Sicherungsabtretung von Kaufpreisraten: Freigabe hinterlegter Beträge an Zessionar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Freigabe hinterlegter Kaufpreisraten aus einem Grundstückskaufvertrag; die Beklagte verlangte dies widerklagend aufgrund einer Sicherungsabtretung von 50.000 €. Das LG Bonn wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Die Sicherungszession sei wirksam und nicht wegen § 400 BGB/§ 850i ZPO oder Anfechtung nach § 123 BGB unwirksam; zudem bestünden die gesicherten Forderungen. Eine behauptete Vorabtretung an die Ehefrau sei der Beklagten gegenüber nach AnfG anfechtbar, sodass der Beklagten die Freigabe bis 50.000 € zustehe.
Ausgang: Klage auf Freigabe der Hinterlegungsbeträge abgewiesen; Widerklage auf Freigabe an die Beklagte bis 50.000 € zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Durch Hinterlegung zur Klärung der Gläubigerstellung erlangen Nichtberechtigte eine herausgabepflichtige „Blockierstellung“, die nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB durch Freigabeerklärung zu beseitigen ist.
Die Sicherungsabtretung ist als abstraktes Verfügungsgeschäft grundsätzlich unabhängig vom Bestand der gesicherten Forderung wirksam; bei Nichtbestehen der gesicherten Forderung kommt lediglich ein Rückübertragungsanspruch des Zedenten in Betracht, dessen Voraussetzungen dieser zu beweisen hat.
§ 400 BGB steht der Abtretung einer Forderung nicht entgegen, wenn eine behauptete Unpfändbarkeit nach § 850i ZPO erst durch Entscheidung des Vollstreckungsgerichts eintritt und ein entsprechender Pfändungsschutzantrag nicht dargetan ist.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) setzt den Nachweis konkreter Täuschungshandlungen und deren Kausalität für die Abgabe der Willenserklärung voraus; bloße Vermutungen über wirtschaftliche Schwierigkeiten des Sicherungsgebers oder des Hauptschuldners genügen nicht.
Eine Abtretung zur Vermögensverschiebung an nahestehende Personen kann Gläubigern gegenüber nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar sein, insbesondere bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligungsabsicht oder bei fehlendem Nachweis einer entgeltlichen Gegenleistung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte verurteilt, die Freigabe des bei dem Amtsgericht T zu dem Aktenzeichen ## HL ##/16 hinterlegten Betrages in Höhe von derzeit 7.200,00 € sowie die Freigabe aller weiteren zukünftig noch bei dem Amtsgericht T zu dem Aktenzeichen ## HL ##/16 hinterlegten Beträge an die Beklagte zu erklären, mit der Maßgabe, dass die Freigabe der hinterlegten Beträge auf einen Betrag bis zu 50.000 € beschränkt wird.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 08.12.2014 (Anlage K1 = Bl.# – ## d.A.) verkaufte der Kläger den mit einer Gewerbehalle bebauten Grundbesitz in der C-Straße in ##### O3 an Herrn D und Frau D2, diese handelnd unter der Bezeichnung „Grundstücksgemeinschaft D GbR“. Der Kaufpreis betrug 860.000,00 € (Ziffer IV.1., ebenda). Den Käufern wurde nachgelassen, den nach Abzug verschiedener Zahlungen verbleibenden Restkaufpreis bis einschließlich Februar 2017 in monatlichen Raten zu je 1.200,00 € und ab März 2017 in monatlichen Raten zu je 3.500,00 € an den Kläger zu zahlen (Ziffer IV.3.e), ebenda). Bei den Eheleuten D handelt es sich um den Schwiegersohn und die Tochter des Klägers.
