Amtshaftung: Keine Beratungspflicht des Versicherungsamts zu KVdR-Vorversicherungszeiten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus Amtshaftung Schadensersatz wegen höherer Krankenversicherungsbeiträge, weil ein Mitarbeiter des Versicherungsamts bei der Rentenantragstellung nicht auf fehlende Vorversicherungszeiten zur KVdR hingewiesen habe. Das Landgericht wies die Klage ab. Eine Auskunfts- bzw. Hinweispflicht bestehe nur im Rahmen der Aufgaben und Fähigkeiten des Versicherungsamts; die Ermittlung/Berechnung anrechnungsfähiger Vorversicherungszeiten gehöre nicht dazu. Eine Pflicht, ungefragt hypothetische Gestaltungsmöglichkeiten zur Beitragsoptimierung zu entwickeln, bestehe nicht.
Ausgang: Schadensersatzklage aus Amtshaftung wegen unterlassener sozialversicherungsrechtlicher Beratung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Amtshaftungsanspruch wegen unterlassener Auskunft setzt voraus, dass die Behörde zur Auskunftserteilung im konkreten Punkt rechtlich verpflichtet ist.
Die Auskunfts- und Unterstützungspflichten des Versicherungsamts nach § 93 SGB IV i.V.m. § 15 Abs. 2 SGB I sind auf eine Wegweiser- und Hilfsfunktion beschränkt und umfassen keine umfassende Beratung über alle denkbaren Rechtsfolgen.
Die Ermittlung und Berechnung anrechnungsfähiger Vorversicherungszeiten zur Krankenversicherung der Rentner fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des Versicherungsträgers und nicht des Versicherungsamts.
Ein Behördenmitarbeiter ist ohne konkrete Frage nicht verpflichtet, anhand vorgelegter Unterlagen hypothetische Alternativen zur Herbeiführung günstigerer sozialversicherungsrechtlicher Folgen zu entwickeln.
Besteht für die Beantwortung einer sozialversicherungsrechtlichen Spezialfrage besondere Sachkunde- und Ermittlungsbedarf, genügt die Amtspflicht regelmäßig durch Benennung des zuständigen Leistungsträgers und Weiterleitung des Antrags.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.400, -- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Beklagten wird auf ihren Antrag gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische unwiderrufliche unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Geltungsbereich der ZPO zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem monatlichen Krankenkassenbeitrag für Pflichtversicherte und für freiwillige Mitglieder aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen einer nicht erteilten bzw. unvollständigen Auskunft geltend.
Hierzu behauptet sie, ihr Ehemann habe etwa im August oder September 1995 drei Mal das Versicherungsamt der Beklagten aufgesucht, wo er jedes Mal mit einem Herrn S gesprochen habe. Sein Anliegen sei die Stellung eines Rentenantrags für eine Berufsunfähigkeitsrente für sie gewesen. Bei seinem ersten Besuch habe er von S ein Formular zur Rentenantragstellung erhalten habe. Anlässlich des zweiten Termins sei das Formular im einzelnen erörtert und soweit möglich ausgefüllt worden. Am 05.09.1995 schließlich, dem dritten Termin, habe ihr Ehemann Herrn S die vollständig ausgefüllten Unterlagen zum Zwecke der Weiterleitung an die BfA übergeben. Zu keinem Zeitpunkt habe S darauf hingewiesen, dass sie bei Antragstellung zu diesem Zeitpunkt wegen fehlender Vorversicherungszeiten den Krankenversicherungsbeitrag eines freiwillig versicherten Mitgliedes zahlen müsse, welchen sie nunmehr auch entrichte. Tatsächlich hätte. sie nur 71 Tage mehr arbeiten müssen, um in den Genuss des niedrigeren Pflichtversicherungsbeitrages zu kommen. Dies habe sie erst erfahren, als sie Widerspruch gegen ihre Einstufung eingelegt habe und von der Krankenversicherung entsprechend aufgeklärt worden sei.
Und zwar sei ihr Arbeitsverhältnis zum 18.4.96 beendet worden. In der Folgezeit, nämlich bis zum 6.1.99, habe sie Arbeitslosenunterstützung erhalten und sei daher auch über die Bundesanstalt für Arbeit krankenversichert gewesen. Erst danach habe sie festgestellt, dass ihr die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner verwehrt sei.
