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Landgericht Bonn·1 O 510/05·25.03.2010

Pipelineverkauf unter Marktwert als nicht notifizierte EU-Beihilfe: Kaufvertrag nichtig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ein Kaufvertrag über ein Teilstück des D-Pipeline-Systems zwischen Bund und einem Wettbewerber nichtig ist. Kernfrage war, ob der Verkaufspreis den Marktwert deutlich unterschritt und damit eine notifizierungspflichtige staatliche Beihilfe darstellte. Das LG Bonn gab der Klage statt und erklärte den Vertrag wegen Verstoßes gegen Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag i.V.m. § 134 BGB für nichtig. Eine bloße Teilnichtigkeit nur der Kaufpreisabrede lehnte es trotz salvatorischer Klausel ab.

Ausgang: Der Feststellungsklage wurde stattgegeben; der Pipeline-Kaufvertrag wurde wegen nicht notifizierter Beihilfe als nichtig festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag (heute Art. 108 Abs. 3 AEUV) ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB; ein ohne vorherige Notifizierung und Kommissionsentscheidung durchgeführter Beihilfeakt kann zur Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags führen.

2

Die Veräußerung staatlichen Vermögens zu einem Preis, der den Marktpreis nicht unerheblich unterschreitet, kann eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag (heute Art. 107 Abs. 1 AEUV) darstellen.

3

Im nationalen Zivilprozess trägt grundsätzlich derjenige die Beweislast für das Vorliegen eines unter dem Marktpreis liegenden Veräußerungspreises, der sich hierauf beruft; aus dem Fehlen eines förmlichen Ausschreibungsverfahrens oder eines Wertgutachtens folgt keine Beweislastumkehr.

4

Der Marktpreis ist der Preis, der im maßgeblichen Zeitpunkt bei Beteiligung potentieller Kaufinteressenten und grundsätzlich gleichem Informationsstand nachhaltig erzielbar gewesen wäre; eine enge Marktstruktur schließt eine Marktwertermittlung nicht aus.

5

Erweist sich die Kaufpreisvereinbarung als beihilferechtswidrig und damit nichtig, ist regelmäßig von Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrags nach § 139 BGB auszugehen, wenn nicht feststeht, dass die Parteien den Vertrag auch ohne die unwirksame Preisregelung geschlossen hätten; eine salvatorische Klausel führt nicht ohne Weiteres zur Teilaufrechterhaltung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 133, 157 BGB§ 139 BGB§ Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag§ Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag§ 256 ZPO§ Art. 3 Abs. 3 GG

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit der Y GmbH, G-Str., ##### M, geschlossene Kaufvertrag über die Veräußerung eines Teilstücks des D Pipeline Systems betreffend die Strecke N – R I nichtig ist.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 140.000,00 Euro

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin abgeschlossenen Kaufvertrages über die Veräußerung einer Treibstoff-Pipeline wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das EU-Beihilfenrecht.

3

Die Klägerin und die Streithelferin sind europaweit tätige Unternehmen der Energieversorgung, die zu diesem Zwecke unter anderem Erdgasleitungen errichten, erwerben und unterhalten. Die Beklagte war für die auf dem Bundesgebiet belegenen Teile Eigentümerin des insgesamt 6.500 Kilometer umfassenden, für die Versorgung der NATO-Streitkräfte in Europa errichteten Treibstofftransportsystems "D" (D Pipeline System), das aus Einspeisungs- und Überwachungsbauwerken, Tankstofflagern und unterirdischen Rohrleitungen bestand (vgl. hierzu "Notiz" vom ##.09.19##, Anlage HK#, Bl. ###/### d.A.). Dieses System wurde von der "Hgesellschaft mbH" (H) betrieben und unterhalten. Nach Wegfall des ursprünglichen Verwendungszwecks durch den Zusammenbruch des Ostblocks Anfang der 90er Jahre beabsichtigte die Beklagte die Veräußerung der Leitungen und Anlagen, da für den von der Fa. H wahrgenommenen kathodischen Korrosionsschutz und die durch Behörden der Bundesländer vorgenommenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Standsicherheit erhebliche laufende Aufwendungen erforderlich waren, denen kein Nutzen für den Bund mehr gegenüberstand. Die unterirdischen Leitungssysteme waren teilweise nur durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten des Bundes oder durch schuldrechtliche Vereinbarungen gesichert. Teilweise war den Grundstückseigentümern auch eine Duldungspflicht im Wege einer Teilenteignung auferlegt worden. Diese Maßnahmen knüpften sämtlich an den Verteidigungszweck der Anlagen an, so dass bei einer Privatisierung der Anlagen die weitere rechtliche Nutzungsmöglichkeit einer umfassenden Neuregelung bedurfte.

