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Landgericht Bonn·1 O 86/23·12.11.2024

Open-House-Maskenvertrag: Fixgeschäftsklausel wirksam, Kaufpreis mangels Avisierung/Leistung entfällt

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte aus einem Open-House-Vertrag zur Lieferung von 5 Mio. FFP2-Masken Kaufpreiszahlung Zug-um-Zug sowie Feststellung von Annahmeverzug. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil die Vertragsklausel den Untergang gegenseitiger Pflichten bei Nichtlieferung bis 30.04.2020 wirksam als „absolutes Fixgeschäft“ anordnet. Eine E-Mail des Logistikers änderte den Fixtermin nicht; zudem lag keine ordnungsgemäße Avisierung bis 27.04.2020 vor. Gleichbehandlungs- und Treuwidrigkeitseinwände (Art. 3 GG/§ 242 BGB) griffen nicht durch.

Ausgang: Kaufpreis- und Annahmeverzugsbegehren aus Open-House-Maskenvertrag wegen wirksamer Fixgeschäftsklausel und fehlender ordnungsgemäßer Avisierung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine AGB-Klausel kann wirksam vorsehen, dass bei Nichteinhaltung eines ausdrücklich als letztmöglichen Liefertermin bestimmten Stichtags die gegenseitigen Leistungspflichten automatisch entfallen und eine spätere Lieferung nicht mehr als Vertragserfüllung gilt (vereinbarte Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts).

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Eine Fixgeschäftsklausel ist nicht überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB, wenn der späteste Liefertermin und die daran geknüpften Rechtsfolgen in Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen mehrfach hervorgehoben und im Vertragstext unübersehbar geregelt sind.

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Die Vereinbarung, dass bei Fristversäumnis die Pflichten entfallen, benachteiligt den Lieferanten nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB), wenn sie in einer außergewöhnlichen Beschaffungssituation mit erheblichem Logistik- und Zuverlässigkeitsrisiko nachvollziehbaren Interessen des Auftraggebers dient und für fristgerechte, aber mangelhafte Lieferungen das gesetzliche Gewährleistungsrecht ausdrücklich bestehen bleibt.

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Ein Hinweis des Auftraggebers, aus logistischen Gründen könne nicht jede Lieferung am Stichtag angenommen werden, hebt einen vertraglich vereinbarten Fixtermin nicht auf, solange daraus keine eindeutige Fristverlängerung für den konkreten Vertragspartner hervorgeht.

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Eine Avisierung ist nur ordnungsgemäß, wenn sie insbesondere den konkreten Lieferzeitpunkt hinreichend bestimmt ankündigt; die bloße Mitteilung eines vagen Zeitfensters oder eines Ankunftszeitraums ohne Termin der Anlieferung genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 323 Abs. 1 BGB§ 437 BGB§ 307 Abs. 1 BGB§ 133 BGB§ 376 HGB§ 376 Abs. 1 S. 1 HGB

Tenor

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 03.11.2022

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(Az. 4 IN 175/22) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A

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GmbH aus 00000 B bestellt worden. Er macht Forderungen der

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Insolvenzschuldnerin               aus               einem               mit               der               Beklagten               im               Rahmen               der

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COVID-19-Pandemie geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Atemschutzmasken geltend.

6

Im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens, bei dem der öffentliche Auftraggeber nicht nur mit einem oder einer von Anfang an bestimmen Anzahl von Unternehmen einen Liefer- oder Dienstleistungsvertrag abschließt, sondern zu vorher vorgegebenen Konditionen mit allen interessierten Unternehmen kontrahieren will, veröffentlichte die Beklagte am 27.03.2020 die Auftragsbekanntmachung mit der Referenznummer 01 im „Supplement zum Amtsblatt der Europäischen

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Union“               für               das               europäische               öffentliche               Auftragswesen               sowie               in               dessen

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Online-Version               „Tenders               Electronic               Daily“               zur               Beschaffung               persönlicher

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Schutzausrüstung. Abrufbar waren die Aufforderung zur Angebotsabgabe, das Angebotsformular, das Vertragsformular über die Lieferung von Schutzausrüstung, die Leistungsbeschreibung, die Teilnahmebedingungen sowie die Hinweise zum Datenschutz.

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Gegenstand der Ausschreibung war ausweislich der Leistungsbeschreibung die Lieferung von Schutzmasken („FFP2-Masken“) zu einem Stückpreis von 4,50 EUR netto, von OP-Masken zu einem Stückpreis von 0,60 EUR netto sowie von Schutzkitteln zu einem Stückpreis von 3,25 EUR netto.

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Ziffer               II.2.4)               der               Auftragsbekanntmachung               lautete               –               nach               erfolgter

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Berichtigung/Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben am 08.04.2020 – wie folgt:

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„[…] Das Vertragssystem beginnt ab sofort zu laufen und endet mit Ablauf des

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08.04.2020. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass spätester Liefertermin der

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30.04.2020 innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der C Stiftung

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& Co. KG […] ist.“

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Auch die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Teilnahmebedingungen enthielten unter Ziff. 3.1 bzw. III. jeweils einen Hinweis auf den genannten Liefertermin zum 30.04.2020.

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Der „Gegenstand des Vertrages“ ist in dem Vertragsformular über die Lieferung von Schutzausrüstung (Anlage 4 der Vergabeunterlagen, Bl. 15 d.A.) unter § 1 S. 1 zunächst wie folgt definiert:

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„Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von Produkten folgender Produktgruppe(n):

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1. FFP2 Masken Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.  2. OP-Masken                Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. 

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              3. Schutzkittel                Menge in Stück: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.“

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Der Auftragnehmer konnte insoweit lediglich die zu liefernde Stückzahl eingeben.

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§ 2 Ziffer 2.1 lautet unter der Überschrift „Vertragsbestandteile“ wie folgt:

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„Folgende Unterlagen und Bestimmungen sind in Ergänzungen der Regelungen dieses Vertrages Bestandteile des Vertragsverhältnisses: 

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a. die Leistungsbeschreibung mit den Stückpreisen für die einzelnen Produktgruppen Anlage 1“ 

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(einen entsprechenden Buchstaben b. weist das Vertragsdokument nicht auf)

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§ 3 Ziffer 3.1 lautet wie folgt:

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„Die von dem AN zu liefernden Produkte einer Produktgruppe i.S.d. § 1 dieses Vertrags werden durch die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) näher bestimmt.“

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In § 3 Ziffer 3.2 heißt es zur Lieferung:

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„Die Lieferung der Produkte hat an die C Stiftung & Co. KG […] während der üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen; […]. Die Lieferung ist der C Stiftung & Co. KG in Textform mit einer Frist von mindestens drei Kalendertagen vor dem Liefertermin anzukündigen. Spätester Liefertermin ist der 30.04.2020 innerhalb der Geschäftszeiten gemäß S.1. Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar (absolutes Fixgeschäft).“

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§ 5 bestimmt in Bezug auf die Zahlung:

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„5.1 Der AG zahlt die vereinbarte Vergütung bargeldlos binnen einer Woche nach erfolgter Lieferung und Eingang einer den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entsprechenden Rechnung bei der C Stiftung & Co. KG […] auf das von dem AN angegebene Konto.

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5.2 Jede Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt des Anspruchs auf Rückerstattung wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Leistungen. Der AN kann sich gegenüber einer berechtigten Rückforderung des AG nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Ist der Zahlungseingang bei dem AG nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang eines Rückforderungsschreibens festzustellen, befindet sich der AN spätestens ab diesem Zeitpunkt mit seiner Rückzahlungsverpflichtung in Verzug und hat an den AG Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen.“

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§ 6 Ziff. 6.1 hat folgenden Inhalt:

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„Für Sach- und Rechtsmängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.“

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Ziff. 6.2 regelt dann eine Untersuchungs-/Rügeobliegenheit des Auftraggebers bei offen zutage tretenden Mängeln.

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Ferner heißt es dort unter § 7 Ziffer 7.1 des Vertrages:

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„Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung des AG auf das im Open-House-Verfahren abgegebene Angebot des AN in Kraft und endet mit

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Ablauf des 30.04.2020. Die durch eine innerhalb der Vertragslaufzeit erfolgte Lieferung begründeten Rechte und Pflichten des AN und AG bestehen nach Vertragsschluss fort.“ 

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Anlage 1 zum Vertrag beinhaltete die Leistungsbeschreibung (Anlage 3 der Vergabeunterlagen, Bl. 18 d.A.). Im Hinblick auf sogenannte FFP2-Schutzmasken wurde Folgendes festgehalten: „FFP2 Masken 

41

Beschreibung:

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Atmungsaktives Design, das nicht gegen den Mund zusammenfällt (z.B. Entenschnabel, becherförmig) 

43

                            Versehen mit einer Metallplatte an der Nasenspitze 

44

Kann wiederverwendbar* (aus robustem Material, das gereinigt und desinfiziert werden kann) oder Einwegartikel sein

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Normen/Standards: 

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- Atemschutzgerät "N95" gemäß FDA Klasse II, unter 21 CFR 878.4040, und

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CDC NIOSH, oder "FFP2" gemäß EN 149  Verordnung 2016/425 Kategorie III oder gleichwertige Normen, auch KN95 (CHN)“

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Die Insolvenzschuldnerin A GmbH gab am 07.04.2020 ein Angebot über die Lieferung von 5.000.000 FFP2-Masken für 4,50 EUR netto pro Stück ab (Anl. K3, Bl. 74 ff. d.A.), das am 08.04.2020 den Zuschlag erhielt (Anl. K4, Bl. 80 f. d.A.).

