Fondsgebundene Lebensversicherung: Widerspruch nach Jahren verwirkt, Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach erklärtem Widerruf/Widerspruch einer 2004 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung Rückzahlung sowie umfassende Auskunft. Das LG Bonn hielt die Widerspruchsbelehrung für ordnungsgemäß und sah weder 2011 noch 2017 eine wirksame Lösung vom Vertrag. Selbst bei unterstellter Europarechtswidrigkeit des Policenmodells sei das Widerspruchsrecht jedenfalls wegen langjähriger Vertragsdurchführung (12 Jahre) verwirkt. Mangels Hauptanspruchs wurden auch Auskunfts- und Nebenforderungen abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung/Auskunft nach Widerspruch/Widerruf einer Lebensversicherung vollumfänglich abgewiesen (u.a. Verwirkung).
Abstrakte Rechtssätze
Prämienzahlungen aus einem wirksamen Lebensversicherungsvertrag erfolgen mit Rechtsgrund und begründen ohne wirksame Vertragslösung keinen Bereicherungs- oder Nutzungsersatzanspruch.
Eine Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil sie keinen ausdrücklichen Hinweis enthält, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen möglich ist, wenn sich dies aus dem Belehrungstext ergibt.
Ein gesonderter Widerspruchsadressat muss in der Belehrung nicht benannt sein, wenn sich der Empfänger aus dem Versicherungsschein als Vertragspartner eindeutig ergibt.
Ein (auch unterstellt fortbestehendes) Widerspruchsrecht kann nach § 242 BGB verwirkt sein, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag über Jahre hinweg durch Prämienzahlung und Vertragsgestaltung durchgeführt hat und der Versicherer auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte.
Auskunftsansprüche zur Vorbereitung bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung setzen voraus, dass ein entsprechender Leistungsanspruch dem Grunde nach nachvollziehbar in Betracht kommt; fehlt es hieran, ist die Auskunftsklage unbegründet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit einem erklärten Widerruf einer mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T Lebensversicherung AG, zum 01.12.2004 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung in Form einer sogenannten "Vorsorgeinvest" geltend.
Der dem Antrag entsprechende Versicherungsschein vom 02.12.2004 sah eine Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer von 24 Jahren sowie eine Mindesttodesfall- und Erlebensfallsumme vor. Der Sparanteil der sich anfänglich (ohne Dynamikberücksichtigung) auf 5.000,- EUR jährlich belaufenden Versicherungsbeiträge sollte entsprechend dem Wunsch des Klägers in drei in dem Versicherungsschein genannte Fonds investiert werden. Der Versicherungsschein, für dessen textliche Gestaltung auf Anlage K1 = Bl. 32 f d.A. = Anlage B1 verwiesen wird, enthielt auf Seite 2 über der Unterschriftszeile neben dem links herausgerückten und fettgedruckten Wort "Widerspruchsrecht" rechts daneben in
Fettdruck folgenden Text:
"Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 30-tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen.
Den Umfang einer vollständigen Information regelt § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Verbindung mit der Anlage D zu diesem Gesetz.
Wenn Sie die Unterlagen nicht vollständig erhalten haben oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte, erlischt abweichend von Satz 2 Ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."
Der Kläger räumt ein, den Versicherungsschein erhalten zu haben, bestreitet allerdings den Erhalt weiterer Unterlagen, insbesondere der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation mit der Begründung mit Nichtwissen, deren Erhalt sei ihm nicht mehr erinnerlich. Den Nichterhalt von Versicherungsunterlagen monierte er weder gegenüber der Beklagten, noch gegenüber ihrer Rechtsvorgängerin.
In den folgenden Jahren zahlte der Kläger bis einschließlich 01.12.2011 Prämien in Höhe von insgesamt 34.009,59 EUR.
Im Jahr 2010 hatte der Kläger eine von der Beklagten in der Folgezeit entsprechend umgesetzte Beitragsfreistellung beantragt (Anlage B5).
Im Jahr 2011 trat er seine Rechte aus der streitgegenständlichen Versicherung an die S AG ab, die unter Übermittlung der Abtretungsanzeige und des Originals des Versicherungsscheins mit Schreiben vom 22.06.2011 (Anlage B6) - erstmalig - den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung des Vertrages erklärte. Die Beklagte akzeptierte die hilfsweise Kündigung und brachte 25.741,49 EUR zur Auszahlung, wobei wegen der Zusammensetzung dieses Betrages auf das Schreiben der Beklagten vom 14.12.2011 (Anlage B 8) Bezug genommen wird.
