keinem Zeitpunkt würde erfüllen können. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse habe sie an den Krediten des Herrn I nicht gehabt, da die Ehe geschieden worden sei und sie schon länger nicht mehr mit Herrn I zusammen gelebt habe. Zudem habe die Klägerin in gröbster Weise gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen. Die beiden Bürgschaftsverträge seien im übrigen gemäß § 242 BGB bzw. § 9 AGBG unwirksam, da sie sich auf "alle bestehenden, künftigen und bedingten" Verbindlichkeiten des Herrn I aus der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin bezögen. Die Beklagte habe also keinen wesentlichen Einfluß darauf nehmen können, für welche Verbindlichkeiten des Herrn I sie hafte.
Schließlich erhebt sie gegen ihre Inanspruchnahme die Einrede nach Treu und Glauben. Dazu verweist sie auf ihre geringe Brutto-Grundvergütung in den Jahren 1995 (1.209,20 DM pro Monat) und 1997 (1.252,25 DM pro Monat).
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17.08.2001, eingegangen bei Gericht am selben Tag, gegen den ihr am 17.08.2001 zugestellten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes F vom 19.06.2001 form- und insbesondere fristgerecht Einspruch eingelegt. Damit ist der Rechtsstreit gem. §§ 700 Abs. 1, 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in derer sich vor dem Eintritt der Versäumnis der Beklagten befand.
In der Sache führte der Einspruch zur Aufhebung des Vollstreckungsbescheides und zur Abweisung der Klage, weil diese nicht begründet ist. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung aus §§ 765 Abs. 1, 767 Abs. 1, 773 BGB gegen die Beklagte nicht zu, denn die zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Bürgschaftsverträge sind gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zudem steht der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c. i. c. in Höhe der Klageforderung zu, den sie der Klägerin entgegenhalten kann.
I. Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrags vom 20.07.1995.
1. Der Bürgschaftsvertrag vom 20.07.1995 stellt eine krasse Überforderung der Beklagten in finanzieller Hinsicht dar.
Eine solche Überforderung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluß nicht zu erwarten ist, daß der Bürge die Verbindlichkeit, für die er einstehen soll, im Falle der Verwirklichung des Bürgschaftsrisikos wenigstens zu wesentlichen Teilen wird tilgen können (BGHZ 125, 206 (211) = NJW 1994, 1278; NJW 1999, 58; NJW 2000, 1182 (1183)). Davon ist bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden jedenfalls dann auszugehen, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH NJW 2000, 1182 (1183)). Insoweit hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jüngst noch einmal klargestellt, daß es im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB keine Rolle spielt, ob der Bürge imstande ist, innerhalb von fünf Jahren ein Viertel der Hauptsumme zu tilgen (aaO.). Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, d. h. es sind alle Abreden zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Wirksamkeit erlangen können oder nicht (BGHZ 136, 347 (355 f.)). So verhält es sich auch mit der Klausel, daß die Bürgschaft der Sicherung "aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche" der Bank oder ihres Rechtsnachfolgers gegen Herrn I aus deren Geschäftsverbindung dient (Ziff. 1 der Bürgschaftsurkunde vom 20.07.1995, Bl. 35 d. A.). Selbst wenn der Kreis der Hauptverbindlichkeiten entgegen dieser Klausel gemäß §§ 9, 6 Abs. 1 AGBG auf diejenigen Verbindlichkeiten zu begrenzen wäre, die Anlaß der Bürgschaft waren (sog. "Anlaßrechtsprechung" vgl. BGHZ 130, 19 (33)), so müsste dies in Anbetracht des § 138 Abs. 1 BGB außer Betracht bleiben. Ansonsten könnte diese Vorschrift ihren Zweck, daß ein Vertrag, der, als Ganzes betrachtet, sich als sittenwidrig erweist, insgesamt keine Rechtswirkungen entfaltet, nur sehr eingeschränkt erreichen. Auf weitere Verbindlichkeiten kommt es im vorliegenden Fall aber gar nicht an. Denn bei Vertragsschluß war nicht einmal absehbar, daß die Beklagte die laufenden Zinsen der beiden Verbindlichkeiten, die Anlaß der Bürgschaft vom 20.07.1995 waren (Kontokorrentkredit und Darlehen vom selben Tag), aus ihren Einkünften würde bezahlen können. Zur Zeit des Vertragsschlusses im Jahre 1995 ging die Beklagte halbtags einer Beschäftigung als Arzthelferin nach. Ihr Bruttoeinkommen belief sich im August 1995 auf 1.945,94 DM, welches einem Nettoeinkommen von 1.500,70 DM (ohne Kindergeld) entsprach. Sonstiges Vermögen hatte sie laut eigenem Vortrag nicht. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, der Vortrag der Beklagten sei an dieser Stelle unsubstantiiert und nicht bewiesen, ist zu berücksichtigen, daß es sich um eine negative Tatsache handelt, welche die Beklagte nicht beweisen kann. Der Klägerin hätte es daher oblegen, Vermögenswerte der Beklagten anzugeben, falls solche vorhanden gewesen sein sollten. Da der Bürgschaftsgläubiger ohnehin gehalten ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen vor Vertragsschluß zu überprüfen (vgl. BGH NJW 2000, 1182 (1183)), wird die Klägerin dadurch nicht unzumutbar belastet. Demnach ist hier der Vortrag der Beklagten zugrunde zu legen.
