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Landgericht Bonn·10 O 249/08·20.11.2008

Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben zu reparierten Vorschäden

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Teilkaskoversicherung Ersatz für nach einem Diebstahl gemeldete Reifen-/Felgenschäden. Die Beklagte berief sich auf Leistungsfreiheit wegen unrichtiger Angaben in der Schadensanzeige zu reparierten Vorschäden. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil der Kläger eine Aufklärungsobliegenheit verletzte und sein Bestreiten der ihm gestellten Frage nach Vorschäden als unzulässig mit Nichtwissen galt (§ 138 Abs. 4 ZPO), sodass die Behauptung der Beklagten als zugestanden anzusehen war. Den Entlastungsbeweis fehlenden Vorsatzes führte der Kläger nicht; die schriftliche Belehrung im Formular genügte auch bei behauptetem Analphabetismus.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung aus Teilkasko wegen Leistungsfreiheit nach Obliegenheitsverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung knüpft an das Verhalten des Versicherungsnehmers an, auch wenn der Leistungsanspruch materiell einem Dritten zusteht.

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Ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist unzulässig, wenn sich die Behauptung auf Vorgänge der eigenen Wahrnehmung der Partei bezieht; ist eine behauptete Erinnerungslücke nicht glaubhaft, greift die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO ein.

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Die unzutreffende Verneinung reparierter Vorschäden in der Schadensanzeige verletzt die Aufklärungsobliegenheit und ist regelmäßig geeignet, die Interessen des Versicherers bei der Schadensfeststellung zu gefährden.

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Beruft sich der Versicherungsnehmer auf fehlende Kausalität der Obliegenheitsverletzung für die Leistungsfeststellung, bleibt er darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich begangen wurde (§ 6 Abs. 3 VVG a.F.).

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Ein schriftlicher Hinweis im Schadensformular auf Leistungsfreiheit bei vorsätzlich unrichtigen Angaben kann eine ausreichende Belehrung darstellen; behauptete Lesunfähigkeit begründet ohne Offenbarung konkreter Verständigungsschwierigkeiten grundsätzlich keinen Anspruch auf mündliche Belehrung.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 5 Ziff. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVJ§ 138 Abs 4 ZPO§ 75 VVG a. F.§ 76 VVG a. F.§ 6 Abs. 3 VVG§ 74 VVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einem Versicherungsvertrag in Anspruch.

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Zwischen den Parteien besteht auf der Grundlage eines Antrags des Klägers vom 19. Juli 2007 (Anlage B1) ein über die Agentur der Beklagten in F abgeschlossener Versicherungsvertrag (Versicherungsschein Anlage B2) mit Teilkaskoschutz für einen auf den Kläger zugelassenen Personenwagen. Der Vertrag sieht einen Selbstbehalt von 150 € vor.

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Der Wagen war von der Freundin des Klägers, der Zeugin J , erworben und an die finanzierende C GmbH sicherungsübereignet worden. Am 27. Mai 2007 war er in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die damalige Versicherung (D W AG) ersetzte der Zeugin J den dabei entstandenen Unfallschaden. Am 30. Juni 2007 kam es zu einem weiteren Unfallschaden, der von der B Versicherung AG zu einem Betrag von 8.000 € reguliert wurde. Die Schäden wurden jeweils repariert. Von beiden Schäden hatte der Kläger Kenntnis.

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Am 21. Oktober 2007 meldete der Kläger der Polizei in X , am folgenden Tag der Versicherungsagentur der Beklagten in F, einen Schaden. Der dort tätige Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge M, füllte im Zuge einer Befragung des Klägers eine Schadensanzeige aus. In dem Formular (Anlage B5) kreuzte er bei der Rubrik "Zeitpunkt und Umfang reparierter Vorschäden" das Kästen "keine" an. Der Kläger unterschrieb das Formular, das über der Unterschriftszeile einen fettgedruckten Hinweis auf die Leistungsfreiheit bei vorsätzlich unrichtigen Angaben enthielt.

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Der Kläger behauptet, dass er den versicherten Wagen im Mai 2007 mit teuren Aluminium-Felgen ausgestattet habe. Er bezieht sich dafür auf die Rechnung vom 22. Juni 2007, die allerdings den Vermerk "Lieferdatum ist gleich Rechnungsdatum" trägt, sowie auf eine Bestätigung vom 10. April 2008 (44).

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Am Abend des 21. Oktober 2007 sei das Fahrzeug in X abgestellt gewesen, während der Kläger mit einem Freund und dessen Bruder dort ein Restaurant besucht habe. Nach seiner Rückkehr sei der Wagen auf Betonblöcke aufgebockt gewesen. Die kompletten Reifen hätten gefehlt. Durch den Vorfall vom 21. Oktober 2007 sei am versicherten Fahrzeug ein Gesamtschaden in Höhe von 9.149,90 €, nämlich 5.462,18 € durch den Verlust der Reifen und 3.687,72 € durch weitere bei deren Entwendung entstandene Beschädigungen, entstanden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung nimmt der Kläger auf ein von ihm eingeholtes DEKRA-Gutachten vom 24. Oktober 2007 Bezug.