4

Die Abwicklung der Veräußerung übernahm die dem Bundesministerium W ( W ) nachgeordnete Z ( Z ) in E; später leistete die zum ##.01.20## errichtete Bundesanstalt J ( J ) hierbei Amtshilfe. Die Z fragte für den von ihr betreuten Teil der D das potentielle Kaufinteresse bei verschiedenen Unternehmen ab (vgl. Schreiben an OFD O vom ##.11.20##, Anlage B#, Bl. ##-## d.A.). Eine "förmliche" Ausschreibung oder die Anzeige der Verkaufsabsichten durch Veröffentlichungen in Tageszeitungen o.ä. erfolgte nicht. Die Streithelferin interessierte sich für die in mehreren Teilabschnitten zwischen 19## und 19## errichtete Leitung von K bis R I, die sich grob in die Abschnitte K – F, F – N und N – R I gliedern lässt (vgl. die von der Klägerin erstellte grafische Übersicht des Streckenverlaufs, Anlage K##, Bl. ### d.A.). Die Klägerin war über die Verkaufsabsichten von der Beklagten nicht informiert worden. Ende des Jahres 20## trat die Beklagte in nähere Verhandlungen mit der Streithelferin, die ein Interesse am Erwerb des Leitungsabschnittes C – R I zeigte und einen Verkauf zu einem "symbolischen" Preis gegen Übernahme der "Entsorgungskosten" anregte. Im August 20## schlug die Beklagte erstmals – ausgehend von einer Preisvorstellung von 5 Euro je laufenden Rohrmeter – den Verkauf dieses Abschnittes zu einem Preis von 150.000 Euro vor. Diese Preisvorstellung entnahm die Beklagte aus einem im Jahre 19## erfolgten Verkauf eines Pipelineteils in T, bei dem die Oberfinanzdirektion P einen Wert durch "amtliche Wertermittlung" bestimmt hatte. Die Leitungssysteme unterscheiden sich, abgesehen von der geografischen Lage, u.a. dadurch, dass das hier im Streit stehende Leitungssystem ca. 20 Jahre älter ist.

5

Im November 20## erfuhr die Klägerin auf eigene Initiative von dem beabsichtigten Verkauf des Streckenabschnittes N – R I. Sie kontaktierte daraufhin am ##.11.20## die Beklagte und bekundete ihr Interesse an dem Erwerb der Leitung.

6

Nachdem die Nutzung des Leitungsabschnittes Ende Juli 20## beendet worden war und die Fa. H den weiteren Korrosionsschutz der Leitungen eingestellt hatte, übernahm die Streithelferin für den Abschnitt C – R I Anfang des Jahres 20## diese Aufgabe "in eigener Zuständigkeit und Verantwortung". Die hierdurch entstehenden relativ geringen Aufwendungen für die Schaffung eines Anschlusses in Höhe von ca. 3.000 Euro zuzüglich laufender Stromkosten ergaben sich daraus, dass die Versorgung über eine örtlich kreuzende eigene Leitung der Streithelferin erfolgen konnte.

7

In einem auf Einladung der Beklagten (Schreiben vom ##.01.20##, Anlage K#) abgehaltenen "Informationsgespräch" zwischen den Parteien am ##.01.20## (vgl. Vermerk der Z vom ##.01.20##, Anlage B#, Bl. ## d.A. sowie Vermerk der Klägerin vom ##.01.20##, Anlage K#) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für den Verkauf des Leitungsabschnittes N – R I ein weiterer Interessent vorhanden sei, der vorrangig zum Zuge käme, wenn er ein verbindliches Angebot abgäbe, den Verkaufsvorgang schneller abwickle und die Gesamtleitung übernähme. Als möglichen Kaufpreis nannte die Beklagte 700.000 Euro (5 Euro/lfd. m).

