Rückerwerbsrecht und Nacherbenvermerk: Kein Löschungsanspruch des Vorerben
KI-Zusammenfassung
Der als befreiter Vorerbe eingesetzte Kläger verlangte von den Nacherben die Bewilligung der Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch, gestützt auf ein vertragliches Rückerwerbsrecht und hilfsweise auf Bereicherungs- bzw. Grundbuchberichtigungsansprüche. Das Landgericht verneinte ein Rückerwerbsrecht, weil der Nacherbenvermerk weder eine „Belastung“ i.S.d. Vertragsklausel noch von den Rückerwerbsgründen erfasst sei. Die Nacherbenstellung beruhe wirksam auf Testament und sei nicht rechtsgrundlos erworben; das Grundbuch sei daher nicht unrichtig. Klage und Hilfsfeststellungsantrag wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Bewilligung der Löschung des Nacherbenvermerks sowie Hilfsfeststellung mangels Rückerwerbsrecht abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Rückerwerbsklausel, die an „Veräußerung oder Belastung“ anknüpft, erfasst im Zweifel nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden und nicht die Wirkungen einer Verfügung von Todes wegen.
Der Nacherbenvermerk nach § 51 GBO stellt keine dingliche Belastung des Grundstücks dar, sondern dient der grundbuchrechtlichen Sicherung der Verfügungsbeschränkung des Vorerben und der Verhinderung gutgläubigen Erwerbs.
Ein Rückerwerbsgrund „Vorversterben des Erwerbers“ begründet ohne entsprechende Vereinbarung keine Befugnis, die erbrechtlichen Wirkungen einer testamentarisch angeordneten Vor- und Nacherbschaft zu beseitigen.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Aufgabe einer Nacherbenanwartschaft scheiden aus, wenn die Nacherbenstellung auf einer wirksamen testamentarischen Verfügung beruht und damit ein Rechtsgrund besteht.
Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB setzt die Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus; ein aufgrund wirksamer Vor- und Nacherbschaft eingetragener Nacherbenvermerk ist nicht unrichtig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war bis zu ihrem Tod am 08.06.2016 mit Frau Z - im Folgenden: Erblasserin - verheiratet und lebte mit ihr bis zu diesem Zeitpunkt in der zuletzt im Eigentum der Erblasserin stehenden streitgegenständlichen Eigentumswohnung, T ## in ##### F.
Mit notariellem Vertrag vom 03.09.1997 (UR-Nummer #####/#### des Notars H in B, Anlage K9 = Bl.126 – 136 d.A.; auszugsweise Anlage K1 = Bl.9 – 17 d.A.) hatte der Kläger diese Wohnung gegen Zahlung eines Kaufpreises von 400.000,00 DM an die Erblasserin verkauft. Der Vertrag enthielt unter § 13 („Rückerwerbsrecht“) folgende Regelungen:
Der Veräußerer Z1 (Rückerwerbsberechtigter) behält sich jedoch das Recht vor von dem Käufer die entgeltliche Rückübertragung des übertragenen Eigentums zu verlangen, wenn
a. der Grundstückseigentümer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Übergebers den Miteigentumsanteil veräußert, belastet, sei es entgeltlich oder unentgeltlich,
(…)
c. die Käuferin vor dem Verkäufer verstirbt,
(…)
Im Falle der Rückübertragung hat der Rückerwerbsberechtigte die Belastungen mitzuübernehmen, die der nachstehend zu seinen Gunsten bewilligten Auflassungsvormerkung im Range vorgehen oder denen er ausdrücklich zugestimmt hat.
Als Gegenleistung hat der Rückerwerbsberechtigte den heutigen Kaufpreis, also DM 400.000,-- an die Käuferin zurückzuzahlen. (…)
Wegen des so vereinbarten Rückerwerbsrecht des Klägers wurde unter Abteilung II, laufende Nr. 4, eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch von F eingetragen (vgl. die Grundbuchauszüge des Amtsgerichts C: Blatt ####, Wohnungsgrundbuch, als Anlage K3 = Bl.24 – 33 d.A.; Blatt ####, Teileigentumsgrundbuch, als Anlage K3 = Bl.34 – 43 d.A.; Blatt ####, Teileigentumsgrundbuch, als Anlage K4 = Bl.44 – 53 d.A.).
Mit Testament vom 24.08.2015 (UR-Nr. ###/#### der Notarin Y in F, Anlage K2 = Bl.18 – 23 d.A.) setzte die Erblasserin den Kläger zu ihrem alleinigen Erben ein (dort unter II.1.). Die Erbeinsetzung war beschränkt auf eine Vorerbschaft unter gleichzeitiger Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen (ebenda, unter II.2.). Zu ihren Nacherben bestimmte die Erblasserin die Beklagten und den Verein H e.V. in M.
