Einstweilige Verfügung: Plattform darf Nutzer nicht sperren und Beitrag nicht löschen
KI-Zusammenfassung
Der Nutzer begehrt einstweilige Verfügung gegen die Sperre seines Accounts und die Löschung eines Beitrags auf der Plattform X. Zentrale Frage ist, ob die Äußerung als zulässige Meinungsäußerung oder als zu löschende Hassrede einzustufen ist. Das Landgericht Bonn gab dem Antrag statt und untersagte Sperre und Löschung, weil die Äußerung nicht die Schranken der Meinungsfreiheit überschreitet und die Plattform bei ihrer Kontrolle die Meinungsfreiheit berücksichtigen muss.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Sperre und Löschung des Beitrags wird stattgegeben; Sperre und Löschung untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Die Betreiberin einer marktbeherrschenden Social‑Media‑Plattform übt zwar ein virtuelles Hausrecht aus; dieses ist aber im Verhältnis zu einzelnen Nutzern durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu beschränken.
Ein Anbieter darf Beiträge nicht ohne Prüfung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit löschen oder Nutzer sperren; bei Eingriffen ist eine Abwägung vorzunehmen.
Kritische, pauschal gehaltene Werturteile gegenüber einer unbestimmten Gruppe (z. B. "junge Syrer") können als Meinungsäußerung geschützt sein und erfüllen nicht ohne weiteres den Tatbestand strafbarer Beleidigung, Schmähkritik oder die Voraussetzungen zur Entfernung nach § 3 Abs. 2 NetzDG.
Besteht ein Nutzungsvertrag, kann der Nutzer aus §§ 1004, 241 Abs. 2 BGB Unterlassung der rechtswidrigen Sperre und Löschung verlangen, wenn die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorständen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
den Antragsteller für das Einstellen des nachfolgenden Textes (wörtlich oder sinngemäß) auf der Website www.X.com zu sperren und ihm die vollständige Nutzung der Funktionen vorzuenthalten und den folgenden Beitrag zu löschen:
„Ehrenhafter Tod. Und hier in Europa lungern junge Syrer rum, begrapschen und pöbeln, anstatt ihr Land gegen die Islamisten zu verteidigen.“
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung im tenorierten Sinne.
Er ist angemeldeter Nutzer der von der Antragsgegnerin betriebenen Social-Media-Plattform www.X.com, für deren Nutzung die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin gelten (Anlage K 1). Diese enthalten unter Ziff. 12. der sog. Gemeinschaftsstandards (Anlage K 3) ein Verbot hinsichtlich sog. „Hassrede“, die dort definiert wird als „direkter Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Herkunft, nationale Zugehörigkeit“ pp. Wegen des genauen Inhalts der Regelung wird auf Anlage K 3 sowie auf den ab Seite 16 der Antragsschrift wiedergegebenen Originaltext Bezug genommen.
In Reaktion auf die unter dem Usernamen „B“ veröffentlichten Gefallenenmeldung einer syrischen Offizierin verfasste der Antragsteller auf der vorgenannten Online-Plattform der Antragsgegnerin den folgenden Kommentar:
„Ehrenhafter Tod. Und hier in Europa lungern junge Syrer rum, begrapschen und pöbeln, anstatt ihr Land gegen die Islamisten zu verteidigen.“
Die Antragsgegnerin entfernte diesen Beitrag unter dem 13.08.2018, worüber der Antragsteller folgende Mitteilung erhielt:
„Dieser Beitrag verstößt gegen unsere Gemeinschaftsstandards
Dieser Beitrag ist nur für Dich sichtbar, da er gegen unsere Standards hinsichtlich Hassrede verstößt.“
Zugleich sprach die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller eine Sperre für die Nutzung der interaktiven Funktionen der Plattform für die Dauer von 30 Tagen aus. Hierüber erhielt der Antragsteller folgende Mitteilung:
„Du bist vorübergehend für das Posten gesperrt
Diese vorübergehende Sperrung dauert 30 Tage. So lange kannst Du nichts auf X posten.
Wenn Du wieder etwas postest, was gegen unsere Standards verstößt, wird dein Konto für weitere 30 Tage gesperrt.
Bitte beachte, dass das wiederholte Posten von Inhalten, die auf X nicht erlaubt sind, dazu führen kann, dass das entsprechende Konto dauerhaft gesperrt wird.“
Der Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser eine Entsperrung erreichen wollte, kam die Antragsgegnerin nicht nach.
Die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Sperre dauert noch bis zum 12.09.2018 an.
Wegen des weiteren glaubhaft gemachten Vorbringens des Antragstellers wird auf die Antragsschrift vom 22.08.2018 verwiesen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, sein von der Antragsgegnerin beanstandeter Beitrag bilde keine hinreichende Grundlage für eine Löschung und die Sperrung seines Accounts, da er von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.
