Zwangsverwalterhaftung für Stromkosten: Rücklagenbildung und Mitteilung der Nutzungsbeendigung
KI-Zusammenfassung
Der Stromversorger nahm den als Zwangsverwalter bestellten Beklagten wegen offener Stromrechnungen für ein verwaltetes, leerstehendes Haus auf Schadensersatz in Anspruch. Streitentscheidend war, ob der Zwangsverwalter persönlich haftet und ob er Verwaltungsausgaben aus den Nutzungen vorweg zu bestreiten sowie die Beendigung der Nutzung mitzuteilen hat. Das LG Bonn gab der Klage statt, weil der Verwalter pflichtwidrig keine Rücklagen bzw. keine Vorschüsse zur Deckung absehbarer Nachforderungen gebildet und die Aufhebung der Zwangsverwaltung dem Netzbetreiber nicht unverzüglich mitgeteilt hatte. Einwände gegen die geschätzte Abrechnung rechtfertigten nach § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV keinen Zahlungsaufschub ohne substantiierten offensichtlichen Fehler.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz gegen den Zwangsverwalter wegen nicht beglichener Stromkosten vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch aus § 154 Abs. 1 ZVG richtet sich auf persönliche Haftung des Zwangsverwalters und ist nicht subsidiär gegenüber Ansprüchen gegen Masse oder Vollstreckungsgläubiger.
Energieversorger können als „Beteiligte“ i.S.d. § 9 ZVG anzusehen sein, wenn sich der geltend gemachte Anspruch aus dem Pflichtenkreis des Zwangsverwalters ergibt.
Der Zwangsverwalter hat nach § 155 Abs. 1 ZVG Verwaltungsausgaben (u.a. Stromkosten) aus den Nutzungen vorweg zu bestreiten und hierzu bei absehbaren Nachforderungen Rücklagen zu bilden bzw. erforderlichenfalls Vorschüsse vom Vollstreckungsgläubiger einzufordern.
Unterbleibt die gebotene Mitwirkung bei der Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs und beruht die Abrechnung deshalb auf Schätzung, muss der Zwangsverwalter mit Nachforderungen rechnen und darf nicht ohne Vorsorge auf die Richtigkeit der Schätzung vertrauen.
Einwendungen gegen Stromrechnungen begründen nach § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV nur bei ernsthafter Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers bzw. den dort genannten Voraussetzungen einen Zahlungsaufschub; im Übrigen bleibt der Kunde auf Rückforderung verwiesen.
Leitsatz
Zur Verletzung der Pflichten des Zwangsverwalters, aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten, sowie dem Stromnetzbetreiber die Einstellung der Nutzung mitzuteilen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.228,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.473,96 Euro seit dem 24.02.2011 und aus 1.754,74 Euro seit dem 26.03.2011 sowie 15,00 Euro Mahnkosten, 40,00 Inkassokosten und 18,00 Euro Bankrücklastkosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der S AG. Im Rahmen der Abspaltung nach dem Umwandlungsrecht sind sämtliche der S AG zugeordnete Verträge auf die Klägerin übertragen worden. Die Klägerin ist durch sog. partielle Gesamtrechtsnachfolge in sämtliche Rechte und Pflichten aus den übertragenen Verträgen eingetreten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss mit dem Beklagten einen Stromlieferungsvertrag für das Objekt „Lstraße #, ##### S2“. Der Beklagte war Zwangsverwalter dieses Objektes. Das Objekt ist ein Einfamilienhaus und stand zu diesem Zeitpunkt leer.
