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Landgericht Bonn·10 O 144/06·28.12.2006

Hausratversicherung: Anfechtung wegen arglistig verschwiegener Vorschäden nach Brand

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte nach einem Brand weitere Entschädigung aus einer Hausratversicherung. Der Versicherer hatte den Vertrag nach Schadenseintritt u.a. wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil im Antrag nur ein Vorschaden angegeben wurde, obwohl mehrere Vorschäden und eine Kündigung durch den Vorversicherer vorlagen. Das LG Bonn hielt die Anfechtung nach §§ 123, 142 BGB für wirksam, da die Antragangaben bewusst unvollständig und damit irreführend waren. Mangels wirksamen Vertrags wurden Zahlungs- und Feststellungsantrag abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weitere Hausratsentschädigung und Feststellung wegen wirksamer Anfechtung des Vertrags abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung ist wirksam, wenn im Versicherungsantrag gefahrerhebliche Vorschäden bewusst unvollständig oder falsch angegeben werden.

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Arglist im Sinne von § 123 BGB setzt keinen Schädigungs- oder Bereicherungsvorsatz voraus; bedingter Vorsatz genügt, insbesondere bei Angaben „ins Blaue hinein“.

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Erfolgt die Antragstellung durch einen Vertreter, sind dessen Kenntnis und Arglist dem Versicherungsnehmer nach § 166 BGB zuzurechnen.

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Ist der Versicherungsvertrag wirksam angefochten, ist er gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, sodass Ansprüche auf Versicherungsleistung nicht bestehen.

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Ein Rücktritt des Versicherers nach Schadenseintritt lässt die Leistungspflicht nach § 21 VVG unberührt, wenn die Anzeigepflichtverletzung keinen Einfluss auf Eintritt des Versicherungsfalls oder Leistungsumfang hatte.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 2 VVG§ 123 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 VVG; § 124 BGB; § 143 BGB§ 142 Abs. 1 BGB§ 21 VVG§ 16 VVG§ 166 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer eines in I-G, G ##, gelegenen Wohnhauses. Gemäß Hausratsversicherungsschein Nr. ###/######-$-##, bestand zwischen ihm und der Beklagten bezüglich dieses Objektes eine Hausratversicherung (Versicherungsbeginn 26.06.2005). Zwischen den Parteien war eine Versicherung zum Neuwert vereinbart, die Versicherungssumme belief sich über einen Betrag von 117.000,00 €, versicherte Gefahren und Schäden waren Brand, Blitzschlag - einschließlich Überspannungsschäden durch Blitzschlag -, Explosion, Implosion, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Außerdem waren versichert Fahrraddiebstahl, Durchnässungsschäden infolge von austretendem Wasser aus Wasserbetten, Aquarien, Schäden durch Anprall eines Schienen- und Straßenfahrzeuges sowie Hausratschäden in Bankschließfächern im übrigen. Zum Abschluss dieses Vertrages war es durch einen Versicherungsvertreter der Beklagten gekommen, den Zeugen N aus F-I2, bei dem es sich zugleich um den Schwager des Klägers, den Bruder seiner Ehefrau, der Zeugin A, handelte.

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Zuvor war der Hausrat bei der H Versicherung versichert, die den Versicherungsvertrag wegen Schadenshäufigkeit gekündigt hatte. Tatsächlich hatte der Kläger nämlich bei seinem früheren Versicherer insgesamt sechs Schäden geltend gemacht und diesbezüglich auch jeweils Erstattungsleistungen erhalten. lm Einzelnen handelte es sich um einen Blitzschaden (10.05.2000), um einen Wasserschaden (15.05.2001), um einen Feuerschaden (17.06.2001), um einen Diebstahlschaden (29.01.2001), um einen Feuerschaden (25.08.2002) und um einen weiteren Feuerschaden (12.12.2005).

