Rückzahlung einer Grundstücksanzahlung bei formnichtigem Vorvertrag nach portugiesischem Recht
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten die Rückzahlung von 40.000 DM Anzahlung für den Kauf einer Quinta in Portugal, nachdem kein notarieller Vertrag zustande kam. Streitig war, ob nach portugiesischem Recht ein mündlicher Vorvertrag wirksam sein und die Anzahlung bei Nichterfüllung verfallen könne. Das LG Bonn wendete portugiesisches Recht an und hielt den (mündlichen) Vorvertrag mangels Schriftform für nichtig. Der Beklagte wurde zur Rückzahlung der Anzahlung nebst gesetzlichen Verzugszinsen verurteilt; weitergehende Zinsen wurden mangels Nachweises abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Anzahlung nebst gesetzlichen Zinsen überwiegend stattgegeben; weitergehende Zinsforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Bereicherungsansprüche wegen Leistungen im Zusammenhang mit einem gescheiterten Grundstückskauf ist im IPR regelmäßig das Vertragsstatut der gescheiterten Leistungsbeziehung maßgeblich (akzessorische Anknüpfung).
Mangels Rechtswahl unterliegt ein schuldrechtlicher Vertrag über die Übertragung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB grundsätzlich dem Recht des Belegenheitsortes.
Ein mündliches Vertragsversprechen (Vorvertrag) über den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags ist nach portugiesischem Recht wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis nichtig, wenn keine von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde vorliegt.
Bei Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist nach Art. 289 Abs. 1 portugiesischer Código Civil das Geleistete grundsätzlich mit retroaktiver Wirkung zurückzugewähren; bei Unmöglichkeit tritt Wertersatz ein.
Verzugszinsen sind nach portugiesischem Recht ab Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geschuldet; ein darüber hinausgehender Zinsschaden ist nur bei substantiiertem Nachweis ersatzfähig.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.451,68 EUR (=40.000,-DM) nebst
8,06 % Zinsen vom 01.10.1998 bis zum 16.04.1999 und 7% Zinsen seit dem 17.04.1999 zu zahlen
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 31.000,- EUR (=59.000,-DM)
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren von dem Beklagten die Rückzahlung geleisteter Anzahlungen in Höhe von insgesamt 40.000,-DM (=20.451,68 EUR).
Die Kläger betreiben an ihrem Wohnort in Deutschland einen Hof, auf dem sie bosniakische Gebirgspferde züchten.
Im September 1997 wurden sie auf ein Inserat aufmerkam, in dem der Beklagte seine Quinta, ein landwirtschaftliches Anwesen an der Algarve, zum Verkauf anbot.
Daraufhin fuhr der Kläger im Oktober 1997 für 3 Tage zu dem Beklagten und sah sich das Anwesen an. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über dessen Verkauf. Es wurde mündlich ein Kaufpreis in Höhe von 180.000,-DM vereinbart wobei für die Zahlung ein fester Termin nicht festgelegt wurde.
In der Zeit vom 1.-7.1.1998 fuhren die Kläger zusammen nach Portugal, um die Quinta gründlicher; zu inspizieren.
Am 1.2.1998 leisteten sie eine erste Anzahlung in Höhe von 10.000,-DM und später eine weitere in Höhe von 30.000,-DM an den Beklagten, deren Erhalt er am 20.1.1998 und am 19.2.1998 quittierte.
Während weiterer Aufenthalte im April 1998 und Juli 1998 führten die Kläger an einem kleineren, auf der Quinta stehenden Haus Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durch.
Ein schriftlicher oder notariell beurkundeter Kaufvertrag ist zwischen den Parteien zu keiner Zeit geschlossen worden.
Im August 1998 forderte der Beklagte die Kläger auf, den Restkaufpreis zu begleichen, mit dem Hinweis, dass er die Quinta ansonsten anderweitig verkaufen werde und ihre geleistete Anzahlung nach portugiesischem Recht verfalle. Dem widersprachen die Kläger mit Schreiben vom 1.9.1998. Daraufhin forderte der Beklagte die Kläger unter dem 18.9.1998 letztmalig auf, den Restkaufpreis bis zum 25.9.1999 zu zahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei fruchtlosem Fristablauf die Quinta Anfang Oktober 1998 an einen anderen Interessenten verkauft werde. Da die Kläger ihren Hof in Deutschland noch nicht veräußert hatten, kamen sie dieser Aufforderung zunächst nicht nach.
