Agiles Softwareprojekt (Scrum): Kein Gesamtrücktritt trotz Dokumentationsmängeln abgenommener Sprints
KI-Zusammenfassung
Der Auftraggeber verlangte nach Rücktritt die Rückzahlung der Vergütung und Ersatz frustrierter Aufwendungen aus einem Vertrag zur Entwicklung eines Community-Portals im Scrum-Verfahren. Zwar bejahte das Gericht ein Rücktrittsrecht wegen nicht fertiggestellter Restleistungen trotz Fristsetzung. Eine Rückabwicklung auch der bereits gelieferten, abgenommenen und vergüteten Sprints scheiterte jedoch, weil ein objektiver Interessenwegfall i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB nicht dargelegt und Mängel der Teilleistungen nur über das Gewährleistungsrecht nach vorheriger Nacherfüllungsaufforderung geltend zu machen sind. Mangels Nutzlosigkeit der Aufwendungen wurden auch Annahmeverzug und Schadensersatzansprüche verneint.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz aus Softwareprojektvertrag vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem agilen Softwareentwicklungsvertrag mit vereinbarten Teilabnahmen je Sprint stellt die Abnahme eine bindende Erklärung über die Vertragsgemäßheit des jeweiligen Produktinkrements einschließlich Quellcode und Dokumentation dar.
Bei bereits bewirkten Teilleistungen ist ein Rücktritt vom ganzen Vertrag nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB nur zulässig, wenn der Gläubiger an der bereits erbrachten Teilleistung objektiv kein Interesse mehr hat; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Gläubiger.
Ein Interessenfortfall hinsichtlich bereits abgenommener Teilleistungen kann nicht allein mit deren behaupteter oder festgestellter Mangelhaftigkeit begründet werden; insoweit sind vorrangig die Mängelrechte des Werkvertragsrechts (insb. Nacherfüllungsverlangen mit Fristsetzung) auszuschöpfen.
Eine zu kurz bemessene Nachfrist zur Leistung macht die Fristsetzung nicht unwirksam, sondern wird durch eine angemessene Frist ersetzt; bleibt die Leistung auch danach aus, kann ein Rücktrittsrecht entstehen.
Ansprüche auf Ersatz frustrierter Aufwendungen setzen voraus, dass die Aufwendungen im Hinblick auf die erhaltenen Teilleistungen nutzlos geworden sind; sind abgenommene Teilleistungen verwertbar, scheidet Aufwendungsersatz aus.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Rückabwicklung eines Vertrages über die Erstellung eines Software-Produkts in Anspruch.
Der Kläger beauftragte die Beklagte nach Ausschreibung mit entsprechendem „Leistungsbild“ unter dem 14./16.12.2016 mit der Entwicklung eines sog. Community-Portals für die Zielgruppen und Partner der Studienförderung des Klägers, im Rahmen dessen ein exklusives, geschütztes soziales Netzwerk für aktuelle und ehemalige Stipendiaten und andere Akteure auf Seiten des Klägers geschaffen werden sollte. Wegen der Leistungsbeschreibung und den Zielen im Einzelnen wird auf die Darstellung in der Klageschrift Bl. 3 f. d.A. sowie das Leistungsbild in Anl. K1, Bl. 23 ff. d.A. Bezug genommen. Im Januar 2017 wurde der zwischen den Parteien insoweit zunächst geschlossene „EVB-IT-Vertrag“ durch den hier maßgeblichen Vertrag über das Softwareprojekt „Entwicklung eines Community-Portals“ ersetzt, dem verschiedenen Anlagen anhängen, auf die im Vertrag Bezug genommen wird (Anlage LP2, Bl. 229 ff. d.A.). So enthält der sog. „Appendix B“ (Verweis in § 1a) des Vertrages) einen Verweis auf die in der Ausschreibung verwendete Leistungsbeschreibung/“Leistungsbild“ sowie auf das Regelwerk Scrum (Anlage K42, Bl. 321 ff. d.A.), während „Appendix C“ (Anl. LP2, Bl. 245 d.A.) die technischen Anforderungen beschreibt.
Die Parteien einigten sich gemäß der dem Vertrag vorangestellten Präambel (Anlage LP2, Bl. 230 d.A.) auf ein „agiles Vorgehen“ (sog. Scrum-Verfahren). Die Software-Entwicklung sollte in Etappen (sog. Sprints) erfolgen. Gemäß Ziff. 3 der Präambel sollte jeder Sprint mit der Vorlage eines in sich vollständigen Software-Produkts (getestetes Inkrement lauffähiger Software) abgeschlossen werden, welches den Qualitätskriterien gemäß Appendix C entspricht.
Gemäß Ziff. 7 der Präambel (Anlage LP2, Bl. 230 d.A.) vereinbarten die Parteien „maximale Flexibilität bei der Realisierung des Projekts“. Hierzu heißt es unter b. „Gegebenenfalls – z.B. im Falle von unüberwindbaren Problemen in der Zusammenarbeit zwischen den Parteien oder mit Dritten – kann das Softwareprojekt ohne großen finanziellen Aufwand beendet oder an dritte Auftragnehmer übertragen werden.“ Unter 7. c. heißt es ferner: „Eine Übernahme des Projektes muss durch Dritte möglich sein (…).“
In § 1 des Vertrages sind für beide Vertragsseiten je ein „Product owner“ als maßgebliche Person für die Projektdurchführung festgelegt, indes dort noch nicht namentlich benannt. Diese sollen „als Team operieren“, sog. „user stories“ für das „Backlog Refinement“ vorbereiten und zuständig sein für die Priorisierung der „user stories“, d.h. der vom Benutzer gestellten konkreten Anforderungen an das zu erstellende Produkt (Begriffsbestimmungen § 1, Bl. 46 ff. d.A.). Außerdem wird in § 1 bestimmt, dass die Parteien den Sachverständigen Herrn Q „bei unklaren Situationen“ hinzuziehen können. § 7 (Bl. 52 d.A.) bestimmt hierzu ergänzend, dass die Parteien „für jeden Anlassfall die Kosten für den Sachverständigen zu gleichen Teilen“ tragen. Der Sachverständige Q nahm im Projektverlauf in steigendem Maße für den Kläger Einfluss auf die Abstimmung mit der Beklagten.