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In dem Versicherungsantrag, der dem Abschluss mit der Beklagten voranging und der vom Kläger unter dem Datum vom 23.06.2005 unterschrieben worden war, befanden sich demgegenüber diesbezüglich andere Angaben, wobei zwischen den Parteien im Einzelnen teilweise umstritten ist, ob das Antragsformular bereits teilweise von dem Versicherungsvertreter N ausgefüllt worden war. Die Frage nach dem vorherigen Hausratversicherer war in dem Antragsformular korrekt mit ,ja" unter Benennung des Namens des Vorversicherers angegeben, es war jedoch bei der Frage, durch wen die Kündigung erfolgte, also durch den Versicherer oder den Versicherungsnehmer, die Alternative  „Versicherungsnehmer" angekreuzt. Bei der Frage  „Wurden sie oder andere Mitglieder ihres Haushalts in den letzten fünf Jahren von Hausrats- bzw. Glasschäden betroffen?", war zunächst das Kästchen ja angekreuzt; hinsichtlich der weiteren Frage nach Ursache, Höhe und Tag war handschriftlich lediglich nur angegeben „Teppich-Schwelbrand (Kerze)".

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Am 11.09.2005 brannte es im Anbau des klägerischen Anwesens, wobei zumindest teilweise Haushaltsgegenstände im eigentlichen Wohnbereich beschädigt wurden. Der Beklagten wurde der Brand gemeldet. Am Folgetag des Brandes, also am 12.09.2005, erschien dann auch ihr Außendienstmitarbeiter T vor Ort, der die Örtlichkeiten in Augenschein nahm.

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Nachdem die Parteien in weitere Regulierungsgespräche getreten waren, in deren Folge die Beklagte durch eine Schadensprüfungsgesellschaft Schadensberichte erstellen ließ und auch schon Entschädigungsleistungen in Höhe von mindestens 15.000,00 € an den Kläger auszahlte, erklärte sie mit Schreiben vom 16.11.2005 gemäß § 16 Abs. 2 VVG den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, bzw. die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Wegen des genauen Inhaltes dieses Schreibens wird auf die als Anlage K3 mit der Klageschrift überreichte Fotokopie verwiesen.

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Mit der am 20.04.2006 bei Gericht eingegangenen und am 09.05.2006 zugestellten Klage macht der Kläger weiter gegenüber der Beklagten den angeblich ihm in Folge des Brandes entstandenen Schaden geltend, den er in der Klageschrift, auf die hier vollinhaltlich zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unter Berücksichtigung der schon geleisteten Zahlungen mit einem Mindestrestbetrag von 35.591,97 € beziffert.