8

Die Klägerin erklärte am ##.02.20## schriftlich (Anlage K#; Eingangsbestätigung der Z vom ##.02.20##, Anlage K#), dass sie den Leitungsabschnitt N – R I (138 km Streckenlänge) zu einem Kaufpreis von 700.000 Euro erwerben wolle. Ihr Schreiben enthielt die Einschränkung,

9

"dass sich gegenüber diesem Zustand keine wesentlichen den Wert des Kaufgegenstandes erheblich mindernden Änderungen, wie z.B. wegen bisher nicht bekannter Altlasten, ergeben."

10

Die Klägerin wollte hierdurch die Möglichkeit erhalten, die Leitung "auf eigene Kosten zu inspizieren, um hausintern eine zuverlässige Bewertung vornehmen zu können" (vgl. S. # des Schriftsatzes der Klägerin vom ##.12.20##, Bl. ### d.A.).

11

Die Streithelferin gab am ##.02.20## gegenüber der Beklagten ein Angebot über den Kauf des Abschnittes C – R I (ca. 60 km) zu einem Kaufpreis von 150.000 Euro ab (vgl. Bericht der Z vom ##.04.20##, Anlage B#, Bl. ##/## d.A.). Mit Schreiben vom ##.04.20## (Anlage B#, Bl. ##/## d.A.) erhöhte sie den Kaufpreis auf 700.000 Euro netto. Für den Fall, dass ein Wettbewerber ein "attraktiveres Angebot" vorlegen sollte, bot sie als "Nebenangebot" an, bei ansonsten unveränderten Konditionen weitere 90 km Rohrleitung und Anlagen zwischen dem "Schacht S" über N (15 km) bis R I zu übernehmen. Haupt- und Nebenangebot standen unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Gewinnung eines namentlich nicht benannten Gasabnehmers und waren bis zum ##.05.20## befristet.

12

Die Z schlug am ##.04.20## gegenüber dem W die Veräußerung der Leitung vom "Schacht S" bis R I an die Streithelferin vor (Anlage B#, Bl. ##/## d.A.). Auf telefonische Nachfrage der Klägerin teilte die Beklagte Ende April 20## mit, dass vor dem Verkauf noch ein Gremium der NATO beteiligt werden müsse. Am ##.05.20## gab die Klägerin ein weiteres Kaufangebot über den Kauf des Leitungsabschnittes K – N über 750.000 Euro ab (Anlage K##).

13

Die Beklagte schloss in der Folge mit der Streithelferin einen Kaufvertrag zu den Bedingungen des "Nebenangebotes" ab, der einen umfassenden Gewährleistungsausschluss vorsah. Er enthielt weiter in § 6 die Regelung:

14

"Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages – gleich aus welchem Grund – unwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Der Bund und die Y verpflichten sich für diesen Fall, eine dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelungen wirtschaftlich entsprechende ergänzende Vereinbarung zu treffen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kaufvertrag Lücken enthält oder der Auslegung bedarf."

15

Die Beklagte meldete den Verkauf nicht als Beihilfe bei der EU-Kommission an. Den Umstand, dass ein Verkauf an die Streithelferin erfolgt war, teilte die Beklagte der Klägerin am ##.06.20## mit. Die Klägerin erfuhr von der Person der Käuferin durch eine Pressemeldung. Gegenüber der Klägerin begründete die Beklagte im Juni 20## ihre Entscheidung damit, dass das Angebot der Streithelferin für sie günstiger gewesen sei. Diese sei zur zusätzlichen Übernahme des Leitungsstücks "Schacht S" – N bereit gewesen sei, welches einzeln unverkäuflich gewesen sei, aber erheblicher Aufwendungen zur Erhaltung der Standsicherheit bedurft hätte. Außerdem habe die Streithelferin zuvor freiwillig und ohne Entgeltabrede Erhaltungsmaßnahmen für einen Teilabschnitt der Leitung N – R I vorgenommen, die berücksichtigt worden seien. Auch seien die Verhandlungen schon "weit fortgeschritten" gewesen. Die Beklagte erklärte weiter, dass sie hinsichtlich weiterer Teilstücke der D künftig "beschränkte Ausschreibungen" durchführen werde, hierzu schrieb sie später verschiedene Interessenten an und veröffentlichte ihre Verkaufsabsichten in einer deutschen Tageszeitung.

