PKH abgewiesen: Leistungsausschluss des Kaskoversicherers wegen Aufbewahrung des Fahrzeugbriefs
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen ihre Kaskoversicherung wegen angeblichen Diebstahls eines Wohnwagens. Das Landgericht wies den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussichten zurück, da die Klägerin den Fahrzeugbrief im Wohnwagen aufbewahrte. Dadurch sei der vertraglich vorausgesetzte Sicherheitsstandard erheblich herabgesetzt und sie habe den Versicherungsfall grob fahrlässig mitverursacht, sodass der Versicherer nach § 61 VVG leistungsfrei ist.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen; Versicherer nach § 61 VVG leistungsfrei aufgrund grober Fahrlässigkeit der Versicherungsnehmerin.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Entschädigung aus der Kaskoversicherung entfällt nach § 61 VVG, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig mitverursacht hat.
Die Herabsetzung des nach Vertrag vorausgesetzten Sicherheitsstandards (z.B. Aufbewahrung des Fahrzeugbriefs im Fahrzeug) begründet für sich genommen eine mitursächliche Förderung des Eintritts des Versicherungsfalls.
Es genügt für die Leistungspflichtfreiheit, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers den Eintritt des Versicherungsfalls mitverursacht; ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich.
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen hypothetischen Kausalverlauf, der den Eintritt des Versicherungsfalls auch ohne das vorwerfbare Verhalten annimmt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird; das offensichtliche Risiko der Aufbewahrung des Fahrzeugbriefs im Fahrzeug erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 9 W 50/03 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der Antrag der Antragstellerin vom 26.5.2003 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerin als Kaskoversicherer für einen behaupteten Diebstahl ihres Wohnwagen-Anhängers der Marke SDAH, Tabbert 770, Fahrzeugidentitätsnummer 1....., in Anspruch zu nehmen. Sie macht geltend, der Wohnwagen sei ihr in der Zeit vom 14. bis zum 20.3.2003 in O entwendet worden. Die Antragsgegnerin stellt den Diebstahl in Abrede und nimmt für sich Leistungsfreiheit in Anspruch, weil die Antragstellerin den Fahrzeugbrief in dem Wohnwagen aufbewahrt hat.
II.
Die Voraussetzungen, unter denen einer Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, die nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten, sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Klage bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine Aussicht auf Erfolg.
Der Antragstellerin steht wegen des von ihr behaupteten Diebstahls gegenüber der Antragsgegnerin kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Antragsgegnerin ist von der Leistungspflicht gemäß § 61 VVG frei, weil die Antragstellerin den behaupteten Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, indem sie den Kraftfahrzeugbrief in dem Wohnwagen hat liegen lassen.
1.
Durch dieses Verhalten hat sie den nach dem Vertrag vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich herabgesetzt. Dass dies unmittelbar zum Versicherungsfall führt, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalls mitursächlich wird (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, § 61 Rdn. 7). Davon ist im Streitfall auszugehen.
Entgegen der Auffassung des OLG München (VersR 1999, 456, 457) zeigt die Lebenserfahrung, dass potentielle Diebe das Fahrzeuginnere nach Schlüsseln und Fahrzeugpapieren durchsuchen, weil sie damit rechnen, dass dort neben Wertsachen auch Kraftfahrzeugpapiere und Schlüssel aufbewahrt werden. Insbesondere durch den Fahrzeugbrief wird es dem Dieb erleichtet, den Wagen zu veräußern, auch wenn ein Erwerber aufgrund von § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Eigentum erlangt. Der Dieb kann sich jedenfalls mit dem Kfz-Brief legitimieren. Gleichzeitig wird die Wiedererlangung des Fahrzeuges durch den wahren Eigentümer erschwert, da der Erwerber des Wagens den Brief als Legitmation vorweisen kann. Aufgrund dieser Umstände ist das Verhalten der Klägerin generell geeignet, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern.
Anders als beim Zurücklassen des Fahrzeugscheins (vgl. dazu BGH VersR 1995, 909, 911 und 1996, 621, 622) ist deshalb in Fällen der vorliegenden Art - auch dann, wenn der Dieb vor seinem Diebstahlsentschluss nicht gesehen hat, dass sich der Kfz-Brief im Fahrzeug befindet - im allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, dass hierdurch jedenfalls die Diebstahlsabsichten des Täters verstärkt worden sind und das Verhalten des Versicherungsnehmers zumindest mitursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls war (OLG Köln NJW-RR 1996, 351, 352; VersR 1995, 456, 457; vgl. auch Urteil der Kammer vom 23.4.1999 - 10 O 44/98 [n.v.]).
Dass der Ursachenverlauf im Streitfall ein anderer gewesen wäre, der Fahrzeugdiebstahl also in jedem Fall auch dann erfolgt wäre, wenn der Brief sich nicht im Innern des Wohnwagens befunden hätte, ist demgegenüber eine Frage des hypothetischen Kausalverlaufs, für die der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast trägt (OLG Köln NJW-RR 1996, 351, 352 m.w.N.). Für einen solchen Sachverhalt ist bislang nichts vorgetragen.
2.
Das Verhalten der Antragstellerin war auch grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maße außer Acht gelassen und nicht das beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (BGH NJW 1986, 2838).
Gemessen an diesen Anforderungen war das Verhalten der Antragstellerin in hohem Maße leichtsinnig. Die Bedeutung des Fahrzeugbriefs für eine erleichterte Veräußerung des Fahrzeugs an gutgläubige Dritte ist heutzutage allgemein bekannt. Jedem Versicherungsnehmer muss daher einleuchten, einen Fahrzeugbrief in besonders sichere Verwahrung zu nehmen. Gegen diese Anforderungen hat die Antragstellerin besonders gröblich verstoßen, indem sie den Brief im Innern des Wohnwagens aufbewahrt hat.