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Landgericht Bonn·1 O 57/20·23.02.2021

Amtshaftung wegen Truppenarzt-Attest für private Unfallversicherung: Klage abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAllgemeines StaatshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Berufssoldat verlangte aus Amtshaftung Schadensersatz, weil ein Bundeswehrarzt in einem Attest für seine private Unfallversicherung angeblich unvollständig und ohne Untersuchung Angaben gemacht habe. Das LG Bonn bejahte zwar hoheitliches Handeln bei der Attesterstellung im Rahmen der Heilfürsorge. Eine Amtspflichtverletzung liege jedoch nicht vor, da das Formular nur eine Zusammenfassung vorhandener Diagnosen verlangte und keine erneute Untersuchung gebot. Zudem fehle es am Zurechnungszusammenhang, weil die Invaliditätsbewertung allein dem Versicherer obliege und nicht dargelegt sei, dass ein anderes Attest zu einer höheren Leistung geführt hätte.

Ausgang: Schadensersatz- und Freistellungsanträge aus Amtshaftung wegen angeblich fehlerhaften Attests wurden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstellung eines Attests durch einen Truppenarzt im Rahmen der soldatischen Heilfürsorge kann hoheitliches Handeln i.S.d. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG darstellen.

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Erteilt ein Amtswalter eine amtliche Auskunft, richten sich Inhalt und Sorgfaltsmaßstab der Auskunft nach dem vom Auskunftssuchenden konkret begehrten Auskunftstyp und dem vorgelegten Formular.

3

Bei einem Attest, das die Zusammenfassung bereits bestehender Diagnosen bezweckt, ist eine erneute körperliche Untersuchung nicht ohne Weiteres erforderlich; sie drängt sich nur bei erkennbaren Erkenntnislücken auf.

4

Der Schutzzweck der Amtspflicht bei Attestauskünften umfasst nicht die vollständige medizinische Diagnostik oder die wertende Feststellung eines Invaliditätsgrades für eine private Versicherung.

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Amtshaftungsansprüche scheitern am Zurechnungszusammenhang, wenn nicht substantiiert dargelegt ist, dass eine abweichende Auskunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Leistungsentscheidung des Dritten geführt hätte.

Relevante Normen
§ BGB § 839§ GG Art 34§ 81 SVG§ 63b SVG§ 1 Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung§ 839 BGB

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs wegen fahrlässiger Pflichtverletzung eines Bundeswehrarztes im Zusammenhang mit einer Attesterstellung vom 08.12.2016 in Anspruch.

3

Der Kläger ist Berufssoldat und bekleidet den Rang eines Brigadegenerals bei der Beklagten.

4

Im Rahmen seines Auslandseinsatzes in Afghanistan wurde der Kläger unter dem ##.##.2014 Opfer eines Attentats, bei dem er insbesondere eine Schussverletzung am rechten Oberschenkel erlitt. Am ##.##.0215 kam es zu einer unerlaubten Schussabgabe, bei der der Kläger akuter Lärmeinwirkung ausgesetzt war. Im Jahr 2015 (##.##.2015) erlitt der Kläger darüber hinaus ebenfalls während seines Auslandseinsatzes im Afghanistan einen Verkehrsunfall, bei dem ein ca. 6,5 Tonnen schweres Militärfahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers praktisch ungebremst auffuhr, wodurch der Kläger ebenfalls nicht unerheblich verletzt wurde, u.a. stellten sich Gleichgewichtsstörungen bei ihm ein. Insoweit wurden beim Kläger im Rahmen seiner Einsatzrückkehruntersuchung im BwZK Koblenz am ##.##.2015 als Diagnose u.a. eine HWS-Distorsion sowie Schwindel nach einem Verkehrsunfall am ##.##.2015 festgestellt (Anlage Bl. ## d.A.).

