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Landgericht Bonn·10 O 213/09·29.03.2010

Bereicherungsanspruch des Insolvenzverwalters abgewiesen – Anwaltsdienstvertrag mit Kanzlei

ZivilrechtSchuldrecht (Bereicherungsrecht)Rechtsdienstleistungsrecht/AnwaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung von Honoraren aus einem Beratungsvertrag. Streitpunkt ist, ob der Vertrag wegen verbotener Rechtsberatung nichtig ist oder die Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden. Das LG hält den Vertrag für wirksam und typischerweise mit der Kanzlei geschlossen; eine völlige Weisungsunabhängigkeit des Leistenden ist nicht nachgewiesen. Daher besteht kein Herausgabeanspruch und die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung wegen angeblicher unerlaubter Rechtsberatung und ungerechtfertigter Bereicherung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anwaltsdienstvertrag kommt regelmäßig mit der Anwaltskanzlei und nicht mit dem einzelnen Assessor zustande.

2

Die Nichtigkeit eines Beratungsvertrags wegen unzulässiger Rechtsberatung setzt voraus, dass der Leistende in der praktischen Durchführung völlig weisungsunabhängig und geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt.

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Leistungen, die aufgrund eines wirksamen Beratungsvertrags erbracht wurden, erfolgen mit Rechtsgrund und begründen keinen Herausgabeanspruch nach §§ 812 ff. BGB.

4

Für die Annahme eines Missbrauchs der Rechtsform oder einer unzulässigen selbständigen Tätigkeit ist die darlegungs- und beweisbelastete Partei verpflichtet, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die eine völlige Selbständigkeit belegen.

Relevante Normen
§ 288 BGB§ 291 BGB§ 91 ZPO§ 344 ZPO§ 134 BGB, § 812 BGB, Art. 1 § 1, § 6 RBerG§ 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG

Leitsatz

1. Der Anwaltsdienstvertrag kommt in der Regel mit der Anwaltskanzlei und nicht mit dem Assessor zustande, der im Rahmen des Vertrags tätig werden soll.

2. Dabei liegt nur dann unerlaubte Rechtsberatung vor, wenn der Assessor in Wahrheit, nämlich in der praktischen Umsetzung der Zusammwnarbeit nicht Weisungsabhängig, sondern von einer solchen ganz unabhängig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, soweit nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten als ehemaligen Vertragspartner des Insolvenzschuldners.

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Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts F vom 25.03.2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn H (im folgenden Schuldner genannt), Inhaber der Firma J aus X, bestellt.

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Am 20.07.2006 wurde durch den Schuldner als Auftraggeber unter der genannten Firma ein schriftlicher Beratungsvertrag geschlossen, welcher als Auftragnehmer "Wirtschaftsjurist T in Rechtsanwaltskanzlei N, M I-Straße – ###, ####1 L" nannte und vom Beklagten unterschrieben wurde. Als Vertragsgegenstand wurde unter § 1 des Vertrags die laufende Beratung des Auftraggebers in rechtlichen Angelegenheiten genannt.

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U.A. lautet

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§ 2 Besondere Leistungen

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Eines besonderen Auftrags bedürfen die Mitwirkung und Vertretung in gerichtlichen Verfahren.

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§ 3 Vergütung

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1. Das monatliche Pauschalhonorar beträgt EUR 800,00.

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4. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für Dienstfahrten einen Pkw zur Nutzung zur Verfügung.

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§ 10 Haftungsbegrenzung

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Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens ist auf die Höhe der Berufshaftpflichtversicherungssumme (derzeit 1.000.000,00 €) des Auftragnehmers beschränkt.

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Im übrigen wird bezüglich des Inhalts und der Gestaltung des schriftlichen Vertrags auf Anlage K 2 Bezug genommen.

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Der Beklagte ist ehemaliger Rechtsanwalt und Notar, der 20 Jahre in eigener Kanzlei praktiziert hatte, am 20.07.2006 und in der Folgezeit jedoch keine Rechtsanwaltszulassung besaß. Der Beklagte hat Steuerschulden in Höhe von ca. 300.000,00 €.