Mit Beschluss des AG Siegburg vom 24.11.2004 wurde der Rechtsvorgängerin der Klägerin mitgeteilt, dass zum Objekt „Istr. ## und L-Straße in S2“ die Zwangsverwaltung angeordnet und der Beklagte als Zwangsverwalter bestellt worden ist. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 28.02.2005 (Anlage K1) den Vertragsabschluss mit dem Beklagten. Die Klägerin berechnete für Stromlieferungen vom 23.12.2009 bis zum 22.12.2010 einen Betrag in Höhe von 8.743,96 Euro (Anlage K2) und für die Zeit vom 23.12.2010 bis zum 31.01.2011 einen Betrag in Höhe von 1.754,74 Euro (Anlage K3). Im Rahmen der Jahresrechnung vom 03.02.2011 forderte die Klägerin den Beklagten mit Fristsetzung bis zum 23.02.2011 und mit der Schlussrechnung vom 09.03.2011 mit Fristsetzung zum 25.03.2011 erfolgslos zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 13.03.2011, 06.04.2011 und 13.05.2011 forderte die Klägerin den Beklagten erneut erfolgslos zur Zahlung auf. Hierfür berechnete sie unter Berufung auf Ziffer 3.2 der ergänzenden Bedingungen der Klägerin zur StromGVV eine Kostenpauschale in Höhe von jeweils 5 Euro. Am 05.04.2011 versuchte der Außendienst der Klägerin erfolglos, die Rechnungsbeträge beim Beklagten einzuziehen. Entsprechend Ziffer 3.2 der ergänzenden Bestimmungen der Klägerin berechnete diese für den erfolglosen Inkassogang eine Kostenpauschale in Höhe von 40 Euro. Infolge einer nichteingelösten Lastschrift vom Konto des Beklagten entstanden der Klägerin Bankrücklastkosten in Höhe von 18 Euro. Das Objekt wurde mit notariellem Kaufvertrag vom 17.06.2010 weiterveräußert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 06.08.2010 wurde die Zwangsverwaltung des Objektes aufgehoben.
Die Klägerin sieht den Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet. Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte als Zwangsverwalter für die Erfüllung seiner Pflichten nach § 154 S. 1 ZVG einzustehen habe. Der Beklagte habe mit einer Nachforderung der Klägerin rechnen und Rücklagen für die Erfüllung der klägerischen Forderungen bilden müssen. Hierzu behauptet sie unwidersprochen, dass die Jahresrechnungen nur auf Schätzungen basierten, weil der Beklagte den Aufforderungen mit Schreiben vom 08.02.2008 und 11.02.2009, den Zählerstand abzulesen, nicht nachgekommen sei. Sie behauptet weiter, von dem späteren Erwerber des Objektes erst am 28.01.2011 über die Aufhebung der Zwangsverwaltung informiert worden zu sein. Der Beklagte habe sie erst mit Schreiben vom 08.06.2011 informiert. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass sich der Beklagte nicht auf den Einwand, der abgerechnete Verbrauch sei nicht angefallen, berufen könne, weil dem § 17 I 2 StromGVV entgegen stehe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.228,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.473,96 Euro seit dem 24.02.2011 und aus 1.754,74 Euro seit dem 26.03.2011 zzgl. 15,00 Euro Mahnkosten, zzgl. 40,00 Euro Inkassokosten, zzgl. 18,00 Euro Bankrücklastkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sieht sich zur Zahlung nicht verpflichtet. Der Beklagte ist der Ansicht, er könne nicht persönlich in Anspruch genommen werden. Zudem habe die Klägerin keinen kausalen Schaden erlitten und es fehle an einer Pflichtverletzung. Hierzu behauptet er unwidersprochen, er habe die nach Ablauf der jährlichen Abrechnungsperiode vorgelegten Abrechnungen und daraus resultierende Nachforderungsbeträge nebst den von der Klägerin geforderten neuen Abschlagszahlungen ausgeglichen und habe nicht mit Nachzahlungen rechnen müssen. Er habe bei Vertragsschluss davon ausgehen können, über ausreichende Mittel für die Verwaltungsausgaben zu verfügen, weil er -unstreitig- ein Guthaben in Höhe von 9.611,72 Euro zum 24.11.2004 und in Höhe von 11.364,66 Euro zum 28.02.2005 gehabt habe. Zudem habe er -unstreitig- bereits im Jahr 2008 einen Vorschuss zur Deckung der Betriebskosten bei der Zwangsvollstreckungsgläubigerin eingefordert. Der Beklagte behauptet weiter, er habe die Klägerin über die Aufhebung der Zwangsverwaltung mit Schreiben vom 30.09.2010 informiert, obwohl er seiner Ansicht nach dazu nicht verpflichtet sei. Des Weiteren ist der Beklagte der Ansicht, die Klägerin müsse zunächst die Zwangsvollstreckungsgläubigerin und den Beklagten in seiner Funktion als Zwangsverwalter in Anspruch nehmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.228,70 Euro aus § 154 I ZVG i.V.m. §§ 280 I, III, 281 BGB. Danach ist der Verwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich.