5

Der Kläger erlitt darüber hinaus unter dem ##.##.2015 außerdienstlich und ohne Fremdeinwirkung einen Verkehrsunfall mit dem Motorrad, bei dem er schwer verletzt wurde und insbesondere ein schwerwiegendes Schädel-Hirn-Trauma mit Gehirnblutungen erlitt. Zudem erlitt der Kläger eine Lungenperforation, in Folge der Operation des Lungenflügels ist ein Teil des Gewebes der Lunge vernarbt und damit geht eine Lungenfunktionseinschränkung einher.

6

In dem vom Kläger im Jahr 2014 angestrengten und mittlerweile abgeschlossenen Wehrdienstbeschädigungsverfahren wurden mit Bescheid und Teilabhilfebescheid vom 12.10.2018 folgende gesundheitliche Einschränkungen als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt:

7

1. Psychoreaktive Störung

8

2. Schallempfindungsstörung mit Ohrgeräusch beidseits

9

3. Operativ versorgte Schussverletzung rechter Oberschenkel mit ausgeheilter

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lokaler Gewebeschädigung des Weichteil-Muskelgewebes

11

4. Verbliebene Narbenbildung

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5. Schmerzhafte Störung bzw. Gefühlsstörung im Bereich der Narbe

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6. Vorübergehende geringe Muskelminderung rechter Oberschenkel

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7. Vorübergehende Prellung linkes Bein

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Darüber hinaus wurde festgestellt, dass eine „vorübergehende muskuläre Verhärtung und Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich nach Halswirbelsäulen-Beschleunigung durch Verkehrsunfall vom ##.##.2015 „ebenfalls Folgen einer Wehrdienstbeschädigung sind“.

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Umgekehrt wurde festgestellt, dass die weiteren gesundheitlichen Beschwerden, nämlich: „Schädel-Hirnverletzung mit Blutungen, Schädel-Condylenbruch rechts, zerebelläre Funktionsstörung, Verletzung des Brustkorbes mit Rippenserieneinbrüchen links mit hämatompneumothorax; Bogenbruch des 3. Halswirbelkörpers; Bruch des 7. Brustwirbelkörpers; Bandscheibenvorwölbung und verschleißbedingte Veränderung in Höhe der Halswirbelkörper 5/6“ nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG sind.

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Der Kläger hat bei der Beklagten darüber hinaus einen Antrag auf Entschädigung im Sinne des § 63b SVG angestrengt, da die Unfallversicherung aufgrund der „Kriegsklausel“ die Möglichkeit hatte, sich wegen dort erlittener Verletzungen zu exkulpieren, welcher sodann mit Bescheid vom 25.07.2019 in Gestalt des Widerspruchs-und Teilabhilfebescheids vom 03.03.2020 beschieden wurde. In den hierzu zuvor eingeholten Gutachten führte der von der Beklagten beauftragte Gutachter aus, ein „nunmehr feststellbares beiderseitiges Ohrgeräusch“ sei „offensichtlich auf den Motorradunfall zurückzuführen, da es vor dem 12.09.2015 in dieser Art und mit dieser Verdeckung nicht beschrieben wurde.“

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Der Kläger meldete seine Ansprüche betreffend eine Invalidität bei seiner privaten Unfallversicherung, der X AG (im Folgenden: X), mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.10.2016 fristgerecht an. Nach AVB 88 muss dies ein Jahr nach dem Unfall geschehen, sodann muss binnen drei Monaten (also 15 Monaten nach dem Unfall) ein Attest eingereicht werden.

19

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2016 an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bat der Kläger insoweit darum, den Vordruck der X für das ärztliche Attest unmittelbar an den zuständigen Truppenarzt weiterzuleiten, weil der Kläger als Berufssoldat im Rahmen der „freien Heilfürsorge“ an die entsprechende Behandlung durch Truppenärzte gebunden war und ist.

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Nachdem eine zeitnahe Reaktion nicht erfolgte, wandte sich der Kläger durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten unter dem 10.11.2016 erneut an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, wobei er ausdrücklich auf den drohenden Fristablauf am 12.12.2016 hinwies. Nach erneuter Nachfrage des Klägers und Zusicherung durch den Sachbearbeiter beim Bundesamt für das Personalmanagement, dem Zeugen Y, stellte der Truppenarzt OFA A unter dem 08.12.2016 das streitgegenständliche Attest aus (Teil des Anlagenkonvoluts zur Klage, dort S. 3) und sandte es anschließend an die X. Eine körperliche Untersuchung des Klägers aus Anlass der Attesterstellung erfolgte nicht.

