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Landgericht Bonn·1 O 517/02·27.05.2003

Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Vorteilsannahme („Schmiergeld“)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der kaufmännische Geschäftsführer begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Er hatte über Jahre Zahlungen in Millionenhöhe von einem Konzern erhalten, mit dem die Gesellschaft bedeutende Entsorgungsverträge schloss, und berief sich auf private Provisionsabreden. Das LG hielt die Tatkündigung nach § 626 Abs. 1 BGB für wirksam, weil schon die Annahme erheblicher Vorteile in engem sachlich-zeitlichem Zusammenhang eine Gefährdung der Arbeitgeberinteressen und den endgültigen Vertrauensverlust begründe. Auf eine Verdachtskündigung und eine Anhörung kam es daher nicht an.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung abgewiesen; Kündigung aus wichtigem Grund wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann bereits darauf gestützt werden, dass ein Arbeitnehmer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Vorteile entgegennimmt, die geeignet sind, sein geschäftliches Verhalten zugunsten Dritter und zum Nachteil des Arbeitgebers zu beeinflussen.

2

Für den wichtigen Grund ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass es zu einer konkreten Schädigung des Arbeitgebers gekommen ist; ausreichend ist die durch die Vorteilsgewährung begründete Gefahr einer Interessenbeeinträchtigung und der dadurch verursachte Vertrauensverlust.

3

Das Merkmal, dass Vorteile „bei der Ausführung vertraglicher Aufgaben“ entgegengenommen werden, ist auch dann erfüllt, wenn zwischen der behauptet außervertraglichen Tätigkeit und den geschäftlichen Beziehungen des Arbeitgebers zu dem Zahlenden eine enge gegenständliche, zeitliche und personelle Verbundenheit besteht.

4

Die Eignung zur Interessengefährdung entfällt nicht schon deshalb, weil der Vorteil von einem Dritten erbracht wird oder weil der Zahlende nicht (in jeder Phase) unmittelbarer Vertragspartner des Arbeitgebers ist.

5

Bei einer Tatkündigung ist eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers keine Wirksamkeitsvoraussetzung; kommt es auf eine Verdachtskündigung nicht an, kann die Frage der Anhörung dahinstehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 16 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz§ 626 Abs. 2 BGB§ 626 Abs. 1 BGB§ 149 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung seines Anstellungsverhältnisses unwirksam ist.

3

Er war seit dem 1.5.1986 kaufmännischer Geschäftsführer bei der Beklagten. Bei dieser handelt es sich um ein privatrechtlich organisiertes Abfallwirtschaftsunternehmen, das als "beauftragter Dritter" i.S. des § 16 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die abfallwirtschaftsrechtlichen Pflichten der Kommunen des A - ihres alleinigen Gesellschafters - erfüllt.

4

Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis war - zuletzt -bis zum 30.4.2003 befristet (Anlage K 5). Der Kläger erhielt zuletzt eine Grundvergütung entsprechend der Besoldungsgruppe B 4; die Beklagte zahlte monatlich 7.829,71 EUR Gesamtbrutto an den Kläger.

5

In den Jahren 1998 bis 2001 schloss die Beklagte unter der Leitung des Klägers mehrere abfallwirtschaftliche Verträge, u.a.:

6

- Vertrag über die Restmüllentsorgung mit der V3 GmbH vom 26.1.1998,Laufzeit 15 Jahre, jährliches Umsatzvolumen ca. 13,5 Mio EUR

7

- Vertrag über den Verkauf der beiden von der Beklagten erstellten Kompostwerke an die V GmbH/X GmbH (alleinige Gesellschafterin jeweils V3 AG) vom 5.11.1999, Wert ca. 26 Mio EUR

8

- Vertrag über die Behandlung von Bio- und Grünabfällen mit der V GmbH vom 5.11.1999, Laufzeit 20 Jahre, jährliches Umsatzvolumen ca.8,5 Mio. EUR

9

Diese drei abgeschlossenen Verträge ergeben ein Umsatzvolumen von insgesamt 398,5 Mio.EUR.