Der Beklagte ist passiv legitimiert. Der Anspruch aus § 154 ZVG ist gegen den Zwangsverwalter persönlich zu richten (Böttcher/Keller, in: Böttcher, Kommentar zum ZVG, 5. Auflage 2010, § 154 Rn. 4; Hempel, in: Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, § 2 AVBEltV Rn. 558; Stöber, Kommentar zum ZVG, 20. Auflage 2012, § 154 Rn. 2.1).
Die Haftung nach § 154 ZVG ist nach überwiegender Auffassung auf den Kreis der Beteiligten nach § 9 ZVG beschränkt. Die Klägerin ist als Beteiligte im Sinne des § 9 ZVG anzusehen. Der BGH zieht den Kreis der Beteiligten weit und sieht auch Wasser- und Energieversorger als Beteiligte in diesem Sinne an (BGH NJW 2009, 1677 Rn. 8 f.). Denn der Grund der Haftung ist der dem Zwangsverwalter obliegende Pflichtenkreis, nicht die formelle Beteiligung am Verfahren.
Die Beklagte hat schuldhaft seine Pflichten aus § 155 I ZVG verletzt. Danach ist der Zwangsverwalter verpflichtet, aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung, wozu auch die Kosten für Strom zählen, vorweg zu bestreiten (BGH NJW 2009, 1677 Rn. 11). Hier hat der Beklagte bloß Abschlagszahlungen geleistet, bezogen auf die zu erwartenden Nachforderungen der Klägerin aber keine Rücklagen gebildet oder Vorschüsse von der Zwangsvollstreckungsgläubigerin eingefordert. Jedoch sind für die Ausgaben der Verwaltung zusätzlich Rücklagen vom Zwangsverwalter zu bilden (BGH NJW 2009, 1677 Rn. 12; Stöber, Kommentar zum ZVG, 20. Auflage 2012, § 154 Rn. 2.5). Selbst wenn, wie vom Beklagten behauptet, die Masse wertlos gewesen ist und keine Rücklagen gebildet werden konnten, war er verpflichtet, Vorschüsse bei der Zwangsvollstreckungsgläubigern einzufordern (BGH NJW 2009, 1674 Rn. 22). Dem steht auch nicht die Entscheidung die BGH vom 17.06.2004 (NJW-RR 2004, 1527, 1528) sowie die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 20.12.2005 (BeckRS 2006, 13822) entgegen, weil es dort allein um den Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters ging, nicht hingegen um Ansprüche gegen den Zwangsverwalter selbst, also um Ansprüche im Innen-, nicht im Außenverhältnis. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Beklagte Zahlungen an die Zwangsvollstreckungsgläubigerin geleistet hat. Dem Urteil des BGH vom 05.03.2009 lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters keine Beschränkung auf die Fallkonstellation entnehmen, dass Überschüsse an die Gläubigerin ausgekehrt worden sind. Denn entscheidend ist allein, dass der Versorger in Vorleistung geht und seine Forderung nicht erfüllt wird, obwohl den Verwalter die Pflicht aus § 155 ZVG, Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten, trifft.