Gemäß § 1 lit. e) des Vertrages (Anl. LP2, Bl. 233 d.A.) besteht „Dokumentation (…) aus Quellcode der Software mit Inline-Dokumentation, weiterführender Dokumentation im ResT-Format, User Stories und Designdokument. Die Dokumentation ermöglicht der Auftraggeber_in jederzeit, das Projekt auch ohne die Auftragnehmer_in zu betreiben, weiterzuentwickeln bzw. ggf. zu Ende zu führen, wenn entsprechende einschlägige Expertise vorhanden ist.“
In § 5 Transparenz und „Open Books“ (Anl. LP2, Bl. 236 d.A.) sind die Dokumentationspflichten der Beklagten als Auftragnehmerin geregelt. Darin heißt es auszugsweise: „Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Projekt, die Dokumentation und damit auch den Source Code während der Projektumsetzung jederzeit so zu dokumentieren, dass der Auftraggeber das Projekt zu jeder Zeit mit einem über die nötige Expertise verfügenden Dritten oder selbst weiterentwickeln bzw. nutzen kann.“
In einem weiteren § 5 Abnahme (Anl. LP2, Bl. 237 d.A.) ist das Folgende geregelt:
„Das agile Vorgehen ermöglicht beiden Parteien, die Qualität der Softwarelieferungen (des Produktinkrements) zeitnah sicherzustellen und Abnahmen des Produktinkrements sind entsprechend von beiden Product Ownern zu unterzeichnen und hinsichtlich der abgenommenen Funktionalität bindend. Diese Teilabnahme beinhaltet den Source Code, die Funktionalität und die Dokumentation des gesamten Softwareinkrements
Eine finale Abnahme folgt nach Abschluss der Gesamtleistung und betrifft die noch zu verifizierenden integrativen Anteile des Systems – d.h. Funktionen, die erst durch die Gesamtintegration überprüft werden können, sowie die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems. Funktional bereits getroffene Zwischenabnahmen werden davon nicht mehr aufgehoben.“
§ 7 Eskalation an Steering Board und Sachverständigen bestimmt u.a., dass „dieser Vertrag ein partnerschaftliches Kooperationsmodell definiert“ und dass der Vertrag mit einer Vorlaufzeit von zwei „Sprints“ (in § 1 bestimmte Zwischenabschnitte) von jeder der Vertragsparteien „für beendet erklärt“ werden kann und diese sich von „ihren Leistungspflichten lösen“ kann. Hierzu heißt es weiter: „Da zum einen der Auftragnehmer nach jedem Sprint eine für den Auftraggeber einsetzbare Software mit der entsprechend bis dahin umgesetzten Funktionalität erhalten hat und zum anderen der Auftragnehmer jeweils für die Leistungen der Sprints zum Großteil bezahlt wurde und keine massiven Skaleneffekte oder Vorleistungen für zukünftige Funktionalität geleistet hat, ist dieses Vorgehen für beide Parteien zuträglich und stellt eine der Grundlagen für den Kooperationsmodus dar.“
Als Beendigungszeitpunkt für die Fertigstellung des vereinbarten Leistungsumfangs wurde in § 8 der 31.07.2017 bestimmt; die Übergabe des letzten „Sprints“ sollte am 15.07.2017 erfolgen, worauf dann eine zweiwöchige Abnahmephase folgen sollte. Nach § 9 betrug die Gewährleistungsfrist 12 Monate; nach § 12 war Erfüllungsort und Gerichtsstand jeweils E. Wegen der weiteren vertraglichen Regelungen im Einzelnen wird auf den Inhalt der Anlage LP2 (Bl. 229 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Projektarbeit begann im Januar 2017 unter maßgeblicher Beteiligung des Mitarbeiters G auf Beklagtenseite und der Mitarbeiterin A auf Klägerseite (jeweils als sog. Product Owner), wobei es zu mehrtägigen Vor-Ort-Treffen bei der Beklagten in F kam. Im Zuge dieser Zusammenarbeit wurden bereits zu Anfang bestimmte im Leistungsbild vorgesehene Leistungen gestrichen (etwa das sog. Mentoring-Programm, Seite 13 des Leistungsbildes). Am 02.03.2017 besprachen der Mitarbeiter Dr. B auf Klägerseite und der Mitarbeiter G auf Beklagtenseite die Datenschutzanforderungen an das Projekt. Im Frühjahr 2017 schied auf Seiten der Beklagten Herr G aus und stand aus diesem Grunde auch im Rahmen der Projektarbeit nicht mehr zur Verfügung. Ersetzt wurde er durch den Mitarbeiter C.