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Nicht enthalten in dem Attest ist insbesondere die durch die Rippenserienfraktur eingetretene Lungenperforation mit entsprechender Lungenfunktionseinschränkung, die Gleichgewichtsstörung des Klägers sowie die (nach Auffassung der Beklagten) aus dem Motorradunfall resultierende Beschädigung des Hörorgans (Tinnitus).

22

Der Kläger ist bei der X mit einer Versicherungssumme von 51.130,00 € versichert. Diese erkannte unter dem 28.12.2017 eine Teilinvalidität von 5% an (entsprechend 2.556,50 €) aufgrund einer Brustwirbel-Fraktur.

23

Aktuell ist beim Kläger ein GdB von 60% anerkannt.

24

Der Kläger behauptet, er leide durch den Verkehrsunfall an einer Lungenfunktionseinschränkung eines Lungenflügels von 20 %, sodass sich nach der Gliedertaxe ein Anspruch in Höhe von 10 % ergeben würde. Die Störung des Gleichgewichtsorgans (außerhalb der Gliedertaxe) dürfte eine Invalidität von 10 % ausmachen, gleiches gelte für den nach wie vor bestehenden Tinnitus, der eine Folge eines Traumas und nicht eine psychische Folge des Motorradunfalls sei. Daher sei ihm durch die Nichtattesttierung dieser Verletzungen ein Schaden von 3x10% der Versicherungssumme, mithin 15.339,00 €, entstanden.

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Er ist der Ansicht, der OFA A habe bei Erstellung des Attests fahrlässig eine Amtspflicht verletzt. Das Attest hätte nicht ohne körperliche Untersuchung erstellt werden dürfen. Es sei offenbar in Eile erstellt worden, nachdem die Sache zunächst lange unbearbeitet blieb, und nur „hingeschmiert“. Die Fragen seien nicht ausführlich genug, zum Teil sogar fehlerhaft da an falscher Stelle beantwortet worden. Die Eile hätte dem OFA A bekannt sein müssen, nicht zuletzt auch durch den Aufdruck auf dem Attest. Auch durch die lange Dauer des WDB-Verfahrens habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt.

26

Schwindel und Tinnitus seien gerade nicht als Wehrbeschädigungsfolgen anerkannt worden, daher müssten sie zwingend auf dem Unfall beruhen. Das Aufsuchen eines anderen Arztes sei ihm aufgrund der Bindung an die freie Heilfürsorge nicht möglich gewesen.

27

Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.339,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins der EZB ab Rechtshängigkeit;

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2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 571,44 € freizustellen.

30

Die Beklagte beantragt,

31

              die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Haftung scheide schon mangels hoheitlichem Handelns aus, da die Attesterstellung nicht Teil der in §1 Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung statuierten Pflichten sei. Zudem habe der OFA A auch keine Pflicht verletzt. Eine Eile sei dem ersten Schreiben des Klägers vom 27.10.2016 gerade nicht zu entnehmen gewesen. Eine körperliche Untersuchung sei aufgrund der vielen zuvor erfolgten Untersuchungen nicht erneut nötig gewesen. Die Kürze des Attests sei dem geringen Platz auf dem Formular geschuldet.

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Es sei auch nicht erwiesen, dass der Tinnitus und der Schwindel auf dem Verkehrsunfall beruhten, da sie auch schon zuvor diagnostiziert worden seien (Bericht vom 17.08.2015). Bezüglich der Lungenschäden sei es ausreichend, dass OFA A auf Facharztberichte verwiesen habe. Die Blickfixationssupression sei überhaupt erst 2017 diagnostiziert worden. Diese Verletzungen würden zudem eine Invalidität im Rechtssinne gar nicht begründen. Warum die X die Anerkennung der Invalidität letztlich abgelehnt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis, ein kausaler Zusammenhang bestehe jedenfalls nicht.

