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Landgericht Bonn·1 O 54/16·25.08.2016

Küchenkauf: Rücktritt scheitert an zu kurzer Nachfrist zur Nacherfüllung

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer verlangte nach Mängeln an einer gelieferten Einbauküche die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und stellte Annahmeverzug sowie RA-Kosten in Rechnung. Streitig war, ob der am 26.01.2016 erklärte Rücktritt wirksam war. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil die bis 23.01.2016 gesetzte Frist zur Nacherfüllung angesichts der erforderlichen Neuanfertigung einer Granitplatte und organisatorischer Abstimmungen zu kurz war; angemessen seien vier Wochen. Eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung lag mangels Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nicht vor.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt sowie Feststellung des Annahmeverzugs und RA-Kosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln setzt grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und deren erfolglosen Ablauf voraus (§§ 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB).

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Die Angemessenheit der Nachfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; bei nach Maß anzufertigenden Teilen und erforderlicher Terminabstimmung kann eine kurze Frist objektiv unangemessen sein.

3

Hat der Verkäufer bereits mit der Mangelbeseitigung begonnen und besteht nach dem Verhalten beider Seiten die berechtigte Erwartung einer abgestimmten Nacherfüllung, ist dies bei der Fristbemessung nach Treu und Glauben zu berücksichtigen (§ 242 BGB).

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Die Fristsetzung ist nicht entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung weder ernsthaft und endgültig verweigert noch besondere Umstände die Nacherfüllung unzumutbar machen (§§ 323 Abs. 2, 440 BGB).

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei unbegründeter Hauptforderung regelmäßig nicht als erforderlicher Verzugsschaden ersatzfähig (§§ 280, 286, 249 BGB).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 434 Abs. 1 BGB§ 323 Abs. 2 Ziffer 1 BGB§ 323 Abs. 2 Ziffer 3 BGB§ 440 Satz 1 BGB§ 256 Abs. 1, 756 Abs. 1, 765 Ziffer 1 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger kaufte am 03.08.2015 bei der Beklagten die in der schriftlichen Auftragsbestätigung vom gleichen Tage (Anlage K1 = Bl.# – ## d.A.) im Einzelnen beschriebene Küche zum Preis von 13.500,00 €. Hiervon zahlte er 6.000,00 € an, der Restkaufpreis von 7.500,00 € wurde am 18.11.2015 bei der Lieferung der Küche gezahlt (Lieferschein und Rechnung Anlage K2 = Bl.## – ## d.A.).

3

Die Küche wies bei der Lieferung folgende Mängel auf:

4

-          uneinheitliche Granitarbeitsplatte aus unterschiedlich gemusterten Stoffen;

5

-          fehlende abschließende Glasplatten zwischen Arbeitsplatte und Hängeschrank;

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-          fehlende Wischleisten;

7

-          teilweise fehlende Sockelseitenblenden;

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-          nicht vereinbarungsgemäße Größe der Dunstabzugshaube, so dass diese die dortige Steckdose verdeckte;

9

-          aufgequollene und deshalb wieder mitgenommene Verkleidung des Korpus´ des Spülunterschranks.

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Der Kläger rügte diese teilweise bei der Lieferung dokumentierten (Anlage K3 = Bl.## - ## d.A.) Mängel gegenüber der Beklagten. Diese schickte am 23.12.2015 Techniker, die einen Teil der Mängel bearbeiteten. Ferner einigten sich die Parteien auf einen Termin zur Begutachtung der streitgegenständlichen Mängel durch die Beklagte am 31.12.2015. Hiernach vereinbarte man, dass man sich noch einmal am 07.01.2016 vor Ort zur Frage der Mangelbeseitigung treffe. Die Ehefrau des Klägers und Zeugin A rief am 04.01. und 05.01.2016 bei der Beklagten an, um die weitere Mängelbeseitigung zu veranlassen.