Am 25./26.04.2017 legten die Parteien endgültig den Mindestumfang der Projektleistungen fest, ehe im Sommer 2017 ein „Alphatesting“ durch die Beklagte vorgenommen wurde. Mit ausführlicher Email vom 02.11.2017 (Anl. K6, Bl. 62 ff. d.A.) ging die Mitarbeiterin A des Klägers auf die aus ihrer Sicht nach dem Alphatesting bestehenden Probleme / offenen Punkte ein und bat den Geschäftsführer der Beklagten abschließend um einen Vorschlag für das weitere Vorgehen, nachdem „das Budget komplett ausgereizt“ sei. Daraufhin fand am 09.11.2017 ein Besprechungstermin in E statt, in dem der fortbestehende Programmierungsbedarf festgestellt wurde. Mit Email vom 14.11.2017 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Dokumentation der Phase 1 (Anl. K4, Bl. 60 d.A.) übersandt. Am 06.12.2017 fand wiederum eine Videokonferenz zwischen Akteuren beider Parteien statt, in deren Rahmen festgestellt wurde, welche der Leistungsanforderungen von der Beklagten noch umzusetzen seien, wobei hierbei auf weitere ursprünglich vorgesehene Leistungen, u.a. „Privacy“ und „Bestellservice“, verzichtet wurde. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass es „keine weitere Vergütung von Seiten“ des Klägers geben werde. Hierüber verhält sich das Ergebnisprotokoll in Anl. K7, Bl. 67 d.A. Weitere Abstimmungen zwischen den Parteien fanden am 12. und 31.01.2018 statt, über die sich die Protokolle in den Anlagen K8 und 9, Bl. 68 f. d.A. verhalten. Wegen des genauen Inhalts, insbesondere der „Finalen Einigung auf Arbeitsumfang“ vom 31.01.2018 wird auf die o.g. Anlagen Bezug genommen. Der Fertigstellungszeitpunkt der Arbeiten wurde insoweit auf Mai/Juni 2018 korrigiert. Bis dahin erfolgten mehrere Sprints, die die Beklagte vereinbarungsgemäß in Rechnung stellte und die der Kläger ausglich. Im Zeitraum 31.01.2017 bis 21.07.2017 zahlte der Kläger auf 11 Rechnungen einen Gesamtbetrag von 278.458,01 EUR, von denen die Beklagte am 29.12.2017 einen Betrag von 18.145,81 EUR zurückzahlte. Wegen der einzelnen Rechnungen wird auf Bl. 15 d.A. sowie auf die Anlagen K18-K28, Bl. 99 ff. d.A. Bezug genommen.
Das Portal war auch im Juni 2018 nicht fertig gestellt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass eine Fertigstellung doch erst im September 2018 erfolgen könne. Mit Email vom 24.09.2018 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit, dass er für die noch offenen Restarbeiten von einem Arbeitsumfang von 260 Stunden ausgehe (Anl. K11, Bl. 71 d.A.). Weitere Auslieferungen an den Kläger erfolgten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Mit Email vom 05.10.2018 (Anl. K12, Bl. 72 d.A.) bot die Beklagte dem Kläger eine „Gutschrift“ von 20.000,00 EUR inkl. MwSt gegen „Erlass“ der offenen Restarbeiten an, was der Kläger ablehnte.
Mit Schreiben vom 20.12.2018 (Anl. K13, Bl. 73 ff.) setzte der Kläger der Beklagten eine Nachfrist bis zum 31.01.2019 für die Fertigstellung des Produkts, was die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 24.01.2019 zurückwies (Anl. K14, Bl 76 ff. d.A.). Gleichzeitig erklärte er, das Produkt sei „weiterhin mangelhaft“ und nannte „beispielhaft“ drei Punkte: Das Produkt sei nicht ausreichend skalierbar; nicht ausreichend barrierearm, der Datenschutz nicht ausreichend gewährleistet.
Im weiteren Verlauf erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten direkt sowie gegenüber deren Vertreter mit weiteren (Anwalts-)Schreiben jeweils vom 18.02.2019 (Anl. K15 und K16, Bl. 82 ff. d.A.) den Rücktritt vom geschlossenen Vertrag über die Erstellung des Community-Portals. Diesen begründete er mit der ausgebliebenen Fertigstellung zum 31.01.2019. Ergänzend wies er erneut auf die im Schreiben vom 20.12.2018 genannten Mängel hin. Die Beklagte wies den Rücktritt mit Schreiben vom 05.03.2019 (Anl. K17, Bl. 90 ff. d.a.) zurück. Wegen der weiteren umfangreichen Korrespondenz der Parteien wird auf die Anlagen LP 3 und LP 4, Bl. 246 ff. und Bl. 280 d.A. Bezug genommen. Unterdessen beauftragte der Kläger eine Drittfirma mit der Erstellung eines neuen Community-Portals.
Der Kläger behauptet, der geschlossene Vertrag habe auf einem Muster der Beklagten beruht. Die Beklagte habe keine ausreichende Dokumentation der Planungen und Anforderungen bzw. der hierzu erzielten Besprechungsergebnisse vorgenommen. Die mit Email vom 14.11.2017 übersandte Dokumentation Phase 1 sei unvollständig und mangelhaft, zumal die Mitarbeiterin A bereits mit Email vom 14.01.2017 früh auf die Einbindung in ein von allen gleichermaßen nutzbares Projektmanagement-Tool gedrungen habe (Anl. K5, Bl. 61 d.A.). Mit G sei dies für die User Stories teilweise umgesetzt worden, nicht jedoch für den Rest. Die konzeptionelle Arbeit habe daher insgesamt nur sehr grob und lückenhaft per Email oder in Vor-Ort-Terminen erfolgen können, zumal auf Beklagtenseite hierbei nicht immer informierte Personen befasst gewesen seien, sodass die Termine teilweise nicht zielführend hätten abgehalten werden können. Auch habe die Beklagte eigenmächtig ohne Abstimmung mit dem Kläger Änderungen am vertraglichen Leistungsumfang vorgenommen.
