Verkehrsunfall: Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden nach Linksabbieger-Kollision
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall beim Linksabbiegen verlangte der auf einem Mofa verletzte Kläger von Fahrer und Haftpflichtversicherer Schmerzensgeld, Verdienstausfall sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das LG bejahte eine Haftung wegen Vorfahrtsverstoßes des Linksabbiegers (§ 9 Abs. 3 StVO) und sprach ein Schmerzensgeld von 25.000 DM zu, rechnete jedoch geleistete Vorschüsse/Verrechnungen an, sodass 4.646,08 DM verblieben. Verdienstausfall für 09/1985–04/1986 sei rechnerisch entstanden, aber durch Verrechnung erfüllt; Ansprüche ab 05/1986 wurden mangels Schadens (Wehrpflicht) und wegen Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger verneint. Der Feststellungsantrag wurde wegen möglicher Folgeschäden zugesprochen, im Übrigen die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schmerzensgeld (nach Anrechnung/Verrechnung) und Feststellung künftiger Schäden zugesprochen, Verdienstausfallansprüche im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer nach links abbiegt, hat den entgegenkommenden Verkehr durchfahren zu lassen; verletzt er diese Sorgfaltspflicht, haftet er bei Kollision grundsätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB.
Ein Umknicktrauma kann bei einem (offenen) Unterschenkelbruch eine adäquate Folge der Primärverletzung sein und die haftungsausfüllende Kausalität nicht unterbrechen.
Ein Mitverschulden des Geschädigten setzt eine unfallursächliche Pflichtverletzung voraus; eine nicht bewiesene oder sich auf den Unfallablauf nicht auswirkende Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt keine Anspruchskürzung.
Der entgangene Verdienst ist im Wege einer Prognose nach § 252 BGB zu ermitteln; hierbei sind insbesondere die persönliche Willensrichtung und der voraussichtliche berufliche Werdegang zu berücksichtigen.
Bei künftigen Erwerbsschäden sind absehbare Umstände der hypothetischen Entwicklung (z.B. absehbare Einziehung zum Wehrdienst) in die Schadensprognose einzustellen; übergangene Ansprüche können aufgrund cessio legis auf Sozialleistungsträger übergehen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 4.646,08 DM zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen ihm aus dem Unfall vom 22. Oktober 1984 in Zukunft erwachsenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht von Gesetzes wegen auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1/12, der Kläger zu 11/12.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6000,-- DM, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.200,-- DM.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem er und der Beklagte zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beteiligt waren.
Am Abend des 22. Oktober 1984 befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem PKW, G F, mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& ### die Mstraße aus Richtung T kommend in Richtung U. An der Kreuzung Mstraße/Sstraße wollte er nach links in die Sstraße abbiegen. Nachdem er einen entgegenkommenden PKW hatte vorbeifahren lassen bog er ab und stieß mit dem Kläger der sich zusammen mit der Zeugin L auf seinem Mofa Marke I ebenfalls an der Kreuzung befand, zusammen. Der Kläger und die Zeugin L wurden erheblich verletzt und ins Krankenhaus T gefahren, wo sie stationär verblieben. Der Kläger erlitt eine komplette offene Unterschenkelfraktur links nebst weiteren kleineren Verletzungen. Nach dem Unfall befand er sich bis Januar 1986 in stationärer Behandlung, wobei ihm eine Platte in den linken Unterschenkel eingesetzt wurde. Aufgrund eines Umknicktraumas kam es am 8. Februar 1985 zu einem Plattenbruch, so daß der Kläger erneut ca. 3 Monate stationär in Behandlung gehen musste. Es folgte ein weiterer Krankenhausaufenthalt von 3 Monaten ab dem 8. Juli 1985. Im Januar 1986 musste der Kläger erneut ins Krankenhaus. Während der Behandlung wurde dem Kläger ein Fixateur an dem Bein angebracht. Insgesamt musste sich der Kläger bislang acht operativen Eingriffen unterziehen.
Die Beklagte zu 2) zahlte dem Kläger nebst Verdienstausfall bis August 1985 einen Vorschuss in Höhe von insgesamt 22.000,-- DM. Im September 1985 bis April 1986 erhielt der Kläger von der J T Krankengeld in Höhe von 675,49 DM monatlich. Seit Mai 1986 bezieht er Sozialhilfe, die für den Monat Mai 347,-- DM, für den Monat Juni 580,34 DM und für den Juli 589,34 DM betrug.
