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Landgericht Bonn·1 O 89/06·23.11.2006

Schadensersatz nach Polleraufstieg abgewiesen wegen fehlender Beweise und 100% Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz für an seinem Pkw entstandene Schäden durch ein angeblich plötzlich hochfahrendes Poller. Die Beklagte bestreitet Hergang und Mängel und verweist auf zulässige Durchfahrt nur für Linienbusse. Das Landgericht weist die Klage als unbegründet ab: Der Kläger kann den Unfallhergang und einen Anlagenfehler nicht beweisen und hat sich durch unbefugtes Befahren der Anlage ein Mitverschulden von 100 % zuzurechnen. Kosten und Vollstreckbarkeit wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen Polleraufstieg als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Für einen Schadensersatzanspruch wegen eines behaupteten Unfallgeschehens trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den konkreten Hergang und für etwaige Funktionsmängel technischer Anlagen; ohne geeignete Beweise ist der Anspruch abzuweisen.

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Wer entgegen einer ausdrücklichen, durch Beschilderung und technische Sicherung gekennzeichneten Verbotsanordnung eine Polleranlage befährt, handelt schuldhaft und trifft ein Mitverschulden, das zur vollständigen Haftungsaufhebung führen kann.

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Personen, die sich unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, sind regelmäßig nicht vom Schutzbereich der Pflichtigen erfasst; es fehlt damit der notwendige Zurechnungszusammenhang für eine Haftung des Anlagenbetreibers.

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Ein Sachverständigengutachten ist nur anzuordnen, wenn es geeignet ist, den streitigen, beweiserheblichen Unfallhergang oder die Verantwortlichkeit verlässlich aufzuklären; bloße Vermutungen rechtfertigen keinen Gutachtenauftrag.

Relevante Normen
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 39 OBG NW§ 254 BGB§ 40 Abs. 4 OBG NW§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 7 U 2/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem behaupteten Verkehrsunfallgeschehen am ##.##.2006 auf der T-Straße. Der Kläger war Halter und Eigentümer des Fahrzeuges Pkw, Marke T, amtliches Kennzeichen: $$- && ####. Die T-Straße ist als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut, jedoch nicht als solcher beschildert. Am Ende des verkehrsberuhigten Bereichs befinden sich zwei Poller, wobei der in Fahrtrichtung des Klägers gesehene rechts befindliche Poller fest eingebaut ist. Der linke Poller kann jedoch in den Erdboden eingefahren werden. Die Polleranlage dient als Sperre zwischen dem Wohn- und dem Gewerbegebiet. Lediglich der Linienbus ist berechtigt, die Schleuse zu durchfahren, allerdings nur im Einbahnstraßenverkehr aus Richtung Wohngebiet kommend. Gesteuert wird der Poller über zwei Induktionsschleifen, die im Abstand von 9 m voneinander verlegt sind. Wenn sich ein Bus (Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 10m) der Polleranlage nähert und beide Induktionsstreifen gleichzeitig beaufschlagt, wird der Poller abgesenkt. Wenn der Poller im Boden verschwunden ist, läuft ein Zeitrelais ab. Während dieser Zeit, ca. 10 sek., kann der Bus die Schleuse durchfahren. Nach Ablauf der Durchfahrtszeit schaltet die Ampel auf rot und ein weiteres Zeitrelais wird in Gang gesetzt. Nach ca. 5 sek. startet die Hydraulikpumpe und hebt den Poller an. Wenn der Poller ausgefahren ist, werden die Hydraulikpumpe und das Rotsignal ausgeschaltet.

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Die Polleranlage ist ausschließlich für den Linienverkehr, also insbesondere für Busse, freigegeben. Nur sie dürfen sie benutzen. Dies ist durch die Beschilderung vor Ort ersichtlich.

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Der Kläger behauptet, er sei mit seinem Fahrzeug am fraglichen Tag in U in die T-Straße gefahren, um einen Bekannten zu besuchen. Nach dem Besuch sei er über die T-Straße in Fahrtrichtung Firma N gefahren. Als der Kläger sich den Pollern genähert habe, sei der linke Poller nach unten eingefahren, so dass er über den Poller hinweg die T-Straße verlassen konnte. Die an der Örtlichkeit vorhandene Ampelanlage sei außer Funktion gewesen.

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Er sei dann langsam über den Poller gefahren. Als er sich mit seinem Fahrzeug im vorderen Bereich über diesen Poller befunden hätte, hätte sich plötzlich die Automatik des Pollers gelöst und der Poller sei hochgefahren. Dabei sei er in den vorderen unteren Bereich des klägerischen Pkw gestoßen. Nach der Kollision sei der Poller wieder in den Erdboden eingefahren. Das Fahrzeug sei durch den Anstoß derart stark beschädigt worden, dass es nicht mehr verkehrssicher gewesen sei. Es wäre abgeschleppt worden. Der Werkstattmeister der reparierenden Werkstatt und auch der den Kläger anschließend mit dem Taxi abholende Taxifahrer habe den Kläger darauf hingewiesen, dass bereits vor ein paar Wochen ebenfalls ein Fahrzeug auf die selbe Art und Weise in U beschädigt worden sei, und in die Werkstatt eingeschleppt worden sei. Die Beklagte habe den Poller nicht ordnungsgemäß gewartet. Eine Überprüfung und eine nachträgliche Absicherung der Polleranlagen im Stadtgebiet der Stadt U werden mit Nichtwissen bestritten.