Der Beklagte veräußerte das Anwesen sodann anderweitig, nachdem die Kläger seiner Aufforderung vom 15.10.1998 zur Zahlung des Restkaufpreises sowie zur Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages im Notariat von X nicht nachgekommen waren.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.9.1998 forderten die Klägern den Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 40.000,-DM bis zum 30.9.1998 auf, da ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Zugleich fochten sie den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an .
Zahlungen leistete der Beklagte darauf nicht, mit der Begründung, dass nach portugiesischem Recht eine Anzahlung auf den Kaufpreis eines Grundstücks verfalle, wenn der Vertrag nicht erfüllt werde.
Die Kläger behaupten, der Beklagte habe nur den Betrag als Kaufpreis beanspruchen wollen, den er selbst beim Erwerb gezahlt habe abzüglich eines Betrages vor 20.000,-DM. Daher habe man sich auf 180. 000,-DM geeinigt. Sie hätten in diesem Zusammenhang erklärt, dass sie den vollen Kaufpreis erst aufbringen könnten, wenn sie ihren Hof in Deutschland verkauft hätten, da sie diesen keinesfalls durch eine Kreditaufnahme finanzieren hätten wollen. Sie könnten allenfalls eine Anzahlung leisten. Hiermit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Hierüber sei zunächst im Januar 1998 noch mal gesprochen worden und später habe die Lebensgefährtin des Beklagten in dessen Auftrag diese Vereinbarung bei ihrem Besuch in Deutschland erneut bestätigt . Die Reparaturarbeiten an dem kleinen Haus seien mit Billigung und Einverständnis des Beklagten durchgeführt worden.
Bei ihrem Besuch im Sommer 1998 hätten sie dann erfahren, dass der Beklagte selbst das Anwesen nicht für 200.000,-DM, sondern nur für 140.000,-DM erworben habe. Außerdem habe er wahrheitswidrig angegeben, dass auf dem Anwesen 280 Olivenbäume stünden, während es tatsächlich nur knapp 200 seien und ihnen verschwiegen, dass das Haupthaus völlig undicht gewesen sei. Schließlich behaupten sie, sie nähmen ständig Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch, der mit 8,06 % jährlich zu verzinsen sei.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.000,-DM nebst 8,06 % Zinsen seit dem 1.10.1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Er behauptet, es habe direkt eine Anzahlung von 80.000,- DM erfolgen sollen. Er habe auch darauf hingewiesen, dass er nicht ein Jahr oder länger auf den Restkaufpreis warten könne und dieser spätestens nach einem 3/4 Jahr gezahlt werden solle.
Er ist der Ansicht, dass die Kläger mangels Vereinbarung eines bestimmten Zahlungstermins aufgrund seiner Zahlungsaufforderungen und deren Nichterfüllung in Verzug geraten seien. Folge der endgültigen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Unterzeichnung des notariellen Vertrages und Kaufpreiszahlung sei der Verfall der Anzahlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts wird auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. K vom 14.10.2001, Bl. 127 ff d. A. verwiesen
Entscheidunsgründe:
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen in Höhe von 40.000,-DM aus Art. 289 Abs.1 CC (Codigo Civil) bzw. Art 473 CC zu.
Nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts ist auf den von den Klägern geltend gemachten Rückforderunganspruch wegen des nicht zustandegekommenen Grundstückkaufvertrages portugiesisches Recht anwendbar.
Bei der hier in Rede stehenden Leistungskondiktion ist nach den Grundsätzen der akzessorischen Anknüpfung das Recht maßgeblich, welches für die gescheiterte Leistungsbeziehung zwischen den Parteien maßgebend ist, d.h also regelmäßig das jeweilige Vertragsstatut (Art 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., Art 32 EGBGB, Rn.7). Die Vereinbarung der Parteien über den Verkauf der Quinta in Portugal unterlag mangels ausdrücklicher oder stillschweigender Rechtswahl der Parteien gemäß Art. 27 EGBGB nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 EGBGB dem portugiesischem Recht. Schuldverträge, die - wie hier - ein dingliches Recht an einem Grundstück (z.B. Kauf) zum Gegenstand haben, unterliegen bei Fehlen einer Rechtswahl nach der Vermutung des Art 28 Abs.3 EGBGB kraft engster Verbindung dem Recht, das am Lageort des Grundstücks gilt (Palandt/Heldrich, a.a.0. Art. 28 Rn.5). Dies war vorliegend unstreitig Portugal.