Unter dem 29.01.2015 schlossen der Kläger und die Beklagte einen schriftlichen Vertrag über eine „Sicherungsabtretung“ (Anlage K2 = Bl.## - ## d.A.; erneut eingereicht als Anlage K9 = Bl.### – ### d.A.). Ausweislich der Regelung B.I. trat der Kläger mit dieser Vereinbarung einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 50.000,00 € aus seinem Zahlungsanspruch auf Zahlung des verbleibenden Restkaufpreisbetrages gemäß Klausel IV.3.e) aus dem notariellen Kaufvertrag vom 08.12.2014 an die Beklagte ab. Ferner heißt es in diesem Vertrag:
C. Sicherungszweck, gesicherte Ansprüche
I. Dieser Vertrag dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und/oder bedingten Ansprüche, die K gegen die C GmbH, J-Straße #a, ##### I3 zustehen.
II. Dieser Vertrag dient insbesondere der Sicherung aller Ansprüche, die K aus den nachfolgend aufgeführten Rechnungen (inkl. Zinsen) gegen die C GmbH hat:
(…)
D. Haftung von Herr O
I. Herr O haftet für den Bestand der abgetretenen Forderung und dafür, dass die Schuldner der abgetretenen Forderung diese bei Fälligkeit auch an K zahlen.
II. Herr O versichert, dass er über die abgetretene Forderung uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist, insbesondere, (…)
dass die an K abgetretene Forderung nicht bereits an Dritte abgetreten ist (Vorausabtretungen aufgrund von Lieferbedingungen fallen nicht unter diese Erklärung) sowie
dass Rechte Dritter an der abgetretenen Forderung nicht bestehen.
E. Anzeige, Einzug und Verwaltung der abgetretenen Forderungen
I. Herr O darf die abgetretene Forderung nicht mehr einziehen. Herr O wird die Abtretung der abgetretenen Forderung unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung den Schuldnern der abgetretenen Forderungen anzeigen und der K dies nachweisen. (…)
Unter dem 10.02.2015 (Anlage B2 = Bl.## d.A.) erklärte der Kläger der Beklagten:
In der Angelegenheit Abtretung widerspreche ich, da Herr I2 sich an keinerlei Absprache gehalten hat.
Mit Folgeschreiben vom 17.02.2015 an die Beklagte (Anlage B3 = Bl.## d.A.) erklärte der Kläger seinen Widerspruch vom 10.02.2015 zurückzunehmen, da er diesen aufgrund eines Missverständnisses mit Herrn M voreilig ausgesprochen habe. Bei dem Zeugen M handelt es sich um den (damaligen) Geschäftsführer der C GmbH (vgl. Handelsregisterauszug Anlage B1 = Bl.## d.A.).
Mit Schreiben vom 02.02.2016 (Anlage K3 = Bl.## – ## d.A.) zeigte die Beklagte dem Kläger an, dass sich die C GmbH gegenwärtig mit Zahlungen in Höhe von 77.395,22 € in Verzug befände und dass sie - die Beklagte - die abgetretene Forderung einziehen wolle. Hierauf erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten unter dem 12.02.2016 (Anlage K4 = Bl.## – ## d.A.), der Kläger sei zum Zeitpunkt der Sicherungsabtretung gar nicht mehr Inhaber der abgetretene Ansprüche gewesen. Mit weiterem Schreiben vom 19.02.2016 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, der Kläger habe die ihm aus dem Kaufvertrag zustehenden Ansprüche bereits am 15.12.2014 an die Drittwiderbeklagte, seine Ehefrau, abgetreten. Ferner erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit diesem Schreiben die Anfechtung der Sicherungsabtretung wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die Beklagte habe mit der C GmbH kollusiv zusammengewirkt.
Die C GmbH ist inzwischen mangels Masse ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst worden (Handelsregisterauszug Anlage B1 = Bl.## d.A.).