Sie meint, S habe seine ihm nach § 93 Abs. 1 SGB IV obliegende Amtspflicht zur Beratung dadurch verletzt, dass er über diese Problematik keine Auskunft gegeben habe. Denn es liege auf der Hand, dass die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages für den zukünftigen Ruheständler von Bedeutung sei. Demgemäß sei es die Pflicht der Beklagten, darüber zu informieren, dass der Zeitpunkt der Rentenantragstellung maßgeblich für die Berechnung der Vorversicherungszeiten sei. Insbesondere in ihrem Fall habe dazu Veranlassung bestanden, weil aus den übergebenen Unterlagen das Fehlen der erforderlichen Versicherungszeiten zu erkennen gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.345,09 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.947,15 seit dem 18.09.1999 bis zum 03.10.1999, 4 % Zinsen aus 2.069,83 DM seit dem 04.10.1999 bis 03.11.1999, 4 % Zinsen aus 2.192,51 DM seit dem 04.11.1999 bis 03.12.1999, 4 % Zinsen aus 2.297,29 DM seit dem 04.12.1999 bis 03.01.2000,4 % Zinsen aus 2.402,07 DM seit dem 04.01.2000 bis 03.02.2000, 4 % Zinsen aus 2.506,85 DM seit dem 04.10.1999 bis 03.11.1999, 4 % Zinsen aus 2.611,63 DM seit dem 04.02.2000 bis 03.03.2000, 4 % Zinsen aus 2.716,41 DM seit dem 04.03.2000 bis 03.04.2000, 4 % Zinsen aus 2.821,19 DM seit dem 04.04.2000 bis 03.05.2000, 4 % Zinsen aus 2.925,97 DM seit dem 04.05.2000 bis 03.06.2000, 4 % Zinsen aus 3.030,75 DM seit dem 04.06.2000 bis 03.07.2000, 4 % Zinsen aus 3.135,53 DM seit dem 04.07.2000 bis 03.08.2000, 4 % Zinsen aus 3.240,31 DM seit dem 04.08.2000 bis 03.09.2000, 4 % Zinsen aus 3.345,09 DM seit dem 04.10.2000 zu zahlen.
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie jeweils· zum 03. eines jeden Monats, erstmals fällig werdend zum 03.11.2000 den Differenzbetrag zu zahlen, der sich daraus errechnet, dass sie bei ihrer freiwilligen Versicherung (zur Zeit C) als freiwillig versichertes Mitglied den jeweils geltenden Beitragssatz für freiwillig versicherte Mitglieder zu zahlen hat und dem Beitragssatz, den sie als Pflichtmitglied in der Rentenversicherung der Rentner hätte zahlen müssen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Darstellung der Klägerin bestreitet sie mit Nichtwissen und meint, dies sei im Hinblick auf; die Vielzahl der Ratsuchenden, denen S Auskunft gebe, und den langen Zeitablauf zulässig.
In der Regel sei es jedoch so, dass der jeweilige Antragsteller im Zeitpunkt der Rentenantragstellung direkt mit der Krankenversicherungsproblematik konfrontiert werde. In einem Formular "Meldung zur Krankenversicherung" werde der zukünftige Rentner eingehend zu Vorversicherungszeiten befragt. Sofern hierbei Zweifel an der Aufnahme in die Rentnerkrankversicherung entstünden, erfolge stets der Hinweis, dass eine Rückfrage bei der Krankenversicherung erforderlich sei. In Anbetracht dieser ständigen Praxis müsse auch die Klägerin bzw. ihr Ehemann entsprechend informiert gewesen sein.
Sie meint, weitergehende Beratungspflichten träfen sie nicht, dies sei ihr wegen fehlender Fachkenntnis auch nicht zumutbar.
Im übrigen sei der Vortrag der Klägerin auch nicht nachvollziehbar. Entweder habe zum Zeitpunkt der AntragsteIlung Berufsunfähigkeit vorgelegen oder nicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung.
Denn auch dann, wenn der Vortrag der Klägerin zu dem Geschehenshergang anlässlich der Besuche ihres Ehemannes in vollem Umfang als wahr unterstellt wird, so liegt doch keine Amtspflichtverletzung darin, dass der bei der Beklagten beschäftigte Herr S nicht über die Tatsache informiert hat, dass sie bei Verlängerung ihrer Arbeitszeit um 71 Tage Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung gehabt hätte.
Grundsätzlich ist ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zwar auch bei Unterlassen einer Auskunft möglich, dies jedoch nur dann, wenn die Behörde hierzu verpflichtet ist.
Eine Pflicht zur Erteilung von Auskünften besteht zum einen dann, wenn eine ausdrückliche Anfrage vorliegt, der Anfragende ein rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft haben kann und rechtliche Vorschriften der Auskunftserteilung nicht entgegenstehen. Aber auch ohne förmliche Anfrage bestehenden Aufklärungs- und Hinweispflichten dann, wenn der Bedienstete erkennt oder erkennen muss, dass die Durchführung von Maßnahmen nachteilige Folgen haben kann. Insbesondere muss jemand, der eine Auskunft erteilt, dies auch unmissverständlich und vollständig tun (Rotermund, Rdnr, 601, Bergmann/Schumacher, Rdnr. 1127) ".
Die Ermittlung von anrechnungsfähigen Vorversicherungszeiten gehört jedoch nicht in den Aufgabenbereich der Versicherungsämter, so dass eine etwaige unterlassene Beratung im Zusammenhang hiermit auch keinen Amtshaftungsanspruch begründen kann.