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Der Beklagte erbrachte in der Folgezeit rechtliche Beratungsleistungen gegenüber dem Schuldner. Rechtsanwalt N vertrat den Schuldner in gerichtlichen Angelegenheiten, was gesondert vergütet wurde.

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Der Schuldner stellte dem Beklagten ein Fahrzeug der Marke O, Typ Q $$ 1.1, Sitzheizung, Kschwarz, Erstzulassung zum 12.07.2006, amtliches Kennzeichen $$$-§§ ### mit einer Laufleistung von 5 km zur Verfügung. Der Beklagte nutzte dieses Fahrzeug; das Fahrzeug wies am 16.05.2008 eine Laufleistung von 78.518 km auf.

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Der Schuldner zahlte im Hinblick auf den Beratungsvertrag an den Beklagten bar und durch Verrechnungsschecks 22.263,42 €.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Beratungsvertrag sei mit dem Beklagten geschlossen worden. Dieser sei nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22.263,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.500,00 € seit dem 21.08.2008 sowie aus weiteren 15.584,00 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen;

21

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 5.853,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2008 zu zahlen.

22

Die Kammer hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 29.09.2009 antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte hat gegen dieses Versäumnisurteil, welches ihm am 08.10.2009 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 22.10.2009 Einspruch eingelegt.

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Der Kläger beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 29.09.2009 aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 29.09.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Beratungsvertrag nicht nichtig sei. Zudem seien jedenfalls im Rahmen der anzuwendenden Saldotheorie Abzüge zu berücksichtigen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge gemäß §§ 812 I S. 1 1. Alt., 818 BGB.

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Die Leistungen des Schuldners an den Beklagten bzw. an die Rechtsanwaltskanzlei N erfolgten mit Rechtsgrund.

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Es kann dabei offen bleiben, ob die in Rede stehenden Leistungen überhaupt gegenüber dem Beklagten und nicht vielmehr gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei N erbracht wurden. Hieran bestehen Zweifel vor dem Hintergrund eines anzunehmenden Vertragsschlusses mit der Rechtsanwaltskanzlei N aus L (s.u.) und einer entsprechend möglichen Zweckbestimmung der Leistungen (vgl. hierzu Palandt-Sprau, 67. Auflage, § 812, Rn. 41).

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Jedenfalls stellt der wirksame Beratungsvertrag vom 20.07.2006 einen Rechtsgrund für diese Leistungen dar. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Beratungsvertrag nicht nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG. Ein Verstoß gegen das für den vorliegenden Fall zeitlich noch anzuwendende Rechtsberatungsgesetz, welcher zur Nichtigkeit des Vertrags führen würde, ist nicht festzustellen.

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Der Anwaltsdienstvertrag kommt in der Regel mit der Anwaltskanzlei und nicht mit dem Assessor zustande, der im Rahmen des Auftrags tätig werden soll. Dabei liegt nur dann unerlaubte Rechtsberatung vor, wenn der Assessor in Wahrheit, nämlich in der praktischen Umsetzung der Zusammenarbeit nicht weisungsabhängig, sondern von einer solchen ganz unabhängig und damit der Sache nach völlig selbständig und damit geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheit besorgt (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2008, 414). Nach diesen Voraussetzungen ist der Beratungsvertrag vom 20.07.2006 zum einen mit der Rechtsanwaltskanzlei N geschlossen worden und zum anderen ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers nicht hinreichend, dass der Beklagte völlig weisungsunabhängig und völlig selbständig die Rechtsangelegenheiten im Rahmen des Beratungsvertrags besorgt hätte.