Die Eheleute D haben die nach dem notariellen Vertrag vom 08.12.2014 zu leistenden monatlichen Kaufpreisraten wegen der von dem Kläger erhobenen Einwände bei dem Amtsgericht T – ## HL ##/## – hinterlegt. Sie hinterlegen auch weiterhin monatliche Raten in Höhe von 1.200,00 €. Der hinterlegte Betrag belief sich im Oktober 2016 auf 7.200,00 €.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte behaupten, die Kaufpreisforderung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 08.12.2014 sei durch einen am 15.12.2014 wirksam zustande gekommenen Abtretungsvertrag (Anlage K6 zur Klageerweiterung vom 15.12.2016 = Bl.## – ## d.A.) von dem Kläger auf die Drittwiderbeklagte übertragen worden. Diese Übertragung sei erfolgt, weil die Drittwiderbeklagte dem Kläger darlehensweise einen Betrag in Höhe von 120.000,00 € zur Begleichung von Steuerschulden (Anlage K11 = Bl.### d.A.) sowie zur Instandsetzung des von dem Kläger erworbenen Wohnhauses auf der B-Straße ##/##a in O3 (Rechnungen Anlage K10 = Bl.### – ### d.A.) überlassen habe.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte vertreten zudem die Rechtsansicht, dass der Kläger wirksam die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt habe und behaupten dazu, dass die C GmbH bereits am 29.01.2015 vermögenslos gewesen sei. Die wirtschaftliche Lage der C GmbH sei dem Kläger nicht bekannt gewesen und von dem Zeugen M und/oder der Beklagten auch nicht offenbart worden, obwohl der Beklagten diese Umstände bekannt gewesen seien. Vielmehr hätten der Zeuge M und die Beklagte vorgehabt, unmittelbar nach der Unterzeichnung der Sicherungsabtretung in einem erheblichen Umfang Rechnungsstellungen durch die Beklagte zu tätigen, auf die die C GmbH keine Zahlungen leisten wollte und konnte, um dann stattdessen den Kläger in Anspruch zu nehmen. Zudem habe der Zeuge M dem Kläger vor der Unterzeichnung der Sicherungsabtretung gefälschte Bestätigungen der S OHG über frei erfundene Aufträge dieser OHG an die C GmbH vorgelegt (Anlagen K13 = Bl.### – ### d.A.) und den Kläger damit zur Unterzeichnung bewegt, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Den Rechnungen der C GmbH in Höhe von 77.395,22 € hätten auch keine (mangelfreien) Leistungen dieses Unternehmens zugrunde gelegen.
Der Kläger behauptet ferner, er verfüge neben laufenden Rentenbezügen von monatlich 617,00 € (Anlage K6/K7 zur Klageschrift = Bl.## d.A.) weder über weitere Einkünfte noch Vermögen, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Er vertritt die Rechtsansicht, dass ihm deshalb ein pfändungsfreier monatlicher Sockelbetrag in Höhe von 2.374,65 € (weitere Anlage K6 zur Klageerweiterung vom 15.12.2016 = Bl.## d.A.) zustünde, die Kaufpreisraten mithin weder pfändbar noch übertragbar seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe des von Herrn D beim Amtsgericht T zum Aktenzeichen ## HL ##/16 hinterlegten Betrages in Höhe von 7.200,00 € nebst 1 Prozent Zinsen pro Monat seit dem 20.05.2016 sowie die Freigabe aller weiterer künftig noch beim Amtsgericht T zum Aktenzeichen ## HL ##/16 hinterlegten Beträge an ihn zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerbeklagend beantragt die Beklagte,
den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht T zum Az: ## HL ##/16 hinterlegten Betrages in Höhe von derzeit 7.200,00 € sowie die Freigabe aller weiterer zukünftig noch beim Amtsgericht T zum Az: ## HL ##/16 hinterlegten Beträge an sie - die Beklagte - zu erklären, mit der Maßgabe, dass die Freigabe der hinterlegten Beträge auf einen Betrag bis zu 50.000 € beschränkt wird.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen,
die Widerklagen abzuweisen.
Die Beklagte erhebt gegenüber der behaupteten Abtretung vom 15.12.2014 die Einrede der Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§ 3 Abs.1 AnfG) beziehungsweise Unentgeltlichkeit im Sinne von § 4 AnfG.