Aufgabe der Versicherungsämter ist es gemäß der gesetzlichen Vorgabe des § 93 Abs. 1 und 2 SGB IV, Ratsuchenden in Angelegenheiten der Sozialversicherung umfassend Auskunft zu erteilen, ihm gegebenenfalls zuständige Versicherungsträger (mit Namen und Anschrift) zu benennen, bei dem Ausfüllen der Formulare behilflich zu sein und gegebenenfalls auf vollständige Beibringung von Unterlagen durch den Ratsuchenden hinzuwirken. Ihre Tätigkeit hat damit das Ziel, dem regelmäßig rechtsunkundigen, oft ungewandten und auf fachkundige Hilfe angewiesenen Bürger als fachkundige Anlaufstelle zu dienen und dem Bürger die Wahrnehmung und Durchsetzung seiner sozialen Rechte zu erleichtern. Sie sind damit Mittler zwischen den Versicherungsträgern und den Versicherten (vgl. BGH VersR 1977, 739; Grüner, SGB- Kommentar, Band III zu § 93 SGB VI, Anm. II., S. 5, 7). Obwohl die Versicherungsämter danach zur Auskunftserteilung bezüglich aller Fragen im Bereich des Sozialversicherungsrechts verpflichtet sind, ist die Auskunftspflicht nicht unbeschränkt: So erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung nur auf diejenigen Fragen, zu deren Beantwortung die Versicherungsämter auch imstande sind, und insbesondere besteht keine Verpflichtung zu einer umfassenden Beratung über alle Rechte und Pflichten, die für den Auskunftssuchenden möglicherweise in Betracht kommen könnten. Insofern muss sich der Betreffende vielmehr unmittelbar an den für ihn zuständigen Versicherungsträger wenden und der Mitwirkungspflicht der Versicherungsämter wird insoweit durch die Benennung des Versicherungsträgers genügt (Grüner, SGB-Kommentar, Band III zu § 93 SGB VI, Anm. 11. S. 5). Diese Beschränkung der Amtspflichten ist in § 15 Abs. II SGB I ausdrücklich normiert. Hierdurch wird klargestellt, dass im Vordergrund die "Wegweiserfunktion" der vermittelnden Behörden steht: Der Bürger, der Sozialleistungen in Anspruch nehmen will oder muss soll nicht von einer Stelle an die andere verwiesen werden und durch die institutionelle Gliederung des Sozialleistungssystems Nachteile erleiden. Vielmehr soll ihm durch ortsnahe Auskunftsstellen zumindest der Weg zu dem für ihn zuständigen Leistungsträger gewiesen werden, der ihn dann seinerseits im Rahmen des § 14 Abs. 1 SGB I umfassend beraten kann (Grüner, SGB-Kommentar, Band I zu § 15 SGB I, Anm. II. S. 6)
In Anbetracht dieser Voraussetzungen genügte der Mitarbeiter des Versorgungsamtes damit den ihm obliegenden Amtspflichten, indem er die erforderlichen Formulare zur Verfügung stellte, bei deren Ausfüllung half und sie an den zuständigen Versicherungsträger weiterleitete. Hingegen war er nicht verpflichtet, Auskunft auf ihm nicht gestellte Fragen zu erteilen bzw. anhand der ihm vorliegenden Unterlagen hypothetische Möglichkeiten zur Erzielung eines der Klägerin noch günstigeren Ergebnisses zu erdenken.
Ob der Sachverhalt dann ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, wenn die fehlenden Vorversicherungszeiten für den Beamten S ohne weiteres zu erkennen gewesen wären, bedarf hier keiner Entscheidung: In Anbetracht der Berechnungen der Krankenkasse der Klägerin, wie sie aus der Anlage K 1 ersichtlich sind, kann jedenfalls hiervon nicht ausgegangen werden. Vielmehr erfordert die Berechnung von Versicherungszeiten eine detaillierte Kenntnis des Lebenslaufes einschließlich der Gründe für etwaige Arbeitsunterbrechungen, welche sodann nach einem besonderen Berechnungsschlüssel bewertet werden. Eine solche Berechnung konnte nur der zuständige Versicherungsträger vornehmen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten um so mehr, als die Klägerin ausweislich des Bescheides Anlage K 1 zunächst eine Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt hatte, eine Rente also, die ohnehin nur gezahlt wird, wenn ein weiteres Arbeiten wegen fehlender Arbeitsfähigkeit nicht mehr möglich ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin ab dem 18.04.1996 Arbeitslosengeld bezog. In Anbetracht der Tatsache, dass diese Unterstützung nicht gewährt wird, wenn ein Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb seine Arbeitsstelle kündigt, kann daher auch nicht und ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Klägerin hätte noch 71 Tage länger eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben können. Letztlich kommt es auf die vorstehenden Erwägungen jedoch nicht an, da -wie ausgeführt- eine Amtspflicht des Herrn S zur Berechnung von Versicherungszeiten und daran anschließend einer weiterführenden Beratung ohnehin nicht bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §
Streitwert: 9.645,09 DM(Klageantrag zu 1): 3.345,09 DM;
Klageantrag zu 2) 6.300,-- DM gemäß § 9 ZPO, ausgehend von einem geschätzten monatlichen Differenzbetrag von 150,-- DM)