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Die Anlieferungen der Masken wurden im Auftrag der Beklagten durch die C Stiftung & Co. KG (nachfolgend „C“) sowie die im fortgeschrittenen Stadium des Open-House-Verfahrens involvierte D GmbH (nachfolgend: „D“) koordiniert. Nach Ankündigung einer Anlieferung durch den Auftragnehmer wiesen die Logistiker der geplanten Anlieferung eine oder mehrere

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Avisierungsnummern zu und teilten die Lieferadresse mit.

51

Mit anwaltlichem Telefax-Schreiben vom 23.04.2020 (Anlage K9, Bl. 148 d.A.) teilten die Insolvenzschuldnerin und eine weitere, vom gleichen Anwalt vertretene Vertragspartnerin, die E GbR, der Beklagten mit, dass aufgrund unvorhersehbarer Umstände die Belieferung aus China an C leider nicht zum 30.04.2020 möglich sein werde, jedoch sehr wohl zu einem späteren Zeitpunkt, etwa dem 15.05.2020. Diese Problematik und Lösungsmöglichkeiten würden sie gerne telefonisch erörtern und bat daher um einen Rückruf.

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Per E-Mail vom 27.04.2020 (Anlage K10, Bl. 149 f. d.A.) teilte die Beklagte mit, dass laut Vertrag der 30.04.2020 der späteste Liefertermin sei. Aus zwingenden logistischen Gründen sei man jedoch nicht in der Lage, die Ware aller Lieferanten zeitgleich am 30.04.2020 in Empfang zu nehmen. Weiter hieß es: „Was bedeutet das konkret: Wenn Sie noch nicht avisiert haben, führen Sie die Avisierung bitte schnellstmöglich durch: • Spätestens bis einschließlich 27.04.2020“.

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Ebenfalls am 27.04.2020 um 23:57 Uhr antwortete die Insolvenzschuldnerin (Anl. K11, Bl. 150 d.A.): „[…] wunschgemäß avisieren wir unsere Lieferungen der A GmbH 5 Mio FFP2 Masken […]. Wir haben ein Chartermaschine.

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Das Flugzeug wird zwischen dem 15-18.05 auf den von Ihnen gewünschten Flughafen der Bundesrepublik eintreffen“.

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Hierauf teilte die Beklagte am 28.04.2020 (Anl. K12, Bl. 151 d.A.) mit, dass laut

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Vertrag der 30.04.2020 der späteste Liefertermin sei. Im Falle einer späteren Lieferung könne der erteilte Zuschlag nicht berücksichtigt werden. Angesichts der angebotenen Liefermenge habe man – außerhalb des Openhouse-Verfahrens – Interesse an dem Erwerb der Schutzmasken, allerdings zu abweichenden Konditionen.

57

Eine Lieferung durch die Insolvenzschuldnerin erfolgte nicht.

58

Mit E-Mail vom 13.05.2020 (Anl. K14 unten, Bl. 156 d.A.) teilte die Beklagte dem anwaltlichen               Vertreter               der               Insolvenzschulderin               mit,               dass               seitens               des Bundesgesundheitsministeriums kein Interesse an einer Lieferung der jeweiligen Masken mehr bestehe und es daher vorsorglich von beiden Verträgen zurücktrete.

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Mit E-Mail vom 16.06.2020 (Anl. K13, Bl. 152 d.A.) meldete sich die F GmbH & Co. KG aus G für die Insolvenzschuldnerin und teilte unter anderem mit: „Gemäß Faxavisierung vom 23.4.2020 & Email vom 27.April 2020 wurde die Anlieferung fristgerecht avisiert, insbesondere in Bezug auf Ihre Email vom 27.4.2020 in der Sie von einer Lieferung bis zum 30.4.2020 absahen und lediglich um Avisierung bis zum 27.4.2020 baten. Nachdem nun mittlerweile über 6 Wochen vergangen ist und noch keine Rückmeldung von Ihnen erfolgte, erinnern wir hiermit höflich an die Zuteilung eines Lieferslots, (Aus logistischen Gründen bitte mit max. Vorlauf)“.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2020 (Anlage K15, Bl. 157 ff. d.A.) forderte die Insolvenzschuldnerin erneut die Mitteilung konkreter Lieferorte und -zeitpunkte, um die Ware vertragsgemäß liefern zu können. Zudem machte sie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123.849,60 EUR brutto auf Basis eines

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Gegenstandswertes von 26.775.000,- EUR geltend. Die Beklagte kam dem in der Folgezeit nicht nach.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Insolvenzschuldnerin stünde der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu; ein Rücktrittsgrund habe nicht bestanden und bestehe nicht, da die Lieferung der Masken rechtzeitig angeboten worden sei. Zwischen den Parteien liege kein Fixgeschäft vor, was eine Lieferung der kontrahierten Masken nach dem 30. April 2020 ausschließen würde. Mit ihrer E-Mail vom 27.04.2020 habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass nur die Avisierung bis zu diesem Datum erfolgen müsse; eine Lieferung bis zum 30.04.2020 sei weder erforderlich noch möglich. Zudem sei die entsprechende Klausel unwirksam, unter anderem intransparent, was sich bereits an den wechselnden Rechtsansichten sowohl der Gegenseite als auch der erkennenden Kammer zeige. Die Beklagte habe sich ferner treuwidrig verhalten, da sie spätere Anlieferungen anderer Vertragspartner durchaus angenommen habe. Aufgrund von Art. 3 GG sei sie verpflichtet gewesen, alle

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Lieferanten gleich zu behandeln. Zudem sei die Beklagte bereits durch Nichtzuteilung von Lieferslots in Annahmeverzug geraten.

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Ursprünglich               hat               der               Kläger               auch               die               Zahlung               vorgerichtlicher

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Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 6.146,90 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt. Diesen Antrag verfolgt er seit Klageerweiterung vom

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29.12.2023 nicht weiter.

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Er stellt nunmehr noch die folgenden Anträge:

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1.)      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 26.775.000,00 nebst Zinsen i.H. von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2020 zu zahlen, und zwar Zug-um-Zug gegen die Lieferung und Übereignung von 5.000.000 Schutzmasken, die der folgenden

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Leistungsbeschreibung entsprechen:

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                            a) Produktgruppe                                            Preis pro Stück (€) netto

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                            FFP2 Masken                                                          4,50

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                            Beschreibung:

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• Atmungsaktives Design, das nicht gegen den Mund zusammenfällt

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(z.B. Entenschnabel, becherförmig)

75

•          Versehen mit einer Metallplatte an der Nasenspitze

76

•          Kann wiederverwendbar* (aus robustem Material, das gereinigt und desinfiziert werden kann) oder Einwegartikel sein

77

                            Normen/Standards:

78

- Atemschutzgerät "N95" gemäß FDA Klasse II, unter 21 CFR 878.4040, und CDC NI-OSH, oder "FFP2" gemäß EN 149 Verordnung 2016/425

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Kategorie III oder gleichwertige Normen, auch KN95 (CHN)

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2.)      Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte bezüglich der im Antrag zu Ziff. 1.) genannten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Insolvenzschuldnerin habe wegen der Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Sie habe eingeräumt, nicht zum 30.04., sondern frühestens Mitte Mai 2020 lieferfähig gewesen

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zu sein. Ihrer – der Beklagten – Ansicht nach habe es sich um ein relatives Fixgeschäft gehandelt, da die termin- und fristgerechte Lieferung wesentlich gewesen sei; eine Nachfristsetzung sei damit entbehrlich gewesen. Auch mit der Auffassung, es seien die Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts vereinbart worden, wäre der Anspruch erloschen. Die entsprechende Klausel halte einer AGB-rechtlichen Prüfung stand. Unabhängig davon habe die Insolvenzschuldnerin ihre Leistung – Lieferung der Ware zum geschuldeten spätesten Liefertermin am 30.04.2020 – ernsthaft und endgültig verweigert.

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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, soweit die Klageforderung erst im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht worden ist. Höchst hilfsweise erhebt sie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB.