Bis zu dem Unfall war der Kläger im zweiten Ausbildungsjahr als Maurer bei der Bauunternehmung H in B tätig. Die Ausbildung war bis zum 21. August 1985 vorgesehen.
Der Kläger behauptet, er habe die Mstraße aus U kommend in Gegenrichtung zu dem Beklagten zu 1) befahren. Im Kreuzungsbereich Mstraße/Sstraße habe der Beklagte zu 1) beim Abbiegen seine Vorfahrt missachtet und dadurch den Unfall verursacht. Er ist der Ansicht, daß ihm neben dem Schmerzensgeld in geltend gemachter Höhe auch ein Anspruch auf Verdienstausfall für die Monate September 1985 bis April 1986 zustehe. Er habe nach regelmäßigem Gang der Dinge die Prüfung im August 1985 bestanden. Ab Ende August 1985 habe ihm dann der tarifliche Stundenlohn für einen Hochbaufacharbeiter im ersten Gesellenjahr zugestanden bei einem Bruttoeinkommen von ca. 2.345,60 DM. Unter Berücksichtigung der Abzüge ergebe sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.929,25 DM, von dem bis April 1985 die monatlichen Krankenzahlungen in Höhe von 675,49 DM abzuziehen seien. Daraus resultiere der geltend gemachte Verdienstausfall in Höhe von 10.030,08 DM. Für die Zeit ab Mai 1986 stehe ihm der Bruttolohn zu.
Im Prozesskostenhilfeverfahren hat der Kläger zunächst beantragt:
1. Die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen aus dem Unfallereignis vom 22.10.1984, mindestens 100.000,-- DM;
2. die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente aus dem Unfallereignis vom 22.10.1984 zu zahlen beginnend ab 1.11.1984, mindestens monatlich 500,-- DM;
3. festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen ihm aus dem Unfall vom 22.10.1984 in Zukunft erwachsenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen;
4. die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.030,08 DM als Verdienstausfall für die Monate September 1985 bis April 1986 zu zahlen;
5. die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ab Mai 1986 monatlich 2.345,60 DM im Voraus als Verdienstausfall zu zahlen, und zwar bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers.
Mit Beschluss vom 4. Juli 1986 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Anträge zu Ziffer 3), 4) und 5) in vollem Umfang gewährt worden. Bezüglich des Antrags zu Ziffer 1) ist die Prozesskostenhilfe nur in dem Umfang gewährt worden, soweit der Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,-- DM begehrt hat. Im Übrigen ist die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden.
Im Termin vom 20. August 1986 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, im Wege der Klage lediglich die Anträge aus der Antragsschrift insoweit zu verfolgen, als dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe bewilligt sei, bezüglich des Klageantrags zu 1) jedoch wegen eines Mindestschmerzensgeldbetrages in Höhe von 50.000,-- DM. Im Termin vom 15. September 1986 hat der Kläger Bezug genommen auf die Anträge aus dem Termin vom 20. August 1986, jedoch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten abgegebenen Verrechnungserklärungen.
Die Beklagten verrechnen die unstreitig gezahlten 22.000,-- DM zu einem Teilbetrag in Höhe von 17.000,-- DM auf den Schmerzensgeldanspruch, sowie einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 3.000,-- DM auf, den Verdienstausfallersatzanspruch des Klägers für die Zeit von September 1985 bis April 1986 und zu einem Teilbetrag in Höhe von 2.000,-- DM auf den weiteren Verdienstausfallersatzanspruch des Klägers
Der Kläger beantragt
1)
die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen aus dem Unfallereignis vom 22.10.1984, mindestens jedoch 50.000,-- DM, unter Berücksichtigung der von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erklärten Verrechnung eines Betrages von 17.000,-- DM
2)
festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen ihm aus dem Unfall vom 22.10.1984 in Zukunft erwachsenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen,
3)
die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.030,08 DM als Verdienstausfall für die Monate. September 1985 bis April 1986 zu zahlen, unter Berücksichtigung der von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erklärten Verrechnung eines Betrages in Höhe von 3.000,00 DM
4)
die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen an ihn ab Mai 1986 monatlich 2.345,60 DM im Voraus als Verdienstausfall zu zahlen, und zwar bis zur Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erklärten Verrechnung eines Betrages in Höhe von 2.000,-- DM.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger sei nicht aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung gekommen. Der Beklagte zu 1) sei äußerst vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingefahren und habe zunächst gewartet, bis alle Fahrzeuge des Gegenverkehrs die Kreuzung überquert hätten. Erst danach sei er nach links in die Sstraße abgebogen. Den Kläger habe er nicht gesehen.