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Am 06.01.2016 beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2016 unter Fristsetzung zum 23.01.2016 (Anlage K4 = Bl.## - ## d.A.) dazu auf, die vorbezeichneten Mängel zu beseitigen oder eine mangelfreie Küche zu liefern.

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Hierauf antwortete die Beklagte mit Telefax-Schreiben vom 22.01.2016, 12:28 Uhr, und erklärte unter Darstellung der jeweiligen Maßnahmen im Einzelnen, sie werde „die Arbeiten absprachegemäß komplett durchführen“ (Anlage K5 = Bl.## d.A). Die gesetzte Erledigungsfrist müsse man zurückweisen, die Dispositionsabteilung werde sich in der kommenden Woche mit dem Kläger zwecks Terminvereinbarung in Verbindung setzen. Ferner heißt es in diesem Schreiben:

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Der Geschäftsführer der Firma F (Herr X) war diese Woche bei Ihrem Mandanten vor Ort und hat die Natursteinarbeitsplatten begutachtet. Dabei wurde entschieden, dass die Platten in diesem Zeilenbereich erneuert werden. Die Bestellung wurde unsererseits bereits ausgelöst.

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Dieser Termin mit dem Zeugen X fand am 20.01.2016 statt. Dort erklärte der Zeuge X, dass noch in größerem Umfang Granitplatten gefertigt werden müssen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.2016 (Anlage K6 = Bl.## - ## d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt von dem Kaufvertrag und forderte diese zur Rückzahlung des Kaufpreises von 13.500,00 € bis spätestens zum 11.02.2016 Zug um Zug gegen Abholung der Küche auf. Hierauf antwortete die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2016 (Anlage B2 = Bl.## - ## d.A.), dass eine derartige Berechtigung nicht bestünde und man um Terminabstimmung bitte, wann die Nachbesserung durchgeführt werden könne.

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Am 18.02.2016 fand ein Gespräch der Parteien im Hause der Beklagten statt, wo die Beschaffenheit der neu angefertigten Granitarbeitsplatte diskutiert wurde.

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Der Kläger behauptet, bei dem Termin vom 20.01.2016 seien keine Zusagen gemacht worden, die in Widerspruch zu dem Inhalt des Schreibens vom 08.01.2016 stünden. Auch im Rahmen des letzten Gesprächs im Hause der Beklagten habe er - der Kläger - von dem erklärten Rücktritt keinen Abstand genommen.

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Der Kläger beantragt,

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                            1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.500,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2016, Zug um Zug gegen Rückgabe der zurzeit in seiner Wohnung stehenden Küche M der Serie C-Küchen, Modell $#, gem. Auftragsnummer ## # ######, zu zahlen;

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2.

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festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 27.01.2016 in Annahmeverzug befindet;

23

3.

24

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 150,00 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Die Beklagte behauptet, man habe sich am 20.01.2016 mit dem Einvernehmen verabschiedet, dass die Fertigung der Granitplatten nun geschehen solle. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass die ihr unter dem 08.01.2016 gesetzte Frist überholt und zudem deutlich zu kurz gewesen sei.

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Sie behauptet ferner, der Kläger habe die Plattenanlage bei dem letzten Termin in ihrem Lager begutachtet, den vereinbarten Termin zur Durchführung der Mängelbeseitigung aber für sie völlig überraschend am nächsten Tag telefonisch wieder abgesagt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2016 (vgl. Sitzungsprotokoll Bl.## – ## d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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1.              Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 13.500,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Küche aus den §§ 346 Abs.1, und Abs.2 Ziffer 1., 348, 322 Abs.1, 437 Ziffer 2. BGB.

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Denn der Kläger konnte nicht mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.2016 wirksam von dem Kaufvertrag zurücktreten (§ 349 BGB), da die in den §§ 323, 440, 437 Ziffer 2. BGB beschriebenen Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes nicht vorlagen. Hierfür bedarf es nämlich gemäß § 323 Abs.1 BGB grundsätzlich der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung (§ 439 Abs.1 BGB) und des erfolglosen Ablaufes dieser Frist.