10

Der Abschluß der am 5.11.1999 geschlossenen Verträge erfolgte vor dem - wirtschaftlichen - Hintergrund, dass die Beklagte mit dem Betrieb der Kompostwerke erhebliche Verluste erwirtschaftete und der Aufsichtsrat der Beklagten den Kläger beauftragt hatte, die Kompostwerke zu privatisieren oder eine anderweitige Lösung zu finden.

11

Der Kläger führte daraufhin Verhandlungen mit den bereits für die Beklagte tätigen Firmen X GmbH und V3.P. GmbH, wobei ihm der geschäftsführende Alleingesellschafter letztgenannter Firma, Herr L, persönlich bekannt war.

12

Am 4.11.1999 schlossen die V3 AG und Herr L einen Notarvertrag über den Erwerb von dessen Geschäftsanteilen an der Fa. V GmbH zu einem Kaufpreis von 49,5 Mio. DM. Dieser Vertrag stand unter der auflösenden Bedingung, dass die beiden vorgenannten Verträge, die die Beklagte am 5.11.1999 mit den Firmen X GmbH und V3.P. GmbH abgeschlossen hatte, zustande kommen. Ob und ggf. in welcher Weise der Kläger die Vertragsverhandlungen zwischen den Herren U und L bezüglich des Gesellschaftsanteilskaufvertrages unterstützte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob und ggf. welche Verbindungen zwischen diesem Vertrag und den am 5.11.1999 eingegangenen Verpflichtungen bestand.

13

Von Seiten U erhielt der Kläger in der Zeit von Juni 1999 bis Dezember 2001 Zahlungen in Höhe von 3.147.818,47 DM. Der Hintergrund der Zahlungen sowie deren rechtliche Einordnung ist zwischen den Parteien streitig. Von diesen Zahlungen hatte die Beklagte bis zum 18.7.2002 keine Kenntnis.

14

Seit dem 12.7.2002 wird gegen den Kläger mit dem Vorwurf der Bestechlichkeit in besonders schwerem Fall während der Jahre 1998 bis 2001 ermittelt.

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Dem Kläger wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgeworfen, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer von dem gesondert verfolgten U über die lediglich als Domizilgesellschaft dienende Firma T2 AG mit Sitz in der Schweiz Zahlungen in Millionenhöhe erhalten zu haben. Diese Zahlungen soll der Kläger aufgrund mit Herrn U getroffenen Unrechtsvereinbarung(en) als Gegenleistung für die Berücksichtigung bzw. Bevorzugung von Firmen der U-Gruppe bei der Vergabe von Aufträgen durch die S unter Verletzung seiner Dienstpflichten bzw. als Ermessensträger erhalten haben.

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Der Kläger wurde am 18.7.2002 vorläufig festgenommen und befand sich vom 19.7.2002 bis zum 16.5.2003 in Untersuchungshaft. Im Zuge seiner Vernehmung am 19.7.2002 räumte der Kläger erhaltene Zahlungen in Höhe von 2,05 Mio.DM ein; durch Schriftsatz seiner Verteidiger vom 5.9.2002 erhöhte er diesen Betrag vorgenannten Betrag auf rund 3,147 Mio. DM.

17

Auf entsprechende Empfehlung des Aufsichtsrats der Beklagten beschloß deren Gesellschafterversammlung in ihrer Sitzung am 23.7.2002 die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund.

18

Durch Schreiben vom 25.7.2002 (Anlage K 7) kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis fristlos und berief den Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer ab.

19

Das Oberlandesgericht L2 hat - zuletzt - durch Beschluss vom 19.2.2003 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Wie während der Spruchfrist durch Presseveröffentlichungen bekannt wurde, hat die Strafkammer des Landgerichts C durch Beschluß vom 16.5.2003 mittlerweile den Vollzug der Untersuchungshaft aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts C nach § 116 StPO gegen Auflagen ausgesetzt.

20

Der Kläger behauptet, es habe sich bei den erhaltenen Zahlungen um Provisionen für von ihm erbrachte Unterstützungsleistungen allein im Zusammenhang mit dem Verkauf der Geschäftsanteile der Fa. V GmbH an die Fa. U AG gehandelt. Aus privat geführten Gesprächen mit Herrn L habe er erfahren, dass dieser aus wirtschaftlichen und auch persönlichen Gründen mit dem Gedanken gespielt habe, die Gesellschaft V3.P. GmbH zu verkaufen und seinen Lebensmittelpunkt nach Aserbaidschan zu verlegen.