Aufgrund der testamentarischen Verfügungen wurde am 01.08.2016 zugunsten der Beklagten und des Vereins ein Nacherbenvermerk und der Kläger am gleichen Tage als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen (vgl. Anlagen K3 und K4 = Bl.28, 30, 38, 40, 48 und 50 d.A.).
Wegen eines in dem Testament vom 24.08.2015 ferner zugunsten der Beklagten zu 2. verfügten Nießbrauchsrechts ordnete das Amtsgericht C mit am 18.09.2017 verkündetem Urteil - 14 C 56/17 - im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Kläger an, dass in dem Grundbuch eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten zu 2. auf Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs eingetragen wird (Anlage K5 = Bl.54 – 58 d.A.). Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers änderte das Landgericht Bonn mit Urteil vom 30.01.2018 – 8 S 182/17 - die erstinstanzliche Entscheidung ab und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Der Kläger forderte die Beklagten vorgerichtlich erfolglos dazu auf, der Löschung des Nacherbenvermerks bis zum 20.12.2017 zuzustimmen (Anlage K6 = Bl.59 – 61 d.A.). Der anwaltlich vertretene Verein H e.V. erklärte auf diese Aufforderung, die gewünschte Erklärung abgeben zu wollen.
In der Klageschrift hat der Kläger ausgeführt, die Beklagten seien verpflichtet, dem Rückübertragungsanspruch aus der notariellen Vereinbarung dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligen und damit sicherzustellen, dass er auch tatsächlich das lastenfreie Alleineigentum der Immobilie erhalte (S.5 unter II.). Der Anspruch ergebe sich aus der notariellen Vereinbarung selbst und sei grundsätzlich gerichtet auf die Rückübertragung der Immobilie. Da er bereits aufgrund des Erbvorganges als Alleineigentümer eingetragen sei, beschränke sich der Anspruch auf Abgabe der erforderlichen Erklärungen, um ihm das Eigentum frei von dem Nacherbenvermerk zu verschaffen (ebenda unter II.1.). Hierzu seien die Beklagten als Rechtsnachfolger verpflichtet. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, ergäbe sich der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (ebenda S.6 unter II.2.). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Rechtsansicht vertreten, dass im Rahmen der Prüfung, ob der Nacherbenvermerk gelöscht werde, inzident materiell-rechtlich zu prüfen sei, ob die Nacherbschaft in Bezug auf die Immobilie noch fortbestehe, nachdem das Rückübertragungsrecht geltend gemacht worden sei, und hilfsweise den Klageantrag zu 3. formuliert (S.2 und 3 des Sitzungsprotokolls).
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten, ein jeder für sich, zu verurteilen, die Löschung des im Grundbuch des Amtsgerichts C von F Blatt #### und Blatt #### jeweils in Abteilung II laufende Nr. 5 eingetragenen Nacherbenvermerks zugunsten jeweils der Beklagten Zug um Zug gegen den Nachweis der Rückzahlung des Kaufpreises aus dem notariellen Vertrag vom 09.03.1997 des Notars H, Urkunden Nummer #####/#### in Höhe von 400.000,- DM umgerechnet in Euro, zu bewilligen;
2. festzustellen dass sich die Beklagten mit der Annahme der Rückzahlung des Kaufpreises an ihn gemäß dem Klageantrag zu 1. in Verzug befinden;
3. hilfsweise,
festzustellen, dass das nach Ausübung des Rückübertragungsrechtes aus dem notariellen Kaufvertrag gemäß dem Klageantrag zu 1. die Immobilie eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts C von F, Blatt #### und Blatt #### nicht mehr Bestandteil der Vorerbschaft des Klägers ist und damit nicht mehr Rechten der Beklagten als Nacherben unterliegt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben vor Antragstellung auf die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt, einer Klageerweiterung beziehungsweise Klageänderung zu widersprechen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen, das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll vom 27.07.2018 = Bl.115 – 116R d.A.) sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Amtsgerichts C – 14 C 56/17 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Auch der gemäß den §§ 256 Abs.1, 260, 261 Abs.2, 264 Ziffer 2. ZPO in formeller Hinsicht unbedenkliche Hilfsantrag in Form des Klageantrages zu 3. hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Bewilligung der Löschung des Nacherbenvermerks.
a) Ein vertraglicher Anspruch des Klägers aus § 13 lit. a. des notariellen Vertrages vom 03.09.1997 besteht nicht. Es fehlt schon an einer Belastung des der Erblasserin von dem Kläger übertragenen Miteigentumsanteils im Sinne dieser vertraglichen Rückerwerbsklausel.
