Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·1 O 80/17·12.10.2017

Vergleich zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs: Bindung trotz Einwendungen zum Zustand

ZivilrechtKaufrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einem Gebrauchtwagenkauf einigten sich die Parteien im Januar 2017 auf eine Rückabwicklung gegen Zahlung von 8.500 EUR Zug um Zug. Die Beklagte verweigerte am Übergabetermin die Rücknahme unter Hinweis auf angebliche Schäden und Mehrkilometer. Das LG Bonn hielt das Versäumnisurteil nach Einspruch aufrecht: Der Vergleich (§ 779 BGB) sei wirksam zustande gekommen, der Verhandlungsführer habe die Beklagte jedenfalls kraft Anscheinsvollmacht vertreten. Einwendungen zum Fahrzeugzustand und Zurückbehaltungsrechte seien durch die abschließende Vergleichsregelung abgeschnitten; Annahmeverzug und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wurden bestätigt.

Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil blieb erfolglos; Versäumnisurteil mit Maßgabe zur Vollstreckbarkeit aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB ist als schuldrechtlicher Vertrag nach allgemeinen Regeln wirksam und für die Parteien bindend, wenn Angebot und Annahme übereinstimmen.

2

Tritt ein Verhandlungsführer für eine Partei auf und wird von dieser als solcher eingesetzt, kann Vertretungsmacht jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht begründet sein, sodass dessen Vergleichsannahme der Partei zuzurechnen ist.

3

Regeln die Parteien durch Vergleich streitige Punkte abschließend, sind Einwendungen aus dem zuvor streitigen Lebenssachverhalt (etwa Zustand der Kaufsache oder Nutzungs-/Wertersatzfragen) gegenüber dem Vergleichsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen.

4

Verweigert der zur Rücknahme verpflichtete Gläubiger die Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Rückgabe im Rahmen einer Zug-um-Zug-Abwicklung, gerät er in Annahmeverzug (§§ 293, 294 BGB).

5

Lehnt die verpflichtete Partei die geschuldete Leistung endgültig ab und gerät dadurch in Verzug, sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zur Anspruchsdurchsetzung als Verzugsschaden ersatzfähig (§§ 280, 286 BGB).

Relevante Normen
§ 293 BGB§ 294 BGB§ 779 BGB§ 338 ZPO§ 339 Abs. 1 ZPO§ 340 ZPO

Tenor

Das am 19.05.2017 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn – 1 O 80/17 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 19.05.2017 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden

Tatbestand

2

Mit Vertrag vom 17.06.2016 verkaufte die Beklagte dem Kläger das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.12.2016 (Anlage A1 = Bl. ## - ## d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt von dem Vertrag.

3

In der Folgezeit stritten die Parteien und die Wirksamkeit des Rücktritts und traten in Verhandlungen über eine vergleichsweise Rückabwicklung des Kaufvertrages ein. Die Verhandlungen begannen mit einem Anruf des Ehemannes der Beklagten und Zeugen Q am 05.01.2017 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. Telefonvermerk Anlage A2 = Bl. ## d.A.). Unter dem 08.01.2017 erklärte der Zeuge Q per E-Mail gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers (Anlage K3 = Bl. ## d.A. = Bl. ## d.A.):

4

Wir haben das Fahrzeug (…) besichtigt (…). Das Fahrzeug weist mittlerweile einen um 17.000 höheren Kilometerstand auf (…).

5

Weiter existieren die Räder 20 Zoll die auf dem Fahrzeug waren nicht mehr da Ihr Mandant diese verkauft hat stattdessen ist das Fahrzeug momentan mit Winter Rädern bestückt in 16 oder 17 Zoll.

6

Der Radsatz mit den 22 Zoll Rädern ist nach Aussage von Herrn K jetzt abgefahren.

7

Das Fahrzeug ist im etwa gleichen Zustand in der wir es abgegeben haben.

8

Ihr Mandant hatte wohl einige Sachen machen lassen unter anderem die Ledersitze die er von uns kostenlos zum Auto dazu bekommen hat montieren lassen was natürlich positiv zu betrachten ist.