Nachdem die S AG Nachzahlungsansprüche geltend gemacht hatte, erstattete die Beklagte zusätzlich eine Stornogebühr in Höhe von 2.297,31 EUR, insgesamt mithin 28.038,80 EUR (ebenfalls Anlage B10).
Mit Schreiben vom 31.01.2017 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. bzw. § 8 VVG bzw. § 355 BGB und hilfsweise die Kündigung des Vertrages sowie eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 03.02.2017 unter anderem unter Berufung auf eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers zurück und verblieb hierbei auf ein Schreiben der Klägervertreter vom 09.03.2017 auch mit Schreiben vom 18.04.2017 (Anlage B11).
Der Kläger behauptet, die streitgegenständlichen Ansprüche seien ihm seitens der S AG mit Schreiben vom 25.11.2016 (Anlage K6, Bl. 102 GA) rückabgetreten worden. Er ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den Anforderungen des § 8 VVG a.F., so dass ihm ein ewiges Widerrufsrecht zustehe. Die Widerrufsbelehrung sei weder hinreichend drucktechnisch hervorgehoben, noch inhaltlich ausreichend. Insbesondere enthalte sie keinen Hinweis darauf, dass ohne Angabe von Gründen widersprochen werden kann. Auch fehle die Angabe eines Widerspruchsadressaten. Des Weiteren mangele es an einem Hinweis auf die Höchstfrist von einem Jahr sowie einer Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs. Des Weiteren sei die Benennung der Unterlagen zu ungenau. Schließlich sei der Begriff "Textform" nicht erläutert. Die Verbraucherinformation genüge nicht den Anforderungen des § 10 a VAG, indem eine Angabe zur Bindungsfrist fehle. Die geltend gemachten Ansprüche, denen die erklärte Kündigung nicht entgegenstehe, seien auch nicht verwirkt und nicht nach beiderseitiger Leistungserbringung erloschen. Zur Berechnung der Klageforderung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Schließlich regt der Kläger eine Vorlage der Sache an den EUGH hinsichtlich von ihr vorgeschlagener Fragestellungen, für die ebenfalls auf die Klageschrift Bezug genommen wird, an.
Der Kläger beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.355,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2017 zu
zahlen,
II. die Beklagte weiter zu verurteilen,
1. ihm schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen
i. Abschlusskosten
ii. Verwaltungskosten
iii. Ratenzahlungszuschlägen
iv. Stornokosten
v. sonstigen Kosten
die Beklagte von den von dem Kläger insgesamt auf die Fondspolice Nr.
#XY-####### einbezahlten Prämien abgezogen hat,
2. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch Vorlage entsprechender
Unterlagen zu belegen,
3. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an
Eides statt zu versichern,
4. einen sich nach den zu Ziffer I dargestellten Berechnungsgrundsätzen
etwaig weiter ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
an ihn zu zahlen,
III. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn außergerichtlich angefallene
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2017 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der erklärte Widerspruch sei unwirksam. Er sei verfristet. Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht verwirkt. Auch der Vortrag des Klägers zur Höhe der geltend gemachten Forderung sei unschlüssig.
Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger weder aus §§ 280, 286, 346, 812, 818 BGB, noch aus sonstigen, nicht ersichtlichen, Rechtsgründen zu.
Der Kläger hat die Prämien mit Rechtsgrund gezahlt. Dieser bestand in dem zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Da die Prämienzahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Nutzungsersatz.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktiv legitimiert ist und / oder solche Ansprüche verjährt sind. Denn der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist weder durch den seitens der S AG mit Schreiben vom 22.06.2011 erklärten Widerspruch bzw. Widerruf unwirksam geworden, noch durch die Erklärungen des Klägers mit Schreiben vom 31.01.2017.
Der Kläger vermag nichts daraus herzuleiten, dass bis einschließlich 07.12.2004 noch eine Fassung des § 5 a VVG Gültigkeit hatte, welche eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen vorsah und die verlängerte 30-tägige Widerspruchsfrist erst in die ab dem 08.12.2004 geltende Fassung Eingang gefunden hat. Ein Rechtsnachteil des Klägers hierdurch ist nicht erkennbar. Die ihm seitens der Beklagten zugebilligte 30-tägige Widerspruchsfrist stellte den Kläger vielmehr besser und nicht schlechter als die bis zum 07.12.2004 geltende Gesetzesfassung.
Abgesehen hiervon entsprach die Widerspruchsbelehrung der damaligen Gesetzeslage und lehnte sich auch sprachlich eng an die damalige gesetzliche Formulierung an. Sie ist schriftlich erteilt worden und durch Fettdruck sowie eine seitlich angebrachte Überschrift drucktechnisch in deutlicher Form hervorgehoben. Zudem befindet sie sich bereits auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins und geht nicht etwa in einem Konvulut von Unterlagen unter.