21

Er habe sich gegenüber Herrn U auf Nachfrage bereit erklärt, von Herrn L anläßlich privater Gespräche erhaltene Informationen weiterzuleiten und auf diese Weise bei einer Geschäftsübernahme behilflich zu sein. Für seine Bemühungen insoweit habe er mit Herrn U die Zahlung einer - zunächst der Höhe nach noch offenen - Provision vereinbart.

22

Durch die in den Folgemonaten von ihm an Herrn U weitergeleiteten Hintergrundinformationen sei es diesem gelungen, zum jeweils richtigen "Stimmungszeitpunkt" weitere Vorstöße und Aktivitäten bei Herrn L vorzunehmen und den zunächst auf 60 Mio. DM festgelegten Kaufpreis für die Geschäftsanteile auf den Betrag von 49,5 Mio. DM zu drücken.

23

Hingegen habe er keine Gelder erhalten, die mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten in Zusammenhang standen und ihn zu Lasten der Beklagten hätten beeinflussen können. Die zeitliche Nähe zwischen dem Gesellschaftsanteilskaufvertrag und dem Vertrag über den Verkauf der Kompostwerke an die V2 GmbH/X GmbH sei zufällig und relativiere sich auch angesichts des erst für den 1..1.2001 (Anteilskaufvertrag) bzw. 1.1.2002 (Verkauf der Kompostwerke) vereinbarten rechtlichen und wirtschaftlichen Übergangs.

24

Der Kläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen einer - nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien von der Beklagten zunächst ausgesprochenen - Tatkündigung lägen nicht vor; gleiches gelte für eine Verdachtskündigung, da es insoweit jedenfalls an seiner vorherigen Anhörung fehle.

25

Der Kläger beantragt,

26

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 25.7.2002 aufgelöst wurde.

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Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Sie behauptet, bei den an den Kläger erfolgten Zahlungen habe es sich um "Schmiergeldzahlungen" gehandelt, die im Zusammenhang mit dessen Dienstausübung gestanden hätten.

30

Das Interesse des Herrn U sei darauf gerichtet gewesen, die beiden Kompostierungsanlagen unter deren gleichzeitig auf 20 Jahre gesicherter Auslastung zu erwerben. Aufgabe des Klägers sei gewesen, dem U-Konzern das "Vertragspaket" und damit langfristige wirtschaftliche Vorteile im Bereich der Abfallwirtschaft ohne öffentliche Ausschreibung zu verschaffen; die an den Kläger erfolgten Zahlungen hätten allein den Zweck gehabt, diesen zu entsprechenden unternehmerischen Entscheidungen zu veranlassen und ihre Interessen hintan zu stellen.

31

Jedenfalls aber bestehe aufgrund der zeitlichen und sachlichen Nähe sowie der Höhe der Zahlungen die naheliegende Gefahr, dass sich der Kläger bei seinen für die Beklagte zu treffenden Entscheidungen von persönlichen Vorteilen habe leiten lassen.

32

Das zu dem Kläger bestehende Vertrauensverhältnis sei tiefgreifend und endgültig zerstört; die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses sei, ihr nicht zumutbar gewesen, und zwar auch nicht bis zum 30.4.2003.

33

Das vom Kläger zunächst angerufene Arbeitsgericht T hat den beschrittenen Rechtsweg durch Beschluß vom 1.10.2002 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht C verwiesen (Eingang hier am 6.12.2002).

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen..

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

37

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die von der Beklagten am 25.7.2002 erklärte Kündigung aufgelöst worden.

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Die an diesem Tage aus wichtigem Grund erklärte Tatkündigung ist wirksam.