9

(…)

10

Angesichts dieser Tatsachen und dem jetzigen Stand der Dinge und der wesentlich höheren KM Leistung bin ich bereit und das gebe ich Ihnen hiermit schriftlich den Ursprünglichen Kaufpreis von 8000,00 Euro zurückzuzahlen innerhalb einer Woche im Tausch Zug um Zug gegen das Auto (…).

11

Mein Angebot kann ich bis zum 13.01.2017 aufrecht erhalten danach bin ich nicht mehr bereit das Fahrzeug zurück zu nehmen.

12

Hierauf antworteten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 09.01.2017 (Anlage K4 = Bl. ## – ## d.A.):

13

(…) muss ich darauf aufmerksam machen, dass nicht allein der Kaufpreis zurückzuerstatten ist (…), sondern auch die Verwendungen auf das Fahrzeug zu ersetzen. Diese haben ca. 2.000,00 EUR betragen, u.a. ist das Fahrzeug mit hochwertigen Ledersitzen ausgestattet worden etc. pp.. Alleine im Erledigungsinteresse wäre mein Mandant bereit, das Fahrzeug gegen Zahlung von 8.500,00 EUR Zug um Zug zurückgegeben. (…) Bitte teilen Sie mir bis zum 13.01.2017 mit, ob dieses Angebot angenommen wird.

14

Hierauf rief der Zeuge Q in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers an und teilte mit, dass er das heutige Angebot von 8.500,00 € gegen Rücknahme des Fahrzeuges Zug um Zug annehme (Telefonvermerk Anlage K5 = Bl. ## d.A.). Mit an die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteter E-Mail vom gleichen Tage erklärte der Zeuge Q (Anlage K6 = Bl. ## d.A.):

15

Hiermit bestätige ich wie telefonisch besprochen das ich der Rückabwicklung des Kaufvertrags zum Preis von 8500 ohne weitere Kosten zu unseren Lasten zustimme.

16

Bitte lassen Sie uns einen Termin zukommen an dem der Austausch stattfinden kann.

17

Nach der vorbehaltenen Zustimmung des Rechtsschutzversicherers des Klägers schrieben dessen Prozessbevollmächtigte am 10.01.2017 an die Beklagte (Anlage K8 = Bl. ## – ## d.A. = Bl. ## – ## d.A.):

18

(…) in der vorgenannten Angelegenheit bestätige ich Ihnen folgende Vereinbarung:

20

die Parteien sind sich darüber einig, dass der Fahrzeugkaufvertrag vom 17.06.2016 über das Fahrzeug W, Fahrzeug-Ident-Nr.: $$$$$$#$$#$###### rückabgewickelt wird: Das Fahrzeug wird Zug um Zug gegen Zahlung von 8.500,00 EUR zurückgegeben. Die Zahlung hat von Ihnen in Bahn meine Mandanten zu erfolgen. Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt an Sie mit Schlüsseln und Fahrzeugpapieren.

21

Damit sind sämtliche Ansprüche aus dem oben genannten gegenständlichen Kaufvertrag zwischen den Parteien erledigt.

22

Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben und trägt jede Partei für sich selbst.

23

An dem vereinbarten Übergabetermin am 13.01.2017 lehnte der Zeuge Q dem Kläger gegenüber die Rücknahme des Fahrzeuges mit der Begründung eines schlechten Zustandes des Fahrzeuges ab (vgl. Telefonnotiz Anlage K9 = Bl. ## d.A.).

24

Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, die Beklagte sei infolge einer bindenden umfassenden Einigung, die durch das Schreiben vom 10.01.2017 zustande gekommen sei, zur Erfüllung dieses Vergleichs verpflichtet. Er behauptet, das Fahrzeug sei am 13.01.2017 nicht beschädigt gewesen, sondern habe sich in einem vereinbarungsgemäßen  Zustand befunden. Er trägt ferner unwidersprochen vor, dass das Fahrzeug seit der fehlgeschlagenen Rückabwicklung im Januar 2017 abgemeldet und nicht mehr gefahren worden sei.

