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Landgericht Bonn·10 O 263/12·08.07.2013

Beraterhonorar aus 10-Jahres-Vertrag: GmbH nicht passivlegitimiert bei fortbestehender Einzelfirma

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einem 2007 geschlossenen Beratervertrag monatliches Honorar und Umsatzbonus für 2009 bis Anfang 2011 von einer später gegründeten GmbH. Streitpunkt war, ob die GmbH Vertragspartnerin bzw. Rechtsnachfolgerin der ursprünglich vertragsschließenden Einzelfirma ist. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil Vertragspartnerin die Einzelfirma der Erwerberin blieb und die GmbH erst später gegründet wurde. Eine Rechtsnachfolge oder Rechtsscheinhaftung nach § 25 HGB verneinte das Gericht mangels substantiierten Vortrags; zudem bestand die Einzelfirma weiterhin am Markt.

Ausgang: Klage auf Beraterhonorar und Bonus gegen die GmbH mangels Passivlegitimation abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus einem Vertrag richten sich grundsätzlich nur gegen den im Vertrag bezeichneten Vertragspartner; eine spätere Gründung einer juristischen Person begründet ohne Überleitungstatbestand keine Passivlegitimation.

2

Eine Haftung als Rechtsnachfolger setzt einen Rechtsübergang voraus; besteht der bisherige Rechtsträger fort, genügt bloße Unternehmenskontinuität (gleiches Betätigungsfeld, Mitarbeiter, „Philosophie“) nicht für eine Gesamtrechtsnachfolge.

3

Eine Firmenfortführungshaftung bzw. Rechtsscheinhaftung nach § 25 HGB erfordert einen zurechenbaren Rechtsschein des in Anspruch Genommenen, mit dem bisherigen Unternehmen identisch oder dessen Nachfolger zu sein.

4

Für eine Haftung nach Umwandlungsrecht (z.B. Verschmelzung, Abspaltung, Ausgliederung) bedarf es konkreten Tatsachenvortrags zu einem entsprechenden Vorgang und dessen registerrechtlicher Umsetzung.

5

Ein nicht nachgelassener Schriftsatz kann die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nur veranlassen, wenn er entscheidungserheblichen neuen Vortrag enthält; eine Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung wird ohne Rechtshängigkeit nicht berücksichtigt.

Relevante Normen
§ 25 HGB§ 31 HGB§ 120 UmwG§ 122 UmwG§ 123 Abs. 2, 3 UmwG§ 25 Abs. 1 HGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Entgeltforderungen aus einem Beratervertrag mit zehnjähriger Vertragslaufzeit. Der Kläger ist Firmengründer des E, des J, einer Einzelfirma. Frau X, die heutige Geschäftsführerin der Beklagten, der E GmbH, war lange Zeit Mitarbeiterin in diesem Institut und pflegte zu dem Kläger eine enge Beziehung. Mit Kaufvertrag vom 13.9.2007 verkaufte der Kläger das E als Einzelfirma im Rahmen eines Unternehmenskaufs an Frau X. Als Kaufpreis wurde vereinbart, dass dieser der Höhe der Verbindlichkeiten des E zum Zeitpunkt des Kaufvertrags entsprechen sollte, diese betrugen insgesamt knapp 42.000 €. Abgesehen von der Übernahme der Verbindlichkeiten zahlte Frau X keinen Kaufpreis an den Kläger.

3

Der Kläger und Frau X schlossen darüber hinaus am gleichen Datum ein Beratervertrag zwischen der Firma E – nun vertreten durch die Geschäftsinhaberin Frau  X – und dem Kläger als Berater. Als Gegenstand der Beratung wurde vereinbart:

4

„der Berater steht der E in allen Fragen der Geschäftsführung, Geschäftsentwicklung und Geschäftsvorhaben – insbesondere zu Fragen der EDV, des Vertriebs und des Marketings – beratend zur Verfügung.“

5

Es wurde eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren vereinbart; wörtlich heißt es hierzu im Vertrag:

6

„Der Beratervertrag beginnt am 1.1.2008 und endet mit Ablauf des 31.12.2017.“

7

Als Entgelt wurde ein pauschales Honorar in Höhe von 2000 € pro Monat zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer vereinbart. Dieses Honorar sollte der Kläger dem E monatlich in Rechnung stellen. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien eine Bonusregelung in Form eines Jahresbonus in Höhe von 2 % des Jahresumsatzes der Firma, jedoch maximal 4000 €.

