Versäumnisurteil: Zahlung von 67.000 EUR gegen Rückübereignung eines Mercedes G63
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bonn erließ im Versäumnisverfahren ein Urteil, wonach die Beklagten gesamtschuldnerisch 67.000,00 EUR zuzüglich Zinsen seit dem 01.09.2022 gegen Rückübereignung eines Mercedes G63 zu zahlen haben. Es stellte Annahmeverzug der Beklagten fest und verurteilte sie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 EUR. Urteil und Entscheidungstexte wurden ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313b Abs. 1 ZPO erlassen.
Ausgang: Klage im Versäumnisurteil auf Zahlung von 67.000 EUR gegen Rückübereignung des Fahrzeugs sowie Kostenerstattung vollumfänglich stattgegeben; Annahmeverzug festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann in einem Versäumnisurteil gemäß § 313b Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Ein Zahlungsanspruch kann Zug um Zug gegen Rückübereignung des Kaufgegenstands geltend gemacht werden, sodass Zahlung und Übereignung als synallagmatische Leistungspflichten zu erfüllen sind.
Befindet sich die empfangspflichtige Partei mit der Rücknahme eines übergebenen Gegenstands in Verzug, kann dies vom Gericht festgestellt werden (Annahmeverzug) und hat prozessuale sowie materielle Konsequenzen.
Wird einem Zahlungsanspruch stattgegeben, kann der Kläger zudem die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen, sofern diese erforderlich und angemessen sind.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 67.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen, dies Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz G63 AMG, Erstzulassung 00.00.0000, Fahrzeugident-Nr. (...).
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befinden.
Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 EUR freizustellen.
Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 67.000,00 EUR festgesetzt.