16

Die Streithelferin schloss über den so erworbenen Leitungsabschnitt nach Gewinn einer vorangegangenen Ausschreibung zum "Lieferjahr #####/####" das Gasnetz der Stadt Q, welche zuvor über viele Jahre das Gas ausschließlich von der Klägerin bezogen hatte, an ihr Versorgungsnetz an. Wegen des Umstandes, dass die Streithelferin nur "H-Gas" ["High-Calorie-Gas"] statt des von der Klägerin gelieferten "L-Gases" ["Low-Calorie-Gas"] anbietet, mussten durch die Stadtwerke Q sämtliche Gasverbraucher im Stadtgebiet technisch umgerüstet werden. Die Klägerin selbst bietet im südöstlichen T nur "L-Gas" an. Weitere Kunden hat die Streithelferin bisher an die erworbene Leitung nicht angeschlossen.

17

Die Klägerin behauptet,

18

dass der von der Streithelferin gezahlte Kaufpreis deutlich unter dem Marktwert des Leitungabschnittes liege. Sie selbst sei bereit gewesen, für diesen Abschnitt eine Million Euro zu zahlen, da sie diesen als Ersatzleitung bei Wartungsarbeiten an ihrer Hauptleitung habe nutzen wollen. Den von der Streithelferin übernommenen zusätzlichen Leitungsabschnitt zwischen dem "Schacht S" und N hätte sie gleichfalls erwerben wollen. Neben ihr und der Streithelferin seien weitere Energieunternehmen als Interessenten für den Kauf der streitgegenständlichen Leitung in Betracht gekommen, die von der Beklagten ebenfalls nicht über die Verkaufsabsichten informiert worden seien.

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Die Klägerin ist der Ansicht,

20

dass es sich bei der Veräußerung zu dem vereinbarten Kaufpreis um die Gewährung einer indirekten Beihilfe i.S.d. Art. 87 Abs. 1 des EG-Vertrages gehandelt habe, die von der Beklagten nicht vor Vertragsschluss gemäß Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag bei der EU-Kommission angezeigt worden sei. Der Kaufvertrag sei daher wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

21

Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass der von der Beklagten mit der Y GmbH, G-Str., ##### M, geschlossene Kaufvertrag über die Veräußerung eines Teilstücks des D betreffend der Strecke N-R I nichtig ist.

23

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte behauptet,

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dass sie seit Dezember 20## "informelle Bemühungen" zur Auffindung von Interessenten getätigt habe, diese hätten – mit Ausnahme der Streithelferin – jedoch ihr Interesse spätestens dann verloren, als ihnen klargemacht worden sei, dass die Grunddienstbarkeiten mit dem Entfall der militärischen Nutzung neu zu begründen gewesen wären. Ein "intensiver Wettbewerb" habe daher nicht stattgefunden.

27

Ihre Streithelferin behauptet,

28

dass der Marktwert der Leitung ca. 530.000 Euro betrage und hat hierzu ein von ihr in Auftrag gegebenes Privatgutachtens vom ##.09.20## (Anlage HK#, Bl. ###-### d.A.) vorgelegt.

29

Die Y GmbH ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom ##.03.20## (Bl. ### d.A.) beigetreten.

30

Die Kammer hat zur Höhe des Marktpreises des verkauften Leitungsabschnittes Beweis erhoben gemäß der Beschlüsse vom ##.12.20## (Bl. ###-### d.A.) und vom ##.02.20## (Bl. ### d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. L, Rechenzentrum X GmbH, das dieser mit Datum vom ##.05.20## vorgelegt hat (vgl. Sonderband "Gutachten zur Ermittlung des Marktwertes"), sowie durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung am ##.12.20## und ##.01.20## (vgl. Sitzungsniederschriften Bl. ###/### und ###-### d.A.). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das vorbezeichnete schriftliche Gutachten sowie die Protokolle und ihre Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

32

I.

33

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

34

1.

35

Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig, da die Klägerin ein gegenwärtiges rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin hat.

36

a.

37

Zwar besteht zwischen den Parteien selbst kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, jedoch kann auch eine Drittrechtsbeziehung Gegenstand einer Feststellungsklage sein, falls diese zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist (Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 256 Rz. 3b). Diese Bedeutung liegt darin, dass nur nach der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit des bestehenden Vertrages die Klägerin mit der Beklagten einen erfüllbaren Kaufvertrag über die streitgegenständliche Leitung schließen kann. Bei einer erneuten Auswahlentscheidung wäre die Klägerin vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz, sowie des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz grundsätzlich zu berücksichtigen, jedenfalls wäre der Beklagten ein willkürlicher Ausschluss der Klägerin von den erneuten Verkaufsverhandlungen untersagt.