Es sei möglich, daß der Kläger auf dem Bürgersteig der Mstraße bzw. der Sstraße gefahren sei. Ferner sei der Kläger ohne Beleuchtung gefahren. Auch habe die Ampelanlage des Klägers wahrscheinlich rot gezeigt, denn der Beklagte zu 1) habe längere Zeit warten müssen, bis er habe abbiegen können.
Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, daß eine Haftung entfiele, da der Kläger schneller als 25 km/h gefahren sei und eine Beifahrerin auf dem Mofa mitgenommen habe. Ferner tragen sie vor, daß das Umknicktrauma nicht nur durch den Unfall bedingt sei. Auch ein Verdienstausfall des Klägers bestehe nicht, da er von seinem Arbeitgeber nicht übernommen worden wäre. Sie tragen weiter vor, daß bei Berechnung des Erwerbsschadens die Bundeswehrzeit nicht außer Acht gelassen werden dürfte. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger bei der Bundeswehr hätte dienen müssen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beschluss vom 20. August 1986 durch Vernehmung der Zeugen L und X. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 15. September 1986 Bezug genommen. Die Strafakte der Staatsanwaltschaft C ## Js ####/## (## Cs ####/##) ist zu Beweiszwecken herangezogen worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im stattgegebenen Umfang gem. § 823 Abs. 1 BGB, für den Schmerzensgeldanspruch i.V.m. § 847 BGB begründet. Die Beklagte zu 2) haftet dem Kläger gegenüber unmittelbar aufgrund von § 3 Abs. 1. PflVG.
Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB liegt dem Grunde nach vor. Der, Beklagte zu 1) verletzte den Kläger, als er ihn im Kreuzungsbereich anfuhr. Aufgrund dieser Verletzungshandlung erlitt der Kläger eine komplette offene Unterschenkelfraktur. Der Beklagte zu 1) handelte auch schuldhaft, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Nach Überzeugung des Gerichts steht es fest, daß der Beklagte zu 1) die Vorfahrt des Klägers im Kreuzungsbereich nicht hinreichend beachtete. Gem. § 9 Abs. 3 StVO muss derjenige, der abbiegen will, den entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen. Auch wenn die Zeugin L sich an den Unfallhergang nicht hat erinnern können und insoweit ihre Aussage unergiebig war, sieht es das Gericht aufgrund der Strafakte als erwiesen an, daß der Kläger aus der entgegengesetzten Richtung kam. In der Verkehrsunfallanzeige wird der Unfallhergang "nach Angaben der Beteiligten" dahingehend beschrieben, daß der Beklagte zu 1) links abbiegen wollte und einen entgegenkommenden PKW vorbeifahren ließ. Dann sei er zum gleichen Zeitpunkt abgebogen, als der Kläger auf der gleichen Straße aus der Gegenrichtung entgegengekommen sei. In seiner ersten Vernehmung hat der Beklagte zu 1) nicht ausgesagt, der Kläger sei nicht aus der entgegengesetzten Richtung gekommen. Er hat nur bekundet, der Kläger habe kein Licht angehabt. Dieser Vortrag wiederholt sich im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) vom 8.11.1984 im Rahmen des Strafverfahrens (Bl. 20der Strafakte). Soweit die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nunmehr bestreiten, der Kläger sei aus der Gegenrichtung auf der Mstraße gekommen, so ist dieser Vortrag angesichts der Darstellung in der Strafakte sowie der eigenen Einlassung des Beklagten zu 1) in dem Strafverfahren lediglich als Vermutung bzw. Erklärung ins Blaue hinein anzusehen. Offensichtlich hat der Beklagte zu 1) den Kläger nicht gesehen. Aus diesem Umstand lässt sich aber nicht folgern, der Kläger sei nicht aus der entgegengesetzten Richtung gekommen. Vielmehr sprechen die Feststellungen der Polizei aufgrund der Strafakte unmittelbar nach dem Unfall dafür, daß sich der Unfall so ereignet hat, wie der Kläger dies vorträgt.