25

Mit am 19.05.2017 verkündetem Versäumnisurteil hat das erkennende Gericht die Beklagte antragsgemäß und kostenpflichtig

26

1.       verurteilt, an den Kläger 8.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2017, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw W, Fahrzeug-Ident-Nummer: $$$$$$#$$#$###### zu zahlen,

27

2.       festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. dieses Tenors beschriebenen Pkw seit dem 13.01.2017 in Annahmeverzug befindet,

28

und

29

3.       die Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger 808,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2017 als nicht anrechenbare Kosten der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung der Rechtsanwälte M & Kollegen zu zahlen.

30

Gegen dieses ihr am 30.05.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am 13.06.2017 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt.

31

Der Kläger beantragt,

32

das Versäumnisurteil des Gerichts vom 19.05.2017 aufrechtzuerhalten.

33

Die Beklagte beantragt,

34

die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.

35

Die Beklagte behauptet, der zwischen den Parteien unstreitig mitverkaufte weitere Kompletträdersatz, bestehend aus vier Felgen „C Al Alufelge 10,5 × 22“ und vier Reifen „Q2 295/30 ZR22 103 W XL“, hätte zum Zeitpunkt des Verkaufes keinerlei Mängel aufgewiesen und sei neuwertig gewesen. An dem Termin vom 13.01.2017 habe der Zeuge Q feststellen müssen, dass dieser Komplettreifensatz erheblich beschädigt gewesen sei. Die Reifen hätten an den Seiten Risse, die Felgen tiefe Kratzer bis hin zu großen Abschürfungen aufgewiesen und seien deshalb nicht mehr verkehrssicher und nicht mehr fahrbar gewesen. Aufgrund dieser Beschädigung weise der Komplettreifensatz einen Minderwert von mindestens 1.000,00 € auf.

36

Die Beklagte vertritt ferner die Rechtsansicht, dass ihr der Kläger zum Wertausgleich von gefahrenen Mehrkilometern verpflichtet sei und beruft sich vorsorglich auf ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der noch im Besitz des Klägers befindlichen Fahrzeugzulassungen Teil I und II, zwei Schlüsselsätzen sowie des oben genannten zweiten Komplettradsatzes.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Aufgrund des gemäß § 338 ZPO statthaften sowie im Sinne der §§ 339 Abs.1, 340 ZPO form- und fristgerecht eingelegten Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 19.05.2017 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Danach war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten (§ 343 Satz 1 ZPO), da die zulässige Klage begründet ist.

40

1.

41

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.500,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw W aus der zwischen den Parteien am 09.01. und 10.01.2017 wirksam zustande gekommenen  Vergleichsvereinbarung (§§ 241 Abs.1 Satz 1, 779 Abs.1 BGB).

42

Diese Vergleichsvereinbarung ist als Vertrag nach den Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre wirksam und damit für die Beklagte bindend. Denn der für die Beklagte als Vertreter handelnde (§ 164 Abs.1 BGB) Zeuge Q ist als von der Beklagten eingesetzter Verhandlungsführer und zumindest nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht mit Vertretungsmacht (arg. §§ 167 Abs.1, 172 Abs.1, 242 BGB; vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 172 Rd.11ff.) aufgetreten. Er hat in dieser Eigenschaft und im Namen der Beklagten (§ 164 Abs.2 BGB) dass ihm durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 09.01.2017 (Anlage K4) unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Vergleichs im Sinne der §§ 145ff. BGB sowohl fernmündlich als auch noch einmal mit E-Mail vom gleichen Tage (Anlage K6) angenommen.