Zum letzten Bearbeitungsstand der Beklagten hätten insgesamt 157 von der Beklagten akzeptierte „Tickets“ bestanden, von denen lediglich 69 bearbeitet, 11 „in Arbeit“ und 77 unbearbeitet gewesen seien.
Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsergebnis der Beklagten – Stand Anfang 2019 – sei mangelhaft, zumal nicht wie im Vertrag vorgesehen von einem sachkundigen Dritten fortzusetzen. Außerdem leide die Software unter mangelnder Skalierbarkeit und Datenschutzmängeln. Auch sei sie nicht ausreichend barrierearm nach der BITV 2.0. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Darstellung der Mängel auf Bl. 11f. d.A. und 298 ff. d.A. wird verwiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, es habe sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag gehandelt, von dem der Kläger habe zurücktreten können, nachdem er die bestehenden Mängel gegenüber der Beklagten zuvor konkret gerügt habe. Er sei zum Rücktritt von dem ganzen Vertrag („Gesamtrücktritt“), insbesondere auch im Hinblick auf die bereits erbrachten, teilweise abgenommenen und bereits gezahlten Teilleistungen („Sprints“) berechtigt. Insoweit behauptet er, er habe an den bereits erbrachten Teilleistungen kein Interesse. Die ausgelieferten Inkrements seien mangelhaft und insgesamt für den Kläger nutzlos. Er könne diese nur mit unverhältnismäßigem (finanziellen) Aufwand durch einen Dritten fertigstellen und nutzbar machen lassen. Der Kläger meint, infolgedessen seien ihm die mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Rechnungsbeträge i.H.v. 260.312,20 EUR zurückzuerstatten. Außerdem stehe ihm daneben ein Anspruch auf Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Arbeitszeit von Mitarbeitern gemäß den §§ 281, 280 BGB, hilfsweise § 284 BGB zu, der mit Klageantrag zu 3.) geltend gemacht werde. Der Kläger behauptet, die Mitarbeiterinnen D und A hätten 50 Prozent ihrer Arbeitszeit auf die Entwicklung des Software-Projekts verwendet. Zuzüglich weiterer, für projektbezogene Dienstreisen aufgewendeter Stunden, habe die Mitarbeiterin D 876 Stunden, die Mitarbeiterin A 929 Stunden Arbeitszeit für das Projekt aufgewendet, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Diese habe der Kläger bei der Mitarbeiterin D mit insgesamt 35.219,84 EUR, bei der Mitarbeiterin A mit 43.021,03 EUR vergütet. Daneben habe der Kläger für weitere, mit dem Projekt betraute Mitarbeiter insgesamt 7.539,84 EUR gezahlt, was die Beklagte ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet. Dies entspreche der zeitanteilig für das Projekt aufgewandten Arbeitszeit nach den für diese Mitarbeiter jeweils geltenden Tariflöhnen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag und die Darstellung Bl. 18 ff. d.A. (Seite 17 ff. der Klageschrift) Bezug genommen.
Ferner ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte habe weitere nutzlose Aufwendungen in Höhe von 34.553,99 EUR zu erstatten, deren Ersatz ebenfalls mit Klageantrag zu 3.) begehrt werde. Hierzu behauptet der Kläger – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet –, der Sachverständige Q habe mit den als Anl. K31-41 (Bl. 123 ff. d.A.) vorgelegten Rechnungen Kosten in dieser Höhe in Rechnung gestellt, die ausschließlich beauftragte Arbeiten im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Projekt beträfen.
Mit der am 04.09.2019 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260.312,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der von der Beklagten gelieferten Software, Stand August 2017, der von der Beklagten gelieferten Software mit Nachbesserungen, letzte Änderung 28.06.2018, H-J-K ###xx#######xxxx###xxx#######x#xxxx##x# sowie Löschung aller beim Kläger vorhandenen Kopien dieser Software;
2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der im Antrag zu 1) als Gegenleistungen des Klägers genannten Leistungen im Annahmeverzug ist;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 120.334,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.230,61 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der geschlossene Vertrag habe auf einem von dem Kläger verwendeten Muster beruht, stelle indes eine individuell verhandelte Vereinbarung dar. Sie ist der Ansicht, es habe sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen „Kooperationsvertrag“ gehandelt, der dadurch geprägt sei, dass vom Kläger weitreichende Mitwirkungspflichten geschuldet gewesen seien, so wie sich dies auch aus dem Regelwerk Scrum im Sinne einer Anwenderdokumentation ergebe. Diesen, so behauptet die Beklagte, sei der Kläger in Gestalt der für ihn maßgeblich handelnden Personen, in concreto vor allem der Mitarbeiterin A als Product Owner auf Antraggeberseite, nicht nachgekommen. User Stories hätten folglich von ihr auftraggeberseitig erstellt und nachgehalten werden müssen, was sie versäumt habe. Entstandene Verzögerungen beruhten allein auf Umständen der Klägerseite, insbesondere auf Urlaub, Krankheit pp. der Mitarbeiterin A.
