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Landgericht Bonn·1 O 482/18·01.08.2019

Prozessvergleich: Kostenregelung schließt späteren Regress auf eigene Anwaltskosten aus

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Ersatz eigener Anwaltskosten aus einem Vorprozess nach einem Arbeitsunfall. Streitpunkt war, ob der dort geschlossene Prozessvergleich trotz Kostenregelung einen Innenausgleich/Regress für die eigenen Kosten offenließ. Das LG Bonn wies die Klage ab, weil der Vergleich nach Auslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) die Kostentragung abschließend regelt und ein Rückgriff die Vergleichsregelung umgehen würde. Einen abweichenden Parteiwillen konnte die Klägerin nicht beweisen.

Ausgang: Klage auf Erstattung eigener Anwaltskosten wegen abschließender Kostenregelung im Prozessvergleich abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Inhalt eines Prozessvergleichs ist als materiell-rechtliches Rechtsgeschäft nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Umstände seines Zustandekommens auszulegen.

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Eine im Prozessvergleich getroffene Kostenregelung, nach der eine Partei ihre Kosten selbst trägt, ist regelmäßig als abschließende Regelung zu verstehen und schließt materielle Erstattungs- oder Ausgleichsansprüche wegen dieser Kosten aus.

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Ein materiell-rechtlicher Rückgriff auf den Prozessgegner auf Grundlage von Kostenerstattungs- oder Innenausgleichsansprüchen darf eine im Prozessvergleich vereinbarte Kostentragung nicht umgehen.

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Für einen vom objektiven Erklärungsinhalt des Prozessvergleichs abweichenden Parteiwillen trägt diejenige Partei die Beweislast, die sich auf den abweichenden Vereinbarungsinhalt beruft.

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Bleibt nach Beweisaufnahme offen, ob die Parteien eine von der Kostenklausel abweichende Kostenabrede treffen wollten, geht dies zu Lasten der beweisbelasteten Partei.

Relevante Normen
§ BGB § 779§ 133, 157, 242 BGB§ 779 Abs. 1 BGB§ 278 Abs. 6 ZPO§ 98 Satz 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Am 24.07.2013 verunglückte der Mitarbeiter der Klägerin Herr L bei Dacheindeckungsarbeiten auf dem landwirtschaftlichen Anwesen X in W und zog sich dabei schwerste Verletzungen zu. Mit den Dachdeckerarbeiten hatte der Eigentümer des Objektes die Beklagte beauftragt. Auf Wunsch der Beklagten hatte die Klägerin ihr den Mitarbeiter für dieses Bauvorhaben überlassen.

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Wegen des Vorfalles vom 24.07.2013 erhob die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft als gesetzlicher Unfallversicherungsträger  von Herrn L vor dem Landgericht Bonn – 1 O 221/16 – Klage gegen die Beklagte (dortige Beklagte zu 1.) und deren Geschäftsführer (dortiger Beklagter zu 2.) sowie gegen die Klägerin (dortige Beklagte zu 3.) und deren Geschäftsführerin (dortige Beklagte zu 4.) auf gesamtschuldnerische Zahlung von 978.066,43 € sowie auf Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Ersatz weiterer Aufwendungen, die der Berufsgenossenschaft aus Anlass des Unfalles entstanden sind und zukünftig entstehen, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Versicherten von 30%. Nach Anhörung der dortigen Beklagten zu 2. und zu 4. sowie Vernehmung von Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2017 erhielten die Parteien des Rechtsstreites 1 O 221/16 Gelegenheit bis zum 03.11.2017 zu gütlichen Einigungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 08.12.2017 bestimmt. Ferner heißt es in dem Sitzungsprotokoll (S.12f.):

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Sodann verhandeln die Prozessbevollmächtigten der Parteien zum Ergebnis der Beweisaufnahme.

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Im Zuge der weiteren Erörterung wirft das Gericht die Frage auf, ob im Hinblick auf die Einstufung des Schadensvorfalles als „grobe Fahrlässigkeit“ ggfs. eine sachverständige Beurteilung erforderlich ist oder ob die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht als Rechtsfrage von dem Gericht selbstständig beantwortet werden können. Eine Haftung der Beklagten zu 3) und zu 4) dürfte nicht begründet sein.

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Insgesamt regt das Gericht eine gütliche Einigung der Parteien an, die im heutigen Termin nicht erzielt werden konnte.

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Der Verkündungstermin wurde wegen Vergleichsgesprächen der dortigen Parteien wiederholt und zuletzt auf den 02.03.2018 verlegt.