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Ursprünglich hat der Kläger eine Teilklage über einen Betrag von 996.030,- EUR erhoben. Mit Schriftsatz vom 29.12.2023, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, hat er diese auf den vollen Kaufpreis von 26.775.000,- EUR erweitert. Unter dem 02.01.2024 hat die Kammer den vorläufigen Streitwert entsprechend erhöht. Mit Vorschussrechnung vom 04.01.2024 (Bl. XIV d.A.) ist der Kläger zur Nachzahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden. Die entsprechende Zahlung ist am 09.01.2024 bei der Zentralen Zahlstelle Justiz eingegangen (Bl. XVIIII d.A.). Unter dem 16.01.2024 hat die Kammer die Zustellung der Klageerweiterung verfügt

86

(Bl. 905 d.A.), welche am 17.01.2024 erfolgt ist (Bl. 908 d.A.). Die Beklagte hat der Änderung des entsprechenden Antrags nicht zugestimmt (Bl. 916 d.A.).

Entscheidungsgründe

87

A.

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Die Klage ist zulässig; insbesondere begegnet die Klageerhöhung wegen § 264 Nr. 2 ZPO keinen Bedenken.

89

B.

90

Die Klage ist unbegründet.

91

I.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von

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26.775.000,- EUR aus § 80 Abs. 1 InsO, § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. dem

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Open-House-Vertrag vom 07./09.04.2020. Gleiches gilt für den geltend gemachten Zinsanspruch.

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1.

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Der Anspruch der Insolvenzschuldnerin, den der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über deren Vermögen in gesetzlicher Prozessstandschaft einklagen kann, ist zunächst in Höhe von 22.500.000,- EUR zzgl. 19 % MwSt. =

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26.775.000,- EUR für 5.000.000 FFP2-Masken entstanden.

98

2.

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Der Anspruch ist jedoch gemäß § 3 Ziff. 3.2 S. 4 des OH-Vertrages mit Ablauf der Avisierungsfrist am 27.04.2020 untergegangen.

100

a)

101

Nach Ansicht der Kammer haben die Parteien mit dieser Klausel wirksam die Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts für den Fall vereinbart, dass bis zum Stichtag 30.04.2020 überhaupt keine Lieferung erfolgt. An der ursprünglich einmal vertretenen, abweichenden Rechtsauffassung betreffend ein relatives Fixgeschäft hält die Kammer bereits seit einiger Zeit nicht mehr fest.

102

aa)

103

Die Klausel sollte für den Fall der nicht rechtzeitigen Lieferung die Rechtsfolgen herbeiführen, wie sie sonst bei einem absoluten Fixgeschäft im Falle eines Fristablaufs eingetreten wären, und nicht etwa nur ein relatives Fixgeschäft begründen.

104

Die Annahme einer irrtümlichen Falschbezeichnung und damit einer übereinstimmenden Parteivereinbarung eines relativen Fixgeschäfts begegnet insoweit Bedenken, als die Beklagte in § 3 Ziff. 3.2 des Vertrags a.E. in Klammern nicht nur von einem absoluten Fixgeschäft spricht, sondern auch eine Art Legaldefinition des von ihr gewählten Begriffs aufstellt: „Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar“.

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Dies stellt gerade die übliche Rechtsfolge eines (im Gesetz gar nicht ausdrücklich geregelten) absoluten Fixgeschäftes dar.

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Unter einem absoluten Fixgeschäft versteht man einen Vertrag, bei dem die Leistungszeit derart wichtig ist, dass die Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, danach aber überhaupt nicht mehr erbracht werden kann, weil sie jetzt eine völlig andere wäre, mit der der Leistungszweck des Gläubigers nicht mehr verwirklicht werden kann. In diesen Fällen bedeutet eine Verzögerung der Leistung über den hier meist kurz bemessenen Erfüllungszeitraum hinaus Unmöglichkeit der Leistung im Sinne von § 275 BGB (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 275 Rn.

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58).

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Vorliegend ist es zwar zutreffend, dass die Beklagte auch nach dem 30.04.2020 noch ein Interesse an der Lieferung von Schutzausrüstung gehabt haben dürfte, also tatsächlich keine Unmöglichkeit eingetreten ist und damit an sich auch kein absolutes Fixgeschäft vorlag.

109

Würde man aber darauf abstellen, ob die Voraussetzungen eines absoluten Fixgeschäftes Ende April 2020 tatsächlich vorlagen, käme es auf die Regelung in § 3

110

Ziff. 3.2 des Vertrags überhaupt nicht an, sondern würden die entsprechenden

111

Rechtsfolgen ggf. kraft Gesetzes eintreten. Maßgeblich für die Auslegung des Vertragsinhalts ist zudem nicht die tatsächliche Interessenlage der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung, sondern vielmehr der – ggf. durch Auslegung zu ermittelnde – Inhalt der entsprechenden Vertragsklausel, wobei im Ausgangspunkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Dabei ist grundsätzlich die

112

Bedeutung               nach               dem               allgemeinen               Sprachgebrauch               im               Zeitpunkt               des

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Vertragsschlusses zugrunde zu legen, wenn es sich um allgemein gebräuchliche Begriffe (im Gegensatz zu Fachausdrücken) handelt (BeckOK BGB/H. Schmidt, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 305c Rn. 46, beck-online). Es steht den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei, für bestimmte Sachverhalte Rechtsfolgen zu vereinbaren, die von der kraft Gesetzes gegebenen Rechtslage abweichen. Es ist also zu ermitteln, welchen Inhalt die Beklagte, die den Vertrag hat gestalten lassen und in den Verkehr gegeben hat, den einzelnen Regelungen beimessen wollte und wie die Insolvenzschuldnerin als objektive Erklärungsempfängerin diese Regelungen damals verstehen durfte.

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Die Beklagte wollte über § 3 Ziff. 3.2 des Vertrages für den Fall der Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins aber erkennbar die Rechtsfolgen herbeiführen, die für den Fall, dass diese Nicht-Einhaltung der Frist eine Nichterreichbarkeit des beabsichtigten Zwecks der geschuldeten Leistung und damit eine rechtliche Unmöglichkeit zur Folge gehabt hätte, ansonsten nach § 275 Abs. 1 BGB eingetreten wären. Nur so ergibt auch der in Klammern hinzugesetzte Zusatz „absolutes Fixgeschäft“ inhaltlich einen Sinn. Dieser Erklärungswille ist bei Vertragsschluss auch unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen, indem nicht nur der Stichtag an den

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verschiedensten Stellen der Ausschreibung immer wieder herausgestellt, sondern auch zusätzlich in § 3 Ziff. 3.2 des Vertrages betont worden ist, dass die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner entfallen und eine verspätete Lieferung keine Vertragserfüllung darstellen solle. Es war damit unmissverständlich klargemacht worden, dass nicht lediglich eine Lieferfrist bestimmt werden sollte, sondern dass mit dem Verstreichenlassen der vertraglich vereinbarten Frist keinerlei nachträgliche Erfüllung mehr möglich sein sollte.

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Die Klausel war auch für den jeweiligen Vertragspartner eindeutig dahingehend zu verstehen, dass die Einhaltung der genannten Frist für die Beklagte nicht nur wichtig, sondern darüber hinaus sogar essentiell für den Fortbestand des Vertrages war. Daran, dass keine Möglichkeit der nachträglichen Lieferung möglich sein sollte, konnte nach dem gewählten Wortlaut kein Zweifel bestehen. Da, wo der Wortlaut einer Klausel eindeutig ist, ist kein Raum für eine Auslegung (BGH NJW 2002, 2102 f.; BeckOK BGB/H. Schmidt, a.a.O. Rn. 46). Dass gerade auch die Insolvenzschuldnerin den Inhalt der Klausel durchaus so verstanden hat und sich insbesondere der besonderen Bedeutung der Frist des 30.04.2020 bewusst war, verdeutlicht ihr Verhalten, nachdem ihr die Schwierigkeiten der Fristeinhaltung bewusst geworden sind. So ist insbesondere ihrem Schreiben vom 23.04.2020 (Anlage K9, Bl. 148) zu entnehmen, dass auch sie eine Lieferung nach Fristablauf nur nach Abstimmung mit der Vertragspartnerin für möglich erachtete.

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Dass mit der Klausel entgegen ihrem Inhalt tatsächlich übereinstimmend (nur) die Voraussetzungen von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB vereinbart werden sollten, ist dagegen mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren. Wie bereits dargestellt, passt schon die in § 3 Ziff. 3.2 des Vertrages festgelegte Rechtsfolge nicht. Insbesondere würden ihr die Vereinbarungen, dass „die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner“ entfallen sollen und dass „eine verspätete Lieferung […] keine Erfüllung des Vertrages durch den AN dar[stellt]“, entgegenstehen. Beim relativen Fixgeschäft kann zwar eine Rücktrittserklärung ohne Nachfristsetzung erklärt werden, dies muss aber nicht geschehen; die Vertragspflichten würden im letzten Fall unverändert fortbestehen und nicht – wie in der Klausel vorgesehen – automatisch entfallen. Selbst für den Fall, dass § 376 HGB einschlägig sein sollte, könnte der dort vorgesehene Automatismus durch eine sofortige Erklärung des Gläubigers abgewendet werden. Gerade dieser in der Klausel unmissverständlich vorgesehene und ohne Modifikation des Vertrages auch nicht abwendbare Automatismus bezüglich der Rechtsfolgen ist dem relativen Fixgeschäft fremd.