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Die Höhe des entstandenen Fahrzeugschadens beträgt unstreitig 6.738,57 €, weiter sind dem Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 305,95 € entstanden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.738,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen; die Beklagte gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten wegen außergerichtlicher Kosten in Höhe von 305,95 € freizustellen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.738,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen;
  2. die Beklagte gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten wegen außergerichtlicher Kosten in Höhe von 305,95 € freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, zum behaupteten Unfall könne es nur dadurch gekommen sein, dass der Kläger versucht habe, hinter einem der dort zulässigerweise fahrenden Linienbusse herzufahren, um auf diese Weise die Polleranlage passieren zu können. Anders sei mit Blick auf die Anordnung der beiden Induktionsschleifen zum Absenken des Pollers eine Auslösung der Induktionsschleifen mit dem klägerischen Pkw nicht möglich. Der Hergang des Unfallgeschehens wird mit Nichtwissen bestritten. Durch den Kläger sei gegenüber den Bediensteten der Beklagten im Rahmen der Schadensmeldung eingeräumt worden, dass er einem Linienbus gefolgt sei. Der Kläger sei vielmehr erst in die Polleranlage hineingefahren, als der Poller sich bereits wieder nach oben bewegte. Das schon einmal ein solcher Vorfall in U geschehen sei, wie vom Werkstattmeister und vom Taxifahrer behauptet, werde bestritten, dies sei nicht bekannt. Die Polleranlage verfüge über die nötigen Sicherheitsanforderungen. Sie werde im Auftrag der Beklagten regelmäßig durch den Hersteller überprüft und gewartet. In dem gesamten fraglichen Zeitraum habe es keine Hinweise auf irgendwelche Mängel gegeben. Sämtliche Polleranlagen im Stadtgebiet der Beklagten verfügten über alle Sicherheitseinrichtungen, die technisch möglich sind.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 18.10.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässig erhobene Klage ist unbegründet, und zwar sowohl für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) als auch für einen Anspruch aus § 39 OBG NW. Es fehlt bereits ein geeigneter Beweis für den behaupteten Unfallhergang. Auch soweit der Kläger behauptet, die Polleranlage selbst oder die Ampelanlage habe fehlerhaft gearbeitet, ist der Kläger für diesen zwischen den Parteien streitigen Sachverhalt beweispflichtig. Den ihm obliegenden Beweis vermag der Kläger nicht zu führen. Der Kläger vermochte für das Unfallgeschehen, welches von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten wird, keinen geeigneten Beweis anzubieten. Soweit er die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, ist ein solcher Beweis nicht geeignet, den behaupteten Unfallhergang, insbesondere auch, was den Unfallort und damit eine etwaige Verantwortung der Beklagten betrifft, zu bestätigen.

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Darüber hinaus liegt jedenfalls ein anspruchsausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB und/oder § 40 IV OBG NW des Klägers vor. Die Polleranlage war gut sichtbar. Gegenteiliges wird vom Kläger nicht vorgetragen. Außerdem war die Polleranlage auch über eine Ampelanlage gesichert. Das Befahren der Polleranlage war dem Kläger nicht erlaubt. Dieses Verbot war durch die Beschilderung am Ort und durch die vorhandene Ampelanlage eindeutig ersichtlich. Einem Fahrzeug, welchem die Durchfahrt durch die Polleranlage gestattet ist, also ein Fahrzeug mit einer Länge von über 9 m, hätte einen solchen behaupteten Unfallhergang nicht auslösen können. Der Kläger hätte den gesamten Bereich von vornherein nicht befahren dürfen. Dies war für ihn erkennbar. Das Mitverschulden an dem behaupteten Unfallgeschehen beträgt damit 100 %, der Kläger muss sich diesen Anteil entgegenhalten lassen. Die Anlage ist darauf ausgerichtet, nur solche Fahrzeuge passieren zu lassen, die die Spezifikationen erfüllen. Wenn nun ein Fahrzeug mit anderen Maßen entgegen dem ausdrücklichen Verbot die Anlage befährt, entfällt der Zurechnungszusammenhang.

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Ein Kraftfahrer, der im vorgenannten Umfang Verkehrsregeln missachtet und deshalb in die Polleranlage gerät, muss einen Schaden, den er dabei erleidet, selbst tragen. Geschützt werden grundsätzlich nur diejenigen Personen, mit deren Gefährdung der Pflichtige üblicherweise rechnen muss. Nicht geschützt sind hingegen die Personen, die sich unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben (BGH NJW 1957, 499). Vorliegend hat sich der Kläger unbefugt in die Polleranlage gegeben. Selbst wenn, wie vom Kläger behauptet, die Ampelanlage ausgeschaltet gewesen wäre, ist ein Befahren der Anlage eindeutig verboten. Dies ist durch die Beschilderung vor Ort (vgl. Fotos der Anlage B1) ersichtlich. Aus diesem Grund fehlt es im vorliegenden Fall am notwendigen Zurechnungszusammenhang, eine Haftung scheidet mithin schon aus diesem Grunde aus.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert 6.738,57 €