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Landgericht Bonn·1 O 96/06·11.01.2007

Sturz über Mauer auf Schulhof: Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten als Erben Schmerzensgeld und Kostenersatz nach dem Sturz ihrer Mutter über eine Mauer auf dem Schulhof einer Schule nach einem abendlichen Ballettkurs. Streitpunkt war insbesondere, ob eine unzureichende Außenbeleuchtung bzw. fehlende Absicherung der Mauer eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Schulträgerin oder des Kursleiters begründete. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil der Schulhof auch bei ausgeschalteter Innenbeleuchtung noch hinreichend Orientierung bot und keine zusätzliche Sicherung geschuldet war. Zudem wäre der Unfall selbst bei unterstellter Pflichtverletzung durch erhöhte Aufmerksamkeit bzw. Inanspruchnahme von Hilfe vermeidbar gewesen (§ 254 BGB).

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Kostenersatz wegen Sturz auf Schulgelände mangels Pflichtverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verkehrssicherungspflicht verlangt einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, nicht jedoch die vollständige Ausschaltung aller denkbaren Unfallgefahren.

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Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist grundsätzlich nur geboten, wenn Gefahren bestehen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht einstellen kann.

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Bei der Beurteilung, ob eine Beleuchtung zur sicheren Benutzung einer Verkehrsfläche ausreicht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; das Gericht kann dies nach eigener Inaugenscheinnahme wertend beurteilen.

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Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Außenflächen richtet sich regelmäßig nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Nutzers; besondere Anforderungen aufgrund einzelner Nutzermerkmale bestehen nur ausnahmsweise.

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Ist eine Gefährdung bei erkennbar eingeschränkten Sichtverhältnissen vermeidbar, kann ein Mitverschulden nach § 254 BGB anspruchsausschließend oder anspruchsmindernd wirken.

Relevante Normen
§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG§ 1922 BGB§ 280 Abs. I BGB§ 823 Abs. I BGB§ 839 BGB

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger nehmen die beiden Beklagten aus übergegangenem Recht als Erben nach ihrer Mutter Frau T u.a. wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch.

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Die Mutter der Kläger, geboren 19..., war trotz ihres hohen Alters in körperlich ausgezeichneter Verfassung. U.a. nahm Frau T (mindestens) seit Februar 2003 regelmäßig an dem von dem Beklagten zu 2) angebotenen Ballettkurs in der Turnhalle (Gymnastikhalle) der L – Realschule in C J teil. Die Beklagte zu 1) – Trägerin der Schule - hatte u.a. die Gymnastikhalle dem Beklagten zu 2) mit Vertrag vom 07.11.2003, vgl. Bl. 30 f. GA = Anl. K 4, überlassen.

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Auch am 18.12.2003 nahm Frau T an dem Ballettkurs bis gegen 22.00 Uhr teil. Nach Beendigung der Ballettveranstaltung verließ Frau T die Gymnastikhalle, um zu ihrem geparkten Pkw zu gelangen. Dabei stürzte sie über eine wenige Meter vor der Gymnastikhalle befindliche, etwa 35 cm hohe Mauer. Letztere trennt eine größere rechteckige, tiefer liegende Fläche vom übrigen Schulhof ab. Die Höhendifferenz zwischen Oberkante Mauer und der tiefer liegenden Fläche beträgt ca. 70 cm. Wegen der genauen örtlichen Verhältnisse wird auf die Skizze Anl. K 1 sowie die Anlagen B 1 – B 3 Bezug genommen.

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Frau T erlitt u.a. eine Schädel – Basis – Fraktur sowie eine traumatische Leber- und Milzfraktur nach Sturz und ein cerebrales Multiinfarktsyndrom, vgl. Anl. K 2 und K 3. Nach einem 3-wöchigen Aufenthalt im Krankenhaus verstarb Frau T dort. Streitig ist u.a., ob die Todesursache (linksseitiger Spannungspneumothorax) auf dem Schadensereignis beruht. Nach dem Unfall verbesserte die Beklagte zu 1) die Beleuchtung des Schulhofes; die Mauer selbst wurde durch eine Absperrung gesichert.

