Beschlussergänzung nach § 321 ZPO (analog): Kosten des Erinnerungsverfahrens der Klägerin auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Das Landgericht gab der Erinnerung statt und ergänzte den Beschluss analog § 321 ZPO. Damit wurden der Klägerin die für das Erinnerungsverfahren entstandenen Kosten auferlegt. Die Kostenauferlegung erfolgt unabhängig von einer Beteiligung der Klägerin an der Kostenfestsetzung oder am Rechtsmittel.
Ausgang: Erinnerung der Beklagten gegen Kostenfestsetzungsbeschluss stattgegeben; Klägerin zur Tragung der Kosten des Erinnerungsverfahrens verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Wird einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss stattgegeben, sind die für das Erinnerungsverfahren entstandenen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Auferlegung der Kosten des Erinnerungsverfahrens kann durch eine Beschlussergänzung nach § 321 ZPO analog angeordnet werden.
Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Erinnerungsverfahrens besteht unabhängig davon, ob die betroffene Partei sich an der Kostenfestsetzung oder an einem Rechtsmittelverfahren beteiligt hat.
Bei entsprechender Sach- und Rechtslage kann auf frühere Rechtsprechung (z. B. OLG Karlsruhe) abgestellt werden, die die Kostenauferlegung im Erinnerungssachverhalt bestätigt.
Tenor
werden im Wege der Beschlussergänzung gem. § 321 ZPO analog die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Klägerin auferlegt.
Gründe
Der von der Beklagten eingelegten Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.06.2003 wurde stattgegeben. Somit sind der Klägerin die für das Erinnerungsverfahren entstandenen Kosten zur Last zu legen, unabhängig davon, ob sie sich zur Kostenfestsetzung und zum Rechtsmittel gestellt hat; Beschluss des OLG Karlsruhe vom 24.01.2000 - 5 WF 179/99).
*auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 30.06.2003 und 04.08.2003 wird hingewiesen