Sie behauptet, die dem Kläger unter dem 02.02.2016 angezeigte Forderung von insgesamt 77.395,22 € setze sich aus sachlich und rechnerisch zutreffend dargestellten (Rest-) Rechnungsbeträgen (vgl. S.4f. der Klageerwiderung = Bl.##f. d.A.; Übersicht nebst Rechnungen Anlage B5 = Bl.## – ### d.A.) zusammen. Hierbei handele es sich um Rechnungen über Druckerzeugnisse, etwa die „Blick“ vom 07.02.2015 (Auszug als Anlage B6 = Bl.### – ### d.A.), die sie noch bis zum 11.05.2015 im Vertrauen auf die von dem Kläger bestellte Sicherheit ausgeliefert habe. Das von ihr – der Beklagten – vertragsgemäß produzierte Druckerzeugnis „C3“ sei von ihr in Bezug auf 12 der 14 streitgegenständlichen Rechnungen mit Frachtbrief ausgeliefert worden (Anlagenkonvolut B7 = Bl.### – ### d.A.), die Druckerzeugnisse zu den anderen beiden Rechnungen habe die C GmbH selbst bei ihr – der Beklagten – abholen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Vorbringen der Drittwiderbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2017 (S.2f. des Sitzungsprotokolls = Bl.###f. d.A.) und vom 06.10.2017 (S.11 des Sitzungsprotokolls = Bl.### d.A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2017 (Bl.### – ### d.A.) und vom 06.10.2017 (Bl.### – ### d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die gemäß § 33 ZPO in formeller Hinsicht unbedenklichen Widerklagen haben auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte hat gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte einen Anspruch auf Freigabe der streitgegenständlichen sowie der noch in Zukunft bei dem Amtsgericht T – ## HL ##/16 - hinterlegten Beträge bis zu 50.000,00 € aus den §§ 812 Abs.1 Satz 1, 2.alt., 818 Abs.2 BGB. Denn die in Höhe dieser Beträge bestehende (Rest-) Kaufpreisforderung gegenüber den Eheleuten D steht nicht dem Kläger und / oder der Drittwiderbeklagten, sondern der Beklagten zu. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freigabe dieser Beträge besteht folglich nicht.
Nachdem die Eheleute D wegen der diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ungewissheit über ihre(n) Gläubiger die Kaufpreisraten hinterlegt haben (§ 372 Satz 2 BGB), haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte hierdurch aufgrund der Regelungen des Hinterlegungsrechts (§§ 21 Abs.1, 22 Abs.1 und Abs.3 HintG NRW) eine ihnen gegenüber der Beklagten nicht zustehende günstige Rechtsstellung (sogenannte „Blockierstellung“) im Sinne von § 812 Abs.1 Satz 1 BGB erlangt (vgl. BGH NJW 2000, 291, 294 unter V.1.a); Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 812 Rd.93 m.w.N.). Diese Rechtsstellung haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte durch Erklärung der Freigabe der streitgegenständlichen Beträge (arg. § 22 Abs.3 Satz 1 Ziffern 1. und 2. HintG NRW) an die Beklagte aus Bereicherungsrecht herauszugeben (BGH, aaO.; Palandt/Sprau, aaO.; auf § 22 Abs.3 HintG NRW als Anspruchsgrundlage abstellend: LG Duisburg, Urteil vom 18.04.2011 – 2 O 251/ 10 = BeckRS 2013, 06786).
1. Die Beklagte hat durch die Sicherungsabtretung vom 29.01.2015 in Höhe von 50.000,00 € alle Rechte und Kaufpreiszahlungsansprüche des Klägers gegen die Eheleute D beziehungsweise die D GbR als Außengesellschaft aus dem notariellen Vertrag vom 08.12.2014 erworben (§ 398 Satz 2 BGB; vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 398 Rd.24 zur Sicherungszession). Diese Zession ist als Verfügungsgeschäft abstrakt (Palandt/Grüneberg, aaO., § 398 Rd.2), mithin besteht auch bei der Sicherungszession keine Abhängigkeit („Akzessorietät“) dieser Rechtswirkungen von der Existenz der besicherten Forderung – hier der Ansprüche der Beklagten gegen die C GmbH – (vgl. Roth/Kieninger in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2016, § 398 Rd.107).