Unstreitig ist, dass die Parteien noch keinen notariellen Kaufvertrag bezüglich der Quinta des Beklagten geschlossen haben. Die Parteien streiten darüber, ob nach portugiesichem Recht ein danach lediglich "versprochener Vertrag" auf Übertragung eines Grundstückseigentums und Zahlung des Kaufpreises allein, durch mündliche Vereinbarung rechtswirksam geschlossen worden ist oder nicht, mit der Folge, dass der Beklagte bei Unwiksamkeit des Grundstückskaufvertrages zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung an die Kläger verpflichtet wäre.
Zu dieser Frage hat die Kammer ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K eingeholt.
Nach dessen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, ist vorliegend Art. 289 Abs.1 CC einschlägig. Danach haben sowohl die Erklärung der Nichtigkeit wie die Annulierung.eines Rechtsgeschäfts retroaktive Wirkung, d.h. dass alles was geleistet wurde, zurückzugewähren sei bzw. bei Unmöglichkeit der Rückgewähr der entsprechende Wert. Nach Art. 286 CC könne sich jeder Betroffene auf die Nichtigkeit berufen, sie könne aber auch Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein, wobei für diesen Fall Art. 289 Abs.1 CC Anspruchsgrundlage für die Rückgewähr des Geleisteten ist. Nach der Rechtsprechung des portugiesischen Obersten Gerichtshofes erfolge bei nicht zu vertretender objektiver Unmöglichkeit der Erfüllung die Rückerstattung einer Anzahlung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Im Falle der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts bestehe nach der portugiesischen Rechtsprechung eine Befugnis des Gerichts von Amts wegen die Nichtigkeit zu erklären und als Anspruchsgrundlage für die Rückgewähr Art .289 Abs.1 CC anzuwenden
Da die Parteien über den Verkauf der Quinta unstreitig keine schriftliche Vereinbarung getroffen habe, ist dieser Vertrag nach den Ausführungen des Sachverständigen nach portugiesischer Recht formnichtig.
Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass im portugiesischen Recht das Eigentum durch. den Kaufvertrag übertragen werde (Art. 874 CC), wobei der Grundstückskaufvertrag grundsätzlich von einem Notar beurkundet werden müsse (vgl. Bl.132 d. A. m.w.N.) Die im Gesetzesdekret Nr.255/93 vom 15.7.1993 vorgesehene Ausnahme von dem Erfordernis der notariellen Beurkundung liege hier nicht vor.
Dem Kaufvertrag im deutschen Recht entspreche im portugiesischen Recht der " Contrato promessa", d.h das Vertragsversprechen bzw. der Vorvertrag. Soweit darin eine Frist für den Abschluss des Hauptvertrages bestimmt sei, werde nach der portugiesischen Rechtsprechung die Nichteinhaltung dieser Frist durch den Käufer als Vertragsauflösungsgrund angesehen, welche zum Verlust der im Vorvertrag vereinbarten Anzahlung führe. Wirksamkeitserfordernis für ein solches Vertragsversprechen sei zwar nicht die Einhaltung der notariellen Form (Art. 375 CC, Art. 410 Abs.1 CC), erforderlich sei aber die Schriftform; d.h. die Vereinbarung müsse von beiden Parteien unterzeichnet werden (Art .410 Abs.2 CC) und bei entgeltlichen Verträgen über Gebäude sei zusätzlich die notarielle Beglaubigung der Unterschriften erforderlich (Art 410 Abs. 3 CC). Ein mündlicher Vorvertrag entspreche nicht den Formvorschriften des portugiesischen Rechts, so dass ein solcher nichtig sei (Art 220 CC). Da die Parteien mangels schriftlicher Vereinbarung des Grundstückskaufs gegen Art 410 Abs.2 CC verstoßen hätten, diese Vorschrift jedoch anders als Art 410 Abs.3 CC - keine Sonderbestimmung über die Sanktion bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Schriftform kenne, habe das Fehlen der Schriftform die Nichtigkeit dieser Vereinbarung zur Folge.