Auch die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei ohne Licht gefahren, sieht das Gericht aufgrund der Strafakte nicht als erwiesen an. Denn die Polizei hat ausweislich der Strafakte -nachdem das Mofa auf das Polizeigelände verbracht worden war- bei dem Starten des Fahrzeugs festgestellt, daß das Licht aufflackerte.
Auch die haftungsbegründende sowie die haftungsausfüllende Kausalität liegen vor. Insbesondere entfällt die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Verletzungen und möglichem Schaden nicht im Hinblick auf das Umknicktrauma. Denn bei einem Unterschenkelbruch stellt ein Umknicktrauma eine adäquate Folge der Verletzung dar. Bei einem offenen Unterschenkelbruch muss damit gerechnet werden, daß der Verletzte infolge des Bruches mit dem Bein umknicken kann.
Dem Kläger ist aufgrund des Unfalles ein immaterieller Schaden in Höhe von 25.000,-- DM entstanden, auf den zunächst entsprechend der Verrechnung die Zahlung von 17.000,-- DM anzurechnen ist (vergl. § 36 Abs. 1 BGB), so daß ein Zahlungsanspruch in Höhe von 8.000,-- DM verbleibt. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes war zum einen zu berücksichtigen, daß der Kläger über 7 Monate mit Unterbrechungen aufgrund des Unfalls im Krankenhaus verbringen musste und mehrfach operiert wurde. Außerdem, bedurfte er sogar noch während der mündlichen Verhandlung eines Fixateurs, der ihn in seiner Beweglichkeit erheblich einschränkte. Bereits diese Umstände begründen eine erhebliche seelische Beeinträchtigung als immateriellen Schaden. Zum anderen bedarf besonderer Hervorhebung, daß der Kläger im Hinblick, auf die Unfallfolgen seine berufliche Laufbahn aufgeben musste. Dieser Umstand trifft einen jungen Menschen, der mitten in seiner Ausbildung steht, und zwar in einem Beruf, den er gerne ausübt, besonders hart. Denn er ist infolge des Unfalls gezwungen, sich auf eine gänzlich neue Lebenssituation einzustellen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,-- DM angemessen.
Eine Minderung des Anspruchs unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) kommt nicht in Betracht. Die Anrechnung eines Mitverschuldens setzt voraus, daß der Geschädigte für die Schädigung mit ursächlich geworden ist. Die nicht unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, der Kläger sei schneller als 25 km/h gefahren, ist nicht geeignet, eine Mitursächlichkeit für den Unfall zu begründen. Der Beklagte zu 1) musste beim Abbiegen damit rechnen, daß ein Fahrzeug mit zulässiger Geschwindigkeit von 50 km/h entgegenkommen könnte so daß eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers, die jedenfalls im Hinblick auf die Konstruktion des Fahrzeugs unter 50 km/h liegen musste, sich nicht auf den Unfallhergang hat auswirken können. Eine andere Betrachtungsweise könnte sich nur dann ergeben, wenn der Beklagte die Geschwindigkeit des Mofas falsch eingeschätzt hätte. Dies wird indes nicht vorgetragen.
Auch der Umstand, daß die Zeugin L hinten auf dem Mofa saß, hat auf den Unfallhergang keinen Einfluss, denn der Beklagte zu 1) hätte den Kläger in gleichem Maße verletzt, wenn die Zeugin L nicht hinten auf dem Mofa gesessen hätte. Ferner handelt es sich ebenfalls bei dem Vortrag, der Kläger sei bei Rot über die Ampel gefahren, lediglich um eine Vermutung, die von den insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht unter Beweis gestellt wurde.