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Ob sich diese Regelung ex post für die Beklagte als notwendig oder wenigstens sinnvoll herausgestellt hat, ist bei der Frage der Auslegung des Vertragsinhalts nicht maßgeblich. Wie bereits dargestellt, gilt zunächst einmal der Grundsatz der Vertragsfreiheit; wenn die Parteien sich darauf einigen, dass eine verspätete

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Lieferung vollständig ausgeschlossen sein soll, muss im Ausgangspunkt der Inhalt

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dieser Einigung herangezogen werden und nicht geprüft werden, ob sich diese Einigung ex post als sinnvoll herausgestellt hat. Auch der Umstand, dass seitens der Beklagtenvertreter in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten betreffend diesen Vertrag eine abweichende Auffassung zur Vertragsauslegung vertreten worden ist, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. So ist gerade nicht vorgetragen worden, welchen konkreten Inhalt die handelnde(n) Person(en), welche den Vertrag gestaltet haben bzw. für dessen inhaltliche Freigabe auf Beklagtenseite verantwortlich waren, den entsprechenden Klauseln denn stattdessen beimessen wollten und weshalb sie dennoch den nunmehr streitgegenständlichen Inhalt gewählt haben. Maßgeblich bleibt demnach, wie ein objektiver Erklärungsempfänger an der Stelle der Teilnehmer des Open-Hose-Verfahrens das Vertragswerk redlicherweise verstehen durfte.

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Klarzustellen ist, dass etwaige Tatsachen im Nachgang zu dem Vertragsschluss, insbesondere der Umstand, dass die Beklagte aus verschiedensten Gründen Schutzausrüstung auch nach dem 30.04.2020 angenommen hat, zwar im Falle von

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Auslegungszweifeln herangezogen werden, sich aber nicht rückwirkend auf den Inhalt der Erklärungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auswirken können.

123

bb)

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§ 3 Ziff. 3.2 des Open-House-Vertrages ist nicht etwa deswegen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, weil er überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB wäre.

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(1)

126

Einer Klausel muss, soll sie durch die negative Einbeziehungskontrolle ausgeschieden werden, neben der objektiven Ungewöhnlichkeit ein subjektives Element, konkret ein „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt“ innewohnen. Der Vertragspartner muss auf Grund der erheblichen Diskrepanz zwischen der beachtlichen Kundenerwartung und dem tatsächlichen Regelungsgehalt der Klausel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überrascht werden, weil er mit der durch sie eingeführten Regelung vernünftigerweise nicht habe rechnen müssen (BeckOK BGB/H. Schmidt, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 305c Rn. 18 m.w.N.).

127

(2)

128

Eine Überrumpelung der jeweiligen Vertragspartner des Open-House-Vertrages nach § 305c BGB kann angesichts der eindeutigen, mehrfachen und hinsichtlich der optischen Vertragsgestaltung nicht im Ansatz verborgenen Regelung nicht erkannt werden.

129

Dabei               sind               auch               die               Besonderheiten               des               hier               streitgegenständlichen

130

Vertragsschlusses im Open-House-Verfahren zu berücksichtigen. Es liegt in der

131

Natur dieses Verfahrens, dass dabei gerade keine individuellen Vertragsverhandlungen geführt werden. Die potentiellen Vertragspartner werden ausschließlich über die Bekanntmachungen des öffentlichen Auftraggebers über den Inhalt des beabsichtigten Liefervertrages informiert. Alleine aufgrund eines dann abgegebenen Angebots war die Beklagte – die Erfüllung der Teilnahmebedingungen unterstellt – verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen. Für individuelle Zusatzverhandlungen mit den einzelnen Lieferanten bestand damit überhaupt keine Möglichkeit. Mangels vergleichbarer Ereignisse vor der Covid19-Pandemie konnten die Lieferanten auch nicht auf Grundlage früherer Lieferverhältnisse von „üblichen“ Bedingungen ausgehen; dem gesamten Ausschreibungs- und Lieferprozess lag vielmehr die Einzigartigkeit der damaligen Ausnahmesituation zugrunde. Jegliche Erwartung der interessierten Lieferanten konnte damit ausschließlich durch die in den Bekanntmachungsunterlagen enthaltenen Beschreibungen geweckt werden. Es wird aber bereits in der Rubik „Kurze Beschreibung“ zum Umfang der Beschaffung mitgeteilt, dass spätester Liefertermin der 30.04.2020 sei. Die Angabe wird unter „Beschreibung der Beschaffung“ wiederholt. Auch in den Teilnahmebedingungen erfolgt zum Ablauf des Zulassungsverfahrens ein entsprechender unmissverständlicher Hinweis. Sämtliche Lieferanten waren also bereits durch die entsprechenden deutlichen Hinweise in den vorvertraglichen Dokumenten auf den spätesten Liefertermin und auch auf dessen Relevanz hingewiesen worden. Das gesamte Open-House-Verfahren war erkennbar durch einen im Einzelnen vorgegebenen zeitlichen Ablaufplan gekennzeichnet.

132

Ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass im Vertrag selbst die Information zur besonderen Wichtigkeit der Frist in unmittelbarer Nähe zum spätesten Liefertermin enthalten ist. Bei letzterem handelt es sich um einen essentiellen Bestandteil der Pflichten des Lieferanten, sodass unterstellt werden kann, dass ein Interessent die entsprechende Regelung gerade nicht AGB-typisch überlesen, sondern vielmehr für seine Entscheidung, ob er ein Angebot abgibt, beachten und sogar aktiv im Vertragstext suchen wird. Den Formulierungen im Vertrag war zudem zu entnehmen, dass die genannte Frist nicht nur besonders wichtig, sondern sogar der Fortbestand des Vertrages daran geknüpft sein sollte.

133

Die hier zu beurteilende Situation ist daher auch nicht vergleichbar mit dem Aluminiumkapsel-Urteil des BGH (Urteil vom 17.01.1990 – VIII ZR 292/88 = NJW

134

1990, 2065). Dort ergab sich die Fixabrede aus den rückseitig auf die Auftragsbestätigung aufgedruckten AGB des Käufers, ohne dass der Vertrag oder die ihn begleitenden Umstände überhaupt einen Anhaltspunkt für eine irgendwie geartete zeitliche Begrenzung gegeben hätten. Insbesondere waren die entsprechenden Lieferfristen, denen nur aufgrund der AGB eine abweichende

135

Bedeutung zukommen sollte, gerade nicht in unmittelbarer Nähe zur Klausel festgehalten worden. Anders als in der zuvor beschriebenen Ausnahmesituation der kurzfristigen Notwendigkeit einer Beschaffung von Schutzausrüstung in exorbitanten Mengen im April 2020 konnten die Vertragspartner im Aluminiumkapsel-Fall zudem von einem normalen und vielfach vergleichbar getätigten Geschäft ausgehen und damit redlicher Weise eine konkrete Erwartung betreffend eine als branchenüblich zu bezeichnende Vertragsabwicklung haben.

136

cc)

137

Die               Klausel               benachteiligt               mit               ihrem               vorstehend               ausgeführten               konkreten

138

Regelungsgehalt den jeweiligen Lieferanten als Vertragspartner der Beklagten als

139

Verwenderin auch nicht unangemessen und entgegen den Geboten von Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 BGB.