Allerdings hat der Zedent – hier der Kläger – bei fehlender Existenz der besicherten Forderungen einen Anspruch gegen den Zessionar auf Rückübertragung der abgetretenen Forderung (Roth/Kieninger, aaO., § 398 Rd.108). Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rückübertragungsanspruches trifft den Zedenten, mithin den Kläger (vgl. BGH NJW 1990, 392, 393 – betreffend einen Bereicherungsanspruch wegen Unwirksamkeit einer Grundschuld-Sicherungsabrede; ferner zur grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsklägers für die Rechtsgrundlosigkeit: BGH NJW 2003, 1039f.). Dieser Beweis ist dem Kläger nicht nur nicht gelungen. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest (§ 286 Abs.1 ZPO), dass die Beklagte gegen die C GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 77.395,22 € hat und die dem Kläger unter dem 02.02.2016 angezeigten Rechnungsbeträge deshalb sachlich und rechnerisch zutreffend gewesen sind. Diese Forderungen nehmen gemäß der Sicherungsabrede unter C.I. sowie in Höhe von 2.637,88 € (Restbetrag aus der Rechnung vom 15.12.2014) unter C.II. an den Rechtswirkungen der Sicherungszession vom 29.01.2015 teil.
Der Zeuge B und der Zeuge X haben die in der Beweisfrage II.1. des Beschlusses vom 24.03.2017 (Bl.### d.A.) zitierten Rechnungen anhand der dort und im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten Dokumente einleuchtend und in allen Punkten überzeugend erklärt. Dabei hat insbesondere der als Controller bei der Beklagten beschäftigte Zeuge B anschaulich dargestellt, wie und mit welchem Ergebnis er die Richtigkeit dieser Inrechnungstellungen noch einmal überprüft hat. Nachdem dieser ergänzend die zu den Akten gereichten Frachtbriefe in Papierform bei dem ausführenden Speditionsunternehmen hat anfordern lassen und diese keine Anhaltspunkte in Bezug auf Abweichungen zu den streitgegenständlichen Rechnungen beinhalten, ist die Aussage des Zeugen, dass sämtliche Druckerzeugnisse wie abgerechnet ausgeliefert worden sind, glaubhaft. Auch den Inhalt der betreffenden Saldenliste (Anlage B5, erstes Blatt = Bl.## d.A.) hat der Zeuge stimmig erläutert (vgl. S.6 des Sitzungsprotokolls vom 21.07.2017). Der seinerzeit als Geschäftsführer der Beklagten tätige Zeuge X hat damit übereinstimmend bekundet, dass trotz der Vielzahl der Auslieferungen keinerlei Beanstandungen von Kunden erfolgt seien und in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass er deshalb davon ausgehen durfte, dass alle Lieferungen angekommen sind. Die im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestehende hohe Wahrscheinlichkeit, dass an gewerbliche Kunden die bestellten und sodann berechneten Waren auch tatsächlich versandt worden sind, unterstreicht diese Würdigung insbesondere in Anbetracht der aus den hier zitierten Dokumenten ersichtlichen Daten (vgl. dazu auch aus Sicht des Transportschadensrechts: BGH NJW-RR 2007, 1282, 1284f. Rd.23f. sowie BGH NJW-RR 2013, 813, 814 Rd.16f.).
Dafür, dass es sich hierbei um fingierte Rechnungen gehandelt haben könnte, ist nichts ersichtlich. Die entsprechende Beweisfrage II.3. des Beschlusses vom 24.03.2017 (Bl.### d.A.) haben die Zeugen B und X nicht zuletzt vor diesem Hintergrund überzeugend verneint.