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Der Kläger behauptet, er habe anlässlich von Familienfeiern seinen Schwager N auf den Abschluss einer neuen Hausratsversicherung angesprochen. Auf Wunsch des Schwagers habe er diesem dann die Unterlagen des Vorversicherers zugesandt. Auf Basis dieser Angaben habe dann sein Schwager ihm schließlich mit Telefax vom 29.05.2005 einen schriftlichen Vorschlag unterbreitet. Er habe dann um Zusendung eines Antragsformulars gebeten. Dieses Antragsformular sei bereits teilweise von dem Zeugen N ausgefüllt worden (Name und Adresse, Tätigkeit des Klägers, Versicherungsbeginn, Größe der Wohnfläche, die Berechnung des Betrages sowie die Beendigung des Vorvertrages aufgrund Kündigung des Versicherungsnehmers zum Mai 2005). Angekreuzt sei auch schon gewesen, dass ein Neuantrag „Hausratsversicherung zum Neuwert" gestellt werden solle. Nach Zugang des zum Teil ausgefüllten Antragsformulares habe er, der Kläger, festgestellt, dass einige Angaben fehlerhaft gewesen seien bzw. dass noch andere Angaben fehlten. Unter anderem sei die Wohnfläche fälschlicherweise mit 167 qm angegeben worden, tatsächlich habe sie 180 qm betragen. Die Zeugin A habe sodann bei dem Zeugen N angerufen, dieser habe gebeten, sie, die Zeugin, solle die Angaben korrigieren, was sich auch auf die Versicherungssumme auswirke. lm Rahmen dieses Gespräches, bei dem es unter anderem auch darum gegangen sei, den Versicherungsschutz bezüglich Aquarien bzw. Glaskeramikkochfläche zu erweitern, sei von der Zeugin A auch ausdrücklich angesprochen worden, dass die Angaben im Bereich der Vorversicherung teilweise unzutreffend seien. Die Zeugin A habe ausdrücklich angesprochen, es sei nicht richtig, dass der Vorvertrag durch den Versicherungsnehmer gekündigt worden sei. Tatsächlich habe nämlich der Kläger schon im Vorfeld den Vertreter N darauf hingewiesen, dass neuer Versicherungsschutz begehrt werde, weil der alte Versicherer wegen Schadenshäufigkeit gekündigt habe. Dies sei durch die Zeugin A ausdrücklich während des Telefonates noch einmal klargestellt worden. Gleichzeitig habe sie nachgefragt, ob es ausreiche, den letzten Schadensfall - einen Teppichschwelbrand - anzugeben oder ob auch andere Schadensfälle angegeben werden müssten. Daraufhin habe der Versicherungsvertreter N gemeint, es reiche aus, wenn ein Schadensfall angegeben werde und die Versicherungsnummer der H bekannt gegeben werde. Für die Beklagte bestehe dann die Möglichkeit, bei der H wegen der alten Schadensfälle und der Kündigung Rücksprache zu halten. Dies werde die Beklagte auch so handhaben. Der Zeugin habe dies eingeleuchtet, sie habe den Angaben ihres Bruders vertraut und habe daraufhin den Namen und die Versicherungsnummer des Vorversicherers eingetragen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn - über bereits gezahlte 15.000,00 €  hinaus - weitere 35.591,97 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2005; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden aus dem Brand des Einfamilienhauses G ## in I-G vom 11.09.2005 nach Maßgabe des zum Versicherungsschein - Nr. ###/######-$-## - geschlossenen Hausratsversicherungsvertrages zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht bereits unter Ziffer 1. des Klageantrages geltend gemacht worden seien.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet, dass der Zeuge N es war, der im Antragsformular die Alternative „Kündigung durch den Versicherungsnehmer angekreuzt habe. Der Zeuge N sei auch nicht über sämtliche Vorschadensfälle bzw. über die Kündigung durch den Vorversicherer von Klägerseite informiert gewesen. Mit der von Beklagtenseite vorgetragenen Verfahrensweise von Angabe des Schadenfalles und der Versicherungsnummer der H habe sich der, Kläger zu keinem Zeitpunkt einverstanden erklärt, eine solche Art der „Antragsbearbeitung" sei dem Zeugen völlig fremd.

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lm Hinblick auf die Angaben im Antragsformular hält sich die Beklagte zum Rücktritt vom Vertrag und zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Hinblick auf Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall berechtigt. Zudem beruft sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 22.2 der VHB 2004 und behauptet hierzu, von Klägerseite seien erstmalig in einem Telefonat vom 16.09.2005 angebliche - hier auch geltend gemachte - Schäden am Küchenmobiliar erwähnt worden, das zu diesem Zeitpunkt jedoch schon entsorgt gewesen sei. lm übrigen ist die Beklagte auch teilweise den geltend gemachten Schadensbeträgen der Höhe nach entgegengetreten.

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Die Kammer hat gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 05.09.2000 (Bl. ### - ###R) durch Vernehmung der Zeugen A und N Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 24.10.2000 (Bl. ### - ### d.A.) verwiesen.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des beidseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist sowohl im Zahlungsantrag wie auch im Feststellungsantrag unbegründet.