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Mit Beschluss vom 05.02.2018 stellte das erkennende Gericht in der Sache 1 O 221/16 fest, dass zwischen den dortigen Parteien folgender Vergleich zustande gekommen war:

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1.

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Die Beklagten zu 1) und 2) zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.000.000,00 €.

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2.

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Damit sind sämtliche Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfall ihres Versicherten L vom 24.07.2013 gegen die Beklagten und gegen sonstige gesamtschuldnerisch haftende Dritte, seien die Ansprüche bekannt oder unbekannt, vergangen, gegenwärtig oder künftig, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, erledigt.

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3.

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Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der Kosten der Beklagten zu 3) und 4), die ihre Kosten selbst tragen.

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Der Streitwert für den Rechtsstreit 1 O 221/16 wurde auf 1.156.361,57 €, der Streitwert für den Vergleich auf 2.000.000,00 € festgesetzt.

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Der Klägerin sind in dem Verfahren 1 O 221/16 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 32.465,90 € entstanden. Hiervon macht sie im Wege der Teilklage einen Betrag von 6.000,00 € sowie eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 32.465,90 € nebst 20,00 € Auslagenpauschale gegen die Beklagte geltend.

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Die Klägerin behauptet, der Unfall ihres Mitarbeiters am 24.07.2013 sei durch die Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften und durch Überwachungsfehler der Beklagten verursacht worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe, was zwischen den Parteien unstreitig ist, unter dem 04.01.2018 bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten angefragt, ob nicht die Möglichkeit bestünde, dass die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten auch die Kosten der Klägerin übernehme würde (Anlage B2 = Bl.## d.A.). Nachdem dies, was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist, abgelehnt worden war, sei die Frage eines Kostenerstattungsanspruches der Klägerin gegen die Beklagte offen geblieben. Eine Einigkeit darüber, dass wechselseitig keine Ansprüche der Parteien geltend gemacht werden, sei nicht erzielt worden. Vielmehr sei nur ein – als solcher zwischen den Parteien unstreitiger – Verzicht der Beklagten darauf, Regressansprüche gegen die Klägerin zu führen, vereinbart worden.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.000,00 € zu zahlen zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit;

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.239,40 € (Nebenforderung) zu zahlen zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit.

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Die Beklagte beantragt,

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                                                                      die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, dass im Rahmen eines unstreitig im Anschluss an eine Anfrage ihres Prozessbevollmächtigten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.01.2018 (Anlage B5 = Bl. ## d.A.) erfolgten Telefonates der Prozessbevollmächtigten besprochen worden sei, dass auch die Innenausgleichansprüche der Parteien untereinander durch den bereits unter dem 10.01.2018 beklagtenseits vorgeschlagenen Vergleich (Anlage B4 = Bl.## – ## d.A.) erledigt seien. Diese Einigung habe auch die Kosten der Klägerin erfasst, wie es in dem Vergleich mit der Formulierung, dass diese ihre Kosten selbst tragen, von Anfang an gemeint gewesen sei. Dementsprechend habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 02.02.2018 (Anlage B6 = Bl.## d.A.), übersandt per Telefax am gleichen Tage um 14:19 Uhr (Anlage B8 = Bl## d.A.), mitgeteilt, dass mit Abschluss des Vergleichs auch etwaige Innenausgleichsansprüche aller Beklagten gegen- und untereinander erledigt sind. Der Inhalt und der Erhalt dieses Schreibens vom 02.02.2018 ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2019 sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung des Verfahrensakten 1 O 221/16 sowie durch Vernehmung der Prozessbevollmächtigten der Parteien als Zeugen. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2019 (## – ##R d.A.) und den Inhalt der Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 6.000,00 € und Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.239,40 €. Denn etwaige materiell-rechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der ihr in dem Rechtsstreit 1 O 221/16 entstandenen Kosten sind durch die Regelungen in dem mit Beschluss vom 05.02.2018 festgestellten Prozessvergleich der Parteien ausgeschlossen.

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Dies folgt unter verständiger Würdigung aus dem Inhalt und den konkreten Umständen des Zustandekommens dieses Vergleichs (§§ 133, 157, 242 BGB). Ausgehend von der rechtlichen Doppelnatur eines Prozessvergleichs als Prozesshandlung und materiell-rechtliches Rechtsgeschäft (vgl. BGHZ 41, 310 – 314 = juris Rd.24; BGH NJW 1985, 1962, 1963) ist der Inhalt eines Vergleichs als Rechtsgeschäft im Sinne von § 779 Abs.1 BGB nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133ff. BGB zu ermitteln (Fischer in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 50.Edit. 01.08.2018, § 779 Rd.30; Staudinger/Marburger, BGB, 2015, § 779 Rd.56 m.w.N.).