Allerdings hängt die Beurteilung nicht allein von dem damaligen Einkommen der Beklagten ab. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die Beklagte nach der voraussichtlichen Entwicklung ihrer Einkommensverhältnisse in dem Zeitraum, in dem sich das Bürgschaftsrisiko verwirklichen konnte, überfordert war. Dabei kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob auf Grund der Schul- und Berufsausbildung oder anderer erwerbsrelevanter Fähigkeiten des Betroffenen eine begründete Aussicht auf eine alsbaldige wesentliche Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit bestehen muß (so der XI. Zivilsenat des BGH, vgl. zuletzt BGH NJW 1999, 135) oder schon dann eine tatsächliche Vermutung für voraussehbare Leistungsfähigkeit spricht, wenn bei Fälligkeit der Bürgschaft Leistungsfähigkeit vorliegt (so der IX. Zivilsenat des BGH, vgl. BGHZ 132, 328 (334 ff.)). Eine Ausbildung der Beklagten, die ein höheres Einkommen als das einer Arzthelferin erwarten lassen hätte, ist nicht ersichtlich. Absehbar war aber, daß die Beklagte einer Ganztagsbeschäftigung als Arzthelferin würde nachgehen können, sobald ihre Kinder groß genug sein würden. Diese Entwicklung ist zwischenzeitlich eingetreten. Der derzeitige Nettoverdienst der Beklagten beträgt 3.054,16 DM inklusive 270,- DM Kindergeld (vgl. Beiheft PKH, dort Bl. 3). Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist gemäß § 850c Ziff. 1 das Nettoeinkommen zugrunde zu legen; das Kindergeld ist davon gemäß § 850c Ziff. 2a ZPO abzuziehen. Folglich bleiben als Berechnungsgrundlage 2784,16 DM. Die Höhe des unpfändbaren Einkommens hängt gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO davon ab, ob der Schuldner gegenüber einer oder mehreren der dort genannten Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Die Beklagte ist gemäß § § 1601 ff. BGB unterhaltsverpflichtet gegenüber ihren 11 und 16 Jahre alten Kindern. Die Unterhaltspflicht bestand schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und war daher ohne weiteres für die Klägerin voraussehbar. Der pfändbare Teil eines Einkommens in Höhe von 2784,16 DM beträgt bei einer Unterhaltspflicht für zwei Personen gemäß § 850c ZPO 300,80 DM.
Die Zinsen für den Kontokorrentkredit in Höhe von 20.000,- DM (12,50 % p. a.) und das Darlehen in Höhe von 60.000,- DM (8,25 % p. a.) beliefen sich auf 208,33 DM bzw. 412,50 DM pro Monat, d.h. insgesamt auf 620,83 DM pro Monat. Das pfändbare Arbeitseinkommen der Beklagten erreicht damit nicht einmal die Hälfte der laufenden Zinsen der Hauptverbindlichkeiten.
2. Grundsätzlich macht jedoch der Umstand allein, daß jemand eine Bürgschaft eingegangen ist, die ihn finanziell überfordert, das Rechtsgeschäft nicht sittenwidrig. Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird, welches die Verpflichtung des Bürgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers rechtlich nicht mehr hinnehmbar erscheinen lässt (BGHZ 136, 347 (350 f.); vgl. auch BVerfGE 89, 214 (232 ff.)). Entsprechende Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidungsfreiheit des Bürgen in rechtlich anstößiger Weise beeinträchtigt wurde und der Gläubiger sich dies zurechnen lassen muß (BGH aaO.).