II.
1.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 18 Abs. 1 EUGVVO.
2.
Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO sind gegeben.
a)
Gemäß Ziff. 4 Nr. 4 der Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien deutsches Recht anwendbar.
b)
Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin gemäß den §§ 1004, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag die Unterlassung der ausgesprochenen Sperre und der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags verlangen. Denn zu den von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen war diese nicht berechtigt.
Durch die Anmeldung des Antragstellers auf der Internetplattform der Antragsgegnerin ist zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis sui generis in Gestalt eines typengemischten Nutzungsvertrags zustande gekommen (vgl. KG Berlin DNotZ 2018, 286 Rn. 56 m.w.N.). In diesem Rahmen ist die Antragsgegnerin zwar grundsätzlich berechtigt, die von ihr aufgestellten Verhaltensregeln gegenüber ihren Nutzern durchzusetzen und verfügt über ein sog. „virtuelles Hausrecht“. Sie hat bei der Überwachung der von den Nutzern veröffentlichten Beiträge – ungeachtet ihrer eigenen Richtlinien, der sog. „Gemeinschaftsstandards“ – aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte indes auch die Meinungsfreiheit des betreffenden Nutzers zu berücksichtigen und in die Abwägung miteinzubeziehen, ob ein Beitrag gelöscht oder gar zum Gegenstand einer Account-Sperre gemacht werden darf. Die Löschung von Beiträgen liegt nicht in ihrem freien Ermessen. Die marktbeherrschende Stellung von X und die herausragende Bedeutung der Plattform für öffentliche Kommunikation und (politische) Meinungsbildung gebieten es, eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Verhältnis zum einzelnen Nutzer und seinen auf der Plattform entfalteten Aktivitäten anzunehmen.
Die vom Antragsteller getätigte Äußerung durfte von der Antragsgegnerin nicht – auch nicht unter Hinweis auf ihre selbstentwickelten Regelungen bezüglich sog. Hassrede – verboten bzw. entfernt und zum Gegenstand einer Sperre gemacht werden.
Zwar entbehrt die streitgegenständliche Äußerung des Antragstellers zweifellos nicht einer eindeutigen Polemik. Auch ist der Bezug der insoweit geäußerten Kritik zu der dem Beitrag zugrundeliegenden Meldung sachlich nicht ohne weiteres nachvollziehbar und der Antragsteller lenkt den Fokus auf diese Weise bewusst auf eine andere Thematik.
Soweit der Antragsteller mit seinem Beitrag jedoch weder eine bestimmte Person, noch – im Rahmen eines sog. Pauschalurteils – gleichermaßen etwa alle syrischen Flüchtlinge des „Rumlungerns“, „Begrapschens“ und „Pöbelns“ bezichtigt, „anstatt ihr Land gegen die Islamisten zu verteidigen“, wohnt dem kein unzulässiger, insbesondere rechtswidriger Inhalt, etwa im Sinne einer Straftat gemäß den §§ 185ff. bzw. 130 StGB, inne, der die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritte und nach § 3 Abs. 2 NetzDG von der Antragsgegnerin zu entfernen wäre. Aufgrund der allgemeinen Formulierung „junge Syrer“, mit der eine unbestimmte Anzahl adressiert ist, erschöpft sich der sachliche Gehalt der Äußerung insoweit in einer Kritik an jungen, in Europa lebenden straffälligen Syrern. Die (unzutreffende und ehrverletzende) Behauptung, etwa alle jungen syrischen Flüchtlinge oder auch nur deren Mehrheit seien kriminell, ist der Äußerung hingegen nicht zu entnehmen; vielmehr liegt der Fokus nach dem streitgegenständlichen Kontext des beanstandeten Beitrags des Antragstellers auf einem missbilligenden Werturteil, welches mit der Gegenüberstellung der Begehung von Straftaten in Europa einerseits anstelle einer – nach Ansicht des Antragstellers gebotenen – Landesverteidigung in der syrischen Heimat andererseits begründet wird. Auch die Grenze zur Hassrede im Sinne von Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards oder zur Schmähkritik ist danach nicht überschritten.
c)
Aufgrund der fortdauernden Sperrung des Antragstellers bis zum 12.09.2018 und der möglichen Wiederholung einer Sperrung und Löschung dieses oder eines gleichartigen anlassbezogenen Kommentars durch die Antragsgegnerin sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegeben.
d)
Auch ist wegen der mit der fortdauernden Sperre einhergehenden Eilbedürftigkeit der nach den §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund zu bejahen, welcher hier zugleich einen Verzicht auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gebietet, § 937 Abs. 2 ZPO.
3.
Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
5.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt, §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.