Die Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch (§ 51 GBO) beruht auf der von der Erblasserin am 24.08.2015 testamentarisch angeordneten (befreiten) Vor- und Nacherbschaft (vgl. nur Palandt/Weidlich, BGB, 77.Aufl. 2018, Einf. v. § 2100 Rd.5). Diese rechtlichen Auswirkungen einer Verfügung von Todes wegen werden indes von § 13 lit. a. des notariellen Vertrages nicht erfasst, da sich diese Bestimmung lediglich auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden bezieht. Dies folgt aus der Auslegung dieses Vertrages (§§ 133, 157, 242 BGB). Denn § 13 lit. a. stellt die begrifflich nur als Rechtsgeschäft unter Lebenden mögliche (arg. §§ 929ff. BGB) Veräußerung des Miteigentumsanteils systematisch dem Rückerwerbsgrund der Belastung des Miteigentumsanteils gleich. Gleichzeitig schafft § 13 lit. c. einen eigenen Rückerwerbsgrund für den Todesfall, nämlich dem Vorversterben der Erblasserin vor dem Kläger. Auch der in diesem Zusammenhang aus dem Immobiliarsachenrecht entnommene Begriff der Belastung von Grundeigentum, der die Einräumung dinglicher Nutzungsrechte oder die Belastung mit Grundpfandrechten erfasst (MüKo/Kohler, BGB, 7.Aufl. 2017, § 873 Rd.7), unterstreicht diese Würdigung. Denn auch derartige Belastungen werden durch dingliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründet (arg. § 873 Abs.1 BGB). Dafür, das in einem notariellen Vertrag eine von dieser klaren juristischen Begrifflichkeit und Systematik abweichende Regelung getroffen werden sollte, ist nichts ersichtlich. Die hier aufgezeigten Umstände sprechen unter verständiger Würdigung des Vertragsinhaltes für das Gegenteil.
An diese Überlegungen anschließend kann die Eintragung des Nacherbenvermerks auch nicht unter den Begriff der Belastung des Miteigentumsanteils subsumiert werden. Denn die hier von Amts wegen erfolgte Eintragung des Nacherbenvermerks durch das Amtsgericht - Grundbuchamt – C am 01.08.2016 dient allein der Verhinderung eines gutgläubigen Grundstückswerbs Dritter (arg. §§ 891, 892 BGB) von dem verfügungsbeschränkten Vorerben (vgl. Palandt/Weidlich, aaO., Einf. v. § 2100 Rd.5). Eine derartige bloße Verfügungsbeschränkung (Palandt/Weidlich, aaO., m.w.N.) kann indes mit einer Belastung von Grundeigentum im vorbezeichneten Sinne weder rechtlich noch wirtschaftlich gleichgestellt werden (vgl. etwa zur Genehmigungsbedürftigkeit von Grundstücksbelastungen im Sinne von § 1821 BGB: MüKo/Kroll-Ludwis, BGB, 7.Aufl. 2017, § 1821 Rd.25). Der Umstand, dass der Kläger als befreiter Vorerbe eingesetzt worden ist (§ 2136 BGB), der Nacherbenvermerk mithin lediglich einen gutgläubigen unentgeltlichen Erwerb des Miteigentumsanteils durch Dritte grundbuchrechtlich verhindern soll (arg. §§ 2113 Abs.2, 2136 BGB), unterstreicht diese Würdigung. Aus den gleichen Erwägungen bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der von der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn in dem Urteil vom 30.01.2018 – 8 S 182/17 – aufgeworfenen, die Entscheidung aber nicht tragenden Frage, ob die Einsetzung des Klägers als unbefreiter Vorerbe eine Belastung der Immobilie im Sinne des notariellen Vertrages vom 03.09.1997 darstellen würde (S.4 des Urteils = Bl.149R der Beiakte).
b) Auch ein vertraglicher Anspruch des Klägers aus § 13 lit. c. des notariellen Vertrages vom 03.09.1997 besteht nicht.