34

Den Kläger treffe zudem ein Mitverschulden, da er auch einen anderen Arzt mit einer Attesterstellung hätte beauftragen können bzw. alte Atteste einreichen können.

35

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

37

I.

38

Die zulässige Klage ist unbegründet.

39

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.

40

1.

41

Zwar handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten bei der Attesterstellung durch den OFA A am 08.12.2016 um hoheitliches Handeln eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinne.

42

Ob ein hoheitliches Handeln vorliegt, grenzt die Rechtsprechung zum einen nach dem äußeren Erscheinungsbild (Rechtsform, Organisation) ab. Das äußere Erscheinungsbild spricht hier für ein Amtshandeln, da ein Truppenarzt in dieser Funktion tätig geworden ist; er hat etwa einen Stempel des Sanitätszentrums verwendet.

43

Zudem ist eine Attestausstellung auch dem Rechtskreis der Heilfürsorge des Soldaten zuzurechnen. Diese ist zwar weder in §1 Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung genannt noch in den im Folgenden in der Verordnung aufgeführten einzelnen Leistungen (§§ 5 ff. Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung). Sie steht jedoch in unmittelbarem, engen Zusammenhang mit der Heilbehandlung, die im Rahmen der Heilfürsorge der Bundeswehr grundsätzlich als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist (BeckOGK/Dörr, 1.10.2020, BGB § 839 Rn. 90 mit Nachweis der Rechtsprechung). Da die Beklagte die Heilfürsorge als Form der ärztlichen Versorgung nicht nur freiwillig anbietet, sondern diese verpflichtend, ist die Beklagte auch gehalten, über den (auch für sie nützlichen) Aspekt der Gesunderhaltung des Soldaten hinaus diesem Zusatzleistungen anzubieten, wie sie auch im Übrigen im Rahmen der Gesundheitsleistungen, die bei gesetzlichen und privaten Krankenkassen versichert sind, anfallen können. Hierzu zählen Atteste.

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Zuletzt hat das Attest auch den Charakter einer amtlichen Auskunft. Auch diese werden nach den Grundsätzen der Amtspflicht beurteilt, wenn sie erteilt wurden, auch wenn eine Pflicht zur Erteilung gar nicht bestand (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl. 2021, § 839 Rn. 41 m.N.). Vorliegend hat eine Erteilung gerade stattgefunden, so dass die Beklagte diese Handlung auch gegen sich gelten lassen muss.

45

2.

46

Es liegt jedoch keine Amtspflichtverletzung des OFA A vor.

47

Die den handelnden Truppenarzt treffende Amtspflicht bestand darin, die Auskunft im Rahmen des Attests klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen nach dem Kenntnisstand, den er selbst hatte (vgl. Palandt/Sprau a.a.o.). Dabei wird der Umfang und die fachliche Vertiefung der Auskunft auch dadurch bestimmt, welche Art von Auskunft der Auskunftsuchende begehrt. Dem Truppenarzt wurde vorliegend ein konkretes Formular durch den Kläger vorgelegt, der Kläger hat nicht allgemein um ein Attest angefragt. Der OFA A durfte sich daher für Umfang und Tiefe seiner Auskunft an dem ihm vorgelegten Formular orientieren. Dieses gibt den Charakter der begehrten Auskunft vor.