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a)              In dem Schreiben vom 08.01.2016 wurde der Beklagten zwar eine Nachfrist zur Beseitigung der dort im Einzelnen beschriebenen und im Tatbestand zitierten Beanstandungen gesetzt. Indes war die mit diesem Schreiben gesetzte Nachfrist bis zum 23.01.2016 unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles zu kurz und deshalb nicht angemessen im Sinne von § 323 Abs.1 BGB.

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Zwar soll die Nachfrist dem Verkäufer eine letzte Gelegenheit zur Vertragserfüllung eröffnen und braucht deshalb nicht so bemessen zu werden, dass der Verkäufer mit einer noch gar nicht begonnenen Leistung erst beginnen und diese Fertigstellen kann, weil es nur darum geht, eine bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 323 Rd.14 m.w.N.). Auch sind von dem die Nacherfüllung schuldenden Verkäufer (§§ 437 Ziffer 1., 439 BGB) regelmäßig außerordentliche Anstrengungen zu verlangen, die durch einen Verweis auf unzuverlässige Lieferanten nicht verringert werden können (vgl. MüKo/Ernst, BGB, 7. Aufl. 2016, § 323 Rd.73 m.w.N.). Andererseits muss die Länge der Frist nach der Sachlage objektiv angemessen sein, um dem Schuldner bei Anspannung aller Mittel und Kräfte noch die rechtzeitige Leistung zu ermöglichen (MüKo/Ernst, aaO., § 323 Rd.72; Staudinger/Otto/Schwarze, BGB, 2009, § 323 Rd.B59).

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Hieran anschließend war bei der von der Beklagten zu erbringenden Nacherfüllung zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Beanstandung des Klägers auf eine aus einem Natursteinmaterial nach bestimmten Abmessungen neu zu fertigende Leistung in Form der Granitarbeitsplatte bezog. Auch die in dem klägerischen Schreiben vom 08.01.2016 beschriebenen Ausführungensvarianten in Bezug auf die Dunstabzugshaube, entweder ein Haube mit den abweichend vereinbarten Maßen zu installieren oder die Steckdose zu versetzen, erforderten eine zeitliche und örtliche Abstimmung mit dem Kläger (vgl. dazu auch BGH NJW 2013, 1074ff.; Palandt/Grüneberg, aaO., § 323 Rd.15).

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Hinzu kommt, dass die Beklagte nach dem bisherigen Verhalten des Klägers und der Zeugin A nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen durfte, dass zwischen den Parteien eine Verständigung über die Art und Weise sowie den konkreten zeitlichen Ablauf der Nacherfüllung erzielt werden würde (vgl. dazu MüKo/Ernst, aaO., § 323 Rd.71 und Rd.75; Staudinger/Otto/Schwarze, aaO., § 323 Rd.B64). Denn nach den gemeinsamen Terminen vor Ort vom Dezember 2015 und dem 07.01.2016 fand noch am 20.01.2016 ein weiterer Termin mit dem Zeugen X von der F GmbH als das die Granitarbeitsplatte fertigende Unternehmen statt, der mit der unwidersprochenen Ankündigung, mit der Fertigung in größerem Umfang zu beginnen, endete. Die Beklagte durfte unter verständiger Würdigung dieses Erklärungsverhaltens (§§ 133, 242 BGB) annehmen, da man nunmehr innerhalb der mit anwaltlichem Schreiben gesetzten Frist eine Vorgehensweise gefunden hatte, mit denen die berechtigten Käuferinteressen des Klägers gewahrt wurden. Der Inhalt ihres Schreibens vom 22.01.2016 dokumentiert, dass die Beklagte auch tatsächlich auf eine derartige Lösung vertraut hat. Der Umstand, dass noch am 18.02.2016 ein Gespräch der Parteien über die Beschaffenheit der neu angefertigten Arbeitsplatte stattgefunden hat, unterstreicht diese Würdigung.