Zwar ist die Erblasserin vor dem Kläger verstorben. Indes hatte die Erblasser unter dem 24.08.2015 die Vor- und Nacherbschaft testamentarisch verfügt. Die aus dieser Verfügung von Todes wegen resultierenden Rechtswirkungen werden weder von dem Wortlaut von § 13 lit. c. noch von der eingangs unter 1.a) im Einzelnen dargestellten Gesamtsystematik des notariellen Vertrages vom 03.09.1997 als Rückerwerbsgrund zugunsten des Klägers erfasst. Es fehlt an der für eine derartige Verknüpfung eines Rückerwerbsrechtes mit den erbrechtlichen Folgen einer testamentarischen Verfügung erforderlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Erblasserin (vgl. beispielsweise die Klausel in dem der Entscheidung BGH NZI 2018, 22ff. zugrunde liegenden Fall). Auch entsprechende erbvertragliche Beschränkungen haben der Kläger und die Erblasserin offensichtlich nicht getroffen (vgl. zur Beeinträchtigung eines Vertragserben im Sinne von § 2289 Abs.1 BGB durch dessen Herabstufung zum Vorerben: OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 391, 392; MüKo/Musielak, BGB, 7.Aufl. 2017, § 2289 Rd.10). Vielmehr kommt in § 13 lit. c. des notariellen Vertrages der Wunsch der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass die übertragene Immobilie im Vermögen Familie verbleiben beziehungsweise auf die leiblichen Abkömmlinge übergehen soll (vgl. Schmidt in Heidel/Pauly/Amend, AnwaltsFormulare, 7.Aufl. 2012, § 16 Rd.64). Dieser Zielsetzung widerspricht die testamentarische Verfügung vom 24.08.2015 mit ihren vorstehend dargestellten wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen gerade nicht.
c) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers auf Bewilligung der Löschung des Nacherbenvermerks (§§ 812 Abs.1 Satz 1, 2.alt., 818 Abs.1 BGB) besteht schon deshalb nicht, weil die Beklagten ihr Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft als Nacherben (Palandt/Weidlich, aaO., § 2100 Rd.12 m.w.N.) und damit den dieses Anwartschaftsrecht grundbuchrechtlich absichernden Nacherbenvermerk (oben unter 1.a)) auch gegenüber dem Kläger nicht ohne rechtlichen Grund erworben haben. Vielmehr beruht deren Einsetzung als Nacherben auf der gemäß den §§ 1937, 2100 BGB möglichen testamentarischen Verfügung der Erblasserin, gegen deren Wirksamkeit keinerlei Anhaltspunkte erkennbar oder von dem Kläger vorgetragen worden sind.
Dass der Kläger dieses den Beklagten mit dem Eintritt des Erbfalls zugefallene Anwartschaftrecht („Voranfall der Nacherbschaft“; vgl. Palandt/Weidlich, aaO.) nicht mehr durch einseitige Rechtshandlungen oder Erklärungen entziehen konnte, bedarf keiner Vertiefung.
Die Frage, ob etwaige Rechte des Klägers insoweit nicht bereits durch Konsolidation erloschen sind (arg. § 2143 BGB) oder ob die diese Erlöschenswirkungen voraussetzende Regelung von § 2143 BGB in entsprechender Anwendung der Überlegungen des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 01.06.1967 – II ZR 150/66 – (BGHZ 48, 214ff. = NJW 1967, 2399f.) im vorliegenden Fall anwendbar sind, kann nach alledem offengelassen werden.
d) Ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung der Löschung kann schließlich nicht aus § 894 BGB abgeleitet werden, da das auf Seite 3 dieses Urteils näher zitierte Grundbuch nicht unrichtig ist.
Der Nacherbenvermerk beruht vielmehr auch materiell-rechtlich auf der wirksamen testamentarischen Anordnung der Erblasserin (oben unter 1.a) und 1.c)). Schon in Ermangelung eines Rücktritterwerbsrechtes des Klägers (oben unter 1.a) und 1.b)) konnte dieser den Eintritt dieser Rechtswirkungen nicht durch sein Rückerwerbsverlangen wieder beseitigen (oben unter 1.c)). Im Übrigen wären derartige Erklärungen gegenüber der Erblasserin als Vertragspartnerin des Klägers aus dem notariellen Vertrag vom 03.09.1997 abzugeben gewesen (arg. §§ 349, 2296 Abs.2 Satz 1 BGB; vgl. auch BGH NZI 2018, 22, 24 Rd.32).
2. Der die vollstreckungsrechtliche Umsetzung des Klageantrages zu 1. sicherstellende Klageantrag zu 2. (vgl. §§ 894 Abs.1 Satz 2, 726 Abs.2 ZPO) hat aus den Erwägungen zu 1. keinen Erfolg.
3. Auch der mit dem Klageantrag zu 3. formulierte Hilfsantrag ist nicht begründet, da es sowohl an einem Rückübertragungsrecht (vgl. oben unter 1,.a) und b)) als auch an dessen wirksamer Ausübung durch den Kläger (vgl. oben unter 1.d)) fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: bis 205.000,00 €.
Die Bemessung des Streitwertes entspricht den Erwägungen aus dem Beschluss vom 13.03.2018 (Bl.64 d.A.), mit der Maßgabe, dass sich der zurückgewährende Kaufpreis auf 400.000,00 DM verdoppelt hat (vgl. Klägerschriftsatz vom 04.06.2018 = Bl.95 d.A.).