Dieselklage abgewiesen: Thermofenster im OM 651 begründet keine Haftung nach § 826 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Käuferin verlangte von der Herstellerin die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe eines Mercedes C 220d (OM 651) wegen angeblich unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster, „Slipguard“, Kühlmittel-Solltemperatur). Das LG Bonn wies die Klage als unbegründet ab. Allein eine temperaturabhängige Abgasrückführung begründe ohne weitere Umstände keine objektive Sittenwidrigkeit; es fehle zudem an Anhaltspunkten für ein Bewusstsein der Handelnden, eine unzulässige Abschalteinrichtung einzusetzen. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV scheiterten außerdem daran, dass diese Normen keine Schutzgesetze seien.
Ausgang: Klage auf deliktische Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs mangels Anspruchs aus § 826 BGB/§ 823 Abs. 2 BGB abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen Verwendung einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung („Thermofenster“) setzt über einen (unterstellten) Verstoß gegen unionsrechtliche Emissionsvorgaben hinaus zusätzliche Umstände voraus, die das Verhalten des Herstellers als besonders verwerflich erscheinen lassen.
Für die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit ist jedenfalls erforderlich, dass die für den Hersteller handelnden Personen bei Entwicklung und/oder Einsatz der temperaturabhängigen Emissionssteuerung in dem Bewusstsein handeln, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf nehmen; hierfür trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast.
Ist die Reichweite der Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2007 zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht eindeutig und eine motorschutzbezogene Auslegung vertretbar, kann aus dem Einsatz eines Thermofensters regelmäßig nicht auf ein sittenwidriges Vorgehen geschlossen werden.
Das bloße Vorhandensein einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und ihre parameterabhängige Steuerung indizieren für sich genommen weder das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung noch ein bewusst sittenwidriges Handeln des Herstellers.
§ 823 Abs. 2 BGB kann nicht auf §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gestützt werden, weil diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin eines Pkw auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch.
Die Klägerin erwarb aufgrund Bestellung vom 10.06.2016 (Anl. K1, Bl. 62) einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz C 220d Coupé als Neufahrzeug zum Kaufpreis von 45.856,65 EUR brutto. Am 12.01.2022, zwei Tage vor Schluss der mündlichen Verhandlung, belief sich der Kilometerstand auf 72.370. In das Fahrzeug ist ein Motor des Typs OM 651 verbaut, der der Abgasklasse EURO 6 zugeordnet ist.
Im Fahrzeug kommt zur Reduzierung der NOx-Emissionen ein Abgasrückführungs-system zum Einsatz. Bei diesem wird ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors eingeführt und nimmt dadurch erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung erfolgt temperaturabhängig und wird durch ein sogenanntes „Thermofenster“ gesteuert, dessen genaue Wirkweise und Temperaturwerte zwischen den Parteien streitig sind. Das Fahrzeug verfügt über ein sog. SCR-System, bei dem eine Einspritzung von AdBlue bzw. Harnstofflösung stattfindet.
Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) erließ gegenüber der Beklagten verpflichtende Rückrufe bezüglich verschiedener Fahrzeugmodelle der Beklagten, in denen auch Varianten des hier streitgegenständlichen Motortyps OM 651 verbaut waren. Das Fahrzeug der Klägerin ist von einem verpflichtenden Rückruf nicht betroffen. Jedoch wurde von der Beklagten für den PKW der Klägerin eine freiwillige Servicemaßnahme angeboten, in deren Rahmen ein Softwareupdate für den Dieselmotor aufgespielt werden soll (Erinnerungsschreiben der Beklagten vom Juni 2020 Anl. K3, Bl. 65).
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2020 (Anl. K7, Bl. 78) forderte die Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 28.08.2020 vergeblich auf, an sie den „Kaufpreis in Höhe von 38.535,00 EUR netto zzgl. 4 % p.a. deliktischen Entziehungszinsen“ zu zahlen.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei der im streitgegenständlichen Pkw verbauten Steuerung der Abgasrückführung handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Abgasrückführung werde schon bei Temperaturen unter 7 °C stufenweise heruntergefahren. In Anbetracht der in der EU herrschenden Durchschnittstemperaturen sei daher letztlich dauerhaft eine regelkonforme Abgasreinigung und die Einhaltung insbesondere der Stickoxidgrenzen ausgeschlossen. Eine Privilegierung nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 EG-VO 715/2007 in dem Sinne, dass ausnahmsweise eine zulässige Abschalteinrichtung anzunehmen sei, liege nicht vor. Insbesondere unter Motorschutzgesichtspunkten käme eine solche bereits dann nicht in Betracht, wenn aufgrund andersartiger Konstruktion oder durch den Einsatz zusätzlicher Bauteile das Abschalten des Emissionskontrollsystems entbehrlich gemacht werden könnte. In diesen Fällen sei die von der zitierten Ausnahmevorschrift geforderte „Notwendigkeit“ zu verneinen.