43

Inhalt dieser klaren schuldrechtlichen Vereinbarung war die Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges gegen Zahlung von 8.500,00 € an den Kläger. Die aus der im Tatbestand dieses Urteils wörtlich zitierten Korrespondenz der Parteien hervorgehenden Fragen des Fahrzeugzustandes, insbesondere des Kilometerstandes, der Existenz und des Zustandes gelieferter Radsätze, des Wertes und der Güte klägerseits erbrachter Investitionen in das Fahrzeug sowie nicht zuletzt der Höhe der (Rück-) Zahlungssumme waren im Einzelnen zwischen den Parteien streitige Punkte (vgl. § 779 Abs.1 BGB), die durch diesen Vergleich als Änderungsvertrag eine abschließenden Regelung gefunden haben (vgl. BGH NJW 2010, 2652, 2653 Rd.15; BGH WM 1979, 205, 206; MüKo/Habersack, BGB, 7. Aufl. 2017, § 779 Rd.31 und Rd.33). Der Inhalt dieser Vereinbarung ist durch das im Tatbestand zitierte Schreiben vom 10.01.2017 noch einmal zutreffend zusammengefasst worden.

44

Infolge der nach alledem mit diesem Vergleich getroffenen abschließenden vertraglichen Regelung dieser Fragestellungen kann sich die Beklagte gegenüber der Klageforderung nicht mehr auf den Einwand berufen, der unstreitig mitverkaufte Kompletträdersatz sei erheblich beschädigt und die gefahrenen Mehrkilometer seien ihr zu vergüten (BGH NJW 1995, 961f. – zum kausalen Schuldanerkenntnis; BGH WM 1979, 205, 206; MüKo/Habersack, aaO., Rd.33; Palandt/Sprau, aaO., § 779 Rd.11 m.w.N.). Im Übrigen geht aus der E-Mail des Zeugen Q vom 08.01.2017 ausdrücklich hervor, dass diesem der Zustand des Fahrzeuges aufgrund der vorangegangenen Besichtigung vor Abschluss der Vergleichsvereinbarung positiv bekannt gewesen ist (§ 166 Abs.1 BGB), es mithin bei der Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung entsprechend der inhaltlichen Zusammenfassung vom 10.01.2017 verbleibt.

45

Zurückbehaltungsrechte stehen der Beklagten schon aus diesem Grunde nicht zu. Darüber hinaus gelten die Ausführungen des Gerichts in der prozessleitenden Verfügung vom 05.07.2017 fort, wo es heißt:

46

              Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in der Einspruchsschrift dem titulierten Klagebegehren nur teilweise entgegen stehen dürften. Denn eine Verschlechterung des Fahrzeuges steht der Rückabwicklung nicht entgegen, sondern führt gemäß § 346 Abs.2 Satz 1 Ziffer 3. BGB ggf. zu einem -  von dem Zahlungsanspruch in Abzug zu bringenden - Wertersatzanspruch der Beklagten (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 346 Rd.1 und Rd.9f.). Der bereits titulierte Zug-um-Zug Vorbehalt dürfte sich analog § 952 BGB auch auf die Fahrzeugpapiere erstrecken.

47

2.

48

Der gemäß § 256 Abs.1 ZPO vor dem Hintergrund der sich aus den §§ 756 Abs.1, 765 Satz 1 Ziffer 1. ZPO ergebenden vollstreckungsrechtlichen Schwierigkeiten zulässige Feststellungsantrag ist gleichsam begründet. Denn die Beklagte hat aus den Gründen unter 1. die Rücknahme des Fahrzeuges am 13.01.2017 durch den Zeugen Q zu Unrecht verweigert und ist dadurch in Annahmeverzug geraten (§§ 293, 294 BGB).

49

3.

50

Da die Beklagte aus den Gründen zu 1. und 2. am 13.01.2017 mit der Ablehnung der von ihr geschuldeten Zahlung von 8.500,00 € zugleich in Schuldnerverzug geriet (§ 286 Abs.2 Ziffer 3. BGB), durfte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung dieses Anspruches mandatieren.

51

Der deshalb aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286, 249f. BGB begründete Schadensersatzanspruch des Klägers auf Ersatz der ihm dadurch entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist der Höhe nach mit 808,13 € auf Blatt 6 der Klageschrift zutreffend berechnet.

52

Der Zinsanspruch folgt in Anbetracht der Mahnung vom 27.01.2017 (Anlage K10 = Bl. ## – ## d.A.) aus den §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 und 291 BGB.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

54

Streitwert:              8.500,00 €.