Themis
Anmelden
Landgericht Bonn·1 O 500/11·22.10.2013

Streitwertfestsetzung nach §63 Abs.2 GKG bei Darlehensforderung inklusive Zinsen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn hat im Beschluss gemäß §63 Abs.2 GKG den endgültigen Streitwert auf 46.734,66 € festgesetzt. Grundlage ist ein geltend gemachter Darlehensanspruch über 42.500 € zuzüglich als Hauptforderung reklamierter Zinsen. Der Beschluss nimmt die Zinsen als Teil der Hauptforderung in die Streitwertberechnung auf. Weitere Entscheidgründe sind nicht ausgeführt.

Ausgang: Endgültiger Streitwert gemäß §63 Abs.2 GKG auf 46.734,66 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 63 Abs. 2 GKG kann das Gericht den endgültigen Streitwert anhand der als Hauptforderung geltend gemachten Beträge festsetzen.

2

Bei einer Darlehensklage sind der Darlehensbetrag und die als Hauptforderung geltend gemachten Zinsen bei der Festsetzung des Streitwerts zusammenzurechnen.

3

Der Streitwert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers und entspricht der Gesamthöhe der geltend gemachten Hauptforderung.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts kann ein Tenorbeschluss ausreichend sein; eine ausführliche Begründung ist nicht zwingend erforderlich.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 2 GKG

Tenor

wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG der endgültige Streitwert des Verfahrens auf 46.734,66 Euro festgesetzt (Darlehensbetrag in Höhe von 42.500,00 € zuzüglich der hier als Hauptforderung geltend gemachten Zinsen).

Rubrum

1

Ohne Gründe

2

*  Auf den Beschluss vom 10.12.2013 zu 1 O 500/11 wird hingewiesen.