Auch der Vortrag des Beklagten, er habe Mieteinnahmen aus der Nutzung des Gebäudeteils „Istr.“ erhalten und sich zur Bildung von Rücklagen nicht veranlasst gesehen, weil er im Jahr 2005, zur Zeit der Vertragsbestätigung, noch über ein Guthaben in Höhe von 11.364,66 Euro verfügt habe, greift nicht durch, weil der Beklagte zur Bildung von Rücklagen verpflichtet war. Denn er musste mit Nachforderungen der Klägerin rechnen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Stromlieferungen nur auf Basis einer Schätzung abgerechnet wurden. Nach § 11 III StromGVV kann der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen, wenn der Grundversorger oder Netzbetreiber das Grundstück und die Räume des Kunden nicht betreten kann oder der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. Dass Schätzungen nicht den wirklichen Verbrauch widerspiegeln, ist allgemein vorhersehbar. Die Klägerin konnte den Verbrauch nur schätzen, weil der Beklagte den Aufforderungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, den Zählerstand abzulesen, nicht nachgekommen ist. Zudem hatte der Beklagte Anlass dazu, mit Nachforderungen zu rechnen und hierfür Rücklagen zu bilden bzw. Vorschüsse einzufordern. So hat er bereits im Jahr 2008 einen Vorschuss bei der Zwangsvollstreckungsgläubigerin zur Deckung der Betriebskosten eingefordert, dem das Amtsgericht Siegburg durch Beschluss vom 23.12.2008 entsprochen hat. Des Weiteren war dem Beklagten ausweislich seines Schreibens vom 02.11.2010 seit Anfang 2010 bekannt, dass es bei der Wasserkostenabrechnung erhebliche Nachforderungen gegeben hat.
Dass die Klägerin nur hinsichtlich einer Pflichtverletzung bezogen auf das Objekt „Lstr.“ vorgeht, steht einer Geltendmachung verwalterspezifischer Pflichten nicht entgegen, da über diesen Gebäudeteil ebenfalls die Zwangsverwaltung angeordnet und ein separater Stromlieferungsvertrag abgeschlossen worden ist.
Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beklagten bei der Ermittlung des tatsächlichen Stromverbrauchs und den daraus zu erwartenden Nachzahlungen fällt dem Beklagten jedenfalls eine Pflichtverletzung durch fehlende Rücklagenbildung bzw. fehlendes Vorschussverlangen zur Last, die er nach § 276 I, II BGB zu vertreten hat, weil er fahrlässig gehandelt hat. Denn er durfte auf die Richtigkeit der Schätzungen hinsichtlich des tatsächlichen Verbrauchs nicht vertrauen.
Darüber hinaus hat der Beklagte schuldhaft eine Pflicht verletzt, indem er die Klägerin nicht über die Aufhebung der Zwangsverwaltung informiert hat. Nach § 26 I 2 NAV ist der Anschlussnutzer verpflichtet, die Einstellung der Nutzung dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen (= § 32 V AVBEltV a.F.). Diese Pflicht trifft auch den Beklagten in seiner Funktion als Zwangsverwalter, weil er in die Verträge mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingetreten ist. Vom Beklagten hätte erwartet werden dürfen, dass er die Klägerin über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses informiert. Der Beklagte hat zwar nach seiner Aussage ein Schreiben vom 30.09.2010 mit der entsprechenden Information an die Klägerin versandt, jedoch ist das Schreiben der Klägerin nicht zugegangen. Es gibt keinen Anscheinsbeweis dergestalt, dass ein abgesendetes Schreiben auch beim Empfänger ankommt. Die Klägerin hat nach ihren Angaben nur ein Schreiben des Zwangsvollstreckungsschuldners über die Aufhebung der Zwangsverwaltung des Objektes „Istr.“ erhalten. Daraus ergibt sich auch nicht zwingend die Aufhebung der Zwangsverwaltung bezogen auf das Objekt „Lstr.“ Die fehlende Information der Klägerin war für den Beklagten auch erkennbar, weil die Klägerin zunächst nur das Objekt „Istr.“ schlussgerechnet hatte.