39

Mithin konnte unentschieden bleiben, ob die Beklagte berechtigt ist, die erklärte Kündigung nachträglich zusätzlich noch mit dem Verdacht der Annahme von Schmiergeldern zu begründen. Gleiches gilt für die Frage, ob eine solche Kündigung in der gegebenen Konstellation einer vorherigen Anhörung des Klägers bedurft hätte, oder diese entbehrlich war (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21.6.2001, AZ 2ARZ 325/00, abgedruckt u.a. in NZA 2002, 1030; BAG, Urteil vom 13.9.1995, AZ 2 ARZ 587/94, abgedruckt u.a. in NZA 1996, 81; BAG, Urteil vom 5.4.2001., AZ 2 ARZ 217/00, abgedruckt u.a. in NZA 2001, 837; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.8.1998, AZ 13 Sa 345/98, abgedruckt u.a. in NZA-RR 1999, 640).

40

Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der am 25.7.2002 ausgesprochenen Kündigung sind weder ersichtlich noch - soweit es um eine Tatkündigung geht - dargetan. Eine - vorliegend nicht erfolgte - vorherige Anhörung des Klägers ist insoweit keine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. BAG, Urteil vom 21.6.2001, AZ 2 ARZ 30/00, abgedruckt u.a. in NZA 2002, 232) . Die Frist des § 626 Abs.2 BGB ist eingehalten.

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Auch in materieller Hinsicht sind die Voraussetzungen des § 626 Abs.1 BGB erfüllt.

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Nach gefestigter Rechtsprechung (s. BAG, Urteil vom 15.11.1995, AZ 2 AZR 974/94, abgedruckt u.a. in NZA 1996, 419 ff; BAG, Urteil vom 21.6.2001, AZ 2 AZR 30/00, jeweils m.w.N) handelt ein Arbeitnehmer, der sich bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile versprechen läßt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt diesem damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Vielmehr reicht es aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen.

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In diesen Fällen liegt die eigentliche Ursache dafür, dass ein solches Verhalten die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, nicht so sehr in der Verletzung vertraglicher Pflichten, sondern in der damit zu Tage getretenen Einstellung des Arbeitnehmers, unbedenklich eigene Vorteile bei der Erfüllung von Aufgaben wahrnehmen zu wollen, obwohl er sie allein im Interesse des Arbeitgebers durchzuführen hat. Durch sein gezeigtes Verhalten zerstört er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend bereits unter Zugrundelegung des klägerischen Tatsachenvortrags erfüllt.

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In dem Zeitraum von Juni 1999 bis Dezember 2001 hat der Kläger von Herrn U bzw. einer von diesem geführten Gesellschaft Zahlungen in Höhe von insgesamt über 3 Mio. DM erhalten. Diese ihm gewährten Vorteile, von denen die Beklagte keine Kenntnis hatte, begründen in der gegebenen Konstellation auch die Gefahr, er werde nicht mehr allein die Interessen der Beklagten, seiner Arbeitgeberin, wahrnehmen. Dies ist ausreichend, um das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit zu zerstören und rechtfertigt die Annahme eines wichtigen Grundes.

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Die Beklagte und Unternehmen des U-Konzerns schlossen in den Jahren 1998 bis 2001 nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten eine Fülle abfallwirtschaftlicher Verträge, u.a. am 26.1.1998 den Vertrag über die Restmüllentsorgung mit der U GmbH (jährliches Umsatzvolumen von etwa 13,5 Mio. DM). Mithin bestand zwischen der Beklagten und demjenigen, der die Zahlungen an den Kläger veranlaßte, eine geschäftliche Beziehung von insbesondere wirtschaftlich großer Bedeutung. Weitere Verpflichtungen bedeutenden Umfangs ging die Beklagte durch den Abschluss der beiden Verträge mit der Fa. V GmbH bzw. der V2 GmbH/X GmbH am 5.11.1999 ein, die gleichfalls abfallwirtschaftlichen Inhalts waren. Nur einen Tag zuvor, am 4.11.1999, hatten sich die Fa. U AG und Herr L auf die Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile der Fa. V GmbH verständigt, und hierbei die Wirksamkeit dieser Vereinbarung von dem Abschluss der beiden Abfallverträge vom 5.11.1999 abhängig gemacht. Auch wenn der Kläger - wie von ihm behauptet - die geforderten und zugesagten Gelder nur für Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem Anteilskaufvertrag gefordert und erhalten haben sollte, besteht zwischen der von ihm behaupteten - im Verhältnis zur Beklagten - rein außervertraglich entfalteten Tätigkeit und den zwischen der Beklagten und dem U-Konzern bestehenden Vertragsverhältnisse eine so enge gegenständliche, zeitliche und auch personelle Verbundenheit, dass die Gefahr der Beeinflussung des Klägers in seinem geschäftlichen Verhalten zum Nachteil der Beklagten, deren Alleingeschäftsführer er war, begründet ist.