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Mit der Klage machen die Kläger in Erbengemeinschaft ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000,- € geltend. Der Kläger zu 2) verlangt darüber hinaus die Fahrtkosten anlässlich des Todes der Mutter sowie die Kosten der Beerdigung nebst Grabstelle, Grabstein und Bewirtung der Trauergäste.

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Die Kläger behaupten,

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die Außenbeleuchtung im Eingangsbereich der Gymnastikhalle sei völlig unzureichend gewesen, die Bedienung falsch konzipiert.

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Ihre Mutter habe, während die Außenleuchten eingeschaltet gewesen seien, die Halle verlassen. Infolge des Ausschaltens der Beleuchtung und der anschließenden Dunkelheit ("stockdunkel") habe sie die Orientierung verloren und sei über die Mauer gestürzt.

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Sie meinen, die Beklagte zu 1) sei verpflichtet gewesen, die Außenbeleuchtung der Gymnastikhalle so einzurichten, dass nicht der Lichtschalter nur innen habe betätigt werden können. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,- € sei angemessen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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1. an den Kläger zu 2) 13.958,85 € und

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2. an die Kläger als Gesamtgläubiger in Erbengemeinschaft ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

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zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit [= dem 31.03.2006].

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 1) behauptet,

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die Außenbeleuchtung sei regelmäßig kontrolliert worden und in Ordnung gewesen. Hinweise der Nutzer auf einen Defekt hätte sie nicht erhalten. Sie habe kontinuierlich überprüft, ob der Beklagte zu 2) seiner Pflicht zur Verkehrssicherung nachgekommen sei. Frau T habe während der Ballettstunde zeitweise über Schwindel geklagt.

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Sie meint, ihre Haftung sei schon deswegen ausgeschlossen, weil die Kläger den Beklagten zu 2) in Anspruch nehmen könnten, § 839 I 2 BGB.

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Der Beklagte zu 2) behauptet,

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der Tod der Verstorbenen sei durch eine vorbestehende Lungenerkrankung, insbesondere ein massives bullöses Lungenemphysem eingetreten. Die Verstorbene habe sich nach der Operation wegen des Sturzes zunächst sehr gut erholt. Erst nach etwa zwei Wochen sei es dann zu Atmungsbeschwerden gekommen.

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Der Beklagte zu 2) meint,

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ihn treffe eine Verkehrssicherungspflicht aufgrund des Nutzungsüberlassungsvertrags nur für die Sportstätte und deren Nebenräume, nicht aber für den Weg vor der Halle. Zudem habe die Verstorbene diesen Weg gerade verlassen. Frau T habe die Örtlichkeiten wie die Beleuchtungsverhältnisse aufgrund mehrjähriger Teilnahme an der Ballettgruppe gekannt bzw. kennen müssen.

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Ergänzend wird wegen des weiteren Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Tanzlehrerin M , des Tanz- und Ballettlehrers F und des Hausmeisters E . Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll vom 02.08.2006 verwiesen. Die Kammer hat ferner die Örtlichkeit zunächst am 02.08.2006 und nochmals am 13. Dezember 2006 (an diesem Tag nach Eintritt der Dunkelheit) in Augenschein genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1.) Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch aus § 839 BGB iVm. Art. 34 GG sowie in Verbindung mit § 1922 BGB gegen die Beklagte zu 1) nicht zu. Auch ein Anspruch aus §§ 280 Abs. I, 823 Abs. I BGB gegen den Beklagten zu 2) besteht nicht. Denn die Beklagten haben ihre Pflicht zur Verkehrssicherung nicht verletzt, der Beklagte zu 2) auch keine Pflicht aus dem mit Frau T begründeten Schuldverhältnis.