48

Das Attest ist insbesondere nicht deshalb in amtpflichtwidriger Weise erstellt worden, weil es zu kurz oder oberflächlich wäre. Zwar durfte sich der Truppenarzt bei der Frage, in welcher Tiefe er die Angaben tätigte, nicht allein auf den vorhandenen Platz verlassen, da nichts gegen das Verwenden eines Zusatzblattes gesprochen hätte. Der Aufbau des Formulars auf einer DIN-A4-Seite aber zeigt, dass offenbar eine kurze Angabe gewünscht war, also die Aufführung einer Diagnose, keine gutachterliche Stellungnahme. Es ging nicht um eine eigene fachliche Beurteilung zum Zeitpunkt der Attestierung, sondern um eine Zusammenfassung bestehender Diagnosen. Vielmehr dient das Attest ausweislich der Überschrift der „Prüfung“, ist also nicht als letztes Wort anzusehen, sondern soll die Prüfung durch den Versicherer überhaupt nur einleiten. Wie das Schreiben der X vom 28.12.2017 (Bl. ## d.A.) zeigt, haben auch Begutachtungen stattgefunden, es wurde also auf Seiten der X nicht auf reiner Attestbasis entscheiden. Eine Unsorgfältigkeit schon aufgrund der Form – der Kläger rügt schlecht leserliche Schrift und zwei verschiedene Schreiber – kann die Kammer nicht erkennen, das Attest ist gut lesbar. Der vorgenommene Verweis auf Facharztbefunde ist sinnvoll, um Wiederholungen zu vermeiden und die Güte der Feststellung zu unterstreichen. Dass ein solcher Verweis auch bezüglich des Zeitpunktes der Feststellung der Invalidität (Ziffer 4) erfolgt, was der Kläger rügt, erscheint nicht beanstandenswert, da sich aus den Berichten (die nicht in den Rechtsstreit eingeführt wurden) auch ergeben wird, wann sie erstellt wurden.

49

Eine Amtspflichtverletzung dadurch, dass der Kläger vor der Attesterstellung nicht erneut körperlich untersucht worden ist, kann die Kammer nicht erkennen. Es ging vorliegend gerade nicht um die erstmalige Feststellung von Krankheitsanzeichen (wie etwa bei einer Krankschreibung), sondern um die Feststellung bestehender Diagnosen. Das Attest diente dazu, diese Diagnosen nicht erstmals zu erstellen, sondern lediglich für die X zu dokumentieren und auch nachzuweisen. Insofern kam dem Attest für das das Verfahren der X vor allem auch eine Beweisfunktion zu. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass es Erkenntnisse gab, die sich nicht aus den dem OFA A bzw. der Heilfürsorge vorliegenden Berichten und eigenen Wahrnehmungen ergaben und dies auch für diese erkennbar war, so dass sich eine Nachfrage oder erneute Untersuchung aufgedrängt hätte.

50

Inhaltliche Fehler des Attestes kann die Kammer nicht erkennen bzw. dürften solche, so sie denn vorliegen, vorliegend nicht kausal geworden sein.

51

Die Aufnahme einer Prellung in das Attest mag nicht notwendig gewesen sein, da diese in der Regel keinen Dauerschaden darstellt. Sie ist aber auch unschädlich, da sie von der X selbst inhaltlich beurteilt werden kann.

52

Die fehlende Lokalisierung und Gradierung bei Polytrauma und Halswirbelsäulenfraktur, die der Kläger rügt, wäre nur dann ein Mangel des Attestes, wenn sie sich zum einen nicht konkreter aus den (der Kammer nicht bekannten) Arztberichten ergibt, auf die das Attest verweist, und zum anderen für die Beurteilung der Invaliditätsprüfung einen Unterschied gemacht hätte. Dies hat der Kläger aber nicht dargetan.

53

Eine Vertauschung der Begriffe BWS und BWK im Attest ist zumindest nicht kausal für einen Schaden geworden, denn eine „Fraktur im BWK 7 Bereich“ wurde von der X (vgl. Schreiben vom 28.12.2017. Bl. ## d.A.) gerade anerkannt.

54

3.

55

Zudem fällt der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht in den Zurechnungszusammenhang einer möglichen Amtspflichtverletzung.

56

Der Kläger macht einen Schaden geltend, den er auf Basis einer Teilinvalidität von 30% berechnet, wobei er Störung des Gleichgewichtssinns, Tinnitus und Lungenfunktionseinschränkung jeweils mit 10% der Gliedertaxe ansetzt und davon ausgeht, dass ihm bei Anerkennung dieser Leiden eine entsprechend höhere Invalidität und damit eine höhere Invaliditätsleistung zugekommen wäre.