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Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Schäden aus Anlass des Brandes seines Einfamilienhauses nach Maßgabe der zwischen den Parteien geschlossenen Hausratsversicherungsvertrages zu erstatten, da die Beklagte durch ihr Schreiben vom 16.11.2005 gemäß §§ 123 Abs. 1, 124, 143 BGB i.V.m. § 22 VVG wirksam den Hausratversicherungsvertrag mit der Folge angefochten hat. dass dieser gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Dem Kläger ist der Vorwurf zu machen, dass er in seinem Antrag durch seine Ehefrau, die Zeugin A, die dort gestellten Fragen, jedenfalls zu den Vorschäden, bewusst falsch beantwortet hat, wodurch die Beklagte arglistig getäuscht und zur Annahme des Antrages bewegt worden ist.

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Dies steht zur Überzeugung der Kammer auf Grund unstreitiger Umstände und nach Durchführung der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund der Aussage der Zeugin A fest.

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Zunächst ist festzuhalten, dass allerdings der in erster Linie durch das Schreiben vom 16.11.2005 im Hinblick auf § 16 VVG erklärte Rücktritt bezogen auf die hier von Beklagtenseite geltend gemachten Rechtsfolgen fehl geht und zwar unabhängig davon, ob überhaupt ein Rücktrittsgrund vorgelegen hat. Gemäß § 21 VVG gilt nämlich, dass für den hier vorliegenden Fall, in dem der Versicherer zurücktritt, nachdem der Versicherungsfall schon eingetreten ist, seine Verpflichtung zur, Leistung gleichwohl bestehen bleibt, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Dass die unzutreffenden Angaben zu den Vorschäden bzw. zu den näheren Umständen der Kündigung der Vorversicherung Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles und die Entschädigungshöhe gehabt hat, wird von Beklagtenseite schon nicht behauptet und ist im übrigen auch nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich.

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Die von Klägerseite bei der Beantragung der Hausratsversicherung gemachten Angaben rechtfertigen jedoch die von der Beklagten in zweiter Linie erklärte Anfechtung, da diese diesbezüglich von dem Kläger bzw. von dessen für diesen handelnden Ehefrau (§ 166 BGB) arglistig im Sinne des § 123 BGB getäuscht worden ist.

