Deckungsklage: Rechtsschutzdeckung für deliktische Ansprüche trotz möglicher Vertragshaftung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Deckung für Gerichtskosten und Anwaltsgebühren nach Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 328,00 € und 3.624,92 € nebst Zinsen, weist insoweit die Klage zu den restlichen Forderungen ab. Entscheidend war die Auslegung von § 2 a ARB‑RU 95: deliktische Schadensersatzansprüche sind gedeckt, auch wenn zugleich vertragliche Grundlagen denkbar sind. Weitere Ausschlussgründe greifen nicht.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 328,00 € und 3.624,92 € nebst Zinsen zugesprochen, übrige Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist maßgeblich, wie der verständige durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel im erkennbaren Sinnzusammenhang versteht.
Ein deliktischer Schadensersatzanspruch bleibt rechtsschutzgedeckt, wenn aus der Klausel nicht eindeutig hervorgeht, dass solche Ansprüche ausgeschlossen sind, nur weil sie zusätzlich auf vertraglicher Grundlage hätten geltend gemacht werden können.
Der Umstand, dass ein Anspruch sowohl deliktische als auch vertragliche Bezugsgrundlagen haben könnte, führt nicht automatisch zur Ausschließung der Deckung für den deliktischen Teil, sofern die Ansprüche als selbständige deliktische Ansprüche zu qualifizieren sind.
Leistungs‑ und Erfolgsausschlussklauseln (z.B. wegen angeblich überhöhter Antragstellung oder Erfolgsanteilsgrenzen) sind nur anzuwenden, wenn konkrete, aus der Klausel ableitbare Tatbestandsmerkmale erfüllt sind; bloße Gegenüberstellung von angekündigtem Streitwert und Vergleichsinhalt genügt nicht zwingend.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 328,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.624,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2013 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Es handelt sich um eine Deckungsklage aus einem Rechtschutzversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der B AG aus dem Jahr 1996, dem die ARB-RU 95 zugrunde liegen. § 2 a dieser Bedingungen lauten:
„ Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz… Schadenersatz – Rechtschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung… beruhen.“
Die Beklagte als Schadensabwicklerin der B AG gem. § 126 VVG neuer Fassung hat dem Kläger Rechtschutzdeckung für den außergerichtlichen Bereich zugesagt. Gegenstand der Klage ist die Deckung des gerichtlichen Bereichs.
Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
Der Kläger ist selbstständiger Elektromeister. Er war von Herrn N mit Elektroinstallationsarbeiten in dessen Wohnhaus in O beauftragt. Am 09.12.2009 stürzte der Kläger dort im Rahmen eines gemeinsamen Termins mit Herrn N vom 1. Obergeschoss in das Erdgeschoss, als bei dem Abstieg die Leiter weg sackte, weil sie durch Arbeiten des Beklagten unten nicht mehr hinreichend verankert war. Der Kläger wurde erheblich verletzt und erlitt gravierende Erwerbsausfallschäden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Haftpflichtversicherer des Herrn N erstattete nur einen kleinen Teil der von dem Kläger geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden.
In der Folgezeit führte eine Deckungsanfrage gegenüber der Beklagten dazu, dass eine solche für die außergerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erfolgte, für die beabsichtigte Klage mit Schreiben der Beklagten vom 17.01.2013 (Anlage K12) jedoch abgelehnt wurde. Dabei verblieb es auch nach weiterem Schriftwechsel.
In der Folgezeit zahlte der Kläger 1.968,- € Gerichtskosten. Das zugrunde liegende Verfahren 15 O 498/12 LG Bonn, in welchem die eingeklagten Ansprüche des Klägers ausschließlich auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt waren, endete mit einem gerichtlichen Vergleich, der eine Kostenaufhebung gegeneinander beinhaltete. In Folge dessen verringerten sich die Gerichtskosten auf 656,- €, wobei die Hälfte hiervon, also 328,- € bei dem Kläger verblieben. Die von ihm zu tragenden Anwaltskosten beliefen sich auf netto 3.624,92 € (Anlage K 21). Der in dem vor der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn geführten Verfahren festgesetzte Streitwert belief sich auf bis zu 80.000,- €. Der Kläger obsiegte in Höhe von 17.000,- €, eines Betrags, zu dessen Zahlung sich der dortige Beklagte zum Ausgleich aller Ansprüche des Klägers aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis verpflichtete.
Der Kläger ist der Auffassung, der Prozessgegenstand des Verfahrens 15 O 498/12 LG Bonn sei nach § 2 a ARB-RU 95 rechtsschutzgedeckt.
Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.640,- €, dessen Zahlung der Kläger zunächst ebenfalls begehrt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen den seitens des Klägers ursprünglich gezahlten Gerichtskosten in dem Verfahren 15 O 498/12 LG Bonn in Höhe von 1.968,- € und der nach Abschluss des Vergleichs insoweit bei dem Kläger verbliebenen Zahllast in Höhe von 328,- €.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 328,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (06.05.2013) zu zahlen,
an ihn weitere 3.624,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit von den Parteien nicht in der Hauptsache übereinstimmen für erledigt erklärt worden ist.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Rechtschutzdeckung sei nach § 2 a ARB-RU 95 nicht gegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll vom 27.08.2013 sowie den Inhalt der beigezogenen Akte 15 O 498/12 LG Bonn ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, soweit sie von den Parteien nicht übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt worden ist.
Aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages in Verbindung mit § 2 a ARB-RU 95 hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der ihm in dem Verfahren 15 O 498/12 LG Bonn angefallenen Kosten. Das ist zum Einen die bei ihm verbliebene hälftige Gerichtsgebühr in Höhe von 328,- €, zum Anderen sind es die von ihm an seine dortigen Prozessbevollmächtigten unwidersprochen gezahlten 3.624,92 €.
Diese dem Kläger in dem Verfahren 15 O 498/12 LG Bonn entstandenen Rechtsschutzkosten sind von der Deckungspflicht der Beklagten nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag umfasst. Sie sind nicht deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil die von dem Kläger in dem vorgenannten Verfahren ausschließlich auf § 823 BGB gestützten Ansprüche auch auf vertraglicher Grundlage hätten geltend gemacht werden können.
Dem Kläger ist darin zu folgen, dass es sich bei Ansprüchen nach § 823 BGB, die allein Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens waren, und bei auf vertragliche Grundlagen gestützte Ansprüche um voneinander völlig unabhängige Ansprüche handelt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, NJW 2000, 312, ständige Rechtsprechung). Dem gegenüber hat – die von der Beklagten herangezogene – Entstehungsgeschichte einer Klausel, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben (BGH, NJW-RR 2000, 1341).
Hiernach war es für den Kläger als durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Klausel § 2 a ARB-RU 95 nicht hinreichend zu entnehmen, dass ein Schadensersatzanspruch deliktischer Natur auch dann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein soll, wenn dieser Anspruch zusätzlich eine Grundlage auch in einem Vertrag hätte. Für die entsprechende Unsicherheit spricht auch der Umstand, dass die Klausel im Jahr 2005 seitens der Versicherungswirtschaft durch Hinzufügung des Wortes „auch“ „nachgebessert“ worden ist. Auch die Wortlautauslegung der Beklagten verfängt demgegenüber nicht. Schließlich stünde ein solches Verständnis auch nicht im Ergebnis einer „Umgehung“ nahe, weil die Verletzung des Klägers eben nichts unmittelbar damit zu tun hatte, das zwischen ihm und Herrn N ein Vertrag bestand. Diese wäre ebenso geschehen, wenn der Kläger ohne vertragliche Grundlage, ebenso wie ein Dritter, die Leiter betreten hätte.
Die Zahlungspflicht der Beklagten scheitert auch nicht an § 5 Abs. 3 b ARB-RU 95. Der Prozesserfolg des Klägers in dem Verfahren 15 O 498/12 LG Bonn lag nicht über der Hälfte des Streitwertes, sondern sogar darunter.
Auch § 17 V c) cc), VI ARB-RU steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Eine pflichtwidrig überhöhte Antragsstellung des Klägers in dem Verfahren 15 O 498/12 LG Bonn ist - auch angesichts der der Beklagten dort vorprozessual erteilten Auskünfte - nicht erkennbar. Die bloße Gegenüberstellung des Wertes der angekündigten Anträge und des Vergleichsinhaltes lässt einen solchen Schluss nicht zu.
Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB. Hinsichtlich des Betrages von 3.624,92 € stehen dem Kläger Zinsen allerdings erst seit dem 14.08.2013 zu. Der diesbezügliche Zahlungsantrag ist erst mit Schriftsatz vom 06.08.2013 geltend gemacht worden, welcher der Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten am 13.08.2013 per Fax übermittelt worden ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a analog ZPO.
Streitwert: bis zum 24.07.2013 8.479,68 €,
seither 3.952,92 € (328,- € zuzüglich 3.624,92 €).