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In Anwendung dieser Grundsätze spricht bereits die unstreitige Korrespondenz der Parteien vor dem Vergleichsabschluss in Verbindung mit dem Wortlaut des Prozessvergleichs für eine abschließende Regelung dergestalt, dass mit der unter Ziffer 3. des festgestellten Vergleichs (§ 278 Abs.6 ZPO) getroffenen Kostenregelung die der  Klägerin und ihrer Geschäftsführerin entstandenen Rechtsanwaltskosten bei diesen verbleiben sollten. Dass  der Wortlaut von Ziffer 3. des Vergleichstextes insoweit die Verpflichtung der Klägerin zur eigenen Kostentragung enthält, bedarf keiner Vertiefung. Diese Pflicht zur Übernahme der eigenen Kosten, wie sie auch von dem Gesetzgeber in § 98 Satz 1 ZPO für den Fall einer fehlenden konkreten Vereinbarung der Parteien eines Prozessvergleichs formuliert worden ist, würde durch eine Rückgriffsmöglichkeit der Klägerin auf die Beklagte letztendlich umgangen werden.

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Dass dieser Regress den zwischen allen Beteiligten des Verfahrens 1 O 221/16 ausgehandelten Regelungen und damit dem Sinn und Zweck dieses Prozessvergleichs entgegen stehen würde, ergibt sich klar aus der zu dem Vergleichsabschluss führenden Korrespondenz (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2005 – 7 U 6/05 = juris Rd.13ff.). Denn die Entlassung der Beklagten und ihrer Geschäftsführerin aus der ihnen drohenden Kostenbelastung war zuvor Inhalt der Anfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 04.01.2018. Nachdem die insoweit angedachte Übernahme dieser Kosten durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten abgelehnt worden war, spricht nichts für die Annahme, dass nunmehr anstelle ihrer Versicherung die Beklagte die Kosten der Klägerin selbst übernehmen würde. Die Klägerin und ihre Geschäftsführerin, die unstreitig über keinen Versicherungsschutz für das Schadensereignis vom 24.07.2013 verfügten, wurden letztendlich durch den Eintritt der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten von einer drohenden Haftungsforderung in der Größenordnung eines höheren Millionenbetrages (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung = Bl.## d.A.) freigestellt. Der mit dieser Freistellung verbundene Vorteil für die Klägerin bildet bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Grund für die Verpflichtung der Klägerin, im Gegenzug ihre eigenen Kosten selbst zu tragen.

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Der Inhalt der Bestätigung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 02.02.2018 (Anlage B6) unterstreicht diese Würdigung: Mit dem Abschluss des Vergleichs sollten auch etwaige Innenausgleichsansprüche der Beklagten erledigt sein, was die in dem bereits zuvor übersandten Vergleichstext geregelten Verfahrenskosten als Nebenforderung denknotwendig miteinschließt. Eine weitergehende Kostenbeteiligung der Beklagten, wie sie durch einen Regressvorbehalt zugunsten der Klägerin eintreten würde, kann dem Erklärungsverhalten der Parteien nicht entnommen werden und widerspräche dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. OLG Karlsruhe, aaO., juris Rd.16; OLG Köln, Urteil vom 25.08.1999 – 13 U 28/99 = juris Rd.6).

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Der Hinweis der Klägerin auf die rechtliche Würdigung des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2017 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn der rechtskräftige Ausgang des Verfahrens 1 O 221/16 war ungeachtet der im Tatbestand dieses Urteils zitierten rechtlichen Ausführungen des Gerichts bei Abschluss des Prozessvergleichs offen, was auch die Diskussion der Parteien um die Bedeutung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 01.06.2018 – 5 U 31/16 – für den Schadensfall vom 24.07.2013 zeigt.

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Anschließend an dieses Auslegungsergebnis trifft die Klägerin die Beweislast für einen abweichenden Vereinbarungsinhalt (vgl. OLG Köln, aaO., juris Rd.3 und Rd.9; Staudinger/Marburger, aaO., § 779 Rd.59 – jeweils zu einem Abfindungsvergleich – sowie Fischer, aaO., § 779 Rd.30). Hierauf wurde in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2019 hingewiesen (S.1 des Sitzungsprotokolls = Bl.## d.A.).

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Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Die Aussage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass die Kostenfrage offen geblieben sei, überzeugt in Anbetracht der eingangs aufgezeigten Umstände nicht, zumal das Verständnis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich seiner Zeugenvernehmung gegenteilig war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 11., 711 ZPO.

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Streitwert:  6.000,00 €.