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Der Kläger bestreitet, vom Zeugen M nach "Zeitpunkt und Umfang reparierter Vorschäden" gefragt worden zu sein. Er habe keine Erinnerung daran, überhaupt nach Vorschäden gefragt worden zu sein. Gegebenenfalls hätte er eine dem Formulartext, den er für unverständlich hält, entsprechende Fragestellung nicht verstanden. Er sei bei der Besprechung stark übermüdet, aber bemüht gewesen, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe alle Fragen nach bestem Wissen so beantwortet, wie er es für richtig gehalten habe. Teilweise habe der Zeuge M das Formular ohne Rückfrage aus eigener Kenntnis ausgefüllt. Er selbst könne weder lesen noch schreiben. Dies sei seinerzeit aus der Situation heraus deutlich auch geworden.

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Neben dem Versicherungsschaden macht er vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 775,64 € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.462,18 € sowie an die C GmbH, W-Straße ###A, ####1 I, 3.587,72 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2007 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 800,64 € an ihn zu zahlen,

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hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Gesamtbetrag an die C GmbH zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die reparierten Vorschäden aus früheren Unfällen auf die ausdrückliche Frage des Zeugen M hin bewusst verschwiegen. Sie meint, deshalb von der Leistungspflicht frei zu sein. Außerdem habe der Kläger den erforderlichen Mindestsachverhalt eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalls nicht vorgetragen. Im übrigen sei er nicht aktivlegitimiert; etwaige neu angeschaffte Felgen seien als Zubehör Eigentum der C GmbH gewesen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere des vorgerichtlichen Schriftverkehrs, wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.

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1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Dies gilt auch, soweit er Zahlung nicht an sich, sondern (hilfsweise) an die C GmbH verlangt und insoweit ein fremdes Recht, nämlich den der C GmbH nach § 75 VVG a. F. zustehenden Leistungsanspruch, geltend macht. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers folgt insoweit aus § 76 VVG a. F.

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2. Die Beklagte schuldet weder dem Kläger noch der C GmbH auf Grund des angezeigten Vorfalls vom 21. Oktober 2007 eine Versicherungsleistung. Sie ist von einer etwaigen Leistungspflicht nach § 7 V 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG befreit.

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a) Für die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit ist unabhängig davon, ob das Recht auf die Leistung ihm oder einem Dritten zusteht, das Verhalten des Versicherungsnehmers maßgeblich (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 74 VVG Rn. 9).

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b) Der Kläger hat seine aus § 7 I 2 AKB folgende Obliegenheit zur Aufklärung des Tatbestands durch Beantwortung der ihm gestellten Fragen (siehe Prölss/Martin, aaO, § 7 AKB Rn. 12, 43, 47) verletzt, indem er die Frage des Zeugen M nach reparierten Vorschäden verneint hat. Die dahingehende Behauptung der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten (Prölss/Martin, aaO, § 7 AKB Rn. 13) gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, weil sie vom Kläger nicht wirksam bestritten wird.

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Der Kläger bestreitet zwar, dass ihm Fragen zur Rubrik "Zeitpunkt und Umfang reparierter Vorschäden" gestellt worden sind. Er führt jedoch auch aus, dass er eine dem Formular entsprechende Fragestellung nicht korrekt verstanden hätte und dass er sich nicht mehr daran erinnern kann, welche Fragen der Zeuge M an ihn gerichtet hat. Daraus ergibt sich, dass er eine Frage nach reparierten Vorschäden mit Nichtwissen bestreitet.

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Dies ist nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil die behauptete Fragestellung Gegenstand eigener Wahrnehmung des Klägers gewesen ist. Eine Nichtanwendung von § 138 Abs. 4 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können; die bloße Behauptung, sich nicht zu erinnern, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 10. 10. 1994, NJW 1995, 130 (131)).

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Die Erinnerungslücke des Klägers ist unter Würdigung seines gesamten Vorbringens und Berücksichtigung des vorprozessualen Schriftverkehrs nicht glaubhaft. Die Versicherung hielt dem Kläger die hier maßgebliche Obliegenheitsverletzung erstmals mit Schreiben vom 24. Januar 2008 (vom Kläger zusammen mit weiterem vorgerichtlichen Schriftverkehr im Anlagenheft zur Klageschrift vorgelegt), also etwa zwei Monate nach der Schadensanzeige vor. Hierauf reagierte der Kläger erst mehr als zwei Monate später mit anwaltlichem Schreiben vom 11. April 2008 und gab an, sich "heute" an die Fragestellung nicht mehr erinnern zu können. Dieses Zuwarten ist umso bemerkenswerter, als der Kläger seine Rechtsverfolgung zuvor eher forsch betrieben hatte: Bereits drei Wochen nach der Schadensanzeige hatte er durch den von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt mit Schreiben vom 11. November 2007 Klage androhen lassen. Auch die folgenden anwaltlichen Schreiben vom 5. Dezember 2007, 27. Dezember 2007 und 8. Januar 2008 waren durch kurze Zahlungsfristen bzw. Klageandrohungen gekennzeichnet gewesen.