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Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB setzt eine Täuschung zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Dabei erfordert die arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB im Gegensatz zu § 263 StGB weder eine Bereicherungsabsicht des Täuschenden noch eine Schädigung des Vermögens des Getäuschten, die Täuschung kann durch positives Tun oder Unterlassen begangen werden. Es handelt derjenige arglistig, der die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder für möglich hält, wobei bedingter Vorsatz genügt. Dieser ist auch schon dann gegeben, wenn der Handelnde, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. § 123 Rdnr. 3 u. 11).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für den vorliegenden Fall von einer arglistigen Täuschung auszugehen. Festzuhalten ist zunächst, dass die von Klägerseite herrührenden, da jedenfalls unterzeichneten Angaben im Versicherungsantrag objektiv falsch sind. Auf die eindeutige und unverständlich formulierte Frage „Wurden sie oder andere Mitglieder ihres Haushalts in den letzten fünf Jahren von Hausrats- bzw. Glasschäden betroffen?" ist zwar das „Ja" angekreuzt, wobei hinsichtlich der weiteren Frage nach Ursache, Höhe und Tag, aber lediglich angegeben wurde „Teppichschwelbrand (Kerze)". Diese Angaben sind unstreitig objektiv falsch, da tatsächlich insgesamt sechs Vorschäden anzugeben gewesen wären, auf die jeweils der Kläger von der Vorversicherung Ersatzleistungen erhalten hat. Zwar beruft sich der Kläger darauf, seine Ehefrau habe im Zusammenhang mit der Antragstellung den Zeugen N gegenüber erklärt, dass es mehrere Vorschäden gegeben habe, die sie jetzt aber genau im Einzelnen nicht angeben könne, zumal auch nach Datum und Höhe des Schadens im Formular gefragt worden sei; die für den Kläger handelnde Zeugin habe erklärt, sie könne sich nur konkret an den im Antragsformular angegebenen Schaden „Teppichschwelbrand" erinnern, worauf der Versicherungsvertreter dann vorgeschlagen habe, sie solle diesen letzten ihr noch in Erinnerung gebliebenen Schadensfall angeben. Diese Behauptung ist auch von der Zeugin A in der Weise bestätigt worden, dass sie sich wegen der Frage der Vorschäden mit dem Zeugen N in Verbindung gesetzt hat, woran sich auch der Zeuge y zu erinnern wusste. Dass von diesem der Zeugin vorgeschlagen wurde, nur den Schwelbrand anzugeben, hat die Zeugin jedoch nicht bekundet: Ganz im Gegenteil hat sie diesbezüglich nur ausgesagt, dass der Zeuge N ihr gesagt habe, sie solle die Vorschäden eintragen, worauf sie gesagt habe, dies könne sie nur in etwa aus dem Gedächtnis. Sie könne es nicht mehr genau sagen. Wie die Zeugin dann weiter bekundet hat, hat sodann der Zeuge N erwidert, sie, die Zeugin, solle das so eintragen, wie sie es wisse. An diesen Rat hat sich die Zeugin jedoch offensichtlich nicht gehalten, da sie tatsächlich - wie aus der Versicherungsantragsurkunde offenbar wird - unstreitig nur den Teppichschwelbrand eingetragen hat. Angesichts des Umstandes, dass die Zeugin in ihrer Aussage weiter bekundet hat, sie habe ihren Bruder von zwei bis drei Vorschäden berichtet ohne dass sie die noch genau in Erinnerung  gehabt habe, ist evident, dass die Zeugin A bewusst nur den einen Schaden  „Teppichschwelbrand" (und zwar ohne einen klarstellenden Zusatz im Hinblick auf ihren vermeintlichen Erinnerungsgrad) in das Antragsformular eingefügt hat, offensichtlich deswegen, um die vorhergehende Schadenshäufigkeit zu bagatellisieren. In diesem Zusammenhang fällt nämlich auch auf, dass von ihr bezüglich des Teppichschwelbrandes im Antragsformular Angaben zur Schadenshöhe und zum Zeitpunkt nicht gemacht wurden. Angesichts des Umstandes,  dass klägerseits weiter vorgetragen wurde, die Zeugin habe sich an die übrigen Vorschäden nach Zeit und Umfang nicht recht mehr erinnern können, nur deshalb sei der eine Vorschäden dann schließlich angegeben worden, ist dies nicht nachvollziehbar: Es ist nicht verständlich, warum Angaben zum Zeitpunkt und zum Umfang des „konkret erinnerten" Teppichschwelbrandes im Formular nicht gemacht wurden. Bei der Würdigung ist gleichfalls zu Lasten des Klägers zu sehen, dass unstreitig durch den Vorversicherer die vorgehende Hausratsversicherung wegen der Häufigkeit der Schadensfälle gekündigt worden ist, was schon den Schluss auf die Motivlage dahingehend zuläßt, dass es der Klägerseite darum ging, den wahren Umfang der Vorschäden kleiner darzustellen, als er tatsächlich gewesen ist, um so die Beklagte zum Abschluss der Hausratversicherung zu bewegen, zumal der Zeugin A, wie sie bekundet hat, klar war, dass die Fragen auf dem Formular bedeutungsvoll sind („Ich nehme an, dass dies wegen der Beitragshöhe geschieht"). Auch dies stellt ein weiteres Indiz für die hier anzunehmende  arglistigen Täuschung dar.

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Nach allem ist danach festzuhalten, dass aufgrund der wirksam erklärten Anfechtung der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an unwirksam anzusehen ist, so dass die Beklagte schon deswegen nicht zu Erstattungsleistungen verpflichtet ist. Dahinstehen kann deswegen, ob sich die Beklagte im Hinblick auf die von ihr vorgetragenen angeblichen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles zu Recht im übrigen auf ihre Leistungsfreiheit berufen hat. Gleichfalls kann dahinstehen, ob die Einwendungen der Beklagten zur geltend gemachten Schadenshöhe jedenfalls im Endergebnis relevant sind.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den Vorschriften der §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: bis zu 40.000,00 €