Zudem würden die Abgaswerte auf dem Prüfstand dadurch manipuliert, dass die Software Prüfstandsbedingungen erkenne und dann die AdBlue-Zufuhr anders als im Straßenverkehr reguliere („Slipguard“). Ferner sei eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verbaut, die ebenfalls Prüfstandsbedingungen erkenne und dann die Temperatur so regele, dass die Abgaswerte niedriger als im Straßenbetrieb seien.
Mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs habe die Beklagte eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung begangen und auch vorsätzlich gegen die §§ 6 I, 27 I EG-FGV verstoßen, die als Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB anzusehen seien.
Ihr als Klägerin sei bereits durch den Kauf des Fahrzeugs ein Schaden entstanden, da sie damit rechnen müsse, dass die zuständigen Behörden eine weitere Nutzung des Fahrzeugs aufgrund der tatsächlichen Emissionswerte untersagen könnten, die im normalen Fahrbetrieb um ein Vielfaches höher seien als die erlaubten Grenzwerte. Bei Kenntnis der Umstände hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft. Die gewöhnliche Laufleistung von Fahrzeugen dieser Art betrage 400.000 km.
Die Kläger beantragt,
1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an sie 37.606,65 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2020 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges Mercedes-Benz C 220 d CDI, FIN: [...], zu zahlen und zwar abzüglich einer weiteren Nutzungsentschädigung in EUR, die sich nach der folgenden Formel beziffert: Kaufpreis x gefahrene Kilometer ÷ Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet,
3. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 1.785,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Sie trägt vor, das Fahrzeug entspräche in seinem Abgasverhalten den Vorgaben der einschlägigen Euro 6-Norm. Messergebnisse im Realbetrieb, die von die Klägerin angeführt würden, seien hierfür unerheblich.
Insbesondere sei in dem Fahrzeug auch keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Dass die meisten Fahrzeuge im Markt – so auch das streitgegenständliche – über eine unter anderem lufttemperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung verfügen, sei den Behörden bekannt. Hierin sei jedoch kein Grund zum Einschreiten gegenüber der Beklagten gesehen worden; auch im vorliegenden Fall sei das Fahr-zeug von keinem Rückruf des Kraftfahrbundesamtes betroffen.
Das der Klägerin angebotene Softwareupdate erfolge im Rahmen einer überobligatorischen, freiwilligen Servicemaßnahme, bei denen der Softwarestand neuerer Fahrzeuge auch auf ältere mit dem Ziel übertragen werden, einen generellen Beitrag zur Luftverbesserung zu leisten. Eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung hierzu bestehe für sie nicht.
Sofern die Steuerung der Abgasrückführung überhaupt als Abschalteinrichtung klassifiziert werden müsse, so sei sie jedenfalls zulässig, da sie zum Motorschutz notwendig sei. Die Steuerung der Abgasrückführung erfolge in Abhängigkeit des konkreten Betriebszustandes des Fahrzeugs nach einer dynamischen Berechnung und hänge von einer Vielzahl von Parametern, darunter auch der Motordrehzahl und insbesondere der Außentemperatur ab. Die Rückführung von Abgas in das Ansaugsystem des Motors sei nicht unbegrenzt möglich ohne die Gefahr eines totalen Motorausfalls.
Die gewöhnliche Laufleistung von Fahrzeugen dieser Art betrage maximal 250.000 km.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die mit der Klage gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüchen.
1. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach § 826 BGB nicht vor.
Zwar hat die Kammer in der Vergangenheit bereits in Fällen des sogenannten Dieselskandals entschieden, dass im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung liegen kann, da eine solche Abschalteinrichtung zum Widerruf der Typengenehmigung bzw. Stilllegung des Fahrzeugs führen kann. Mit dem Inverkehrbringen seiner Fahrzeuge bringt der Hersteller insoweit zum Ausdruck, dass ein Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt und insbesondere die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes erschlichen worden ist. Wird ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht, dessen Betriebserlaubnis aufgrund konstruktiver Eigenschaften, die dem Hersteller bei Auslieferung des Fahrzeugs auch bekannt sind und über die er im EG-Typengenehmigungsverfahren getäuscht hat, von Anfang an gefährdet ist, so liegen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB grundsätzlich vor.
Dies ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten liegt nicht vor.
a) Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach ihrem Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20; Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19; Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17).
Ausgehend von diesen Maßstäben kann das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte nicht als sittenwidrig eingestuft werden.
b) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19.01.2021 (VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847) zur Thematik des Thermofensters ausgeführt:
„Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems wie im vorliegenden Fall fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unterscheidet die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (…) entspricht die Rate der Abgasführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand.
Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem – hier unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin als Anspruchssteller.“
c) Diesen – auf den zu entscheidenden Fall übertragbaren – Ausführungen schließt sich das Gericht vollumfänglich an.
Das Vorliegen einer temperaturabhängigen Steuerung des Abgasrückführungssystems in dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug genügt für sich genommen nicht für die Annahme eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass insbesondere die Formulierung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 2007/715 nicht eindeutig ist. Ein Funktionieren der Abgasrückführung beschränkt auf ein – unterstellt - eng umgrenztes Temperaturfenster mag zwar nach heutiger Sichtweise im Ergebnis dazu führen, dass das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bejaht werden müsste. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn zu berücksichtigen ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die vorzunehmende Bewertung der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs als derjenigen Handlung ist, die als Schädigung in Betracht käme. Eine nachträgliche abweichende Bewertung des Sachverhalts ist insoweit nicht ausschlaggebend.