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Für den Fall, dass das E vor Ablauf des Jahres 2017 an einen Dritten veräußert oder der Beratervertrag durch oder nach dieser Fahrt Äußerung beendet werden sollte, steht dem Berater laut Vertrag gegen das E ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung in Höhe des bis zum Ende der regulär vereinbarten Vertragslaufzeit noch ausstehenden Beraterhonorars zu. Zu den Einzelheiten wird auf das Vertragsformular (Anlage K6) Bezug genommen.

9

Die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und Frau X lief im Jahr 2008 zunächst ohne Beanstandungen, der Kläger erhielt auf seine Rechnungen hin monatliche Honorare von dem E. Arbeitsberichte oder Zeitnachweise musste der Kläger nicht vorlegen.

10

Im September 2008 änderte Frau X die Passwörter, so dass der Kläger von seinem heimischen Arbeitsplatz keinen Zugriff mehr auf die Daten des E hatte.

11

Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten kündigte dem Kläger im Namen des E mit Schriftsatz vom 9.2.2009 zum 1.3.2009, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt (K10). Sie begründete diesen Schritt mit der Rechtsunwirksamkeit der langen Vertragsbindung über eine Laufzeit von 10 Jahren. Gleichzeitig widersprach sie der Rechnung des Klägers für den Monat Januar 2009 unter Verweis auf fehlende Zeitnachweise.

12

Der Kläger wies die Kündigung mit Schriftsatz vom 27.2.2009 als unwirksam zurück und berief sich zunächst auf die fehlende „Spezial-Vollmacht“ für Kündigungen.

13

Laut Handelsregisterauszug ist der Gesellschaftsvertrag der Beklagten, der E GmbH, auf den 3.4.2009 datiert.

14

Mit der Klage macht der Kläger das monatliche Entgelt in Höhe von 2000 € für die Jahre 2009, 2010 sowie für Januar und Februar 2011 zzgl. Mwst. und Bonuszahlungen aus dem Jahr 2008, 2009, 2010 in Höhe von jeweils 4000 EUR zzgl. Mwst. geltend. Des Weiteren macht der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 952 € geltend.

15

Der Kläger behauptet, bis zur Kündigung 100 % der vertraglich geschuldeten Leistungen zur Unterstützung der Beklagten geleistet zu haben. Er behauptet weiter, die Beklagte sei die Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma, dies ergebe sich aus dem identischen Betätigungsfeld, der gleichen Unternehmensphilosophie und den teilweise übernommenen Mitarbeitern.

16

Der Kläger beantragt,

17

1. die  Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 76.160,00 €

18

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.01.2009 bis 23.12.2011,

19

-  zzgl.  5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 28.02.2009 bis 23.12.2011,

20

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.03.2009 bis 23.12.2011,

21

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.04.2009 bis 23.12.2011,

22

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.05.2009 bis 23.12.2011,

23

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.06.2009 bis 23.12.2011,

24

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.07.2009 bis 23.12.2011,

25

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.08.2009 bis 23.12.2011,

26

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.09.2009 bis 23.12.2011,

27

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.10.2009 bis 23.12.2011,

28

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.11.2009 bis 23.12.2011,

29

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.12.2009 bis 23.12.2011,

30

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.01.2010 bis 23.12.2011,

31

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 28.02.2010 bis 23.12.2011,

32

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.03.2010 bis 23.12.2011,

33

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.04.2010 bis 23.12.2011,

34

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.05.2010 bis 23.12.2011,

35

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.06.2010 bis 23.12.2011,

36

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.07.2010 bis 23.12.2011,

37

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.08.2010 bis 23.12.2011,

38

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.09.2010 bis 23.12.2011,

39

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.10.2010 bis 23.12.2011,

40

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.11.2010 bis 23.12.2011,

41

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.12.2010 bis 23.12.2011,

42

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 30.01.2011 bis 23.12.2011,

43

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 2.380,00 € für die Zeit vom 28.02.2011 bis 23.12.2011,

44

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 4.760,00 € für die Zeit vom  30.01.2009 bis zum 23.12.2011,

45

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 4.760,00 € für die Zeit vom 30.12.2009 bis 23.12.2011,

46

- zzgl. 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 4.760,00 € für die Zeit vom 30.12.2010 bis 23.12.2011, zu zahlen.

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2. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 952,00 € an den Kläger zu zahlen.

48

Die Beklagte beantragt,

49

die Klage abzuweisen.