47

Vor diesem Hintergrund ist zum einen das Erfordernis "bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben" im Sinne der seitens des Bundesarbeitsgerichts formulierten Maßgabe gegeben. Für die Annahme der für einen wichtigen Grund ausreichenden Gefährdung der Arbeitgeberinteressen bedarf es keiner absoluten personellen und vertraglichen Identität. Mithin ist für die hier zur Entscheidung stehende Frage auch nicht von ausschlaggebener Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Zahlungen - gegebenenfalls auch - für eine etwaige Einflußnahme des Klägers auf die vertragliche Ausgestaltung der unmittelbar mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge versprochen waren und sodann erfolgt sind.

48

Auch ist nicht von Bedeutung, ob der Geldgeber unmittelbarer Vertragspartner des Arbeitgebers ist. Die Gefahr der Interessengefährdung kann selbst dann gegeben sein, wenn ein Dritter die Zuwendungen erbringt. Erst recht ist ausreichend, wenn "der Zahlende", bereits selbst - und zudem noch in demselben Betätigungsfeld vertraglich mit dem Arbeitgeber verbunden ist und diese Verbindung durch die angestrebte Übernahme von Geschäftsanteilen einer gleichfalls in demselben Geschäftszweig bereits mit dem Arbeitgeber kontrahierenden Gesellschaft intensiviert wird. Mithin wirkt sich nicht aus, dass die U AG nicht bereits am 4.11.1999 "wirtschaftlicher Inhaber" der Fa. V GmbH geworden ist. Aufgrund der vertraglich abgesicherten Zeitpunkte sowie der Verknüpfung beider Verträge war jedenfalls gesichert, dass die Fa. U-AG die Anteile der Fa. V GmbH nur dann übernimmt, wenn diese die anstehenden Verträge mit der Beklagten abgeschlossen hat, und Herr U bzw. Teile seines Unternehmens in diesem Fall an der Abwicklung der langfristig abgeschlossenen Verträge ab dem 1.1.2001 - und für die weitaus überwiegende Vertragslaufzeit - beteiligt ist. Dass der Kläger von dieser Verknüpfung der Verträge keine Kenntnis hatte, behauptet er nicht.

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Schließlich ergibt sich die - jedenfalls anzunehmende - Geeignetheit der Interessengefährdung der Beklagten auch aus der Höhe der erfolgten Zahlungen von insgesamt über 3 Mio. DM während eines Zeitraums, in dem langfristige Verträge über die Kompostwerke und die Behandlung von Bio- und Grünabfällen vorbereitet wurden und auch zum Abschluß gelangten.

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Bei diesen Umständen und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile war der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht zumutbar; auch bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte den Kläger nicht nur als Geschäftsführer abberufen hat.

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Zwar waren einerseits die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers, dessen leitende Position sowie auch die relativ kurze Restlaufzeit des Vertrages zu berücksichtigen.

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Auf der anderen Seite fielen jedoch neben der wirtschaftlichen Bedeutung der Verträge und der Höhe der an den Kläger erfolgten Zahlungen über einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren insbesondere ins Gewicht, dass die Beklagte im abfallrechtlichen Bereich - wenn auch als Rechtspersönlichkeit des Privatrechts - öffentliche Aufgaben wahrnimmt.

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Einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Erledigung des Strafverfahrens nach § 149 ZPO bedurfte es nicht. Die sich in beiden Verfahren ergebenden Fragestellungen sind nicht kongruent. Die Kündigungsschutzklage war entscheidungsreif.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.l ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 70.467,39 EUR (9 x 7.829,71 EUR)

56

(§ 3 ZPO. vgl. OLG Köln, Beschluß vom 8.9.1993, AZ 19 W 31/94)