Nach dem Vertrag seien im Rahmen der sog. Sprints lediglich selbständige Teilprodukte geschuldet gewesen, die von der Beklagten – unstreitig – auch mangelfrei erbracht und vom Kläger (durch Zahlung) auch insgesamt abgenommen worden seien. Allenfalls seien diese als je eigenständige Werkverträge anzusehen; ein umfassendes Recht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag bestehe jedenfalls in Ansehung der abgenommenen einzelnen „Sprints“ nicht mehr, wie sich aus § 5 Abs. 3 des Vertrages ergebe. Ein umfassender Rücktritt sei auch wegen § 323 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 BGB ausgeschlossen, da zum einen der Kläger durchaus ein Interesse an der Teilleistung habe und zum anderen dieser für die Umstände, die zum Rücktritt geführt haben, (allein) verantwortlich sei. Jedenfalls sei die gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen.
Datenschutzmängel könnten vom Kläger schon deshalb nicht gerügt werden, weil man – unstreitig – von Seiten des Klägers am 06.12.2017 (Anl. K7, s.o.) ausdrücklich auf die Erstellung von „Privacy“ verzichtet habe, wonach dies nicht mehr zum vertraglich geschuldeten Umfang zu zählen sei. Gleiches gelte für einen etwaigen „Bestellservice“ im Rahmen des Portals (auf den der Kläger allerdings unstreitig am 06.12.2017 verzichtet. Es seien bei Einstellung der Arbeiten – wohl am 24.09.2018 – lediglich 25 „Tickets“ offen gewesen, die jedoch die im Wege des Rücktritts geltend gemachten Punkte nicht beträfen.
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 15.05.2020 (Bl. 626 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 22.01.2021 (Bl. 731 ff. d.A.), wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 28.01.2020 (Bl. 601 f. d.A.) und vom 28.09.2021 (Bl. 1.518 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet
I.
Dem Kläger steht aus §§ 346 Abs. 1, 323 BGB kein Anspruch auf Rückzahlung der auf die Rechnungen Anl. K18-28 gezahlten 260.312,20 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe der von der Beklagten gelieferten Software zu.
Zwar stand dem Kläger ein Recht zum Rücktritt von dem Vertrag über die Erstellung des Community-Portals gem. § 323 Abs. 1 BGB zu, nachdem die Beklagte das Software-Projekt trotz Fristsetzung im Schreiben vom 20.12.2018 (Anl. K13, Bl. 73 ff. d.A.) nicht fertig gestellt hat. Unstreitig war der Vertrag über die Erstellung des Community-Portals zu diesem Zeitpunkt seitens der Beklagten noch nicht vollständig erfüllt. Die Beklagte hat selbst mit Email vom 24.09.2018 offene Restarbeiten im Umfang von 260 Stunden eingeräumt. Diese Restarbeiten sind nicht erbracht worden. Unerheblich ist insoweit, ob die Fristsetzung im Schreiben vom 20.12.2018 zu kurz bemessen war. Denn eine zu gering bemessene Frist ist nicht unwirksam. Sie führt lediglich dazu, dass an die Stelle der zu kurz bemessenen eine angemessene Frist tritt. Unstreitig hat die Beklagte aber auch nach Ablauf der gesetzten Frist bis dato die geschuldeten Nacharbeiten nicht erbracht.
Indes konnte der Kläger durch den erklärten Rücktritt nicht von dem gesamten Vertrag zurücktreten und Rückabwicklung auch hinsichtlich der bereits erbrachten und vergüteten Teilleistungen (Inkrements) verlangen.
Die Beklagte hat im vorliegenden Fall mit den gelieferten Inkrements (Sprints) Teilleistungen erbracht, die der Kläger abgenommen und mit Begleichung der streitgegenständlichen Rechnungen vergütet hat. Dies entsprach dem vereinbarten Vorgehen im sog. agilen Verfahren (Scrum). Bereits in der Präambel des Vertrages haben die Parteien festgehalten, dass die Entwicklung in Etappen (Sprints) erfolgen solle und jeder Sprint mit Vorlage eines in sich vollständigen Software-Produkts (getestetes Inkrement lauffähiger Software, vgl. Ziff. 3 Präambel) abgeschlossen ist. Kern des Vorgehens war dabei eine von Sprint zu Sprint schrittweise Verbesserung und Weiterentwicklung des Produkts auf Grundlage eines entsprechend kontinuierlich zu verfeinernden und zu verbessernden langfristigen Plans (product backlog). Dies schließt mit ein, dass die gelieferten Sprints für sich genommen zwar in sich funktionsfähige Software darstellen, die sämtlichen Qualitätskriterien gemäß Appendix C entsprechen (Präambel), dass diese aber in nachfolgenden Sprints weiter verbessert und an die von der Klägerin definierten und im Product Backlog nachzuhaltenden Anforderungen weiter angepasst werden. Mit der Abnahme der den streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde liegenden Sprints hat der Kläger gemäß § 5 Abnahme des Vertrages die grundsätzliche Vertragsgemäßheit der jeweiligen Softwarelieferungen (Produktinkrements) im Hinblick auf Funktionalität, Source Code und Dokumentation erklärt. Denn dort heißt es: „(…) Diese Teilabnahme beinhaltet den Source Code, die Funktionalität und die Dokumentation des gesamten Softwareinkrements.“