Bezüglich des Klageantrags zu 3) ist dem Kläger zwar ein Schaden in Gestalt des Verdienstausfalls entstanden, dieser ist aber im Hinblick auf die Verrechnung (vergl. § 366 Abs. 1 BGB) bereits erfüllt. Gem. § 249 ff. BGB umfasst der Schadensersatzanspruch auch den entgangenen Verdienst als Schaden. Auszugehen ist dabei von einer hypothetischen Beurteilung der Erwerbstätigkeit sowie des Entgelts. Im Rahmen dieser Prognose kommt es ausschlaggebend auf die innere Einstellung und persönliche Willensrichtung des Verletzten an (vgl. OLG Köln NJW 1972,59; Staudinger-Medicus, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 252 Rdn. 55). Das Gericht geht im Rahmen einer Prognose bezüglich der Zukunft des Klägers davon aus, daß er die Prüfung bestanden hätte und ins dritte Ausbildungsjahr gekommen wäre. Dies ergibt sich bereits aus den durchschnittlichen bis guten Leistungen des Klägers ausweislich der Zeugnisse. Darüber hinaus hat der Zeuge X, Prokurist des früheren Arbeitgebers des Klägers, glaubhaft bekundet, der Kläger hätte nach seiner Beurteilung die Prüfung bestanden und wäre ins dritte Lehrjahr gekommen. Für diese Beurteilung spricht auch der vom Zeugen X bekundete Umstand, daß von den sieben Auszubildenden bei dem Betrieb nur einer die Firma verlassen hätte.
Die Kammer berechnet den Verdienstausfall entsprechend der modifizierten Nettomethode (vgl. BGHZ 87, 186; Palandt Heinrichs, Kommentar zum BGB, 45. Aufl. § 249 Anm. 2e m. w. N.)
Bei dieser Methode ist für die Berechnung des Schadens der Nettolohn zugrundezulegen. Zu addieren bleibt die verbleibende Steuer- und Abgabenbelastung. Nach dieser Methode ergibt sich folgende Rechnung:
Der Kläger hätte in 8 Monaten jeweils 1.250,-- DM verdient, wie es sich aus der glaubhaften Bekundung des Zeugen X ergibt. Von diesem Betrag hätte er laut Lohnsteuertabelle 1985 127,70 DM Lohnsteuer sowie 10,21 DM Kirchensteuer im Monat bezahlt, was einer Prozentzahl von ca. 11% an Steuern entspricht. Die Sozialabgaben sind auf ca. 18,5 % des Bruttoeinkommens zu schätzen. Damit ergibt sich ein Abzug von insgesamt 29.5 %, bezogen für den Gesamtzeitraum auf 10.000,-- DM also 7.050,-- DM. Einen weiteren Abzugsposten bildet das erhaltene Krankengeld laut Klägervortrag 8 X 675,49 DM = 5.403,92 DM, so daß ein Betrag von 1.646,08 DM verbleibt (7.050,-- minus 5.403,92 DM). Auf diesen Betrag sind grundsätzlich die von dem Kläger zu leistenden Steuern und Abgaben anzurechnen.
Dem Kläger jedoch sind keine Steuer und Abgabenverpflichtungen entstanden. Die Krankengeldzahlungen sind nicht zu versteuern. Demgegenüber unterliegt zwar die Unterhaltsrente grundsätzlich gem. § 22 Abs. 1 UStG der Versteuerung. Es bleibt aber zu berücksichtigen, daß der monatliche Rentenanspruch des Klägers für die Monate September 1985 bis April 1986 unterhalb der Besteuerungsgrenze liegt. Denn bei einer Verteilung der geschuldeten Unterhaltsrente für den gesamten Zeitraum in Höhe von 1.646,08 DM auf 8 Monate ergibt sich ein monatlicher Rentenbetrag von 205,16 DM. Dieser Betrag ist im Rahmen der Lohnsteuerklasse 1 steuerfrei. Damit verbleibt es für den Kläger insoweit bei einem Betrag in Höhe von, 1.646,08 DM. Da die Beklagte zu 2) auf diese Forderung 3.000,- DM verrechnet hat, verbleibt (rechnerisch) zugunsten der Beklagten ein Betrag von 1.353.92 DM. Ein Zahlungsanspruch des Klägers entfällt insoweit.