In dem Bericht der vom Bundesverkehrsministerium eingesetzten Untersuchungskommission „Volkswagen“ vom April 2016 (abrufbar auf der Webseite des Kraftfahrtbundesamtes) heißt es auf Seite 123 hinsichtlich der Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2a) VO (EG) 715/2007:
„Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglich-erweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“
Damit war eine Auslegung vor dem Inverkehrbringen des 2017 gekauften streitgegenständlichen Fahrzeuges zumindest vertretbar, nach der ein Thermofenster von der Privilegierung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 715/2007 erfasst sein könnte, das die effektive Abgasrückführung auf einen nur eng umgrenzten Temperaturbereich beschränkt.
Angesichts dieser Einschätzung der zuständigen Bundesbehörde kann nicht unterstellt werden, dass die für die Beklagte Handelnden die konkrete Konfigurierung der Abgasrückführung (mindestens) in dem Bewusstsein vornahmen, im Ergebnis eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Bewusstsein bei den für die Beklagte Handelnden vorlag, legt der hierfür beweisbelastete Kläger nicht dar.
Schließlich zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ NVwZ 2017, 265) betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen die die Beklagte bewusst verstoßen hätte (ebenso BGH, Urt. v. 13.07.2021, Az.: VI ZR 128/20; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019, Az.: 3 U 148/18, BeckRS 2019, 15640; OLG Koblenz Urt. v. 8.2.2021 – 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 32). Die Regelung in Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. der „Durchführungsverordnung“ VO (EG) Nr. 692/2008, dort insbesondere Art. 3 Nr. 1, 5, 6 und 9, kann auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Fahrzeug nach Art. 5 Abs. 1 VO(EG) Nr. 715/2007 „unter normalen Betriebsbedingungen“ den Vorgaben der VO und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen muss (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 08. Januar 2019, VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 10), nicht als derart eindeutig angesehen werden, dass die Verwendung eines Abgasrückführungssystems unter Einsatz eines sog. Thermofensters bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs offensichtlich den europarechtlichen Vorgaben widersprach.
Selbst eine zwar möglicherweise grob fahrlässig falsch vorgenommene, aber vertretbare Gesetzesauslegung könnte nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19, juris Rn. 90).
Nichts anderes gilt für eine entsprechende Regelung der Kühlmittel-Solltemperatur (vgl. BGH Beschl. v. 29.9.2021 – VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 17). Das Vorhandensein einer Kühlmittel-Solltemperatur ist nicht mit dem einer unzulässigen Abschalteinrichtung gleichzusetzen. Auch dass diese von verschiedenen Parametern abhängig unterschiedlich geregelt wird, indiziert nicht das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung geschweige denn ein Handeln seitens der Beklagten im Bewusstsein, dass dies eine Täuschung oder eine sittenwidrige Schädigung darstellt.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass in anderen Motoren- und Fahrzeugmodellen der Beklagten eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz komme, die das Kraftfahrtbundesamt zu verpflichtenden Rückrufen veranlasst habe, bezieht sich dies bereits nach eigenem Vortrag auf andere Fahrzeug- und Motorenmodelle. Auch die angeführten Gerichtsentscheidungen und Gutachten betreffen andere Fahrzeug- und Motorenmodelle. Es ist auch bereits nicht zu erwarten, dass das Kraftfahrtbundesamt entsprechende Einstellungen zwar bei verschiedenen anderen Modellen zum Anlass für einen verpflichtenden Rückruf nimmt, nicht aber bei dem Modell des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Insofern bestehen bereits keinerlei Anhaltspunkte für die Verwendung einer entsprechenden Softwareeinstellung in dem streitgegenständlichen Modell. Die etwaige Verwendung in anderen Modellen lässt hierauf keinen Rückschluss zu.
Ebenso wenig bestehen insoweit Anhaltspunkte für die Annahme eines vorsätzlich sittenwidrigen Handelns der maßgeblichen Leitungspersonen der Beklagten.
d) Weitere Umstände, die dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen dennoch das notwendige Gepräge einer besonderen Verwerflichkeit geben könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Damit liegt bereits der objektive Tatbestand einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung nicht vor, so dass ein Anspruch aus § 826 BGB bereits aus diesem Grund insgesamt nicht gegeben ist.
2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin weiter angeführten § 823 II BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder anderen Vorschriften.
Ein solcher scheitert bereits daran, dass die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht als Schutzgesetz i.S.d. § 832 Abs. 2 BGB anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 73 ff.).
II. Mangels Rückabwicklungsanspruchs der Klägerin war auch der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Feststellungsanspruch als unbegründet abzuweisen. Gleiches gilt für den im Klageantrag zu 3. geltend gemachten Nebenanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie für den Zinsanspruch, die das Schicksal des Hauptanspruchs teilen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 37.606,65 EUR festgesetzt.