Stehen sich Hauptschuldner und Bürge jedoch persönlich so nahe, wie dies bei Eheleuten der Fall ist, so spricht angesichts der krassen finanziellen Überforderung eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Bürge sich nicht von einer realistischen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos, sondern von seiner emotionalen Bindung an den Hauptschuldner hat leiten lassen und der Gläubiger dies in anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGHZ 136, 346 (350 f.); NJW 2000, 362 (363); ZIP 2001, 189 (192)). So liegen die Dinge hier. Die Beklagte hat die Bürgschaft übernommen, weil ihr damaliger Ehemann sie gebeten hatte, zur Bank zu gehen und dort "etwas" zu unterschreiben. Worum es sich dabei handelte, war der Beklagten, die sich bis dahin im wesentlichen um die Erziehung der beiden Kinder gekümmert hatte und die in geschäftlichen Angelegenheiten unerfahren war, war ihr, nach ihrem nicht zu widerlegenden Vortrag nicht bewußt.
Umstände, welche diese Vermutung widerlegen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß die Beklagte eigenen wirtschaftlichen Nutzen aus dem verbürgten Geschäft gezogen hätte. Mittlerweile ist die Ehe geschieden und Herr I vermögenslos.
II. Auch der Bürgschaftsvertrag vom 18.04.1997 ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
1. Wiederum liegt eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten vor.
Bei der im Rahmen von § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen Gesamtbetrachtung sind beide Darlehen, die durch den Bürgschaftsvertrag vom 18.04.1997 gesichert werden sollten, als Einheit zu betrachten. Ansonsten könnte der Gläubiger das Risiko der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft dadurch minimieren, daß er die Hauptverbindlichkeit in mehrere Teilforderungen aufteilt und sich für jede dieser Teilforderungen gesondert eine Bürgschaft stellen läßt. Bis zu dem Teil, der den Bürgen nicht überforderte, wären- die Bürgschaften dann wirksam. Ein solches Ergebnis ist mit dem Schutzzweck des § 138 Abs. 1 BGB nicht vereinbar. Bezüglich der Darlehen aus dem Jahre 1997 sind die Zinssätze dem Gericht nicht bekannt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß sie nicht unter dem Zinssatz des Darlehens aus dem Jahre 1995 liegen. Bei einem Zinssatz von 8,25 % beliefen sich die Zinsen für das Darlehen in Höhe von 75.000,- DM auf 515,63 DM und für das Darlehen in Höhe von 13.000,- DM auf 89,38 DM pro Monat, insgesamt also auf 605,01 DM pro Monat. Der pfändbare Teil des bei Vertragsschluß voraussehbaren Arbeitseinkommens der Beklagten beträgt demgegenüber - wie bereits dargelegt - lediglich 300,80 DM.
2. Bezüglich der sonstigen Umstände kann auf die Ausführungen zu der Bürgschaft aus dem Jahre 1995 verwiesen werden. Eine tatsächliche Vermutung streitet auch hier dafür, daß die Beklagte die Bürgschaft auf Grund der emotionalen Bindung an ihren damaligen Ehemann übernommen hat. Gegenteilige Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Daher ist von der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft auszugehen.
III. Schließlich kann die Beklagte der Klägerin auch einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung aus c. i. c. entgegenhalten, weil die Klägerin die Beklagte unstreitig bei Unterzeichnung der beiden Bürgschaftsurkunden auch nicht darüber belehrt hat, daß diese Bürgschaften auch für den Fall des Scheiterns ihrer Ehe mit dem Hauptschuldner weiterhin Bestand haben. Dies stellt ein Verschulden bei Vertragsschluß dar, welches im Falle des Scheiterns der Ehe dazu führt, daß der jeweilige Gläubiger auch aus diesem Grunde gegenüber dem Bürgen keine Rechte mehr herleiten kann (vgl. im einzelnen Heinrichs, Palandt, BGB, 60. Aufl., Rz 85 zu § 276).
Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 07.01.2002 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. §§ 156, 296 a ZPO.
Der Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung vom 09.01.2002, der Kammer vorgelegt am 14.01.2002, konnte keinen Erfolg haben; dem Interesse der Beklagten an einer baldigen Entscheidung ist durch Vorverlegung des Verkündungstermins Rechnung getragen worden.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert:
bis 70.000,00 DM (wobei die Teilklagerücknahme keinen Einfluß auf den Streitwert hat, da im Bereich zwischen 60.000,00 DM und 70.000,00 DM ein weiterer Gebührensprung nicht anfällt).