Gemäß § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB kann der Gläubiger im Falle bewirkter Teilleistungen nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Bezugspunkt für die Beurteilung des Gläubigerinteresses ist der bereits bewirkte Teil der Leistung, nicht dagegen der noch ausstehende. Es geht mit anderen Worten um das Interesse am reduzierten beiderseitigen Leistungsaustausch (vgl. RGZ 50, 138 [143]; 67, 101 [104]; 172, 20 [24]; BGH WM 1981, 792 [795]; NJW 1990, 2549 [2550]; NJW-RR 1990, 1462 [1464]). Das fehlende Interesse an der Teilleistung bestimmt sich dabei objektiv, wenngleich unter Beachtung der individuellen Situation des Gläubigers (BGH NJW 1990, 3011 [3013]). Ob dieses Gläubigerinteresse vom Schuldner erkannt wurde oder für ihn auch nur erkennbar war, spielt keine Rolle (Staudinger/Schwarze, 2020, Rn. B 114). Für das fehlende Interesse ist also entscheidend, ob der Gläubiger nach seinen Verhältnissen bei objektiver Beurteilung kein Interesse mehr daran hat, die schon empfangene Teilleistung für eine entsprechend geminderte Gegenleistung zu erhalten, namentlich, weil seine konkreten Zwecke mit der Teilleistung auch nicht partiell verwirklicht werden können, und sich die fehlenden Teile nicht oder nur mit Mühe beschaffen lassen. Der Maßstab ist das ursprüngliche, vom Gläubiger verfolgte Vertragsinteresse. Es kommt dabei darauf an, dass das Interesse des Gläubigers durch die Teilung unverhältnismäßig beeinträchtigt ist. Es muss das Interesse an der Gesamtleistung des Schuldners über die Entbehrung des vorenthaltenen Teils hinaus beeinträchtigt sein, so dass das Gläubigerinteresse auch bei einem Teilrücktritt noch verletzt bliebe. Dann und nur dann ist der Totalrücktritt zulässig (MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 323 Rn. 205). Der Interessenwegfall muss seine Ursache darin haben, dass der Schuldner nur teilweise geleistet hat; andere Gründe bleiben unberücksichtigt (vgl. BGH NJW 1990, 3011 [3013]; BeckOK BGB/H. Schmidt, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 323 Rn. 52). Die Beweislast trägt der Gläubiger.
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für einen (Gesamt-)Rücktritt auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Teilleistungen nicht vor. Denn der Kläger hat einen Wegfall des Interesses nicht dargelegt und bewiesen. Der Kläger begründet den Fortfall des Interesses an den bereits erbrachten und unstreitig abgenommenen Teilleistungen (Inkrements, Sprints) im Wesentlichen damit, dass das bisher gelieferte Produkt nicht ausreichend skalierbar und barrierearm und der Datenschutz nicht in erforderlichem Maße gewährleistet sei. Außerdem und insbesondere habe die Beklagte die ordnungsgemäße und vertraglich geschuldete Dokumentation unterlassen, weshalb für den Kläger die vertraglich vorgesehene Nutzung der bereits gelieferten Software-Teile nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig großem finanziellen Aufwand möglich sei.
Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte die von ihr bereits gelieferten Software-Inkrements nicht mit einer ausreichenden und vertraglich geschuldeten Dokumentation versehen hat. Denn der Sachverständige Dr. I2 hat in seinem Gutachten vom 22.01.2021 ausführlich und in der Sache frei von Widersprüchen dargelegt, dass die Beklagte die nach dem Vertrag geschuldete Inline-Dokumentation im Quellcode, die Design-Dokumentation sowie die Anforderungsdokumentation nicht bzw. nur mangelhaft erstellt hat.
Die Erstellung einer Inline-Dokumentation – einer Beschreibung bzw. Kommentierung des Quellcodes – war zwischen den Parteien ausweislich Appendix C i.V.m. § 1 e) des Vertrages vereinbart. Darin heißt es (Appendix C, Anl. LP2, Bl. 245 d.A.): „Am Ende eines jeden Sprints wird dem Kunden ein lauffähiges, getestetes und dokumentiertes Produktinkrement nach den folgenden Kriterien geliefert: (….) 5. Der Sourcecode wurde dokumentiert, wenn neuer Code erstellt wurde und dieser nicht selbsterklärend ist“. Dokumentation in diesem Sinne ist ausweislich der Definition § 1 e) des Vertrages u.a. die Inline-Dokumentation. Sinn und Zweck dieser Dokumentation ist es, die Weiterbearbeitung und Wartbarkeit der Software durch (nicht in die Entwicklung der Software eingebundene) Dritte zu ermöglichen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liegt bei den von der Beklagten erstellten Inkrements „so gut wie keine Inline-Kommentierung im Sinne des Wortlauts und der Intention der vertraglichen Vereinbarung“ vor (Seite 50 des Gutachtens = Bl. 781 d.A.). Die erstellte Inline-Dokumentation ist mangelhaft; die meisten Kommentare enthalten „keine hilfreichen Informationen“, sondern wiederholen lediglich Informationen, die auch unmittelbar aus dem Code ersichtlich sind (Seite 45 ff. des Gutachtens, Bl. 776 ff. d.A.). Insgesamt hat der Sachverständige einen Kommentierungsgrad von 2,67 Prozent im funktionalen Code (ohne Testcode) feststellen können. Bei guter Inline-Kommentierung liegt der Wert jedoch bei 15 Prozent, bei einer Kommentierung mittlerer Art und Güte immerhin bei 10-15 Prozent (Seite 49 des Gutachtens, Bl. 780 d.A.).