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Orientiert man sich bei der konkreten Bemessung einer angemessenen (Nach-) Frist daran, dass gegen die Zulässigkeit von 4-wöchigen Lieferfristen bei individuell zugeschnittenen Einbauküchen in allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Bedenken bestehen (BGH NJW 2007, 1198, 1200f. Rd.25ff.), andererseits aber Nachfristen von 4 Wochen bei einfachen Möbellieferungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen als zu lang empfunden werden (vgl. MüKo/Ernst, aaO., § 323 Rd.78; Palandt/Grüneberg, aaO., § 308 Rd.13 jeweils m.w.N.), so war hier der Beklagten aufgrund der eingangs aufgezeigten Umstände eine Nachfrist von 4 Wochen einzuräumen.

39

Die ausgehend von der Lieferung am 18.11. und 19.11.2015 bis zur Fristsetzung durch das Schreiben vom 08.01.2016 insgesamt verstrichene Zeit rechtfertigt keine weitergehende Verkürzung der Nacherfüllungsfrist (vgl. dazu Staudinger/Otto/Schwarze, aaO., § 323 Rd.B63). Denn die Beklagte ist ausweislich der im Tatbestand im Einzelnen dargestellten Nacherfüllungshandlungen gerade nicht untätig geblieben, sondern hat die Beanstandungen teilweise behoben und sich im Übrigen im beklagtenseits vermuteten Einvernehmen um eine den mutmaßlichen Käuferinteressen entsprechende Lösung bemüht. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen sinngemäß.

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b)              Die durch das Schreiben vom 08.01.2016 nach alledem in Gang gesetzte angemessene Nachfrist (vgl. Staudinger/Otto/Schwarze, aaO., § 323 Rd.B66) von 4 Wochen war im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 26.01.2016 noch nicht verstrichen, so dass es an den eingangs beschriebenen Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsrücktritt des Klägers fehlt.

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c)              Die Setzung einer angemessenen Nachfrist war als Voraussetzung für eine wirksame Rücktrittserklärung am 26.01.2016 auch nicht im Sinne der §§ 323 Abs.2, 440 BGB ausnahmsweise entbehrlich.

42

Denn die Beklagte hat die von ihr – im Falle von tatsächlich vorliegenden Sachmängeln im Sinne von § 434 Abs.1 BGB – geschuldete Nachbesserung weder ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs.2 Ziffer 1. BGB), noch liegen konkrete Umstände vor, aufgrund derer dem Kläger eine über die bereits getätigten Maßnahmen hinausgehende Nacherfüllung unzumutbar gewesen sein könnte (§§ 323 Abs.2 Ziffer 3., 440 Satz 1, 2. alt. BGB). Vielmehr zeigen die Reaktionen der Beklagten eine – auch in zeitlicher Hinsicht - uneingeschränkte Bereitschaft zur Beseitigung aller gerügten Beanstandungen, wie dies auch mit Schreiben vom 22.01.2016 und 02.02.2016 noch einmal ausdrücklich erklärt worden ist. Die nach dem Ortstermin vom 20.01.2016 neu angefertigte Granitarbeitsplatte liegt unstreitig spätestens seit dem Februar 2016 vor.

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2.              Der gemäß den §§ 256 Abs.1, 756 Abs.1, 765 Ziffer 1. ZPO zulässige Feststellungsantrag ist aus den vorstehenden Erwägungen gleichsam nicht begründet.

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3.              Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 € aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.2, 286, 437 Ziffer 3. BGB, da diese Kosten in Ermangelung einer begründeten Hauptforderung (oben unter 1.) nicht im schadensrechtlichen Sinne erforderlich waren (arg. § 249 Abs.2 Satz 1 BGB).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Streitwert:              13.500,00 €.