Gleiches gilt für den Zeugen M. Auch dieser hat die Beweisfrage II.3. infolge des von ihm zweifellos ernsthaft beabsichtigten Projektes, mit der C GmbH einen erfolgreichen Zeitungsverlagsbetrieb zu gründen und umzusetzen, verneint. Der abweichende Vortrag des Klägers und der Drittwiderbeklagten, die der Beklagten letztendlich ein strafrechtlich relevantes (Täuschungs-) Verhalten vorwerfen, wird durch die vorliegenden Dokumente, die Aussagen der Zeugen B und X sowie die von dem Zeugen M glaubhaft bekundeten Vertriebsinteressen und –bemühungen der C GmbH widerlegt.
2. Gesetzliche Unwirksamkeitsgründe in Bezug auf die Sicherungszession greifen nicht.
Diese Zession bedurfte keiner Zustimmung der C GmbH (vgl. Roth/Kieninger, aaO., § 398 Rd.39). Auch steht § 400 BGB der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen, da die Kaufpreisforderung des Klägers nicht unpfändbar gewesen ist. Denn selbst wenn man die Kaufpreisraten aus einem Veräußerungsgeschäft nach neuerer Rechtsprechung als sonstige Einkünfte im Sinne von § 850i Abs.1 Satz 1, 2.alt. ZPO einstufen würde (BGH MDR 2014, 1173f.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 850i Rd.1b; a.A. noch Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 850i Rd.1), so erfordert die Unpfändbarkeit nach dem klaren Gesetzeswortlaut von § 850i Abs.1 ZPO eine entsprechende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. Folglich setzt § 400 BGB zumindest einen Antrag des Klägers auf diesen Pfändungsschutz voraus (vgl. BAG NZA 2006, 259, 261 Rd.31 - zu § 394 BGB; Palandt/Grüneberg, aaO., § 400 Rd.4 und § 394 Rd.3; Rosch in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 400 Rd.10; Smid in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 850i Rd.7).
Diese Voraussetzungen haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte auf die gleichlautenden Hinweise in dem Beschluss vom 24.03.2017 (unter III.3.) nicht dargetan.
3. Eine wirksame Anfechtung der auf den Abschluss des Sicherungszessionsvertrages vom 29.01.2015 gerichteten Willenserklärungen des Klägers mit der Folge einer Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäftes (§ 142 Abs.1 BGB) liegt nicht vor. Es fehlt an einem Anfechtungsgrund.
Dem Kläger und der Drittwiderbeklagten ist der ihnen obliegende Beweis dafür (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 123 Rd.30), dass der Kläger durch eine arglistige Täuschung des Zeugen M (vgl. aber § 123 Abs.2 BGB) und / oder den auf Beklagtenseite handelnden Personen zur Abgabe dieser Willenserklärungen im Sinne von § 123 Abs.1 BGB bestimmt worden ist, nicht gelungen.
Hierzu gelten zunächst die Ausführungen unter 1. sinngemäß. Aber auch für eine (arglistige) Täuschung über eine Vermögenslosigkeit der C GmbH ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nichts ersichtlich, wobei es schon an dem Vortrag hinreichender Anknüpfungstatsachen für eine Vermögenslosigkeit dieser Gesellschaft am 29.01.2015 fehlt. Denn der Zeuge M hat im Rahmen seiner Vernehmung ausführlich geschildert, dass dieser von ihm Ende 2014 gegründete Zeitungsverlag gerade in der Anfangszeit als „Start-Up“-Unternehmen auf geringe Mitarbeiterkosten, die sich insbesondere für das Weihnachtsgeschäft 2014 abzeichnende gute Auftragslage und nicht zuletzt auf eine finanzielle Beteiligung des Klägers gesetzt hat. Diese schon in Anbetracht des zeitlichen Verlaufes der Gründung zu der Sicherungszession einleuchtende Aussage des Zeugen stimmt in wesentlichen Punkten mit der Aussage des Zeugen X überein: Beide Zeugen haben glaubhaft bekundet, dass der Kläger sich zum Zwecke der Unterzeichnung der Sicherungszession zusammen mit dem Zeugen M nach H in die Niederlande gereist sei und dort nach einem – weitgehend in Niederländisch – geführten Gespräch mit dem Zeugen X den Vertrag vom 29.01.2015 unterzeichnet habe. Die Annahme, dass dem Kläger in dieser Situation der Zustand der C GmbH als gerade erst gegründetes Unternehmen und das folglich mit einer Sicherungszession verbundene Risiko nicht bewusst gewesen sein könnte, erscheint vor diesem Hintergrund lebensfern. Nicht zuletzt der Sinn und Zweck einer Sicherungszession spricht für das Gegenteil.
