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Landgericht Bonn·1 O 483/99·15.02.2000

Haftung wegen Steinkante am Fußballplatz: Klage auf Schadensersatz abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Ersatz für erlittene Schulterverletzungen nach Sturz am Rand eines von der Beklagten unterhaltenen Fußballplatzes und rügte eine herausragende Steinkante. Zentral war, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (§§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Das Gericht verneinte dies, weil die Kante außerhalb der ein Meter weiten Sicherheitszone lag, der Abstand üblicherweise zwei Meter betrug, keine Häufung von Vorfällen vorlag und das Risiko für den Spieler erkennbar war. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Sturzes an Steinkante abgewiesen; keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Betreiber einer Sportanlage hat die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um bei bestimmungsgemäßer Benutzung drohende Gefahren zu minimieren; Umfang bestimmt sich nach Gefahrgröße, Erkennbarkeit sowie Vermeidungs- und Zumutbarkeitsmöglichkeiten.

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Eine außerhalb der unmittelbar an das Spielfeld anschließenden Sicherheitszone liegende Begrenzungskante begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn ausreichender Abstand besteht und die Gefahr für den Spieler erkennbar ist.

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Sportler tragen im Rahmen des körperlichen Einsatzes ein Restrisiko; typische Gefahren der Sportart sind grundsätzlich hinzunehmen und führen nicht automatisch zu Haftungsansprüchen gegen den Anlagenbetreiber.

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Weitergehende Sicherungsmaßnahmen (z.B. Entfernung der Einfassung) sind nur zu verlangen, wenn sich aus wiederholten Vorfällen eine Gefahrenlage ergibt, die dem Betreiber bekannt war oder bekannt sein musste.

Relevante Normen
§ 839, 847 BGB i. V. m. Art. 34 GG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.000,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger betreibt als Selbständiger eine Firma für Holz- und Bautenschutz und spielt in seiner Freizeit Fußball im Verein W e.V. in der Kreisklasse. Am 16.9.1998 kam der Kläger bei einem Meisterschaftsspiel auf dem von der Beklagten unterhaltenen Sportplatz in C-X ohne gegnerische Einwirkung zu Fall, rutschte über die Seitenauslinie hinaus und stieß mit der Schulter gegen eine sich in einiger Entfernung vom Spielfeldrand befindliche Steinkante (Rasenkantstein). Der genaue Abstand zum Spielfeldrand ist zwischen den Parteien streitig, beträgt aber an der Längsseite mindestens 1 Meter. Die Kantsteine wurden beim Bau des Sportplatzes im Jahre 1964 in den Sportplatzboden eingebaut, um zu verhindern, dass der aus rotem Sand bestehende Platzbelag bei Regen über den Hang abrutscht. Die Beklagte hat den Sportplatz durch Vertrag vom 26.3.1990/6.4.1990 dem Sportverein W ##/##/## e.V. zur Nutzung überlassen und diesem mit Schriftsatz vom 9..3.2000 den Streit verkündet.

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Der Kläger war vom 6.9. bis 26.10.1998 arbeitsunfähig erkrankt und musste einen Rucksackverband sowie einen Tapeverband zur Ruhigstellung des linken Schultergelenks, an dem er sich eine Schultereckgelenksluxation Tossy II zu gezogen hatte, tragen. Weiterhin hatte er Schmerzen an der linken Schulter und war aufgrund des Verbandes in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Nichtbeseitigung der Steineinfassung ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er behauptet dazu, die Einfassung befinde sich in einem Abstand von 1 – 1,5 Metern vom Spielfeldrand und rage 8-10 cm aus dem Boden heraus. Der Beklagten sei diese Gefahrenquelle aufgrund Hinweise anderer Spieler aus der Vergangenheit bekannt gewesen. Er ist der Ansicht die Beklagte habe diesen Bereich flächenbündig gestalten müssen und verweist insofern auf die "Planungsunterlagen P2/92, Sportplätze" des Bundesinstituts für Sportwissenschaft.

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Der Kläger behauptet, seine Verletzung sei allein auf den Zusammenprall mit der Mauer zurückzuführen. Durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe er zwei Verträge über Wohnung- bzw. Haussanierungen nicht ausführen können. Dadurch sei ihm abzüglich der ersparten Einkommensteuerschuld ein Erwerbsschaden von DM 16.177,50 entstanden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 16.177,50 (Erwerbsschaden) zu zahlen, ferner Aufwendungsersatz in Höhe von DM 62,40 sowie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch DM 2.000,-, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Sie behauptet, die fragliche Steineinfassung befinde sich durchschnittlich in einem Abstand von 2 bis 2,5 Metern vom Spielfeldrand und rage allenfalls 5 cm aus dem Boden heraus. Sie stelle keine Gefahrenquelle dar. Es sei ihr auch nichts von anderen auf die Einfassung zurückzuführenden Verletzungen oder Beschwerden bekannt. Die nach den "Planungsunterlagen P2/92, Sportplätze" geforderte Sicherheitszone, die im gleichen Belang wie das eigentliche Spielfeld zu gestalten sei, sei unstreitig eingehalten. Auch der Übergang zum angrenzenden Bereich sei flächenbündig gestaltet. Die Empfehlungen für einen weiteren "hindernisfreien Raum" dienten nicht dem Schutz der Spieler, sondern der Zuschauer.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus den §§ 839, 847 BGB i. V. m. Art 34 GG.

