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Landgericht Bonn·1 O 500/11·10.10.2013

Urkundenprozess: Darlehensforderung, Abtretung und Echtheitsvermutung im Unterschriftsfall

ZivilrechtSchuldrechtUrkundenprozessTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt im Urkundenprozess aus abgetretenem Darlehen Zahlung gegen den Beklagten; der Insolvenzverwalter tritt als Nebenintervenient bei. Die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag war unstreitig, weshalb nach § 440 Abs. 2 ZPO die Echtheit der Urkunde vermutet wurde. Der Beklagte konnte diese Vermutung nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln widerlegen. Das Gericht verurteilte zur Zahlung von 42.500 € an den Insolvenzverwalter sowie weiterer 2.184,66 € an die Klägerin nebst Zinsen und Kosten; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung an Insolvenzverwalter und an Klägerin verurteilt, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde unstreitig, begründet dies nach § 440 Abs. 2 ZPO die gesetzliche Vermutung der Echtheit der gesamten Urkunde.

2

Die Widerlegung der Echtheitsvermutung im Urkundenprozess ist nur mit den dort zulässigen Beweismitteln möglich (z.B. Urkundenbeweis, Parteivernehmung nach § 445 ZPO); ein Sachverständigengutachten ist nach § 595 Abs. 2 ZPO unzulässig.

3

Eine umfassend formulierte Abtretungserklärung, die allgemein “Ansprüche” überträgt, umfasst bei hinreichender Klarheit des Wortlauts auch bereits entstandene Zinsansprüche.

4

Zahlungen des Schuldners sind auf die geltend gemachten Zinsansprüche anzurechnen; unzutreffende Antragsgestaltungen können zur Abweisung insoweit führen.

Relevante Normen
§ 440 Abs. 2 ZPO§ 292 ZPO§ 595 Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO§ 704 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt K, E #, ##### I, als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn L, 42.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.06.2008 zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 2.184,66 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.360,17 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 11.01.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Dem Beklagten wird die Ausübung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin klagt im Urkundenprozess aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns, Herrn L.

3

Sie behauptet, Herr  L habe mit dem Beklagten am 10.01.2007 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 42.500 € abgeschlossen, rückzahlbar in 36 gleichmäßigen Raten von jeweils 1.304,67 €, erstmals zum 15.04.2007. Das Darlehen sei mit 7 % Jahreszins zu verzinsen gewesen, wobei die jeweiligen aufgelaufenen Zinsen zusammen mit den Tilgungsraten hätten überwiesen werden sollen.

4

Auf das Darlehen habe der Beklagte insgesamt 2.050,00 € in Teilbeträgen geleistet, und zwar am 17.02.2008 300,00 €, am 16.04.2008 350,00 €, am 07.05.2008 150,00 €, am 30.06.2008 300,00 €, am 17.07.2009 500,00 €, am 16.08.2009 300,00 € und am 09.09.2009 150,00 €.

5

Mit Schreiben vom 13.06.2008 kündigte Herr L das Darlehen und stellte das gesamte Darlehen zuzüglich angefallener Zinsen zum 20.06.2008 fällig. Eine weitere fristlose Kündigung des Darlehensvertrags ist auch namens der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.03.2012 erklärt worden (Blatt ## der Akte).

6

Die Klägerin behauptet weiter, ihr Ehemann, Herr L, habe ihr die Darlehensforderung in Höhe von 42.500 € schriftlich am 22.09.2009 abgetreten, und zwar zum Zweck der Unterhaltszahlungen. Sie habe die Abtretung angenommen.

7

Neben der Rückzahlung des Darlehensbetrags in Höhe von 42.500,00 € werden Vertragszinsen für das Jahr 2007 in Höhe von 2.885,34 € sowie für das Jahr 2008 bis zur fristlosen Kündigung weitere 1.349,32 €, insgesamt somit 4.234,66 € an Zinsen, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1360,17 € gemäß Kostennote vom 15.08.2011 (Blatt ### der Akte) geltend gemacht.

8

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 46.734,66 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 42.500,00 € ab dem 21.06.2008

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abzüglich auf Zinsen zu verrechnender 800,00 €,

11

abzüglich am 30.06.2008 auf Zinsen geleisteter 300,00 €,

12

abzüglich am 17.07.2009 auf Zinsen geleisteter 500,00 €,

13

abzüglich am 16.08.2009 auf Zinsen geleisteter 300,00 €,

14

abzüglich am 09. 09.2009 auf Zinsen geleisteter 150,00 €

15

sowie

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weiterer 1360,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung (10.01.2012) zu zahlen.

17

Inzwischen war durch Beschluss des Amtsgerichts I vom 22.10.2009 (Aktenzeichen ## c IN ###/##) über das Vermögen des Herrn L das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt K, E #, ##### I, zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Nachdem dieser wegen der hier streitigen Darlehensforderung gegen die hiesige Klägerin vor dem Landgericht L2 eine Anfechtungsklage erhoben hatte, hat diese mit Schreiben vom 13.02.2013 die angebliche Darlehensforderung in Höhe von 52.500,00 € an den Insolvenzverwalter rückabgetreten. Auf das Schreiben vom 13.02.2013 wird verwiesen (Bl. ### der Gerichtsakte) wird verwiesen.

