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Landgericht Bonn·1 O 488/03·02.12.2003

Erteilung der Vollstreckungsklausel zu europäischem Patentverletzungsurteil

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtVollstreckung ausländischer Entscheidungen (EuVVO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Bonn erteilt auf Antrag die Vollstreckungsklausel zu einem Urteil der Rechtbank E wegen Patentverletzung (Art. 38 ff. EuVVO i.V.m. §§ 3, 8 Abs. 1 AVAG n.F.). Der Tenor enthält umfassende Unterlassungsgebote gegen die Schuldnerin, benennt Produktserien und fügt Patentansprüche an. Für jede Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von €100.000 festgesetzt; die Kosten trägt die Schuldnerin.

Ausgang: Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem Urteil wegen Patentverletzung gemäß Art. 38 EuVVO stattgegeben; Unterlassungs- und Ordnungsgeldanordnungen bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für ein Urteil eines Mitgliedstaats kann nach Art. 38 ff. EuVVO in Verbindung mit den einschlägigen nationalen Vorschriften (hier §§ 3, 8 Abs. 1 AVAG n.F.) angeordnet werden.

2

Bei Patentverletzungsurteilen ist es zulässig und üblich, Unterlassungsgebote durch Nennung von Produktserien und durch wörtliche Wiedergabe der maßgeblichen Patentansprüche im Tenor zu konkretisieren.

3

Zur Sicherung der Durchsetzbarkeit kann das Gericht für jede Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in angemessener Höhe anordnen.

4

Offensichtliche Schreibfehler im Urteilstenor dürfen vom ersuchenden Gericht berichtigt werden, wenn die Berichtigung dem eindeutigen Inhalt der Urteilsbegründung entspricht.

5

Die Kosten des Verfahrens zur Erteilung der Vollstreckungsklausel sind der Schuldnerin aufzuerlegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. §§ 8 AVAG, 788 ZPO) erfüllt sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 38 ff EuVVO i.V.m. §§ 3, 8 Abs. 1 AVAG n.F.§ 8 Abs. 4 AVAG§ 788 ZPO

Tenor

I.

Das Urteil der Rechtbank E vom ##.##.####, Sektor Zivilrecht - Kollegialkammer D, Geschäftsnummer ##/####, ist zugunsten der Antragstellerin mit der Vollstreckungsklausel zu versehen (Art. 38 ff EuVVO i.V.m. §§ 3,8 Abs. 1 AVAG n.F.).

II.

Die zu vollstreckende Verurteilung/Verpflichtung lautet, soweit die Schuldnerin, im vorbezeichneten Verfahren als Widerbeklagte zu 5) beteiligt, betroffen ist:

1.

der Schuldnerin ist es verboten: in irgendeinem der von EP ### ### bezeichneten Länder das Europäische Patent EP ### ### mittelbar zu verletzen bzw. - in Ländern, in denen eine mittelbare Verletzung als unerlaubte Handlung gewertet wird - unerlaubte Handlungen zu begehen,

insbesondere indem sie die folgenden Produkte der Serien $&$II und $&$ II+ anbietet oder liefert: I Standard 0.###", I Standard 0.###", I Soft, D, N, F U, V, G sowie das ?&$-Produkt*,

insbesondere indem sie Führungsdrähte zur Verwendung in Kombination mit einer Spannungsquelle, bei der der Führungsdraht mit der Spannungsquelle verbunden wird und zusammen mit einem Mikrokatheter in der endovaskulären Elektrothrombose verwendet wird, in der Bundesrepublik Deutschland anbietet oder liefert, bei welchen der Führungsdraht die folgenden Merkmale aufweist:

( diverse Beschreibungen )

2.

der Schuldnerin ist es verboten, in irgendeinem der EP ### ### bezeichneten Länder das Europäische Patent EP ### ### zu verletzen,

insbesondere indem sie die folgenden Produkte der Serien $&$II und $&$ II+ herstellt, verkauft oder liefert: I Standard 0.###", I Standard 0.###", I Soft, D, N, V sowie das ?&$-Produkt*,

insbesondere indem sie Führungsdrähte zur Verwendung bei der endovaskulären Elektrothrombose in Kombination mit einem Mikrokatheter in der Bundesrepublik Deutschland herstellt, verkauft oder liefert, welche die folgenden Merkmale aufweisen:

( diverse Beschreibungen )

3.

der Schuldnerin ist es verboten, in irgendeinem der von EP ### ### bezeichneten Länder das Europäische Patent EP ### ### zu verletzen,

insbesondere indem sie die folgenden Produkte der Serien $&$II und $&$ II+ herstellt, verkauft oder liefert: I Standard 0.###", I Standard 0.###", I Soft, D, N, F U sowie das ?&$-Produkt*,

insbesondere indem sie Führungsdrähte zur Verwendung bei der endovaskulären Elektrothrombose in Kombination mit einem Mikrokatheter in der Bundesrepublik Deutschland herstellt, verkauft oder liefert, welche die folgenden Merkmale aufweisen:

( diverse Beschreibungen )

4.

der Schuldnerin wird auferlegt, an die Antragstellerin für jede Zuwiderhandlung gegen eines der oben genannten Verbote ein nach Zustellung dieses Urteils fälliges Ordnungsgeld in Höhe von € 100.000,-- zu zahlen.

III.

Die Kosten dieses Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt (§§ 8 Abs. Satz 4 AVAG, 788 ZPO).

Wert (nur für die Berechnung der Sicherheitsleistung): 100.000,00 € (geschätzt).

Gründe

2

a}

3

Auf Antrag der Antragstellerin wurde an den mit.* bezeichneten Stellen eine Berichtigung vorgenommen. Im Urteilstenor wird das "?&$-Produkt" als "%&$-Produkt" bezeichnet. Dabei handelt es sich jedoch um einen offensichtlichen Schreibfehler. Denn in der Urteilsbegründung ist durchgehend vom "?&$-Produkt" die Rede (vgl. die Absätze 1.13, 3.37, 3.44 bis 3.47 und 3.51 des Urteils).

4

b)

5

Der Tenor in den in Ziffern II 1 bis 3 dieses Beschlusses wurde auf Antrag um den Wortlaut der jeweiligen Patentansprüche 1 der Europäischen Patente EP 0 ### ###, EP 0 ### ### und EP 0 ### ### ergänzt, wie dies bei deutschen Urteilen wegen Patentverletzung üblich ist (vgl. hierzu Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Art. 38 EuVVO, Rdnr. 13).