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Der Zustand des Sportplatzes, für den die Beklagte grundsätzlich im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist, stellt sich nach den im Termin vom Kläger vorgelegten Fotos nicht als pflichtwidrig dar.

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Grundsätzlich obliegt es dem Betreiber eines Sportplatzes, zum Schutze Dritter diejenigen Vorkehrungen zu treffen , die geeignet sind, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Anlage drohenden Gefahren zu minimieren (BGH NJW1978, 1629). Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht kommt es auf die Größe der Gefahr, den Grad der Erkennbarkeit sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vermeidung der Gefahr an. (vgl. Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 2. Aufl. 996, Rz.685) Eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden denkbaren Unfall ausschließt, ist nicht zu erreichen. Deshalb kann nur diejenige Sicherheit verlangt werden, die nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erwartet werden kann (st. Rechtsprechung seit BGH VersR .1954, .224).

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Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Zwar bergen Kantsteine am Rande eines Fußballplatzes grundsätzlich die Gefahr in sich, dass man durch sie zu Fall kommt oder sich an ihnen verletzt. Hier hat die Beklagte aber mehr als die Mindestanforderungen, die an neue Sportplätze gestellt werden, erfüllt; denn die Steinkante befindet sich außerhalb der unmittelbar an das Spielfeld anschließenden Sicherheitszone, die nach den vom Kläger selbst vorlegten Planungsunterlagen einen Meter betragen soll. Auf den vom Kläger vorgelegten Fotos ist zudem ersichtlich, dass der Abstand vom Spielfeldrand zum Kantstein im Durchschnitt eher zwei Meter als einen Meter beträgt und daher die Sicherheitszone tatsächlich größer ist, als in Planungsunterlage vorgesehen. Auf den in dieser Planungsunterlage zusätzlich empfohlenen "hindernisfreien Raum" von insgesamt drei Metern kann sich der Kläger nicht berufen, da dieser nicht dem Schutz der Spieler vor Verletzungen durch Hindernisse sondern durch Zuschauer dient, was sich daraus ergibt, dass diese Zone nur dann eingehalten werden soll, wenn Zuschaueranlagen oder Aufbauten angrenzen.

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Ferner ist zu beachten, dass der Spieler nicht vor jeder Gefahr geschützt werden kann, die sich aus der Eigenart des mit körperlichem Einsatz ausgetragenen Fußballsports ergibt. Der Spieler nimmt insofern bewusst Verletzungen, sei es durch Gegenspieler, sei es durch die Spielfeldbeschaffenheit, in Kauf (vgl. OLG Nürnberg, VersR .1970, .1135). Eine besondere Gefahrenquelle kann daher in der außerhalb der Sicherheitszone liegenden Spielkante bei einem Vergleich mit anderen typischen Hindernissen, wie etwa den Torpfosten, Banden und Eckfahnen, gegen die man bei einem Sturz ebenfalls prallen kann, nicht gesehen werden.

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Zudem würde die Verkehrssicherungspflicht für Sportanlagen überspannt, würde man von der Beklagten verlangen, jeden von ihr betriebenen Sportplatz ständig darauf zu überprüfen, ob der Belag soweit abgetragen wurde, dass die Begrenzungslinien und die Platzbefriedung etwas aus dem Oberflächenbelag herausragen. Eine mögliche Stolpergefahr ist für den jeweiligen Spieler auch erkennbar und der Spieler muss daher selbst entscheiden, ob er sich dem Risiko der Sportstättenbenutzung aussetzt. Ein Auffüllen des Belages kann man nur in regelmäßigen Abständen verlangen; dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen.

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Etwas anderes würde nur gelten, wenn es in der Vergangenheit gehäuft zu Verletzungen aufgrund dieser Steineinfassung gekommen wäre und die Beklagte dies gewusst hätte. Dann würde es die Verkehrssicherungspflicht der Beklagte gebieten, entweder die Steineinfassung zu entfernen, was allerdings mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden wäre, oder dafür Sorge zu tragen dass der Sportplatzbelag immer so weit aufgefüllt ist, dass die Kante nicht mehr herausragt. Der Kläger hat zu, diesem Punkt aber in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass derartige Beschwerden wohl nicht an die Beklagte gelangt seien, er vielmehr der erste sei, der die Beklagte für eine Verletzung an der Steinkante verantwortlich mache. Dies entspricht dem Vortrag der Beklagten, die behauptet, ihr sei nicht bekannt, dass es in den vergangen 34 Jahren zu Verletzungen aufgrund der Steineinfassung gekommen sei.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11,. 711 ZPO ,

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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Antrag zu 1. 16.239,90 DM

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Antrag zu 2. 2.000,-- DM

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18.239,90 DM