18

Der Beklagte hat einem Parteiwechsel, insbesondere einer Übernahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter als Hauptpartei, mit Schriftsatz vom 10.04.2013 ausdrücklich widersprochen.

19

Daraufhin hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 21.05.2013 als Nebenintervenient den Streitbeitritt auf Seiten der Klägerin erklärt.

20

Die Klägerin und der Nebenintervenient beantragen nunmehr,

21

1.

22

den Beklagten zu verurteilen, an Herrn Rechtsanwalt K als Insolvenzverwalter über das Vermögen des L 42.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.06.2008 zu zahlen,

23

2.

24

den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin vertragliche Darlehenszinsen in Höhe von weiteren 4.234,66 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.360,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Klagezustellung (10.01.2012) zu zahlen.

25

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

27

Er bestreitet, die von der Klägerin vorgelegten Urkunden vom 10.01.2007 in dieser Form unterzeichnet zu haben. Allerdings befinde sich auf  den klägerseits vorgelegten Schriftstücken vom 10.01.2007 durchaus seine Unterschrift. Dies sei damit zu erklären, dass Herr L früher für ihn, den Beklagten, als Versicherungsmakler tätig gewesen sei (insoweit unstreitig). Herr L habe sich angeboten, die Versicherungsverträge des Beklagten zu überprüfen und empfohlen, Verträge zu kündigen und neue abzuschließen. Zu diesem Zweck habe er, der Beklagte, Herrn L Blankounterschriften gegeben. Diese habe er offensichtlich verfälscht.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

29

Die Klägerin legt das Original eines privaten Darlehensvertrags vom 10.01.2007, eines weiteren Schriftstück, welches eine Widerrufsbelehrung und eine Quittung enthält sowie das Original der Abtretungserklärung zu Beweiszwecken vor. Auf die Urkunden Blatt ##, ## und ## der Gerichtsakte wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Klage ist zulässig und im Urkundenprozess auch begründet.

32

Die Klägerin hat die vom Beklagten bestrittenen Tatsachen, nämlich den Darlehensvertrag sowie eine separate Quittung und die Abtretungserklärung im Original vorgelegt und damit bewiesen.

33

Soweit der Beklagte die Darlehensgewährung bestreitet und behauptet, Herr L habe ihm überlassene Blankounterschriften missbraucht und einen Text darüber gesetzt, den er, der Beklagte, in keinem Fall gebilligt habe, ist sein Vorbringen im Urkundenprozess unerheblich. Die Parteien sind bereits mit Beschluss des Gerichts vom 11.01.2013 darauf hingewiesen worden, dass bei Echtheit der Unterschrift als solcher, welche hier unstreitig ist, nach § 440 Abs. 2 ZPO eine gesetzliche Vermutung für die Echtheit der gesamten Urkunde gilt. Einen grundsätzlich denkbaren Beweis des Gegenteils nach § 292 ZPO, welcher im Urkundenprozess auch nur durch Urkundenbeweis oder durch Parteivernehmung nach § 445 ZPO möglich ist, vermochte der Beklagte nicht zu erbringen. Der angebotene Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im Urkundenprozess auch zur Frage der Echtheit / Unechtheit nicht zulässig, § 595 Abs. 2 ZPO.

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Nach alledem war der Klage im Wesentlichen stattzugeben.

35

Demnach sind vom Beklagten 42.500,00 € nebst gesetzlicher Verzugszinsen ab Kündigung des Darlehens (ab dem 21.06.2008), wie von der Klägerin und vom Nebenintervenienten übereinstimmend beantragt, an den Insolvenzverwalter zu zahlen.

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Die Vertragszinsen in Höhe von 4.234,66 €, welche nicht an den Insolvenzverwalter rückabgetreten sind, stehen weiterhin der Klägerin zu. Dabei legt das Gericht die Abtretungserklärung (Abtretung der Forderung von Herrn L an die Klägerin) vom 22.09.2008 dahin aus, dass damit nicht nur die ausdrücklich erwähnte Darlehensforderung in Höhe von 42.500 €, sondern auch die bereits angefallenen Zinsen abgetreten worden sind. Dies lässt sich mit hinreichender Klarheit aus dem Vertragstext, wonach Herr L „hiermit meine mir gegenüber Herrn Q zustehenden Ansprüche auf ein Privatdarlehen“ abtritt, entnehmen.

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Von den 4.234,66 € waren jedoch die nach eigenem Klägervorbringen gezahlten 2.050,00 € in Abzug zu bringen, so dass noch eine restliche Zinsforderung in Höhe von 2.184,66 € verbleibt. Da der zuletzt gestellte neu formulierte Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 08.03.2013 diese zuvor im Schriftsatz vom 26.06.2012 vorgenommene Einschränkung (Zahlung von 2.050,00 € auf die Zinsen) nicht mehr enthält, war die Klage insoweit abzuweisen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 704 Nr. 11, 711 ZPO.

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Nach § 599 Abs. 1 ZPO war dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.