38

b.

39

Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung auch ein rechtliches und nicht lediglich wirtschaftliches Interesse. Sie kann ihr Interesse mangels Anspruchsgrundlage für den Abschluss eines Kaufvertrages gegen die Beklagte mittels einer Leistungsklage nicht durchsetzen. Der zwischen der Beklagten und der Streithelferin bestehende Kaufvertrag stellt auch ein rechtliches Hindernis dafür dar, dass die Parteien des Rechtsstreits einen erfüllbaren Kaufvertrag schließen können. Die Klägerin hat auch ein Interesse an einer "alsbaldigen Klärung", da bis zu einer entgegenstehenden gerichtlichen Feststellung der bisherige Kaufvertrag Bestand hat.

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Auf die Frage, ob die Art. 87 und 88 des EG-Vertrages eine drittschützende Wirkung dergestalt entfalten können, dass sie auf die Prozessvoraussetzungen der einer nationalen Zivilprozessordnung ausstrahlen, kommt es daher nicht an.

41

2.

42

Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. Der zwischen der Beklagten und der Streithelferin geschlossene Kaufvertrag ist aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Der Abschluss des Kaufvertrags ist erfolgt, obwohl die Beklagte ihre diesbezügliche Absicht nicht der EU-Kommission zuvor gemäß Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag (heute Art. 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Union - VAEU) angezeigt und die Entscheidung der Kommission nicht abgewartet hat. Die Pflicht hierzu bestand aber, weil es sich bei dem Kaufvertrag um eine notifizierungspflichtige Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 1 des EG-Vertrages (heute Art. 107 VAEU) handelte, da der vereinbarte Verkaufspreis den Marktpreis deutlich unterschreitet. Der Vertrag ist auch vollständig unwirksam, insbesondere besteht keine lediglich den Kaufpreis betreffende Teilnichtigkeit:

43

a.

44

Nach § 134 BGB sind Rechtsgeschäfte nichtig, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag stellt ein solches Verbotsgesetz dar (st. Rspr, BGH, Urteil vom 04.04.2003 – V ZR 314/02, EuZW 2003, 444-446; Urteil vom 20.01.2004 – XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252-254; zuletzt offengelassen in BGH, Urteil vom 12.10.2006 – III ZR 299/05, VersR 2007, 367 [19] m.w.N., sowie Verse/Wurmnest, Zur Nichtigkeit von Verträgen bei Verstößen gegen das EG-Beihilferecht, AcP 204 [2004], S. 855-882 [856]), da die Einordnung als Verbotsgesetz auf der Ebene des Rechts des Mitgliedsstaates eine wirksame Sanktion von Verstößen gegen die Beihilfevorschriften der Europäischen Union darstellt.

45

b.

46

Nach Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag darf ein Mitgliedsstaat eine nach Art. 87 EG-Vertrag beabsichtigte Beihilfemaßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Eine Notifizierung des beabsichtigten Verkaufes bei der EU-Kommission vor Vertragsabschluss ist durch die Beklagte aber nicht erfolgt, obwohl es sich bei dem Abschluss des Kaufvertrages um eine solche Beihilfe gehandelt hat. Nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag sind aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, welche durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Dabei stellen Beihilfen im Sinne der Vorschriften nicht nur direkte Zahlungen oder andere Vergünstigungen an wirtschaftliche Unternehmen dar, es kommt auch die Bereitstellung von Dienstleistungen und Gütern zu vorteilhaften Bedingungen, wie sie unter normalen Marktbedingungen nicht zu erzielen wären, in Betracht. Hierzu zählt auch die Veräußerung staatlichen Eigentums, ohne dass hierfür ein angemessener (Markt-)Preis gezahlt wird (v. Wallenberg in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 38. EL 2009, Art. 87 EG-V, Rz. 31). Durch das Handeln der Beklagten ist weiterhin eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels entstanden und es besteht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung:

47

(1)