Zwar sei nach Art 293 CC eine Umdeutung möglich. Vorliegend bestünden jedoch nach dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Umdeutung des formunwirksamen Vorvertrages in einen formwirksamen Vertrag.
Nach diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, ist der zwischen den Parteien geschlossene Vorvertrag mangels Einhaltung der Schriftform nichtig, mit der Folge, dass der Beklagte nach Art 289 Abs.1 CC die von den Klägern unstreitig geleistete Anzahlung in Höhe von 40.000,-DM zurückgewähren hat.
Die Berufung der Kläger auf die Formunwirksamkeit des Kaufvertrages ist -entgegen der Ansicht des Beklagten - auch nicht treuwidrig. Die Käger haben konkret zu den Hintergründen des Kaufs vorgetragen und dargelegt, wie der Kaufpreis gezahlt werden sollte. Dies hat der Beklagte zwar bestritten, zugleich aber eingeräumt, dass man einen bestimmten Zahlungstermin nicht festgelegt hat. Unstreitig ist also, dass die Parteien keinen festen Zahlungstermin für den Kaufpreis sowie die Übergabe des Grundstücks vereinbart hatten. Da der Beklagte den Vorschlag der Kläger, den Restkaufpreis erst nach Veräußerung ihres Hofes in Deutschland zu zahlen, letztlich nicht akzeptiert, sondern im August 1998 auf umgehende Zahlung des Kaufpreis bestanden hat, fehlte es im Ergebnis insoweit an einer Einigung der Parteien. Infolge dessen ist es auch nicht rechtmißbräuchlich, dass die Kläger sich jetzt auf die Formunwirksamkeit des Vertrages berufen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte seinerseits ebenfalls nicht vertragstreu verhalten hat, indem er die Quinta an Dritte veräußerte, obwohl die Kläger bereits Investitionen daran vorgenommen hatten.
Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen der Kläger besteht in Höhe von 8,6% vom 01.10.1998 zum 16.04.1999 in Höhe 7% seit dem 17.04.1999 aus Art 804 ff des portugiesischen Codigo Civil. Da der Beklagte den Betrag nicht innerhalb der mit Schreiben vom 23.9.1998 gesetzten Frist bis zum 30.9.1998 gezahlt hat, befand er sich damit nach der genannten Vorschrift ab dem 1.10.1998 in Verzug.
Die Kläger können, jedoch auch für die Zeit in der der gesetzliche Zinssatz niedriger war als der behauptete Schaden, nur Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes als Verzugsschaden geltent machen, da sie trotz des Bestreitens des Beklagten für einen höheren Schaden keinen geeigneten Beweis für einen höheren Schaden angetreten haben. Der vorgelegte Kreditvertrag aus dem Jahre 1989 reicht dazu nicht aus, da nicht ersichtlich ist, inwieweit dieser in dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt überhaupt noch valutiert war. Außerdem ist auch nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dieser Kreditvertrag mit dem hier streitigen Kaufvertrag steht. Der gesetzliche Zinssatz folgt im portugiesischen Recht aus Verordnungen, die von den zuständigen Ministerien nach Art. 559 Codigo Civil festgesetzt werden. Dieser Betrag gemäß der Verordnung "Portaria n° 1171/95" vorn 25.09.1995 (Diärio da Republica - I Séré B, S. 5950) 10% und wurde durch die Verordnung "Portaria n° 263/99" vorn 12.04.1999 (Diário da Republica - I Séré B, S. 1958) mit Wirkung zum 17.04.1999 auf 7 % herabgesetzt. Da die Kläger nur Zinsen in Höhe von 8,06% beantragt haben, waren ihnen für die Zeit vom 01.10.1998 bis zum 16.04.1999
8,06 % und seit dem 17.024. 1999 7 % Zinsen zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 709 S.1 ZPO.
Gegenstandswert:: 40.000,- DM ( = 20.451,68 EUR)