Gleichermaßen fehlt nach dem Ergebnis des Gutachtens die sog. Design-Dokumentation, die alle wesentlichen Design-Entscheidungen enthält und anhand derer Wartungs- und Weiterentwicklungsarbeiten an der Software mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden können. Es handelt sich um Informationen, die sich nicht bereits aus dem Quellcode ableiten lassen und die erforderlich sind, um eine Orientierung in dem Quellcode mit seinen hunderten Dateien und tausenden Programmobjekten und ein effektives Verständnis der Zusammenhänge zwischen diesen Artefakten zu ermöglichen und zwar in einer für Dritte verständlichen und einfach zugänglichen Form (Seite 55 des Gutachtens = Bl. 786 d.A.). Die Erstellung einer solchen Design-Dokumentation, die als Kombination der Architektur- und Entwicklungsdokumentation anzusehen ist (Seite 52 des Gutachtens, Bl. 783 d.A.), haben die Parteien in Ziff. 5 des Appendix C vereinbart. Hiernach war der neu erstellte Source-Codes – „soweit nicht selbsterklärend“ – zu dokumentieren. Zur Dokumentation gehörte gemäß der Begriffsbestimmung in § 1 e) des Vertrages auch das „Designdokument“. In jedem Sprint wäre demnach eine übergreifende Darstellung als jeweils fortgeschriebene Softwarearchitektur-Dokumentation zu liefern gewesen (Seite 53 des Gutachtens = Bl. 784 d.A.). Die Beklagte hat allerdings ein Design-Dokument nicht erstellt; aus dem gelieferten Quellcode ist die Design-Dokumentation nicht ableitbar.
Ebenso fehlt nach den Feststellungen des Sachverständigen die von der Beklagten geschuldete Anforderungs-Dokumentation. Diese hätte insbesondere durch eine sorgfältige und im fortlaufenden Projekt immer wieder zu aktualisierende Dokumentation der sog. User Stories und deren Nachhalt im sog. Product Backlog erfolgen müssen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen oblag beides in letzter Verantwortung der Beklagten: Diese hatte die Vorgaben aus dem Leistungsbild für die Projektrealisierung in sinnvolle Epics umzusetzen und die in „Epics“ beschriebenen Anforderungen in sog. User Stories zu unterteilen. Hiermit werden einfach gehaltene Anforderungsbeschreibungen bezeichnet, die dann – im Wege einer Entwicklungsetappe (Sprint) – umzusetzen waren. Nach § 6 a) des Vertrages in Verbindung mit den Bestimmungen der Präambel oblag zwar die Spezifikation und Abstimmung der Anforderungen durch User Stories/Sprints dem Kläger gemeinsam mit der Beklagten. Gemäß § 5 des Vertrages war es aber Pflicht der Beklagten, das Projekt, die Dokumentation und damit auch den Source Code während der Projektumsetzung jederzeit so zu dokumentieren, dass eine Weiterentwicklung durch einen Dritten möglich ist. Das beinhaltet notwendigerweise auch die Dokumentation der von dem Kläger gestellten Anforderungen. Somit oblag der Beklagten nicht nur die Dokumentation des jeweiligen Arbeitsergebnisses, sondern auch die mit jedem Sprint auf aktuellen Stand gebrachte Dokumentation des Projekts insgesamt. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte dem Kläger gem. § 4 des Vertrages das Urheberrecht an den User Stories als Bestandteil der Entwurfsmaterialien einräumt.
In praktischer Hinsicht bedeutete dies nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, dass „die Klägerin mit der Lieferung des Quellcodes nach jedem Sprint einen aktualisierten Satz User Stories erwarten konnte, in dem die Einträge in den bearbeiteten User Stories entsprechend dem tatsächlich implementierten Softwarestand ergänzt bzw. nachgetragen waren und Informationen, die im Rahmen von Diskussionen und Detailklärungen erhoben wurden, beigefügt waren (…)“ (Seite 75 des Gutachtens, Bl. 806 d.A.).
Darüber hinaus war es Sache der Beklagten, die User Stories in einem Product Backlog zusammenzustellen, welches – nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien – eine vollständige Beschreibung des Vertragsgegenstandes beinhalten sollte (§ 1 a) des Vertrages). Nach den Ausführungen des Sachverständigen liegen zwar – teilweise nicht konsistent und unsystematisch geführte – User Stories vor (Seite 82 ff. des Gutachtens = Bl. 813 ff. d.A.). Es fehlt jedoch an einem aktuellen Product Backlog im Sinne einer aktuellen, vollständigen und konsistenten Beschreibung des Vertragsgegenstandes, aus dem der aktuelle Planungs- und Umsetzungsstatus hervorgeht (Seite 90 des Gutachtens, Bl. 821 d.A.).