48

Das Vorliegen eines Verkaufs zu einem niedrigeren als dem Marktpreis stellt eine für die Klägerin günstige Behauptung dar, die von ihr nach allgemeinen Beweislastregeln zu beweisen ist. Insoweit besteht keine Beweislastumkehr oder ein Anscheinsbeweis aufgrund des unstreitigen Umstandes, dass die Beklagte den Verkauf weder im Wege eines "förmlichen" Verfahrens betrieben noch vor dem Verkauf ein Wertgutachten eingeholt hat. Soweit die EU-Kommission bei Einhaltung dieser Rahmenbedingungen grundsätzlich davon ausgeht, dass keine unzulässige Beihilfe vorliegt (vgl. hierzu v. Wallenberg in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 38. EL 2009, Art. 87 EG-V, Rn 61), handelt es sich um eine auf der Ebene des unmittelbaren europäischen Rechts wirkende Vermutung zugunsten eines Mitgliedsstaates. Es ist nicht ersichtlich, dass diese günstige Annahme auf der Ebene eines innerstaatlichen Zivilprozesses die Beweislastverteilung zu Lasten des staatlichen Akteurs umkehren könnte.

49

Der damit der Klägerin obliegende Beweis eines Verkaufs des Pipelinestücks zu einem den Marktpreis nicht unerheblich unterschreitenden Verkaufspreis ist aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. L zur vollen Überzeugung der Kammer geführt. Der Sachverständige hat detailliert und nachvollziehbar aufgrund methodisch begründeter Ansätze aufgezeigt, dass der von der Streithelferin gezahlte tatsächliche Kaufpreis von 700.000 Euro auch bei Zugrundelegung der für die Beklagte und ihre Streithelferin günstigsten tatsächlichen Umstände um ca. 200.000 Euro unter dem tatsächlichen Marktwert der Pipeline gelegen hat. Auch bei Schätzung des Marktpreises aus Sicht der Netzgesellschaft, einer Annahme von dauerhaft kaum erreichbaren 3.375 Betriebsstunden pro Jahr sowie unter Berücksichtigung lediglich des tatsächlich erreichten Anschluss der Stadt Q, liegt ein Marktwert in Höhe von ca. 0,9 Mio Euro vor (vgl. S. # des Protokolls vom ##.01.20##, Bl. ### d.A.). Damit liegt der tatsächliche Kaufpreis um fast 29% und damit nicht unerheblich unter dem Marktpreis, so dass eine Beihilfe i.S.d. § 87 Abs. 1 EG-Vertrag vorliegt.

50

Dabei geht die Kammer in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der "Marktpreis" derjenige ist, der im Zeitpunkt des beabsichtigten Verkaufs bei Beteiligung aller potentieller Kaufinteressenten und bei grundsätzlich gleichem Informationsstand nachhaltig hätte erzielt werden können. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der zugrundeliegende Markt durch die geringe Zahl der Kaufinteressenten eng war und nicht zuletzt durch die im Zeitpunkt des Verkaufs absehbaren und seitdem eingetretenen gesetzlichen Regulierungen auf dem Erdgasmarkt eine objektive Bewertung des Marktpreises erschweren. Dies hat der Sachverständige seinem Gutachten ebenso zugrundegelegt wie den Umstand, dass ein mögliches wirtschaftliches Interesse der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses darin gelegen haben mag, die Leitungen nicht zum Zweck eigener Nutzung als Gasleitung, sondern lediglich deshalb zu erwerben, um die Streithelferin vom Wettbewerb um die Stadt Q fernzuhalten. Ein solches Interesse vermag auch zur Preisbildung beitragen, lässt sich allerdings nachträglich nicht quantifizieren.

51

Die Einwendungen der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen die von dem gerichtlichen Sachverständigen gewählte Methode und die so gewonnenen Ergebnisse sind durch die ergänzenden Darstellungen des Gutachters ausgeräumt.

52

Der Sachverständige hat durch verschiedene Ansätze ein mögliches breites Bild zur Marktpreisbestimmung gezeichnet. Die Kammer erachtet den Ansatz, durch Einbeziehung sowohl des "Sachzeitwertes" (also des Wertes für die aus Sicht des Käufers gegenüber der Errichtung einer neuen Anlage ersparten Aufwendungen) als auch des "Ertragswertes" (also der Betrachtung der aus einer Nutzung zu ziehenden Erträge abzüglich der hierauf zu machenden Aufwendungen für die neue Nutzung) mehrere preisbildende Faktoren einzubeziehen, für zutreffend. Es liegen auch keine begründeten Einwendungen gegen das vom Sachverständigen gewählte Verhältnis von 25:75 vor. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben ihre Einwendungen nicht nachhaltig begründet. Das Einfließenlassen des Sachzeitwertes ist grundsätzlich berechtigt, weil der Sachzeitwert auch nach Auffassung der Kammer eine für die Bestimmung des Marktpreises relevante Größe darstellt. Der Sachzeitwert bildet in seiner detaillierten Berechnung auch dasjenige Kostenrisiko ab, das durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage über mehrere Jahrzehnte durchschnittlich entstanden sein kann. Die konkrete sachverständige Berechnung des Sachzeitwertes ist auch von den von der Streithelferin beigezogenen Privatgutachtern (mit Ausnahme der von diesen höher angesetzten Aufwendungen für eine vollständige "Molchung") nicht in Zweifel gezogen worden.

