Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·10 O 3/09·19.02.2009

Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch Insolvenzeröffnung (§ 240 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe; zwischenzeitlich wurde über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Landgericht Bonn entschied, dass ein Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 240 ZPO ebenfalls zu unterbrechen ist. Die Unterbrechung soll dem Insolvenzverwalter Zeit verschaffen, sich mit dem Rechtsstreit vertraut zu machen, eine Prozessvollmacht zu erteilen und über die Fortführung zu entscheiden; ohne Unterbrechung wäre eine PKH-Entscheidung wegen fehlender Verfügungsbefugnis problematisch.

Ausgang: Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 240 ZPO aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei führt zur Unterbrechung des laufenden Verfahrens gemäß § 240 ZPO.

2

§ 240 ZPO dient dazu, dem neuen Prozesspfleger oder Insolvenzverwalter hinreichend Gelegenheit zu verschaffen, sich mit dem Rechtsstreit vertraut zu machen und über die Fortführung zu entscheiden.

3

Auch Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden von der Unterbrechung nach § 240 ZPO erfasst.

4

Eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vor Abschluss der durch die Insolvenzeröffnung bedingten Klärung der Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis nicht angezeigt und würde den Zweck der Unterbrechungsregel unterlaufen.

Relevante Normen
§ 240 ZPO

Leitsatz

Auch ein Prozeßkostenhilfeverfahren wird nach § 240 ZPO unterbrochen.

Tenor

Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gem. § 240 ZPO unterbrochen. Denn das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 22.01.2009 - 97 IN 329/08 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin eröffnet.

Rubrum

1

Die Frage, ob ein Prozesskostenhilfeverfahren durch den Eintritt der Insolvenz gem. § 240 ZPO unterbrochen wird, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (BGH, NJW-RR 2006, 1208; Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, vor § 239 Rn. 8 mwN; aA OLG Köln, NJW-RR 2003, 264; OLG Hamm, BeckRS 2006, 04921). Das Gericht schließt sich der bejahenden Auffassung an, da nur diese dem Zweck der Norm des § 240 ZPO gerecht wird. Die Vorschrift des § 240 ZPO trägt dem Wechsel der Prozessführungsbefugnis in einem laufenden Verfahren Rechnung. Die Unterbrechung des Verfahrens soll dem Insolvenzverwalter hinreichend Gelegenheit verschaffen, sich mit dem Rechtsstreit vertraut zu machen, eine neue Prozessvollmacht zu erteilen und über die Fortführung des Verfahrens zu entscheiden (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003, 264, 265). Bei einer Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt würde dieser Schutzweck unterlaufen. Dies wird letztlich auch dadurch deutlich, dass, wenn man eine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens gem. § 240 ZPO ablehnen würde, eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe bereits wegen zum jetzigen Zeitpunkt fehlender Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Antragstellerin abzulehnen wäre (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003, 264, 266).