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Landgericht Bonn·1 OH 10/06·04.10.2006

Zurückweisung des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren wegen ungeeignetem Beweismittel

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweissicherungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung, dass sein Pkw durch Kollision mit einer Hecke beschädigt wurde. Das Gericht verwarf den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil das Beweismittel offensichtlich ungeeignet ist, erheblichen Beweis zu erbringen. Zudem scheidet ein Amtshaftungsanspruch wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) aus. Selbst bei Zulässigkeit wären Datum und Verursachung ohne Anknüpfungspunkte nicht feststellbar.

Ausgang: Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mangels Rechtsschutzbedürfnis/wegen Ungeeignetheit des Beweismittels verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein selbständiges Beweisverfahren fehlt, wenn das beantragte Beweismittel offensichtlich ungeeignet ist, einen erheblichen Beweis zu erbringen.

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Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kann durch das Mitverschulden des Anspruchsberechtigten beschränkt oder ausgeschlossen sein; § 254 BGB ist entsprechend zu berücksichtigen.

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Ein Sachverständiger kann im selbständigen Beweisverfahren ein konkretes Unfalldatum oder die Verursachung nur feststellen, wenn hinreichende Anknüpfungspunkte für das konkrete Geschehen vorliegen.

4

Die Zurückweisung eines Antrags auf selbständiges Beweisverfahren kann dem Antragsteller Kosten auferlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ ZPO § 485§ 485 ZPO§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG§ 254 BGB§ 3 Abs. I Satz 1 StVO§ 3 Abs. I Satz 4 StVO

Leitsatz

Kein Rechtschutzbedürfnis für selbständiges Beweisverfahren, wenn das Beweismittel offensichtlich ungeeignet ist, erheblichen Beweis zu erbringen.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens wird auf seine Kosten nach einem Wert von 3.892,87 € zurückgewiesen

Gründe

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I. Der Antragsteller begehrt die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens darüber, dass sein Pkw vom Typ Ferrari 360 Modena F1, amtliches Kennzeichen ....., aufgrund der Kollision mit einer Berberitzenhecke in C, S-Straße / Ecke E-Straße am 04.01.2006 beschädigt wurde, indem der Lack zerkratzt wurde.

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Die Antragsgegnerin hat der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zugestimmt.

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II. Der Antrag ist unzulässig, dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar prüft das Gericht außerhalb des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich nicht, ob das Beweismittel für den Hauptprozess erheblich ist (Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 485, Rz. 4 unter Hinweis auf BGH MDR 2000, S. 224 = NJW 2000, S. 960). Doch kann der Antrag als nutzlos zurückgewiesen werden, wenn das Beweismittel offensichtlich ungeeignet ist, einen erheblichen Beweis zu erbringen (Herget, aaO.). So liegt der Fall hier. Ein allein in Betracht kommender Anspruch aus § 839 BGB iVm. Art. 34 GG, weil die Verkehrssicherungspflicht der Antragsgegnerin für die Straßen als Amtspflicht ausgestaltet ist, steht dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin schon deswegen nicht zu, da er eine Berührung seines Fahrzeugs mit der Hecke und einen korrespondierenden Schaden ohne weiteres hätte vermeiden können, § 254 BGB. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nur so schnell fahren durfte, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht (§ 3 Abs. I Satz 1 StVO) und innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann (§ 3 Abs. I Satz 4 StVO).

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Unabhängig davon: selbst wenn man den Antrag des Antragstellers – entgegen der Auffassung der Kammer – als zulässig ansehen wollte, so kann doch der Sachverständige ohne nähere Anknüpfungspunkte nicht beurteilen, ob die Kollision am 04.01.2006 oder zu einem anderen Datum stattgefunden hat.

6

Die Kostenentscheidung, die bei einer Zurückweisung des Antrags als unzulässig möglich ist (vgl. Zöller – Herget, aaO., § 91, Rz. 13 "selbständiges Beweisverfahren"), entspricht § 91 ZPO.