140

(1)

141

So ist im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung – auch aus dem damaligen Blickwinkel der sich auftürmenden Pandemie und daraus resultierender besonderer Eilbedürftigkeit bei der Beschaffung – durchaus ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an dieser Rechtsfolge zu erkennen. Die durch den Covid19-Erreger hervorgerufene Lage stellte eine bis dahin noch nie dagewesene Ausnahmesituation dar und führte zu Beschaffungsmaßnahmen, verbunden mit

142

Liefer- und Herstellungsprozessen, die es in dieser Größenordnung in derart kurzer Zeit zuvor noch nie gegeben hat. Die Beklagte versuchte, soviel Schutzausrüstung wie irgendwie möglich in möglichst kurzer Zeit zu erlangen und hat hierfür – auch um den ansonsten bestehenden erheblichen Restriktionen durch das Vergaberecht und den damit zwangsläufig verbundenen zeitlichen Verzögerungen aus dem Weg gehen zu können – mit dem Open House-Verfahren ein Vorgehen gewählt, bei dem sie – abgesehen von der Vorgabe abstrakter Zulassungsvoraussetzungen zum Verfahren im Rahmen der Teilnahmebedingungen – keinerlei Entscheidungsmöglichkeiten mehr hinsichtlich der Wahl ihrer Vertragspartner hatte. Jedem Anbieter, der die abstrakten Teilnahmebedingungen erfüllte, die entsprechenden

143

Vertragsbedingungen akzeptierte und ein Angebot abgab, musste automatisch der

144

Zuschlag               erteilt               werden.               Jegliche               Prüfung               auf               Zuverlässigkeit               und

145

Vertrauenswürdigkeit war der Beklagten damit von Beginn an verwehrt. Es liegt auf der Hand, dass damit das Risiko einherging, auch Verträge mit solchen Anbietern abschließen zu müssen, die die versprochene Lieferung dann doch nicht erbringen konnten. Zugleich hatte die Beklagte einen gigantischen Logistikapparat vorzuhalten, um sämtliche Lieferungen, deren Anzahl und Volumina bis drei Tage vor Fristablauf nicht sicher feststanden, abarbeiten zu können. Auch hatte die Beklagte ein Bedürfnis nach schneller Abwicklung der Anlieferungen und Weitergabe an die bedürftigen Stellen. Hierauf gründet ein schützenswertes Interesse an einer Regelung, nach der solche Vertragspartner, die es nicht einmal schaffen, innerhalb der Vertragslaufzeit überhaupt eine Bereitschaft und/oder Tauglichkeit zur Vertragserfüllung nachzuweisen, automatisch von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Anderenfalls hätte die Beklagte jeden säumigen Vertragspartner mahnen und zur Nacherfüllung auffordern bzw. sicherstellen müssen, auch bei einer verspäteten Lieferung die erforderliche Logistik bereitzuhalten. Selbst bei Annahme eines relativen Fixgeschäfts hätte die Beklagte jedem säumigen Vertragspartner gegenüber individuell den Rücktritt erklären müssen. Auf Seiten der Beklagten lag zudem ein Bedürfnis dafür vor, die Fixgeschäftsabrede durch AGB formelhaft zu regeln. Ihr blieb im Open-House-Verfahren auch gar nichts anderes übrig, da Individualabreden schon nach dem gesamten Ablauf weder vorgesehen noch vergaberechtlich möglich waren.

146

Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist zudem festzustellen, dass die Nachteile der Fixabrede durch Vorteile auf Seiten der Verwendungsgegner angemessen kompensiert werden: Einerseits bot das Vorgehen im Open-House-Verfahren den Verkäufern die Möglichkeit eines schnellen und reibungslosen Abschlusses großvolumiger Kaufverträge, bei denen der einzelne Verkäufer weitestgehend selbst über die Menge und Zusammensetzung des Kaufgegenstandes (Stückzahl, Art der Schutzausrüstung – also Schutz-, OP-Maske und/oder Schutzkittel) entscheiden und sichergehen konnte, dass der Vertrag zu diesen Konditionen zustande kommen würde. Eine Überprüfung der Verkäufer auf ihre Zuverlässigkeit oder besondere Erfahrung war dem Vertragsschluss – wie erörtert – nicht vorgeschaltet. Jedem potentiellen Verkäufer, der den damaligen Kaufpreis z.B. für eine FFP2-/KN95-Maske von immerhin 4,50 EUR pro Stück für lukrativ erachtete, eröffnete sich also bis zum Ablauf der Angebotsfrist die Möglichkeit, theoretisch unbegrenzt viele Masken auf dem Weltmarkt zu beschaffen, sofern er es aus seiner Sicht schaffen sollte, diese bis Monatsende auch zu liefern. Durch die Vereinbarung einer fixen und sehr kurz bemessenen Zahlungsfrist von nur einer Woche ab Lieferung stand den Lieferanten nach dem Inhalt des Vertrages zudem – jedenfalls bei mangelfreier Lieferung – ein schnell fällig werdender Zahlungsanspruch bzw. – sollte die Zahlung nicht fristgemäß erfolgen – ein Anspruch auf Verzugszinsen und Ersatz des Verzögerungsschadens zu.

147

Trotz der automatisch eintretenden und gravierenden Rechtsfolge der Klausel bei verspäteter Lieferung ist in der Praxis auch keine erhebliche Benachteiligung des Auftragnehmers gegenüber der Situation zu sehen, wie sie bei einem (nur) relativen Fixgeschäft bestanden hätte. Letzteres ist im Gesetz in § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich vorgesehen und damit nicht per se als Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird und deswegen benachteiligend (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) einzuordnen. Es hat zur Folge, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung durchaus zulässig sein kann, ohne dass es sich dabei um eine vollkommen vom gesetzlichen Leitbild abweichende Vereinbarung handeln würde. Zwar ist die vorherige Nachfristsetzung und die daraus resultierende Möglichkeit des Verkäufers einer zweiten Andienung der gesetzliche Regelfall (§§ 434, 437 Nr. 1, 439, 323 BGB). Allerdings sieht das Gesetz schon seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 Abweichungen von diesem Grundsatz vor (vgl. BeckOK HGB/Schwartze, 42. Ed. 1.4.2024, HGB § 376 Rn. 1, 5), lässt diese also ausdrücklich zu. Das war unter der früheren Rechtslage (zur Zeit der Aluminiumkapsel-Entscheidung des BGH) gerade nicht der Fall (so auch OLG Bamberg vom 05.03.2021 – 3 U 68/20 –, Rn. 107). Rechtsfolge eines absoluten wäre nun, dass der Erfüllungsanspruch automatisch untergeht und unter Umständen ein Schadensersatzanspruch an dessen Stelle tritt. Zumindest aber hat der säumige Vertragspartner ab dem Moment des Fristablaufs die Sicherheit, dass er von der Gegenseite nicht mehr auf Erfüllung in Anspruch genommen werden kann. Wäre stattdessen bloß die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB fingiert worden, hätte es die Beklagte – für sie aus damaliger Sicht möglicherweise sogar günstiger – in der Hand gehabt, bei nicht fristgerechter ordnungsgemäßer Lieferung entweder tatsächlich zurückzutreten oder – bei fortbestehendem Ausrüstungsbedarf und/oder Interesse an der Beibehaltung des vereinbarten Kaufpreises über den 30.04.2020 hinaus – auf einer (zeitnahen) Nacherfüllung zu bestehen. Der Auftragnehmer wäre dadurch zumindest vorübergehend in eine Art Schwebezustand versetzt worden und gezwungen gewesen, die Lieferbemühungen fortzuführen und zu hoffen, dass ihm die Lieferung vor Zugang der Rücktrittserklärung gelingt. Dies verdeutlicht, dass die Rechtsfolge des absoluten Fixgeschäfts nicht zwingend benachteiligender sein muss als die eines – vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelten – relativen Fixgeschäfts.

148

(2)

149

Die hier streitgegenständliche Vertragsgestaltung unterscheidet sich von der Sachlage, wie sie der Entscheidung des BGH im Aluminiumkapsel-Fall (Urteil vom 17.01.1990, Az. VIII ZR 292/88) zugrunde lag, auch dadurch, dass die Wirkung der Fixabrede lediglich die Lieferung der angebotenen Ware an sich, nicht aber die

150

Lieferung mangelfreier Ware umfassen sollte. Die Klausel ist im Hinblick auf das Zusammenspiel mit den weiteren Regelungen im Vertrag nicht dahingehend auszulegen, dass sich die Beklagte auch in Fällen einer fristgerechten, aber mangelhaften Lieferung darauf berufen kann.

151

Zwar ist bei der Auslegung der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung der Beklagten aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Position des Verkäufers zu berücksichtigen, dass es für eine Partei auf Käuferseite, aus deren Sicht der Vertrag mit einer Lieferung zu einem fixen Termin stehen und fallen soll, in

152

der Praxis oftmals keinen gravierenden Unterschied macht, ob ihr am Stichtag gar keine oder eine mangelhafte Ware zur Verfügung steht. In beiden Fällen wäre der von ihr bis zu diesem Strichtag benötigte Leistungserfolg nicht eingetreten und würde eine Nachlieferung oder Nachbesserung keinen Sinn mehr ergeben. Auch nach der gesetzlichen Regelung in § 323 Abs. 1 BGB besteht ein Rücktrittsgrund unabhängig von der Frage, ob der Schuldner die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat. Dementsprechend kann davon ausgegangen werden, dass für den Käufer in der Regel die fristgerecht mangelfreie Lieferung wesentlich ist (vgl. dazu BeckOK BGB/Faust, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 440 Rn. 24, auch mit einem Beispiel für eine Ausnahme) und er dieses Verständnis auch seiner auf den

153

Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung beimessen möchte.