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Die gebotene Auslegung des Vertrags ergibt zunächst, dass trotz des teils unklaren Wortlauts nicht der Beklagte persönlich Auftragnehmer und Vertragspartner des Beratervertrags werden sollte, §§ 133, 157, 242 BGB. Zum einen ist unter "Auftragnehmer" beim Namen des Beklagten explizit "in Rechtsanwaltskanzlei N angegeben. Zum anderen macht auch § 10 des schriftlichen Beratungsvertrags keinen Sinn, falls der Beklagte persönlich Auftragnehmer und Vertragspartner hätte werden sollen und nicht die Rechtsanwaltskanzlei N. Der Beklagte hatte keine Berufshaftpflichtversicherung als Nichtrechtsanwalt – die Rechtsanwaltskanzlei N allerdings schon. Zudem spricht auch die Tatsache, dass weitere Mandate, die über den Beratungsvertrag hinaus gingen, an die Rechtsanwaltskanzlei N vom Schuldner vergeben wurden, dafür, dass Vertragspartner auch des Beratungsvertrags die Rechtsanwaltskanzlei N werden sollte und nur die Leistung im Kern vom Beklagten dann erbracht werden sollte, womit alle Beteiligten einverstanden waren. Allein die Tatsache, dass unstreitig die Leistungen sodann vom Beklagten erbracht und diesem vergütet wurden (bzw. diesem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde) begründet nicht die Annahme eines Vertragsschlusses mit dem Beklagten selber. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte (konkludent) in Vertretungsmacht für die Rechtsanwaltskanzlei N handelte, wobei beide Parteien die konkludente Nebenabrede trafen, dass die Leistungen im Kern vom Beklagten erbracht werden sollten, §§ 133, 157, 242, 164 ff. BGB.

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Es ist in diesem Zusammenhang nicht festzustellen, dass der Beklagte derart weisungsunabhängig und selbständig den Beratungsvertrag erfüllt hätte, dass ein Verstoß gegen Art. 1 § 6 II RBerG (Missbrauch der Rechtsform des Angestelltenverhältnisses) anzunehmen wäre. Hierfür gibt der Sachvortrag des Klägers nicht genug her. Zwar ist unstreitig, dass im Kern alleine der Beklagte die Leistungen im Rahmen des Beratervertrags erfüllte. Aber es gab parallel noch andere (gerichtliche) Mandate, die auch von Rechtsanwalt N selber bearbeitet wurden, wie der Beklagte unwidersprochen darlegte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das "Gesamtmandat H/Firma J" von Rechtsanwalt N betreut und durchgeführt wurde und der Beklagte den Teilbereich der allgemeinen Beratung (intern) übernahm und durchführte (womit alle Beteiligten einverstanden waren). Dabei liegt nahe, dass im Zweifel Rechtsanwalt N die Entscheidungshoheit im Verhältnis Beklagter/N hatte und entsprechend eine völlige Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Beklagten bei der Durchführung des Vertrags nicht anzunehmen ist. Für Gegenteiliges wäre der Kläger darlegungs- und beweisbelastet, und der vorliegende Sachvortrag reicht hierfür nicht aus.

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Es kann dabei offen bleiben, ob ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz auch deshalb auszuschließen ist, weil der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes vorliegend gar nicht verletzt ist. Dieser Schutzzweck dürfte im Kern im Schutz des Rechtsverkehrs vor unqualifizierter Rechtsberatung liegen. Eine solche drohte vorliegend durch den Beklagten als ehemaligen Rechtsanwalt und Notar, der 20 Jahre in eigener Praxis tätig gewesen war, wohl kaum.

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Ebenso kann offen bleiben, ob sich im Rahmen der Saldotheorie (§ 818 BGB) überhaupt ein "Guthaben" zugunsten des Klägers bei Verrechnung der zurückzugewährenden bzw. im Rahmen des Wertersatzes zu berücksichtigenden beidseitigen Leistungen ergäbe. Hieran bestehen durchaus Zweifel dahingehend, dass nicht ersichtlich ist, dass die Leistungen des Beklagten an den Schuldner nicht das wert gewesen wären, was dafür bezahlt bzw. anderweitig (Fahrzeug) dafür geleistet worden ist (§ 818 II BGB).

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Die Zinsforderung ist entsprechend auch unbegründet, §§ 280, 286, 288, 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kosten der Säumnis hat der Beklagte nicht gemäß § 344 ZPO zu tragen, da die Klage bereits zum Zeitpunkt des Versäumnisurteils unschlüssig war (vgl. obige Erörterungen) und entsprechend in nicht gesetzlicher Weise i.S.v. § 344 ZPO ergangen ist.

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Streitwert: 28.116,54 €.