Die Widerrufsbelehrung setzt sich von dem weiteren, nicht all zu umfangreichen, Text auf Seite 2 des Versicherungsscheins durch den Fettdruck deutlich ab. Sie musste dem Kläger auch bei oberflächlichem Durchblättern der Unterlagen ins Auge stechen. Die Bezeichnung der Verbraucherinformation mit der Formulierung "maßgebliche Verbraucherinformationen", die an den seinerzeitigen Gesetzestext des § 5 a Abs. 1, Satz 1 VVG a.F. anknüpft, ist ausreichend. Eines besonderen Hinweises, dass der Widerspruch ohne Angaben von Gründen erfolgen könne, bedurfte es nicht. Die Entbehrlichkeit besonderer Gründe folgt bereits ohne weiteres aus der Formulierung der Widerspruchsbelehrung. Auch war keine Angabe eines Widerspruchsadressaten erforderlich. Dieser ließ sich ohne weiteres der Gestaltung des Versicherungsscheines, aus dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Vertragspartnerin und damals als Widerspruchsempfängerin klar erkennbar war, entnehmen. Unklarheiten konnten insoweit nicht aufkommen. Auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerspruchs war nicht erforderlich. Der Widerspruchsbelehrung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass im Fall eines rechtzeitigen Widerspruchs der Vertrag als nicht abgeschlossen gilt. Daraus folgt auch für den Laien mit hinreichender Klarheit, dass gewährte Leistungen zurück zu gewähren sind. Des Weiteren musste der Begriff "Textform" nicht näher erläutert werden. Dieser spricht vielmehr für sich selbst. Schließlich führt auch der Verweis auf § 10 a VAG in Verbindung mit Anlage D zu diesem Gesetz nicht zu einer Fehlerhaftigkeit dieser Widerspruchsbelehrung. Ein solcher Verweis genügt zur Benennung der Unterlagen, deren Erhalt den Fristlauf auslösen. Die Formulierung entspricht § 5 a VVG a.F., denn diese Norm sah ebenfalls nur einen derartigen Verweis vor.
Offen bleiben kann, ob es als europarechtswidrig anzusehen ist, dass § 5 a VVG a.F. eine Übersendung der Widerspruchsbelehrung erst mit Übersendung des Versicherungsscheins (sogenanntes Policenmodell) vorsah. Angesichts dessen bedurfte es auch nicht der seitens des Klägers angeregten Vorlage an den EUGH. Der Kläger hat - selbst wenn man von einer Europarechtswidrigkeit ausginge - sein Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt, indem er über Jahre hinweg das Versicherungsvertragsverhältnis gelebt und gestaltet hat. Das für die Annahme der Verwirkung notwendige Zeitmoment ist unzweifelhaft gegeben, denn der Kläger hat seinen Widerspruch erst gut 12 Jahre nach Vertragsschluss erklärt. Auch bei erstmaliger Erklärung des Widerspruchs durch die S AG im November 2016 war das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment bereits gegeben.
Auch das für die Annahme einer Verwirkung notwendige Umstandsmoment liegt vor. Der Kläger hat mit der Abtretung der Ansprüche an die S AG zu erkennen gegeben, dass er an dem Vertrag festhalten wollte. Dies gilt ungeachtet dessen, dass diese Abtretung erst über 6 Jahre nach Vertragsbeginn erfolgt ist.
Angesichts dessen durfte die Beklagte auf den Bestand des Versicherungsvertragsverhältnisses vertrauen. Indem der Kläger nunmehr die Ungültigkeit dieses Vertragsverhältnisses geltend macht, setzt er sich in Widerspruch zu seinem Verhalten im Rahmen der langjährigen Vertragsbeziehung und verstößt damit gegen § 242 BGB.
Dem Kläger stehen auch die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist nicht ersichtlich, welcher Leistungsanspruch nach Erteilung der begehrten Auskünfte, soweit eine solche nicht bereits erfolgt ist, mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Der Mindestrückkaufswert liegt hier bereits deutlich über der Hälfte der gezahlten Prämien. Die Stornogebühr ist erstattet worden.
Mangels bereits jetzt festzustellenden Bestehens des evtl. Leistungsanspruchs, ist die Klage auch bereits jetzt hinsichtlich der vorbehaltenen Ansprüche zur Verurteilung der Beklagten zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit erteilter Auskünfte sowie der Zahlung eines evtl. Differenzbetrages (Anträge zu II. 3. und 4.) abzuweisen.
Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch des Klägers gegen Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sie sich auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 9.000 EUR festgesetzt.