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a) Die Pflicht, die Verkehrssicherheit im Bereich des Schulhofes J zu gewährleisten, obliegt der Beklagten zu 1) als Schulträger als Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB (vgl. OLG Köln, VersR 2000, S. 765; Palandt – Sprau, BGB, 65. Aufl., § 839, Rz. 137). Ein Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 1) scheitert auch nicht an § 839 Abs. I S. 2 BGB, weil die Beklagte zu 1) wie jeder Andere, der am allgemeinen Verkehr teilnimmt, für die Sicherheit ihrer Gebäude und Freiflächen zu sorgen hat (vgl. BGH NJW 1981, S. 682; BGHZ 118, S. 368).

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b) Die Beklagte zu 1) hat ihre Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Außenflächen der Schule nicht auf den Beklagten zu 2) übertragen. Denn in dem Überlassungsvertrag vom 07.11.2003 wird nur die Verkehrssicherungspflicht für die Sportstätte selbst nebst Sportgeräten und Nebenräumen auf den Beklagten zu 2) überwälzt. Von der Zuwegung und den Außenflächen (auf deren Verkehrssicherung der Beklagte zu 2) auch keinen Einfluss hat) ist nicht die Rede.

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c) Ihre Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte zu 1) aber nicht verletzt.

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Diesbezüglich bedeutet die Verkehrssicherungspflicht, dass sich der Schulhof und insbesondere seine Beleuchtung in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden sollen, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zulässt. Insoweit wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Platzes und seiner Bedeutung mitbestimmt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst dazu die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und zur Erhaltung eines für den berechtigten Benutzer der Verkehrsfläche hinreichend sicheren Zustandes (BGH, VersR 1980, S. 946 ff.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1986, S. 903; LG Bonn, Urteil vom 25.09.2006, 1 O 175/06).

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Die Verkehrssicherungspflichtige hat dabei allerdings nicht alle denkbaren Maßnahmen zu treffen und für eine vollständige Sicherung des Verkehrsraums derart zu sorgen, dass Unfälle ausgeschlossen sind. Einer solchen Pflicht wäre kaum nachzukommen, so dass sie rechtlich nicht gefordert werden kann (OLG Hamm, NJW-RR 1987, S. 412). Ein Tätigwerden der Verkehrssicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. Münchner Kommentar – Mertens, BGB, 3. Aufl., § 823, Rz. 210). Der Benutzer der Verkehrsfläche muss sein Verhalten deswegen den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, VersR 1979, S. 1055; VersR 1980, S. 946 ff.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1986, S. 903).

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Bei der Bestimmung des Umfangs dessen, was dem Verkehrspflichtigen zugemutet werden kann, ist schließlich auch die Finanzkraft der Gemeinden zu berücksichtigen (zurückhaltend Schaub in Prütting / Wegen / Weinreich, BGB, 2006, § 823, Rz. 113 m.w.Nw.).

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Vor diesem Hintergrund war die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet, den Schulhof mehr als geschehen auszuleuchten, selbst wenn der Schulhof naturgemäß auch zur Nachtzeit und bei schlechtem Wetter von den Nutzern der Turnhalle begangen wird. Den Klägern ist zuzugeben, dass die Beleuchtung des Schulhofes nicht mehr optimal ist, wenn die Innenbeleuchtung des Gebäudes ausgeschaltet ist (und zudem eine der beiden Außenleuchten defekt ist). Doch reicht – wie die Kammer sich selbst überzeugt hat – das Licht der verbleibenden Leuchtkörper aus, sich auf dem Schulhof orientieren und die Mauern erkennen zu können. Die Kammer sieht sich in dieser Auffassung bestätigt durch die Aussage des Tanz- und Ballettlehrers F , der bekundet hat: "Ich selbst konnte den Weg trotz der Dunkelheit erkennen."