57

Nach dem Schutzzweckzusammenhang ist der Schaden zu ersetzen, dessen Verhinderung die verletzte Amtspflicht dienen soll (BGH NJW 2009, 1207; 2017, 397). Der Geschädigte kann dementsprechend nur den Ersatz solcher Schäden verlangen, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist. Vorliegend dient das Attest, wie unter 2. ausgeführt, dazu, klar, unmissverständlich und vollständig Auskunft zu erteilen über Erkrankungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers. Die Beklagte dokumentiert hierdurch, welche Erkenntnisse sie selbst hat zu diesen Fragen und gibt sie an den Kläger bzw. die X als Dritten weiter. Das Attest hat aber gerade nicht das Ziel, eine vollständige medizinische Diagnostik zu erstellen und insbesondere auch zu der Frage einer Invalidität Stellung zu nehmen. Es lieferte daher nur Informationen, deren Beurteilung durch die X vorgenommen wurde, nicht durch die Beklagte.

58

Die eigentliche Prüfung der Invalidität selbst war hiernach nicht von einer Amtspflicht erfasst. Diese wurde im Rahmen der Invaliditätsversicherung von der X übernommen. Dabei diente das Attest als erster Beleg, um Versicherungsansprüche geltend zu machen, und eine weitere Prüfung einzuleiten; wie ausgeführt, waren hiernach noch weitere Untersuchungen oder Begutachtungen vorgesehen. Die Frage, ob eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, insbesondere aber die inhaltliche Bewertung, ob diese zu einer Teilinvalidität eines gewissen Grades führt, war vollständig der X überlassen und nicht der Beklagten.

59

Wie diese Prüfung im Einzelnen vollzogen wurde, trägt der Kläger nicht vor. Trotz entsprechender Rüge der Beklagten trägt der Kläger zu diesem Punkt auch in der Replik (Schriftsatz vom 23.12.2020, Bl. ## ff. d.A.) nicht näher vor oder legt ein Schreiben der X vor, aus dem sich die Ablehnung der Ansprüche im Übrigen ergibt, die er klageweise geltend macht. Es liegt nur die Anerkennung von 5% Teilinvalidität vom 28.12.2017 vor, wobei sich dieses Schreiben nicht näher zur Begründung der Anerkennung oder Aberkennung anderer Leiden äußert. Daneben legt der Kläger noch ein Schreiben an ihn persönlich  vom 07.12.2017 (Bl. ## d.A.) vor, in dem die X erklärt, nur im Arztattest niedergelegte Schäden könnten Grundlage eines Anspruches auf Invaliditätsfeststellung sein. Es ist aber unklar, was damit genau gemeint sein soll, also welche Schäden der Kläger zuvor geltend gemacht hatte, die die X nicht im Attest wiederfinden will, oder ob es sich nicht nur um einen allgemeinen Hinweis handelt. Vor diesem Hintergrund ist der Kammer eine Prüfung, ob das Vorgehen der X möglicherweise fehlerhaft war, da es gegen Gesetze oder die Versicherungsbedingungen verstoßen hat, nicht möglich. Die Kammer kann nicht erkennen, welche Erkrankungen der X bekannt waren bzw. als mögliche Teilinvaliditäten benannt worden waren und aus welchen Gründen sie eine Anerkennung als Versicherungsfall jeweils abgelehnt hat. Es ist daher auch nicht möglich zu beurteilen, ob eine Nichtanerkennung weiterer Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die X allein auf deren Prüfung beruht oder auch auf dem Attest vom 08.12.2016 und bei anderer Attestierung eine Prüfung anders ausgefallen wäre. Anders gewendet, steht damit ebenso wenig fest, ob bei Erteilung eines Attestes in der Art und Weise, wie sie der Kläger verlangt, die Entscheidung der X zu seinen Gunsten anders ausgefallen wäre.

60

4.

61

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

62

5.

63

Die Frage, ob die Beklagte die Rechte des Klägers im WDB-Verfahren gewahrt hat, ist keine des streitgegenständlichen Schadens und war daher nicht weiter zu prüfen.

64

II.

65

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Streitwert: 15.339,00 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

70

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.