53

Der Sachverständige war nicht – wie die Streithelferin unter Hinweis auf das von ihr eingeholte Privatgutachten meint – zur Berücksichtigung eines weiteren "Risikozuschlages" genötigt. Soweit ein "Risiko" für den Erwerber alleine von der jahrzehntelangen bestimmungsgemäßen Nutzung der Leitung ausgehen konnte, hat der Sachverständige diesen Umstand bereits bei der Berechnung des Sachzeitwertes berücksichtigt. Dort sind auch die Kosten einer "Molchung" ausgewiesen worden. Der Streithelferin selbst lagen bei Vertragsschluss keine Informationen zu einem konkreten besonderen Risiko vor: Die Leitungen waren vielmehr bis in das Jahr 20## hinein bestimmungsgemäß genutzt und dann ordnungsgemäß außer Betrieb genommen worden. Die Streithelferin selbst hatte für die Fortsetzung des kathodischen Schutzes nach einer kurzen Unterbrechung Sorge getragen.

54

Es ist auch fernliegend, für die Bestimmung des Ertragswertes aus Sicht der Netzgesellschaft lediglich diejenigen Transportpreise anzusetzen, die innerhalb des Konzerns der Streithelferin gezahlt werden. Diese Preise unterlagen mindestens bis in das Jahre 20## keiner Regulierung und bieten auch angesichts der Tatsache, dass innerhalb des Konzerns keine "Marktpreisbildung" stattfindet, keine objektive Grundlage für die Feststellung des Marktpreises.

55

Auf die Beantwortung der weiteren Einwendung, ob auch die möglichen Margenzuwächse der für den Vertrieb zuständigen Y-Konzerntochter in die Berechnungen eingestellt werden durften, kommt es nicht an. Hierfür spricht allerdings, dass bei Betrachtung der Interessenlagen im Zeitpunkt des Verkaufs im Jahre 20## der Konzern auch von der Generierung zusätzlicher Vertriebsumsätze durch den Neuanschluss bisher fremdversorgter Netze ausgehen durfte und diese daher aus Konzernsicht in die Bemessung des Marktpreises einzubeziehen sein dürften. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Sachverständige das Teilstück "Schacht S" – N in seine Betrachtungen einbeziehen durfte, weil schon bei seiner Außerachtlassung eine ausreichend erhebliche Differenz vorliegt. Für die Einbeziehung spricht allerdings wiederum, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Verkaufs durch die Kreuzung mit anderen Trassen auch dieses Teilstück einen tatsächlichen Marktwert besessen hat. Es kann bei der Bewertung des Marktpreises im Jahre 20## nicht darauf ankommen, ob mehrere Jahre nach Vertragsschluss aufgrund zwischenzeitlich in Kraft getretener gesetzlicher Neuregelungen über den Transport von Gas in fremden Netzen die wirtschaftliche Attraktivität entfallen sein mag.

56

Den von der Beklagten näher vorgetragenen Umständen des Verkaufs anderer Teile der D nach dem streitgegenständlichen Vertragsabschluss kommt keinerlei Beweiswert zu. Eine Vergleichbarkeit der Leitungen besteht schon angesichts der unterschiedlichen räumlichen Lage und der damit verbundenen wesentlich verschiedenen Interessen möglicher Erwerber, soweit solche überhaupt bestanden haben, nicht. Insbesondere werden durch diesen Vortrag nicht im Wege der Empirie die spezifischen Angaben des Sachverständigen zu der streitgegenständlichen Leitung widerlegt.

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Die Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens, wie von der Streithelferin hilfsweise mit Schriftsatz vom ##.02.20## beantragt, ist nicht geboten, da das vorliegende Gutachten nicht ungenügend im Sinne von § 412 ZPO ist.