Soweit der Kläger einen Anspruch aus Verdienstausfall ab Mai 1986 verlangt, liegt zurzeit jedenfalls kein Schaden vor. Im Rahmen der Prognose über die künftige Entwicklung des Erwerbsschadens muss der Geschädigte die reale oder absehbare hypothetische Schadensentwicklung gegen sich gelten lassen (vgl. etwa Stürner JZ 1984, 461). Im Hinblick auf die allgemeine Wehrpflicht ist davon auszugehen, daß der Kläger, der 1967 geboren wurde, nach Abschluss des dritten Lehrjahres im April 1986 eingezogen worden wäre. Dies muss er sich im Rahmen der Schadensprognose anrechnen lassen.
Gleichwohl steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Wehrsoldes nicht zu. Es erscheint bereits fraglich, ob der Wehrsold einen ersatzfähigen Schaden darstellt oder ob es sich insoweit nicht um eine Art Aufwandsentschädigung handelt, die der Ersatzpflicht nicht unterliegt. Aber selbst wenn ein Anspruch bestünde, wäre er auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen (§§ 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 90 Abs. 4 S. 2 BSHG), da der Kläger seit Mai 1986 Sozialhilfe empfängt. Der Betrag der Sozialhilfe übersteigt den Wehrsold. Der Wehrsold beträgt im Rahmen der Wehrsoldgruppe 1 gem. des Wehrsoldgesetzes vom 20. Februar 1978 ( BGBl I S 265) in der Fassung vom 23. Juli 1984 (BGBl I S 1004) pro Tag 8,50 DM, monatlich also ca. 255,-- DM. Bereits im Mai aber erhielt der Kläger 347,-- DM als Sozialhilfe.
Unter Berücksichtigung der ausdrücklich erklärten Verrechnungen gem. § 366 Abs. 1 BGB steht dem Kläger mithin noch ein Zahlungsanspruch für Schmerzensgeld ( rechnerisch ) in Höhe von 8.000,-- DM zu. Auf der anderen Seite ergibt sich aus den obigen Verrechnungen ein überschießender Restbetrag von (rechnerisch) 3.353,92 DM (2000,-- DM + 1.353,92 DM ), der zur Verrechnung offensteht. Unter Berücksichtigung des Parteiwillens und bei vernünftiger Würdigung des Tilgungsinteresses ist auch insoweit eine Verrechnung vorzunehmen.
Auf den Schmerzensgeldanspruch ist entsprechend § 366 Abs. 2 BGB der verbleibende, von der Beklagten zu 2) gezahlte Betrag wie folgt anzurechnen. Im Hinblick auf den Antrag zu 2) handelt es sich um eine Summe in Höhe von 1.353,92 DM, bezüglich des Antrages zu 4) um einen Betrag von 2.000,-- DM, so dass insgesamt auf das Schmerzensgeld noch ein Betrag von 3.353,92 DM zu verrechnen bleibt. Insgesamt steht dem Kläger mithin noch ein Betrag in Höhe von 4.646,08 DM (8.000,-- DM minus 3.353,92 DM) an Schmerzensgeld zu.
Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Da die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, können Folgeschäden nicht ausgeschlossen werden. Allerdings kann der Kläger nur diejenigen Ansprüche in Zukunft von dem Beklagten verlangen, die nicht im Wege der cessio legis auf Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.
Der Antrag des Klägers, die Anträge aus dem Termin vom 20. August 1986 zu stellen, jedoch unter Berücksichtigung der von den Beklagten abgegebenen Verrechnungserklärungen ist als einseitige Erledigungserklärung auszulegen, bei dem eigentlich die Feststellung begehrt wird, das erledigende Ereignis sei eingetreten. Jedoch liegen die Voraussetzungen der Begründetheit des entsprechenden Antrages nicht vor.
Eine Erledigung ist gegeben, wenn die Klage zur Zeit des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen wäre. Auch ohne die Verrechnungserklärung hätten die Zahlungen entsprechend § 366 Abs. 2 BGB bereits vor der Klageerhebung auf die geltend gemachte Forderung angerechnet werden müssen. Damit aber ist die Erledigung bereits vor der Klageerhebung erfolgt, so daß insoweit die Entscheidung zu Lasten des Klägers zu ergehen hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.