50

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich aus dem Unternehmen zurückgezogen und mit Abwesenheit geglänzt. Die Rechnungen seien für die Beklagte nicht nachvollziehbar, da es an jeglichem Nachweis geleisteter Tätigkeiten fehle. Die nachgereichten Belege rügt sie als verspätet.

51

Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle bereits die Passivlegitimation der Beklagten, da die Klage sich gegen die E GmbH richtet, während Vertragspartner aus dem Beratervertrag die Firma E gewesen sei.

52

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

55

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Der Beklagten fehlt die Passivlegitimation. Bei der Beklagten handelt es sich nicht um die Vertragspartnerin des Klägers, dies war vielmehr das j, eine Einzelfirma, welche von Frau X als Geschäftsinhaberin fortgeführt wurde. Durch den Unternehmenskauf hat sie die Einzelfirma gem. § 25 HGB erworben und als Geschäftsinhaberin und Kauffrau weitergeführt. Die E GmbH wurde erst zwei Jahre nach dem Vertragsschluss zwischen dem Kläger und Frau X gegründet.

56

Eine Haftung der Beklagten aufgrund einer Stellung als Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma kommt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht in Betracht. Denn die Einzelfirma, mit der der Kläger den Vertrag geschlossen hat, existiert weiterhin. Sowohl die E als auch die J GmbH sind am Markt aktiv. Änderungen einer Firma sind gem. § 31 HGB in das Handelsregister einzutragen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Umfirmierung, Verschmelzung oder Umwandlung des E als Einzelfirma in die GmbH stattgefunden hat. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass das E als Einzelfirma der Kauffrau X Gesellschafter der GmbH geworden oder in ihr aufgegangen ist.

57

Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass die GmbH das gleiche Betätigungsfeld, die gleiche Unternehmensphilosophie und die gleichen Mitarbeiter habe. Dies  genügt zur Darlegung der Behauptung, die GmbH sei Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma geworden, nicht. Einer Rechtsnachfolge bei Fortbestehen des bisherigen Rechtsträgers steht das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge entgegen. Danach führt die Verschmelzung von Unternehmen grundsätzlich dazu, dass die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da sowohl die Einzelfirma als auch die GmbH noch aktiv sind.

58

Zwar kann der an einer Verschmelzung nach § 120 UmwG beteiligte Gesellschafter  eine bereits eingetragene Einzelfirma beibehalten und unter ihr das neu erworbene Unternehmen betreiben (vgl. Schlesw. Host. OLG, FGPrax 2001, 81). Hierzu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen, zumal solche Änderungen gem. § 122 UmwG in das Handelsregister einzutragen sind. Auch zu einer etwaigen Abspaltung oder Ausgliederung nach § 123 Abs. 2, 3 UmwG fehlt es an Tatsachenvortrag.

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Bei einer namensgleichen Einzelfirma und GmbH kommt bei einer Unternehmenskontinuität überdies eine Rechtsscheinhaftung nach § 25 HGB in Betracht (vgl. BGH NZG 2012, 916). Eine Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB kann auch dann angenommen werden, wenn bei der fortbestehenden früheren Firma nur unwesentliche Betätigungsfelder verbleiben und der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Geschäfts vom Nachfolger übernommen wird oder wenn eine sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme vorliegt (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 820; OLG Hamm, NGZ 1999, 247). Für eine solche Rechtsscheinhaftung ist maßgeblich, dass die Beklagte zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, mit der Einzelfirma identisch oder deren Rechtsnachfolger zu sein. Auch hierzu fehlt es an Tatsachenvortrag des Klägers. Eine Rechtsscheinhaftung kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn dem Kläger der Umstand, dass neben der GmbH die Einzelfirma weiterhin existierte, bekannt war. Hierfür spricht, dass der Kläger die Tatsache, dass beide Unternehmen am Markt aktiv sind, in der mündlichen Verhandlung ohne weiteren Vortrag unstreitig gestellt hat.

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Die Verspätungsrüge in der mündlichen Verhandlung nach § 296 ZPO verfängt nicht, da der Kläger den Vortrag der Beklagten, beide Unternehmen seien am Markt aktiv, unstreitig gestellt hat.

61

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 2.7.2013 gab keinen Anlass  die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Neue Sachanträge fallen nicht unter § 296 a ZPO, der Antrag auf Klageerweiterung auf die E als Einzelfirma ist gem. §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO nicht rechtshängig geworden (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 296 a, Rn. 2a).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.