154

Gegen ein solches Verständnis der Erklärung der Beklagten spricht im vorliegenden Fall allerdings der konkrete Wortlaut des § 3 Ziff. 3.2. Dort wird der 30.04.2020 wiederholt als spätester Liefertermin benannt. Orientiert man sich auch hier im Ausgangspunkt einmal nur an dem konkreten Wortlaut unter Heranziehung des allgemeinen Sprachgebrauchs, so versteht man unter „Lieferung“ allgemein die Übergabe der Kaufsache durch den Verkäufer (oder einen damit betrauten Dritten) an den Käufer (oder einen hierfür eingesetzten Dritten). Umgekehrt würde man im allgemeinen Sprachgebrauch für den Fall, dass man eine mangelhafte Sache übergeben bekommen hat, nicht davon sprechen, dass einem die Sache gar nicht geliefert worden ist, sondern allenfalls, dass sie nicht ordnungsgemäß geliefert worden ist. Im gesamten OH-Vertrag wird an keiner Stelle ausgeführt, dass der 30.04.2020 der späteste Termin gerade für eine mangelfreie Lieferung sein sollte. Im

155

Gegenteil stellt die vorgenannte Klausel in den Vordergrund, dass bei

156

„Nichteinhaltung“ des spätesten Liefertermins die gegenseitigen Pflichten der

157

Vertragspartner entfallen sollen und eine „verspätete“ Lieferung keine Erfüllung des Vertrages darstellt. Dass dies auch für den Fall der Einhaltung des Liefertermins und damit rechtzeitigen, aber nicht ordnungsgemäßen Lieferung gelten soll, wurde gerade nicht aufgenommen. Hier hätte die Verwendung von Begriffen wie beispielsweise „vertragsgemäße“ oder „mangelfreie“ Lieferung nahegelegen, wenn es der Beklagten als Klauselverwenderin darum gegangen wäre, gerade auch sämtliche Schlechterfüllungen der nicht fristgerechten Lieferung gleichzustellen.

158

Stattdessen hat sie im Vertrag unter § 6 Ziff. 6.1 für Sach- und Rechtsmängel ausdrücklich auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen. Diese sehen über die Verweisung in § 437 BGB und das daraus resultierende Erfordernis einer

159

Nachfristsetzung vor Rücktritt grundsätzlich das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung vor. Hätte nun § 3 Ziff. 3.2 tatsächlich zur Folge haben sollen, dass nicht nur eine ausbleibende, sondern auch eine mangelhafte Lieferung zum Ablauf des 30.04.2020 die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner zum Untergang bringt, wäre der Anwendungsbereich von § 6 Ziff. 6.1 auf mangelhafte Lieferungen beschränkt gewesen, die so zeitig vor dem 30.04.2020 erbracht worden wären, dass auch die Nacherfüllung noch bis zu diesem Stichtag hätte vollzogen werden können. Gleichzeitig wäre aber die Beklagte – außer bei offen zutage tretenden Mängeln i.S.v. Ziff. 6.2 – nicht einmal verpflichtet gewesen, den Mangel derart schnell zu ermitteln und anzuzeigen, dass dem Verkäufer eine Nachbesserung bis zum 30.04.2020 überhaupt noch möglich gewesen wäre. Der praktische Anwendungsbereich von § 6 Ziff. 6.1 wäre damit so gut wie auf null begrenzt worden.

160

Ebenfalls gegen eine solche Auslegung spricht § 7 Ziff. 7.1 S. 2 des Vertrages. Danach sollten die durch eine innerhalb der Vertragslaufzeit erfolgte Lieferung begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auch nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit fortbestehen. Dies ergibt hinsichtlich der Pflicht der Beklagten zur

161

Kaufpreiszahlung zwar ohne weiteres Sinn, da diese frühestens eine Woche nach Lieferung und damit oftmals erst nach dem 30.04.2020 fällig werden sollte; die entsprechende Rechtsfolge wird über § 5 Ziff. 5.1 aber bereits unmissverständlich geregelt. Hinsichtlich der Pflicht der Klägerseite hätte eine Auslegung dahingehend, dass nur eine mangelfreie Lieferung eine „innerhalb der Vertragslaufzeit erfolgte Lieferung“ darstellt, dagegen zur Folge, dass die Hauptleistungspflicht der jeweiligen Verkäufer auf Lieferung mangelfreier Ware stets durch Erfüllung untergegangen wäre. Die Klausel könnte sich damit allenfalls auf vertragliche Nebenpflichten beziehen. Dafür, dass für einen derart kleinen zusätzlichen Anwendungsbereich extra eine eigene Regelung aufgenommen werden sollte, gibt es keine Anhaltspunkte.

162

Im Zusammenspiel mit der Regelung in § 6 Ziff. 6.1 wird vielmehr auch für den

163

Vertragspartner deutlich, dass die Beklagte bei der Vertragsgestaltung von einer Zweiteilung der Folgen einer Leistungsstörung ausging: Bei Nichtlieferung bis zum 30.04.2020 sollten die vertraglichen Pflichten komplett entfallen; der Vertrag sollte gewissermaßen nicht mehr existent sein. Bei Schlechterfüllung, konkret bei Lieferung mangelhafter Gegenstände, dies jedoch innerhalb der Frist, sollte dagegen das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht zur Geltung kommen. Hiermit deckt sich auch die öffentlich aufrufbare und der Kammer bekannte Antwort der Bundesregierung vom 01.10.2020 auf eine Kleine Anfrage von Bundestagsabgeordneten und der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/23045), dort auf Frage 17: „Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins im OHV entfielen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner (Fixgeschäft). Lieferten Anbieter mangelhafte Ware, findet gemäß des Open-House-Vertrages grundsätzlich das allgemeine Gewährleistungsrecht Anwendung.“

164

Unerheblich ist auch, dass bei einer derartigen Auslegung derjenige Lieferant, der eine offensichtlich mangelhafte Ware oder sogar ein Aliud liefert, möglicherweise bessergestellt wird als derjenige, der eine mangelfreie Sache verspätet anliefert, weil nur der erste Lieferant eine zweite Chance zur Erfüllung erhalte. Mag diese Rechtsfolge auch unbillig erscheinen und von dem Rechtsgedanken des Leistungsstörungsrechts des BGB abweichen, so ist sie doch auf die gerade von der Beklagten als Klauselverwenderin gewählte Formulierung zurückzuführen. Es hätte ihr bei der Gestaltung des OH-Vertrages freigestanden, auf die Formulierung zum „absoluten Fixgeschäft“ einerseits und den ausdrücklichen Verweis auf das Gewährleistungsrecht               andererseits               zu               verzichten. Stattdessen ist allen Formulierungen der Erklärungswille zu entnehmen, dass bei fristgerechten Lieferungen doch das Gewährleistungsrecht zum Tragen kommen soll. Hieran muss sich die Beklagte, die diese Klausel selbst den Vertragspartnern gestellt hat, festhalten lassen.

165

Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 3 Ziff. 3.2 muss im Rahmen der Abwägung nach § 307 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden, da sie für die jeweiligen Vertragspartner insoweit eine deutlich geringere Benachteiligung darstellt als bei der Ausdehnung auch auf mangelhafte Lieferungen. Ein Verkäufer, der die Frist einhalten kann und bei dem sich erst später herausstellt, dass die Ware nicht ordnungsgemäß war, kann sich durchaus auf die Möglichkeit zur zweiten Andienung berufen und damit seinen Kaufpreisanspruch durch ordnungsgemäße Nachbesserung erhalten. Er behält die Möglichkeit, seinen Zulieferer zur Nachlieferung mangelfreier Masken anzuhalten. Anderenfalls hätte er – zumindest für den Fall, dass er seinerseits seinem Zulieferer eine zweite Lieferchance hätte einräumen müssen – das hohe Risiko getragen, die bestellten Masken letztlich bezahlen zu müssen, ohne sie seinerseits an die Beklagte weiterveräußern zu können.

166

(3)

167

§ 3 Ziff. 3.2 des Open-House-Vertrages ist auch nicht intransparent. Vielmehr ist der

168

Inhalt bereits aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts problemlos feststellbar. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Wortlautauslegung wird verwiesen.

169

Unerheblich ist, dass auch die erkennende Zivilkammer ursprünglich eine andere Rechtsansicht vertreten hat. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Kammer in den letzten Jahren zahlreiche Besetzungswechsel erfahren hat, was naturgemäß zu wechselnden Rechtsauffassungen führen kann. Zum anderen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die zwischenzeitlich vertretene Ansicht, es habe eine falsa demonstratio vorgelegen und es sei deswegen von einem relativen Fixgeschäft auszugehen, sogar verdeutlicht, dass die Kammer der gegenständlichen Klausel an sich damals gerade keinen maßgeblich abweichenden Inhalt beigemessen hat. Vielmehr liegt der falsa demonstratio gerade zugrunde, dass in Fällen, in denen sich die Beteiligten trotz anderslautender oder gar falscher Ausdrucksweise über den von ihnen gewollten Sinn einig sind, das von ihnen übereinstimmend Gewollte jeder anderweitigen Interpretation und sogar einem völlig eindeutig anderen Wortlaut der Erklärung vorgeht (BeckOK BGB/Wendtland, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 133 Rn. 27). Mit der Änderung zur jetzigen Rechtsauffassung hat die Kammer also nicht etwa den Inhalt der Klausel anders ausgelegt, sondern lediglich die Voraussetzungen einer falsa demonstratio zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Bieter nicht mehr bejaht und stattdessen den Wortlaut nach dem objektiven Empfängerhorizont für maßgeblich erachtet.