Der Einwand des Beklagten bezüglich der Abweichung des tatsächlichen Verbrauchs gegenüber dem geschätzten Verbrauch greift nicht durch. Nach § 17 I 2 StromGVV berechtigen Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. Der Kunde ist andernfalls gehalten, einen Rückforderungsprozess gegen den Versorger zu führen (OLG Hamm NJW-RR 1989, 1455; LG Duisburg BeckRS 2012, 16213). Einen solchen offensichtlichen Fehler hat der Beklagte jedoch nicht gerügt. Der bloße Einwand, es sei nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden, genügt nicht (Hempel, in: Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, § 30 AVBEltV Rn. 31).
Eine erfolglose Frist zur Zahlung ist dem Beklagten mit Schreiben vom 13.03.2011 und Schreiben vom 06.04.2011 gesetzt worden. Die Frist „sofort“ ist auch angemessen (vgl. BGH NJW 2009, 3153 Rn. 10). Mit Schreiben vom 13.05.2011 ist dem Beklagten erfolglos eine weitere Frist zur Zahlung bis zum 27.05.2011 gesetzt worden.
Der Schaden der Klägerin besteht darin, dass der Beklagte in seiner Funktion als Zwangsverwalter die Forderungen der Klägerin nicht erfüllt bzw. keine Rücklagen gebildet bzw. Vorschüsse eingefordert hat und diese mangels Masse auch nicht erfüllt werden können. Insbesondere ist die Klägerin nicht gehalten, zunächst gegen die Zwangsvollstreckungsgläubigerin vorzugehen oder den Beklagten in seiner Funktion als Zwangsverwalter in Anspruch zu nehmen. Die persönliche Haftung des Zwangsverwalters gemäß § 154 ZVG ist dessen Wortlaut sowie Sinn und Zweck nach nicht subsidiär. Sie beruht auf einer fehlerhaften Zwangsverwaltung, für die der Zwangsverwalter den Beteiligten gegenüber uneingeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen haftet.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich seit dem 24.02.2011 hinsichtlich der Zahlung in Höhe von 8.473,96 in Verzug, denn mit Übersendung der Jahresrechnung vom 03.02.2011 mit Fristsetzung zum 23.02.2011 hat die Klägerin den Beklagten zur Zahlung erfolglos aufgefordert. Hinsichtlich der Zahlung in Höhe von 1.754,74 Euro befindet sich der Beklagte seit dem 26.03.2011 in Verzug, weil er von der Klägerin mit Schreiben vom 09.03.2011 mit Fristsetzung zum 25.03.2011 erfolgslos zur Zahlung aufgefordert worden ist.
Die Mahnkosten in Höhe von 15 Euro kann die Klägerin nach Ziffer 3.2 Ergänzende Bedingungen der Klägerin zur StromGVV i.V.m. §§ 280 I, II, 286 BGB von dem Beklagten ersetzt verlangen, denn die Klägerin hat den Beklagten dreimal erfolglos gemahnt, als dieser sich bereits in Zahlungsverzug befand. Die Inkassokosten in Höhe von 40 Euro kann die Klägerin vom Beklagten nach Ziffer 3.2 Ergänzende Bestimmungen der Klägerin zur StromGVV i.V.m. §§ 280 I, II, 286 BGB ersetzt verlangt werden (vgl. BGH NJW 2009, 2991, 2994). Die Bankrücklastkosten in Höhe von 18 Euro hat der Beklagte der Klägerin nach §§ 280 I, 249 BGB zu ersetzen, weil der Beklagte gegen die mit der von ihm erteilten Einzugsermächtigung verbundene Verpflichtung, für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen, verletzt hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 03.07.2013 gibt, ebenso wie der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 18.07.2013, keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO.
Streitwert: bis 13.000 Euro