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Angesichts dessen ist auch die Konzeption der Lichtanlage nicht zu beanstanden. Die Einholung eines Sachverständigen – Gutachtens darüber, ob die Beleuchtung ausreichend war oder nicht, war nicht geboten. Ob eine Beleuchtung ausreichend ist oder nicht, ist Frage des Einzelfalles und von dem Gericht – ggf. nach Inaugenscheinnahme – in wertender Betrachtung ("ausreichend") selbst zu entscheiden.

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Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) sind auch nicht deswegen erhöht, weil die Mutter der Kläger hochbetagt und (möglicherweise) nach Operation eines grauen Stars in der Sehfähigkeit eingeschränkt war. Vielmehr ist bei dem streitgegenständlichen Platz (anders als möglicherweise bei der Zuwegung zu einem Krankenhaus) auf einen durchschnittlichen Nutzer abzustellen (vgl. Rotermund, Haftungsrecht in der kommunalen Praxis, 2. Aufl., Rz. 267 m.w.Nw.).

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d) Selbst wenn man jedoch – anders als die Kammer – die Beklagte verpflichtet sehen wollte, den Schulhof stärker zu beleuchten oder die Mauer abzusichern, so hätte doch die Mutter der Kläger den Unfall durch erhöhte Aufmerksamkeit vermeiden können, § 254 BGB. Bei der Inaugenscheinnahme des Schulhofes nach Eintritt der Dunkelheit hat sich die Kammer davon überzeugt, dass die Mauer, über welche die Verstorbene gestürzt ist, zunächst im Schein der Außenbeleuchtung der Halle und danach als dunkler Schatten noch zu erkennen war. Mit anderen Worten: der Schulhof war, auch nach Verlöschen des Lichts in der Halle, nicht stockdunkel. Das gilt umso mehr, als Frau T durch die regelmäßige Teilnahme an dem von dem Beklagten zu 2) angebotenen Ballettkurs ortskundig war. Frau T hätte der Gefahr, bei Dunkelheit über die Mauer zu stolpern / stürzen, gewahr sein und sich entsprechend verhalten müssen. War der Verstorbenen nach Verlassen des Gebäudes das ihr zur Verfügung stehende Licht subjektiv nicht ausreichend, hätte sie sich fremder Hilfe bedienen müssen, nicht aber ins Dunkle hinein weiter laufen dürfen. Insoweit hätte sie sich gefahrenbewusster verhalten müssen.

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2.) Entsprechend den Ausführungen zu 1.) haben die Kläger auch keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2). Das gilt auch, soweit eine Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis von Frau T mit dem Beklagten zu 2) in Rede steht. Eine Verpflichtung des Beklagten zu 2), die Beleuchtung der Halle erst dann zu löschen, nachdem die Kursteilnehmer ihre Fahrzeuge erreicht hatten, bestand nicht. Denn der Schulhof war – wenn auch nicht optimal – so doch noch hinreichend beleuchtet. Dass die Beklagte zu 1) nach dem Unfall die Beleuchtung verbessert hat, ändert hieran nichts.

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Dass der Beklagte zu 2) im Hinblick auf die körperliche Konstitution der Verstorbenen besondere Sorgfalt hätte walten lassen müssen, war nicht erweislich. Die Behauptung der Beklagten zu 1), Frau T habe während des Ballettunterrichts von Schwindelanfällen gesprochen, hat die Zeugin M nicht hinreichend sicher zu bestätigen vermocht ("möglicherweise [hat sie] dabei auch von Schwindelanfällen gesprochen. Genau weiß ich dies aber heute nicht mehr."). Vielmehr durfte die Übungsleiterin davon ausgehen, Frau T sei in der ihr gemäßen guten Verfassung, da sie noch mit den anderen Teilnehmern mit zum Biertrinken gehen wollte.

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3.) Die Kostenentscheidung sowie der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit entsprechen §§ 91, 100 Abs. I, 709 ZPO.

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Streitwert: 53.958,85 €.