Trotz dieser vom Sachverständigen festgestellten Mängel in der Dokumentation ist gleichwohl nicht von einem Interessenfortfall des Klägers bezüglich der erhaltenen und abgenommenen Teilleistungen auszugehen. Denn der Kläger kann ein – wegen ausbleibender Restleistung – entfallenes Interesse an bereits erbrachten und abgenommenen Teilleistungen nicht mit deren Mangelhaftigkeit begründen (so auch BGH, Urteil vom 07.03.1990 – VIII ZR 56/89, Rn.29, juris). Vielmehr hätte er in Ansehung dieser Mängel seine Rechte aus § 634 BGB geltend machen und der Beklagten (unter Fristsetzung) die Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Nach erfolgloser Nachfristsetzung – aber auch erst dann – hätte der Kläger den Rücktritt hinsichtlich der jeweiligen Teilleistungen erklären können (vgl. auch BGH, Urteil vom 07.03.1990 – VIII ZR 56/89, Rn.29, juris). Dies begründet sich bereits aus dem Vorrang des Mängelgewährleistungsrechts vor dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Wie bereits ausgeführt lag dem gesamten Projekt die Idee der etappenweisen Lieferung von Software-Inkrements in einem agilen Vorgehen (Scrum) zugrunde. Die Beklagte war hiernach verpflichtet, der Klägerin „am Ende eines jeden Sprints (…) ein lauffähiges, getestetes und dokumentiertes Produktinkrement“ (Appendix C, Bl. 245) zur Verfügung zu stellen, das den Qualitätsanforderungen von Appendix C entspricht, also u.a. über einen „dokumentierten Sourcecode“ verfügen muss und bei dem Frontend- und Unit-Tests durchgeführt wurden. Nach der vertraglichen Idee sollten auf der einen Seite diese Qualitätsanforderungen an die jeweiligen Inkrements und auf der anderen Seite deren Vergütung es beiden Parteien ermöglichen, das Projekt jederzeit gem. § 7 des Vertrages zu beenden oder an einen Dritten Auftragnehmer zu übertragen (vgl. auch Ziff. 7 der Präambel, Bl. 230 d.A.). In § 7 wird diesem Gedanken explizit Ausdruck verliehen, wenn es dort heißt: „Da zum einen der Auftragnehmer nach jedem Sprint eine für den Auftraggeber einsetzbare Software mit der entsprechend bis dahin umgesetzten Funktionalität erhalten hat und zum anderen der Auftragnehmer jeweils für die Leistungen der Sprints zum Großteil bezahlt wurde und keine massiven Skaleneffekte oder Vorleistungen für zukünftige Funktionalität geleistet hat, ist dieses Vorgehen für beide Parteien zuträglich und stellt eine der Grundlagen für den Kooperationsmodus dar.“ Hiermit korrespondieren die vertraglichen Vereinbarungen, wonach sich die auf die mit den jeweiligen Sprints bezogenen Teilabnahmen auf „den Source Code, die Funktionalität und die Dokumentation des gesamten Softwareinkrements“ bezieht (§ 5 Abnahme, Bl. 237 d.A.). Dementsprechend waren die zu den jeweiligen Inkrements erklärten Teilabnahmen als Erklärung des Klägers zu verstehen, dass das gelieferte Produktinkrement den in Appendix C aufgeführten Qualitätsstandards im Wesentlichen entspricht. Davon ausgehend wäre es Sache des Klägers gewesen, Defizite der Software-Inkrements nach deren Abnahme mit den entsprechenden Mängelrechten gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Das gilt auch für solche Mängel, die die Weiterverwendbarkeit des Produkts beeinträchtigen. Mithilfe dieser Mängelrechte (§ 634 BGB) hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, genau die Defizite der gelieferten Software, die der Sachverständige festgestellt hat, gegenüber der Beklagten zu rügen und sie diesbezüglich zur Nachbesserung aufzufordern. Denn die Beklagte hatte bezüglich jedes der gelieferten Teil-Produkte nicht nur die Pflicht, eine lauffähige Software herzustellen, sondern diese auch zu testen und mit der dem Vertrag nach geschuldeten Dokumentation zu versehen. Ziel war jeweils, ein vollständiges Produkt herzustellen, welches der Kläger jederzeit an einen Dritten zur weiteren Bearbeitung und Wartung hätte übergeben können. Dass dies ohne ausreichende Dokumentation nicht möglich ist, hat der Sachverständige ausführlich in seinem Gutachten dargelegt.
Diesbezügliche Mängelrügen hat der Kläger jedoch nie erhoben, die fehlende oder nur lückenhafte Dokumentation nie gerügt. Den erklärten Rücktritt hat der Kläger auf die nicht fristgemäße Herstellung in Bezug auf andere Mängel (mangelnde Skalierbarkeit, mangelnde Barrierearmut und unzureichender Datenschutz) gestützt. Diese Mängel konnte der Sachverständige aber keinem der bereits erfolgten Sprints / Inkrements zuordnen. Vielmehr wären diese Punkte dem Sachverständigen zufolge im Rahmen einer Fortführung des agilen Projekts zum Gegenstand eines weiteren Sprints zu machen und ohne großen technischen Aufwand zu beheben gewesen. Erstmals im hiesigen Rechtsstreit hat der Kläger Mängel der Dokumentation mit der Klageschrift gerügt. Dies erfolgte jedoch ohne diesbezügliche Aufforderung zur Nachbesserung und kann im Nachhinein nicht mehr zur Rechtfertigung des erklärten (Gesamt-)Rücktritts herangezogen werden. Denn der Beklagten war insoweit nie die Gelegenheit zur Nachbesserung bezogen auf diese Mängelrügen gegeben worden.
2.
Aus den unter Ziff. 1.) dargestellten Gründen hat die Klage auch hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 2) und 3.) keinen Erfolg. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen in Gestalt gezahlter Gehälter für Mitarbeiter bzw. gezahlter Honorare für den Sachverständigen Q. Denn diese Aufwendungen waren im Hinblick auf die korrespondierenden Teilleistungen der Beklagten nicht nutzlos.
II.
Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 381.646,89 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.