170

(4)

171

Durch die Reduzierung des Verkäuferrisikos einerseits und die vorbeschriebenen

172

Vorteile andererseits bei zugleich klarer Formulierung der einzukalkulierenden Folgen einer Zuspätlieferung ist – anders als bei „normalen“ Fixabreden – keine unangemessene Benachteiligung gegeben.

173

b)

174

Der Charakter des Vertrages als Fixgeschäft ist nicht durch E-Mail des Logistikers C vom 27.04.2020 (Anlage K10, Bl. 149 d.A.) beseitigt worden.

175

aa)

176

Zutreffend ist, dass die Beklagte die aus der vertraglichen Vereinbarung entstammende und sie treffende Verpflichtung, nämlich die bis spätestens zum 30.04.2020 anzuliefernden Gegenstände auch anzunehmen, gegenüber einem Teil der Lieferanten nicht hätte erfüllen können. So hat C auf die Anfrage des damaligen Bevollmächtigten der Insolvenzschuldnerin vom 23.04.2020 (Anlage K9, Bl. 148 d.A.) zwar nochmals ausgeführt, dass laut Vertrag der 30.04.2020 der späteste Liefertermin sei. Aus zwingenden logistischen Gründen sei man aber nicht in der Lage, die Ware aller Lieferanten zeitgleich am 30.04.2020 in Empfang zu nehmen (Anlage K10, Bl. 149 d.A.). Aufgrund dieser Ausführungen durfte die Insolvenzschuldnerin zunächst einmal davon ausgehen, dass Anlieferungen grundsätzlich auch noch nach dem 30.04.2020 erfolgen werden.

177

Dagegen durfte sie der E-Mail redlicherweise nicht den Inhalt beimessen, dass die vereinbarte Frist des 30.04.2020 gerade ihr gegenüber ersatzlos entfallen sollte; erst Recht gilt dies für ein Verständnis, wonach sich die Insolvenzschuldnerin stattdessen einen beliebigen, noch dazu nicht einmal konkret bestimmten Anlieferzeitpunkt in der Zukunft – hier vermeintlich vom 15. bis 18.05.2020 – aussuchen dürfe. So hat C gerade nicht zu erkennen gegeben, dass der Fixtermin für die Beklagte keine Bedeutung mehr habe. Es wurde lediglich eingeräumt, dass man nicht in der Lage sei, alle zu erwartenden Lieferungen vertragsgemäß bis zu diesem Termin anzunehmen. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass zumindest ein Teil der Lieferungen durchaus bis zum 30.04.2020 angenommen werden wird. Weiter hieß es, dass die Avisierung schnellstmöglich, spätestens bis einschließlich 27.04.2020 durchgeführt werden solle. Der 30.04.2020 als spätester Liefertermin wurde zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Alleine aus der unterbliebenen Wiederholung einer längst vereinbarten Pflicht kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass sie keine Gültigkeit mehr haben sollte. Vielmehr wurde mit der Betonung des – bereits am selben Tag ablaufenden – letzten Avisierungstages deutlich, dass das in § 3 Ziff. 3.2 S. 2 & 3 des OH-Vertrages vorgesehene Fristengefüge grundsätzlich aufrechterhalten werden sollte. Dass nun gerade die Lieferung der Insolvenzschuldnerin bei vertragsgemäßer Avisierung bis zum 27.04.2020 keinen Slot mehr im April erhalten hätte, ist der E-Mail an keiner Stelle zu entnehmen. C hat mit seiner Erklärung also erkennbar keine Erweiterung der Lieferfrist für die Insolvenzschuldnerin bezweckt, sondern sich lediglich vorbehalten, der Annahmepflicht nicht fristgerecht nachzukommen, selbst wenn die Lieferanten ihre Avisierungs- und Lieferpflicht fristgerecht erfüllen würden.

178

Dahinstehen kann damit, ob C zu einer solchen Vertragsanpassung im Namen der Beklagten überhaupt bevollmächtigt gewesen wäre. Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte bei einer verspäteten Annahme selbst vertragsbrüchig geworden wäre, da außer Streit steht, dass die Insolvenzschuldnerin bis zum 30.04.2020 weder anliefern wollte noch dies überhaupt gekonnt hätte.

179

bb)

180

Auch § 376 HGB führt in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis.

181

Diese Vorschrift ist für das vorliegende Vertragsverhältnis zwar grundsätzlich einschlägig, da sie lediglich ein einseitiges Handelsgeschäft voraussetzt und die Insolvenzschuldnerin – eine GmbH – als Formkaufmann den Vertrag im Rahmen ihres Geschäfts geschlossen hat. Zudem ist anerkannt, dass aufgrund eines rechtzeitigen Erfüllungsverlangens des Gläubigers die Fixgeschäftsabrede einschließlich der damit verbundenen Rechte aus Abs. 1 S. 1, sodass ein normaler Kaufvertrag bestehen bleibt (BGH NJW 1998, 1489 (1490); BGH ZIP 1982, 1444 (1446); EBJS/Achilles Rn. 23; BeckOK HGB/Schwartze, 42. Ed. 1.4.2024, HGB § 376 Rn. 10).

182

Inhaltlich ist § 376 HGB allerdings darauf ausgerichtet, ein relatives Fixgeschäft abweichend zu § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu regeln (vgl. BeckOK HGB/Schwartze, 40. Ed. 1.7.2023, HGB § 376 Rn. 1; EBJS/Achilles, 4. Aufl. 2020, HGB § 376 Rn. 1, 3; MüKoHGB/Grunewald, 5. Aufl. 2021, HGB § 376 Rn. 1). Insbesondere werden die Optionen des Käufers für den Fall, dass die maßgebliche Lieferfrist nicht eingehalten wird, dahingehend eingeschränkt, dass eine Erfüllung nur noch unter engen Voraussetzungen möglich sein soll. Ein solches relatives Fixgeschäft liegt aus den vorstehenden Gründen jedoch gar nicht vor. Die Regelung ist erkennbar nicht auf den Fall zugeschnitten, dass der Vertrag automatisch und nicht erst aufgrund einer Gestaltungserklärung des Käufers erlöschen soll. Des Weiteren fehlt es auch an den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen. Die Beklagte hat gerade nicht nach Ablauf der vereinbarten Frist ausnahmsweise doch die Erfüllung der Lieferverpflichtung durch die Klägerin verlangt. Für die in § 376 Abs. 1 HGB vorgesehenen Rechtsfolgen, die nach dem Ablauf der Frist eintreten sollen, insbesondere die Beschränkung auf Rücktritt und Schadenersatz, ist damit kein Raum.

183

c)

184

Die Insolvenzschuldnerin ist ihrer Obliegenheit zur Avisierung bis zum 27.04.2020 nicht nachgekommen. Hierfür war insbesondere die E-Mail vom 27.04.2020 um 23:57 Uhr (Anlage K11, Bl. 150 d.A.) nicht ausreichend.

185

aa)

186

Unter einer Avisierung versteht man grundsätzlich eine Ankündigung der Zustellung oder der Abholung von Ware. Im hier gemäß § 3 Ziff. 3.3 des Vertrages vorliegenden Fall der Bringschuld handelt es sich um die Vorinformation eines Lieferanten bzw. eines durch diesen beauftragten Spediteur an den Erwerber über die bevorstehende Ankunft der Ware. Neben warenbezogenen Angaben wie Artikelbezeichnung,

187

Menge, Gewicht usw. beinhaltet ein Lieferavis im Regelfall also vor allem auch den Zeitpunkt der Lieferung.

188

bb)

189

Die vorbezeichnete Nachricht kann nicht als ordnungsgemäße Avisierung angesehen werden; dementsprechend stellte es keine Vertragsverletzung der Beklagten dar, dass C der Insolvenzschuldnerin am 28.04.2020 und auch in der Folgezeit keine Anlieferslots zur Verfügung gestellt hat.

190

Zum einen beinhaltete die Nachricht gerade nicht die essentielle Angabe, an welchem Tag die Anlieferung tatsächlich erfolgen sollte. Stattdessen hat die Insolvenzschuldnerin nur vage angekündigt, dass ein Charterflugzeug zwischen dem 15. und 18.05.2020 an einem Flughafen in der Bundesrepublik eintreffen werde. Damit ist kein genaues Datum für die Ankunft der Masken in Deutschland mitgeteilt worden; erst Recht konnte man der Nachricht nicht entnehmen, für welchen Tag die hier maßgebliche Warenankunft in einem Logistikzentrum vorgesehen sein sollte.