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Unter diesen Umständen ist die bloße Behauptung des Klägers, sich nicht mehr daran erinnern zu können, welche Fragen der Versicherungsagent an ihn gerichtet hat, nicht glaubhaft und rechtfertigt es nicht, das Bestreiten mit Nichtwissen entgegen § 138 Abs. 4 ZPO zuzulassen und die Beklagte zur Beweisführung zu zwingen. Vielmehr löst das unzulässige Bestreiten mit Nichtwissen die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO aus (Wagner, Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 138 Rn. 28).

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c) Die unzutreffende Verneinung reparierter Vorschäden ist schon wegen der Bedeutung solcher Schäden für den Wert des Fahrzeugs generell geeignet, das Interesse des Versicherers an der Feststellung der Höhe des Ersatzanspruchs ernsthaft zu gefährden. Auch für die Beurteilung der geltend gemachten Beschädigungen als Folge des Versicherungsfalls können reparierte Vorschäden unter Umständen relevant sein.

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d) Die in § 7 V 4 AKB vereinbarte Leistungsbefreiung entfällt nicht gemäß § 6 Abs. 3 VVG a. F. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Verneinung der Frage nach reparierten Vorschäden keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung hatte, so dass dem Kläger nur eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung schadet (§ 6 Abs. 3 Satz 3 VVG).

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Zu Gunsten des insoweit beweisbelasteten Klägers (Prölss/Martin, aaO, § 7 AKB Rn. 77) steht nicht fest, dass die objektive Verletzung seiner Obliegenheit, die Fragen der Beklagten zur Schadenshöhe zutreffend zu beantworten, nicht auf Vorsatz beruhte.

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Die Kenntnis der Vorschäden ist unstreitig. Der Kläger behauptet nicht, die Schäden für abstrakt irrelevant gehalten oder vergessen zu haben. Die behauptete Übermüdung schließt es nicht aus, dass er die Frage nach reparierten richtig verstanden und bewusst falsch beantwortet hat, und ist damit kein aussagekräftiges Indiz für das Fehlen des Vorsatzes.

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Die vom Zeugen M gestellte Frage war entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung klar und eindeutig formuliert. Insbesondere wurde durch die gesonderte Frage nach reparierten Vorschäden verdeutlicht, dass die Beklagte auch bereits behobene Schäden als relevant ansah. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang nicht einmal vor, in welchem Sinne er die Frage anders verstanden hätte.

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Sein weiteres Argument, von einem Vorsatz sei schon deshalb nicht auszugehen, weil der Kläger ja kein Interesse daran gehabt habe, durch das Verschweigen der Vorschäden seinen Versicherungsschutz zu gefährden, überzeugt ebenfalls nicht, denn es stützt sich nicht auf besondere Gegebenheiten des Einzelfalls, sondern versucht im Ergebnis, die durch § 6 Abs 3 VVG vorgegebene Beweislastverteilung in allen Fällen einer nur abstrakt relevanten Obliegenheitsverletzung umzukehren. Dies ist insbesondere damit unvereinbar, dass § 6 Abs. 3 Satz 3 VVG in Fällen fehlender Kausalität lediglich den Verschuldensmaßstab anhebt, dem Versicherungsnehmer den Entlastungsbeweis aber nicht abnimmt.

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e) Der über der Unterschriftszeile des Anzeigeformulars befindliche Hinweis auf die Leistungsfreiheit der Beklagten bei vorsätzlich unrichtigen Angaben enthält eine ausreichende Belehrung des Versicherungsnehmers. Die Behauptung des Klägers, nicht nur "im schriftlichen Ausdruck eingeschränkt" zu sein (so noch die Darstellung im Anwaltsschreiben vom 11. April 2008), sondern als Analphabet Deutsch weder lesen noch schreiben zu können, ist unerheblich. Abgesehen davon, dass es in diesem Falle vorrangig Sache des Klägers war, sich entsprechend helfen zu lassen (OLG T, Urteil vom 22. März 2006, VersR 2006, 1208 (1211)), kann eine andere (d. h. hier mündliche) Belehrung allenfalls dann erwartet und verlangt werden, wenn die Verständigungsschwierigkeiten durch den Versicherungsnehmer offenbart werden (Prölss/Martin, aaO, § 7 AKB Rn. 92). Dies hat der Kläger mit der in der mündlichen Verhandlung von seinem Prozessbevollmächtigten geäußerten Vermutung, dies sei jedenfalls aus der Situation heraus deutlich geworden, nicht hinreichend dargetan. Ohne Angabe konkreter Umstände, die erkennen ließen, dass der Kläger nicht lesen konnte, fehlt einer solchen Vermutung jede tatsächliche Grundlage.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 9.149,90 €