Kostenfestsetzung: Klägerin zur Erstattung von 1.415,20 € nebst Zinsen verurteilt
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Bonn setzte auf Antrag der Beklagten Kosten in Höhe von 1.415,20 € fest und verurteilte die Klägerin zur Erstattung nebst Zinsen gemäß § 247 BGB seit dem 05.06.2003. Die Gerichtskasse darf Zahlungen nicht entgegennehmen; die Zwangsvollstreckung kann nach Fristablauf betrieben werden. Zutreffende Gebührenverteilung und einmalige Auslagenpauschale wurden begründet.
Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten über 1.415,20 € nebst Zinsen wurde stattgegeben; Titel ist vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kostenfestsetzung ist vollstreckbar, wenn ihr ein vollstreckbarer Titel zugrunde liegt.
Kann die zugrundeliegende Entscheidung nur vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckt werden, muss der Berechtigte vor Beginn der Zwangsvollstreckung nachweisen, dass die Sicherheit geleistet wurde oder die Entscheidung rechtskräftig ist.
Bei Einlegung eines Widerspruchs mit gleichzeitigem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens sowie Antragstellung nach § 269 III ZPO begründet dies die volle Prozessgebühr des Prozessbevollmächtigten (BRAGO-Rechtsprechung).
Die Auslagenpauschale ist nur einmalig zuerkennbar; Mehrfachansprüche auf dieselbe Pauschale sind zu bereinigen.
Tenor
Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 23.05.2003 sind von der Klägerin an Kosten 1.415,20 EUR (in Buchstaben: eintausendvierhundertfünfzehn und 20/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.03 an die Beklagte zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt.
Die Gründe des Beschlusses befinden sich in der Anlage.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Rubrum
Hinweis:
Aus diesem Beschluss kann ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses an den Gläubiger gezahlt werden.
Die Gerichtskasse ist zur Entgegennahme der Zahlung nicht befugt.
Ist die zugrundeliegende Entscheidung nur gegen eine Sicherheit vorläufig vollstreckbar, muss der Berechtigte vor Beginn der Zwangsvollstreckung nachweisen, dass er die Sicherheit geleistet hat oder dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
10 O 200/03
Anlage zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.06.2003
Die von der Beklagten mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.05.03 angemeldeten Gebühren sind i.H.v. 1.415,20 € für diese entstanden und festzusetzen.
Durch den eingelegten Widerspruch mit gleichzeitigem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens sowie für die AntragsteIlung gem. § 269 III ZPO wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten die volle Prozessgebühr verdient; vgl. Gerold/Schmidt u.a., BRAGO-Kommentar, 15. Auflage, Rd. Nr. 16, 25 zu § 43 BRAGO.
Jedoch ist die Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 € nur einmal von dem Prozessbevollmächtigten verdient worden und festzusetzen.
*auf die Beschlüsse vom 04.08.2003 und 04.12.2003 wird hingewiesen.