191

Zum anderen ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung des

192

30.04.2020 als spätester Liefertermin aus den vorstehenden Gründen nicht aufgehoben worden ist, in der Mitteilung aber unmissverständlich eine Lieferung frühestens für Mitte Mai in Aussicht gestellt worden ist. Wenn schon seitens der Lieferantin gar keine frist- und damit vertragsgerechte Lieferung angekündigt wird, war die Beklagte als Empfängerin auch nicht verpflichtet, ihrerseits der vertraglichen Pflicht nachzukommen, der Lieferantin einen Lieferslot bis zum 30.04.2020 anzubieten. Eine Pflicht zur Annahme über den 30.04.2020 hinaus bestand – wie ebenfalls bereits erläutert – nicht.

193

d)

194

Der Umstand, dass die Beklagte vielfach gegenüber anderen Lieferanten eine spätere Lieferung akzeptiert haben soll, führt zu keinem anderen Ergebnis.

195

Dabei ist zu beachten, dass es sich vorliegend nicht um den Fall handelt, dass Verhalten im Rahmen desselben Rechtsverhältnisses zu einem Widerspruch führt, was den in Rechtsprechung und Literatur genauer aufgearbeiteten Fall widersprüchlichen Verhaltens bildet (vgl. etwa BeckOGK/Kähler, 15.4.2021, BGB § 242 Rn. 1229), sondern um die besondere Konstellation, dass die Beklagte mit einer Vielzahl von Lieferanten gleich formulierte Verträge über den gleichen Vertragsgegenstand geschlossen hat. Es handelt sich also um verschiedene eigenständige Rechtsverhältnisse. Es liegt schon aufgrund dieser Besonderheit kein Erklärungsverhalten gegenüber einer Lieferantin vor, das zeitlich aufeinander folgt, sondern um zeitlich paralleles Handeln. Eine Kenntnis davon ist bei den Lieferanten daher schon der Natur der Sache nach nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie selbst ihr Verhalten noch daran ausrichten konnten, sondern erst retrospektiv. Auf erst später, nach ihrem eigenen Handeln gewonnene Erkenntnisse konnte die Klägerin daher naturgemäß ihr eigenes früheres vertragliches Handeln nicht ausrichten.

196

e)

197

Die Beklagte war auch nicht aufgrund von Art. 3 GG abstrakt verpflichtet, alle Lieferanten gleich zu behandeln.

198

Dabei ist zu beachten, dass es sich zwar um gleichartig gestaltete Verträge handelt, jedoch dennoch jeder Vertrag individuelle Besonderheiten aufweist, da nicht nur eine verschiedene Anzahl von Masken geliefert wurde, sondern auch die Anliefervorgänge sich unterschieden je nach Logistikunternehmen und genutztem Lager sowie insbesondere Masken verschiedenen Hersteller und Spezifikationen angeliefert wurden. Aus den vor der Kammer verhandelten Verfahren ist der Kammer auch bewusst, dass die Beklagte sehr verschiedene Einwände bezüglich der von ihr als mangelhaft zurückgewiesenen Lieferungen macht. Dies bedingt Besonderheiten der einzelnen Fälle, die auch das sich anschließende Verhalten der Parteien bedingen und so zu unterschiedlichen Entwicklungen führen können. Daher ist in vielerlei Hinsicht schon keine im Wesentlichen gleiche Grundkonstellation gegeben, die zu einer strikten Gleichbehandlung führen müsste.

199

Im vorliegenden Fall liegt eine erhebliche Abweichung von den zitierten Fallkonstellationen und damit der Grund für eine fehlende Vergleichbarkeit der Fälle bereits darin, dass die Insolvenzschuldnerin bzw. der Kläger bis heute keine ordnungsgemäße Avisierung vorgenommen haben. Nach der unzureichenden E-Mail der Schuldnerin vom 27.04.2020, der Ablehnung der Beklagten vom Folgetag und deren Rücktrittserklärung vom 13.05.2020 gab es über Wochen keinerlei Reaktion. Eine erste Nachfrage betreffend Lieferslots erfolgte erst am 16.06.2020 durch die F GmbH & Co. KG (Anlage K13, Bl. 152 d.A.), also mehr als sechs Wochen nach Fristablauf. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass es in den immerhin fast drei Wochen zwischen der Absage durch C (28.04.) und der vermeintlichen Ankunft der Chartermaschine (frühestens 15.05.) keinerlei Nachfrage durch die Insolvenzschuldnerin bei C und/oder der Generalzolldirektion gegeben hat, wenn sie dann tatsächlich hätte liefern können und auch wollen.

200

Dementsprechend ist auch nicht maßgeblich, dass Lieferanten die klare Botschaft erhalten, dass Ware nicht zurückgewiesen wurde, wenn sie nach dem 30.04.2020 angeliefert wird, sofern sie nur bis zum 27.04.2020 zur fristgerechten Lieferung avisiert wurde; gerade diese Avisierung ist hier nicht erfolgt.

201

II.

202

Der Feststellungsantrag zu 2. teilt das Schicksal der Hauptforderung.

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B.

204

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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C.

206

Der Streitwert wird auf 26.775.000,- EUR festgesetzt.

207

Rechtsbehelfsbelehrung:

208

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache

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Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden

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Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor

211

Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

212

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

213

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Az.: 1 O 86/23

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Verkündet am: 09.12.2024

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Landgericht    Bonn

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B e s c h l u s s

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In dem Rechtsstreit

220

in pp.

221

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

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Vorinstanz:

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Nachinstanz:

224

Leitsätze:

225

Normen:

226

Schlagwörter:

227

beschlossen:

228

Der Tatbestand des Urteils in dieser Sache vom 13.11.2024 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es heißt:

229

auf Seite 4 Mitte:

230

Ferner heißt es dort unter § 7 Ziffer 7.1 des Vertrages:

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Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung des AG auf das im Open-House-Verfahren abgegebene Angebot des AN in Kraft und endet mit

232

Ablauf des 30.04.2020. Die durch eine innerhalb der Vertragslaufzeit erfolgte Lieferung begründeten Rechte und Pflichten des AG und des AN bestehen auch nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit fort.

233

auf Seite 5, 2. Absatz:

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2

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Die Insolvenzschuldnerin A GmbH gab am 07.04.2020 ein Angebot über die Lieferung von 5.000.000 FFP2-Masken für 4,50 EUR netto pro Stück ab (Anl. K3, Bl. 74 ff. d.A.), das am 09.04.2020 den Zuschlag erhielt (Anl. K4, Bl. 80 f. d.A.).

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Die weitergehenden Anträge der Beklagten vom 21.11.2024 sowie der Klägerin vom

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22.11.2024 auf Berichtigung des Tatbestandes werden zurückgewiesen.

Gründe

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1.

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Bei der Wiedergabe von § 7 Ziffer 7.1 sowie dem Datum der Zuschlagserteilung handelt es sich ersichtlich um Übertragungs- bzw. Tippfehler.

241

2.

242

Der weitere Antrag der Beklagten war zurückzuweisen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

243

Das Unterbleiben der von Beklagtenseite begehrten Wiedergabe weiterer Fundstellen von bestimmten Klauseln und sonstigen Regelungen (Anträge zu 1. und zu 2.) ist durch die Kürze des Tatbestandes nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO bedingt. Der Umstand, dass die Fundstellen nicht abschließend zitiert werden, bedeutet nicht, dass es sie tatsächlich nicht gegeben habe, so dass keine Unrichtigkeit im engeren Sinne vorliegt.

244

Auf die Verwendung einer konkreten, insbesondere detailreicheren Formulierung (Anträge zu 4. und zu 5.) besteht kein Anspruch. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Übersendung werden zudem durch Inbezugnahme der Anlagen hinreichend berücksichtigt.

245

3.

246

Das Unterbleiben der von Klägerseite begehrten Wiedergabe weiterer Details ist durch die Kürze des Tatbestandes nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO bedingt. Der Umstand, dass die Umstände keinen Eingang in den Tatbestand gefunden haben, bedeutet nicht, dass es sie tatsächlich nicht gegeben habe, so dass keine Unrichtigkeit im engeren Sinne vorliegt. Nähere Einzelheiten werden zudem durch zahlreiche Inbezugnahmen der Anlagen hinreichend berücksichtigt. Insoweit sind auch keine Auslassungen und Dunkelheiten gegeben.

247

Hinsichtlich               der               Berichtigung               sämtlicher               eindeutiger,               inhaltlich               nicht               zu 3

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missverstehender und daher irrelevanter Tippfehler besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Es kann beispielsweise bezüglich des Antrags zu 25. unterstellt werden, dass keiner der Beteiligten in der Sache von der Relevanz eines nicht ordnungsgemäß geschlossenen Beinkleids oder (englisch) Schlauchs ausgeht, sofern keine Verbesserung erfolgen würde.

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Eine Korrektur der rechtlichen Erwägungen der Kammer kommt im Rahmen einer Tatbestandsberichtigung nicht in Betracht.