Die Schilderung der Drittwiderbeklagten in der letzten mündlichen Verhandlung (S.11 des Sitzungsprotokolls = Bl.### d.A.), dass sich der Kläger mit einem „tollen Businessplan“ durch den Zeugen M zu der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages habe überreden lassen, unterstreicht diese Würdigung. Gleiches gilt für die im Tatbestand zitierten Schreiben des Klägers vom 10.02. und 17.02.2015. Denn aus diesen Aussagen geht hervor, dass der Kläger das Verlagsunternehmen des Zeugen M - unter Umständen leichtgläubig – durch Unterzeichnung der Sicherungszession fördern wollte. Dafür, dass der Kläger hierzu durch eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs.1 BGB bestimmt worden sein könnte, fehlt es indes an konkreten Tatsachen. Dies gilt erst Recht in Anbetracht der von den Zeugen B und X glaubhaft verneinten näheren Kenntnis der Beklagten über die Auftrags- und Liquiditätslage der C GmbH am 29.01.2015.
Die von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten mit Schriftsatz vom 19.07.2017 unter Vorlage einer E-Mail des Zeugen T2 (Bl.### d.A.) behauptete Täuschung durch fingierte Aufträge der S OHG begründet keine abweichende Entscheidung. Denn der Zeuge M hat diese „Auftragsschreiben“ schlüssig damit erklärt, dass er hiermit dem Kläger die Möglichkeit der Höhe erzielbarer Einnahmen bei dem Bestandskunden S zeigen wollte (S.7 des Sitzungsprotokolls vom 06.10.2017 = Bl.### d.A.). Im Übrigen ist keine Rechtsgrundlage für eine Zurechnung einer in dieser Form behaupteten Täuschung des Zeugen M zu Lasten der Beklagten ersichtlich.
4. Die Wirksamkeit und die Umstände einer Abtretung der Kaufpreisforderung vom 15.12.2014 an die Drittwiderbeklagte bedürfen keiner Vertiefung, da die Beklagte hiergegen zu Recht mit Schriftsatz vom 16.01.2017 (S.4 = Bl.## d.A.) die Einrede der Anfechtbarkeit erhoben hat (§ 9 AnfG).
Die hierzu von der Drittwiderbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2017 vorgetragenen Umstände (vgl. S.2f. des Sitzungsprotokolls = Bl.###f. d.A.) begründen den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs.1 Satz 1 AnfG, zumal der Drittwiderbeklagten nach eigenem Bekunden die Zahlungsunfähigkeit des Klägers und der Entzug des einzigen Vermögensgegenstandes zu Lasten seiner Gläubiger bekannt gewesen ist (§ 3 Abs.1 Satz 2 AnfG). Im Übrigen hat der Kläger die bestrittene Darlehensgewährung nicht unter Beweis gestellt, so dass § 4 Abs.1 AnfG greift.
Der Umstand, dass die Drittwiderbeklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Abtretung des Kaufpreiszahlungsanspruches hatte, diese Leistung mithin im Sinne der §§ 131 Abs.1, 130 Abs.1 InsO inkongruent gewesen sein dürfte, unterstreicht diese Würdigung.
Den gleichlautenden Hinweisen in dem Beschluss vom 24.03.2017 (unter III.4.) sind der Kläger und die Drittwiderbeklagte nicht entgegen getreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 100 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 44.600,00 € (vgl. Beschluss vom 12.01.2017 = Bl.## d.A.).