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(2)

59

Es liegt weiterhin eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten vor. Diese ist dann anzunehmen, wenn sich die Beihilfe über das Gebiet des gewährenden Mitgliedsstaates hinaus auf die Wettbewerbssituation in anderen Mitgliedsstaaten auswirkt (Geiger, EUV/EGV, 4. Auflage 2004, Art. 87 EGV Rn. 14), wobei die Eignung zur Beeinträchtigung des Handels genügt (v. Wallenberg in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 87 EG-V, Rz. 47-50). Unstreitig sind sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin europaweit tätig, so dass eine solche Möglichkeit besteht, ohne dass es darauf ankäme, ob weitere europäische Unternehmen an einem Erwerb interessiert gewesen wären. Auf die Frage, ob die betroffenen Unternehmen ihren (Haupt-)Sitz in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat haben, kann es hierfür nicht ankommen. Es liegt auch kein Ausschluss einer Beeinträchtigung durch eine "de-minimis-Beihilfe" i.S.d. Verordnung 69/2001 vom 12.01.2001 vor, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der gültige Rahmen einer Vorteilsgewährung von bis zu 100.000 Euro, umgerechnet auf drei Jahre, ist überschritten.

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(3)

61

Die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung durch Verstärkung der Marktposition des Beihilfeempfängers (vgl. v. Wallenberg in Grabitz/Hilf aaO, Art. 87 EG-V, Rz. 52-57) besteht ebenfalls, da durch den Verkauf unter Wert der Streithelferin eine günstigere Position im Wettbewerb zugekommen ist. Sie hat ein Wirtschaftsgut nicht zu einem marktgerechten, sondern zu einem günstigeren Preis erhalten, so dass sie einen Wettbewerbsvorteil erlangt hat. Auf die Frage, ob die behauptete "marktbeherrschende" Stellung der Klägerin hierdurch gefährdet worden ist, kommt es nicht an.

62

c.

63

Es ergibt sich auch weder bei Anwendung der salvatorischen Klausel des § 6 des Kaufvertrages noch aufgrund einer Bestimmung des Parteiwillens durch Auslegung des Kaufvertrags (§§ 133, 157 BGB), dass lediglich die Vereinbarung über die Kaufpreissumme nichtig, der Kaufvertrag im Übrigen aber gültig wäre (hierzu näher Verse/Wurmnest, aaO, AcP 204, 855 [866-869]). Ausgehend von der gesetzlichen Regelung des § 139 BGB ist von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen, wenn nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Parteien bei Vereinbarung der salvatorischen Klausel in Betracht gezogen hätten, dass die Vereinbarung der Kaufpreissumme, die eines der wesentlichen Elemente des Kaufvertrages ausmacht, wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht unwirksam sein könnte. Zudem stellte die Anwendung der salvatorischen Klausel auf die Kaufpreissumme und die damit verbundene Feststellung, dass lediglich die Vereinbarung über den Kaufpreis unwirksam ist, die Vertragsparteien vor die Schwierigkeit, dass sie selbst dann an den Vertrag gebunden wären, wenn sie über die Höhe eines beihilfenkonformen Kaufpreises keine Einigung erzielen könnten oder die Käuferin für den Fall der Zahlung einer höheren Kaufpreissumme kein Interesse mehr am Fortbestand des Vertrages hätte. Soweit hierzu in § 3 a Abs. 4 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können – AusglLeistG eine gesetzliche Regelung getroffen worden ist, wonach der Käufer ein einseitiges Lösungsrecht vom Vertrag erlangt, handelt es sich um eine weder direkt noch nach dem Rechtsgedanken auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare Regelung. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Handhabung dem Parteiwillen bei Vereinbarung der salvatorischen Klausel entsprochen hätte, die entsprechende Anwendung überschritte damit aus Sicht der Kammer die Grenzen richterlicher Vertragsauslegung.

64

II.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 und 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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III.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf einer Bewertung des klägerischen Interesses gemäß § 3 ZPO. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund der begehrten Feststellung keinen unmittelbaren vermögensrechtlicher Anspruch realisiert, sondern hierdurch lediglich eine notwendige Vorstufe zu einem möglichen eigenen Vertragsabschluss zwischen den Parteien erreicht wird. Ausgehend von dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis in Höhe von 700.000 Euro ist daher eine lediglich anteilige Berücksichtigung in Höhe von 20% angemessen.